Änderungen

K
Zeile 4: Zeile 4:  
Der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] ist während seiner Tätigkeit gesetzlich unfallversichert, dass heißt, dass er bei Unfällen während der Betreuungstätigkeit und bei entsprechenden Wegeunfällen bessere Leistungen der Unfallversicherung erhält, als dies z.B. bei der Krankenkasse üblich ist. Alle ehrenamtlichen Betreuer sind ohne besondere Anmeldung kostenfrei unfallversichert. Zuständig für ehrenamtliche Betreuer ist die Eigenunfallversicherung des jeweiligen Bundeslandes. Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII.
 
Der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] ist während seiner Tätigkeit gesetzlich unfallversichert, dass heißt, dass er bei Unfällen während der Betreuungstätigkeit und bei entsprechenden Wegeunfällen bessere Leistungen der Unfallversicherung erhält, als dies z.B. bei der Krankenkasse üblich ist. Alle ehrenamtlichen Betreuer sind ohne besondere Anmeldung kostenfrei unfallversichert. Zuständig für ehrenamtliche Betreuer ist die Eigenunfallversicherung des jeweiligen Bundeslandes. Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII.
   −
Auch für [[Berufsbetreuer]] setzt sich die Auffassung durch, dass dieser in der Berufsgenossenschaft pflichtversichert ist (vgl. z.B. [[wikipedia:de:Sozialgericht|Sozialgericht]] Berlin, Urteil vom 12.12.2000, {{Rspr|S 68 U 2841/00}}, BtPrax 2001, 130, bestätigt durch das LSG Berlin {{Rspr|L 3 U 20/01}} v. 12.9.2002 = E-LSG U-174; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007, {{Rspr|L 9 U 315/04}}, BtPrax 2007, 222 = FamRZ 2007, 1770; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Mai 2003, {{Rspr|L 17 U 54/02}}, NZA 2004, 86).  
+
 
 +
Auch für [[Berufsbetreuer]] hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass diese in der Berufsgenossenschaft pflichtversichert sind (vgl. z.B. [[wikipedia:de:Sozialgericht|Sