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[[Bild:Verfahrenspfleger2007.gif|thumb|300px|right|Verfahrenspflegerbestellungen im regionalen Vergleich]]
 
[[Bild:Verfahrenspfleger2007.gif|thumb|300px|right|Verfahrenspflegerbestellungen im regionalen Vergleich]]
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==Allgemeines==
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==[[Allgemeines]]==
 
Der '''Verfahrenspfleger''' hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht (auf Bestellung eines [[Betreuer]]s oder Anordnung einer [[Unterbringung]]) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, [[Rechtsmittel]] einlegen und an den Anhörungen teilnehmen.
 
Der '''Verfahrenspfleger''' hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht (auf Bestellung eines [[Betreuer]]s oder Anordnung einer [[Unterbringung]]) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, [[Rechtsmittel]] einlegen und an den Anhörungen teilnehmen.
    
==Aufgaben==
 
==Aufgaben==
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Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln (§ 276 Abs. 2 FamFG). Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind.  
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Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln und vertreten (§ 276 Abs. 3 FamFG). Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind.  
    
Rechtsgrundlagen: in [[Betreuungsverfahren]] § 276 FamFG, in [[Unterbringungsverfahren]] § 317 FamFG. Weitere Rechtsgrundlagen zur Bestellung von Verfahrenspflegern: § 297 FamFG ([[Sterilisation]], § 298 FamFG [[Sterbehilfe]], § 312 FamFG ([[Zwangsbehandlung]]en).
 
Rechtsgrundlagen: in [[Betreuungsverfahren]] § 276 FamFG, in [[Unterbringungsverfahren]] § 317 FamFG. Weitere Rechtsgrundlagen zur Bestellung von Verfahrenspflegern: § 297 FamFG ([[Sterilisation]], § 298 FamFG [[Sterbehilfe]], § 312 FamFG ([[Zwangsbehandlung]]en).
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Hierzu hat das OLG Frankfurt a.M. Stellung genommen: „Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. [...] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das [[Unterbringungsverfahren]], dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.“
 
Hierzu hat das OLG Frankfurt a.M. Stellung genommen: „Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. [...] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das [[Unterbringungsverfahren]], dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.“
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Nach erfolgreicher Umsetzung der FGG-Reform, bestellt das Gericht seit 1.9.2009 in allen Verfahren in denen Kinder u. Jugendliche betroffen sind, einen eigenen Interessensvertreter (§ 158 FamFG). Diese Funktion im Minerjährigenrecht heißt seit 01.09.2009 "Verfahrensbeistand".
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Nach erfolgreicher Umsetzung der FGG-Reform, bestellt das Gericht seit 1.9.2009 in allen Verfahren in denen Kinder u. Jugendliche betroffen sind, einen eigenen Interessensvertreter (§ 158 FamFG). Diese Funktion im Minderjährigenrecht heißt seit 01.09.2009 "Verfahrensbeistand".
    
==Qualifikation==
 
==Qualifikation==
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Seit 1.9.2009 ist der Verfahrenspfleger bis zum Ende des jeweiligen Verfahrens bestellt. Eine Neubestellung durch eine höhere Gerichtsinstanz ist daher nicht mehr nötig.
 
Seit 1.9.2009 ist der Verfahrenspfleger bis zum Ende des jeweiligen Verfahrens bestellt. Eine Neubestellung durch eine höhere Gerichtsinstanz ist daher nicht mehr nötig.
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==Betreuungsverfahren==
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==[[Betreuungsverfahren]]==
 
§ 276 FamFG hebt mehrere Fälle hervor, in denen in der Regel im [[Betreuungsverfahren]] ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:
 
§ 276 FamFG hebt mehrere Fälle hervor, in denen in der Regel im [[Betreuungsverfahren]] ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:
 
* wenn von der persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen abgesehen werden soll;
 
* wenn von der persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen abgesehen werden soll;
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*seit 26.2.2013 ist ein Verfahrenspfleger zwingend bei der Genehmigung einer [[Zwangsbehandlung]] (§ 1832 BGB) zu bestellen (§ 312 FamFG)
 
*seit 26.2.2013 ist ein Verfahrenspfleger zwingend bei der Genehmigung einer [[Zwangsbehandlung]] (§ 1832 BGB) zu bestellen (§ 312 FamFG)
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==Unterbringungsverfahren==
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==[[Unterbringungsverfahren]]==
 
Im [[Unterbringungsverfahren]] soll der Verfahrenspfleger stets bestellt werden, es sei denn, der Richter begründet ausdrücklich, warum er keinen Verfahrenspfleger für nötig hält (§ 317 FamFG).
 
Im [[Unterbringungsverfahren]] soll der Verfahrenspfleger stets bestellt werden, es sei denn, der Richter begründet ausdrücklich, warum er keinen Verfahrenspfleger für nötig hält (§ 317 FamFG).
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==Rechtsprechung==
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==[[Rechtsprechung]]==
    
Siehe unter: [[Rechtsprechung zum Verfahrenspfleger]]
 
Siehe unter: [[Rechtsprechung zum Verfahrenspfleger]]
    
==Vergütung==
 
==Vergütung==
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Der Verfahrenspfleger wird nach § 277 FamFG, wie ein [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] vergütet, mit einem [[Stundensatz]] von zwischen 23 und 39 Euro (je nach Qualifikation). Die Vergütung erfolgt stets aus der Staatskasse. Diese kann aber dem Betreuten die Verfahrenspflegervergütung im Rahmen der [[Gerichtskosten]] als Auslagen in Rechnung stellen, wenn der Betreute über mehr als 10.000 Euro Vermögen verfügt. Außerdem erhält der Verfahrenspfleger [[Aufwendungsersatz]]. Die Verfahrenspflegervergütung kann dem Betreuten als Teil der [[Gerichtskosten]] gem. dem GNotKG in Rechnung gestellt werden.
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Der Verfahrenspfleger wird nach § 277 FamFG, wie ein [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] vergütet, mit einem [[Stundensatz]] von zwischen 23 und 39 Euro (je nach Qualifikation), ab 1.1.2026 zwischen 26 und 44 €. Außerdem wird ab 1.1.26 ein Zuschlag von 25% für Tätigkeiten vor 6 und nach 18 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen bezahlt (§ 16 VBVG 2026). Die Vergütung erfolgt stets aus der Staatskasse. Diese kann aber dem Betreuten die Verfahrenspflegervergütung im Rahmen der [[Gerichtskosten]] als Auslagen in Rechnung stellen, wenn der Betreute über mehr als [[Freibetrag|10.000 Euro]] Vermögen verfügt. Außerdem erhält der Verfahrenspfleger [[Aufwendungsersatz]]. Die Verfahrenspflegervergütung kann dem Betreuten als Teil der [[Gerichtskosten]] gem. dem GNotKG in Rechnung gestellt werden. Lt. einer neuen Entscheidung des Landgericht Freiburg kann (bei vermögenden Betroffenen) ein Stundensatz von über 44 € bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VBVG vorliegen (siehe unten).
    
Rechtsprechung:  
 
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'''BFH, Urteil vom 25. November 2021, V R 34/19''', FamRZ 2022, 896
 
'''BFH, Urteil vom 25. November 2021, V R 34/19''', FamRZ 2022, 896
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Die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
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Die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für [[Betreuungssachen|Betreuungs-]] und [[Unterbringung]]ssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
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'''LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 23.05.2025, 4 T 40/25'''
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# Nach der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts kann der berufsmäßig bestellte Verfahrenspfleger gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG, §§ 3 bis 5 VBVG unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 3 VBVG einen 39 € übersteigenden Stundensatz verlangen.
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# Der Verweis in § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG nimmt nicht länger nur § 3 Abs. 1 VBVG in Bezug. Ein anderer Wille des Gesetzgebers lässt sich dem eindeutigen Wortlaut von § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht entnehmen. Mit Art 2 des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 hat der Gesetzgeber den Wortlaut von § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG unverändert gelassen.
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# Eine teleologische Reduktion von § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG kommt nicht in Betracht.
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'''LG Rottweil, Beschluss vom 19.08.2025, 1 T 118/25'''
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Verfahrenspfleger sind gem. § 4 Nr. 16 lit. m und Nr. 18 UStG sowie Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit (vgl. BFH, Urteil v. 25.11.2021, V R 34/19), weshalb auch die Vergütungspauschale für eine berufsmäßige Verfahrenspflegerin gemäß § 277 Abs. 3 FamFG ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist.
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Info: Der neue Verfahrensbeistand eines Minderjährigen erhält seit 1.9.2009 gem. § 158c FamFG nur noch eine Pauschalvergütung von 350/550 Euro. Diese ist ebenfalls umsatzsteuerfrei (BFH, Urt v. 17.07.2019 - V R 27/17).
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Info: Der neue Verfahrensbeistand eines Minderjährigen erhält gem. § 158c FamFG eine Pauschalvergütung von 690 Euro. Diese ist ebenfalls umsatzsteuerfrei (BFH, Urt v. 17.07.2019 - V R 27/17).
    
==Videos und Podcasts==
 
==Videos und Podcasts==
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===Bücher===
 
===Bücher===
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/376940906X/internetsevon-21 Bienwald: Verfahrenspflegschaftsrecht ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#bienwald Buchrezension ], ISBN 376940906X
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/376940906X/internetsevon-21 Bienwald: Verfahrenspflegschaftsrecht ],  
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3638729567/internetsevon-21 Binder: Rechtlicher Leitfaden für gerichtliche Verfahrenspflegschaften (§§ 50, 67 FGG)]
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846213357/internetsevon-21 Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen], 2022
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/ Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen], ISBN 3898174379, [http://www.socialnet.de/rezensionen/695.php Buchrezension]
   
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3789073849/internetsevon-21 Röchling: Handbuch Anwalt des Kindes. Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche ], ISBN 3789073849
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3789073849/internetsevon-21 Röchling: Handbuch Anwalt des Kindes. Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche ], ISBN 3789073849
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3518288202/internetsevon-21 Salgo: Anwalt des Kindes ], ISBN 3518288202
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3518288202/internetsevon-21 Salgo: Anwalt des Kindes ], ISBN 3518288202
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*Koritz: Der Verfahrenspfleger im [[Unterbringungsverfahren]] nach § 1631b BGB – das Spannungsfeld zwischen einer Bestellung nach § 50 und § 70b FGG, FPR 2006, 42
 
*Koritz: Der Verfahrenspfleger im [[Unterbringungsverfahren]] nach § 1631b BGB – das Spannungsfeld zwischen einer Bestellung nach § 50 und § 70b FGG, FPR 2006, 42
 
*Koritz: Vom Verfahrenspfleger zum Verfahrensbeistand - wird nun alles gut?  FPR 2009, 331
 
*Koritz: Vom Verfahrenspfleger zum Verfahrensbeistand - wird nun alles gut?  FPR 2009, 331
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* [http://193.197.34.225/ZHEAF/diskussionspapiere/Kunkel00_1.pdf Kunkel: Datenschutz bei der Verfahrenspflegschaft (PDF)]
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*Kunkel: Datenschutz bei der Verfahrenspflegschaft (PDF)
 
*Leeb/Weber: Patient wieder Willen; BtPrax 2013, 95
 
*Leeb/Weber: Patient wieder Willen; BtPrax 2013, 95
 
*Menne: Der Verfahrensbeistand im neuen FamFG, ZKJ 2009, 68
 
*Menne: Der Verfahrensbeistand im neuen FamFG, ZKJ 2009, 68
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*Zimmermann: Neuere Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern; FamRZ 2011, 1776
 
*Zimmermann: Neuere Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern; FamRZ 2011, 1776
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== Weblinks ==
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== Siehe auch ==
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*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/BGT-Talk/BGTalk_VII_Verfahrenspflegschaft_Bolz.pdf BGT-Päsentation Verfahrenspflegschaft 2.0 (Sandra Bolz)]
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*[[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]]
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*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/BGT-Talk/BGTalk_VII_Verfahrenspflegschaft_Weber.pdf BGT-Päsentation Verfahrenspflegschaft 2.0 (Martin Weber)]
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*[[Rechtsweg in Deutschland]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]], [[Forensik]]
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* [http://www.v-a-k.de/ Verband Anwalt des Kindes]
+
*[[Besonderer Vertreter im Verwaltungsverfahren]]
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* [http://www.verfahrenspflegschaft-bag.de/ Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft]
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*[[Umgangsbestimmung]]
 
*[http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/70495.html Binder: Rechtlicher Leitfaden für gerichtliche Verfahrenspflegschaften (§§ 50, 67 FGG)]
 
*[http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/70495.html Binder: Rechtlicher Leitfaden für gerichtliche Verfahrenspflegschaften (§§ 50, 67 FGG)]
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*[http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/betreuungsrecht.php Anwaltssuche zum Betreuungsrecht]]
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*[http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/betreuungsrecht.php Anwaltssuche zum Betreuungsrecht]
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*[[Rechtsanwalt]]
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*[[Prozesspfleger]]
     
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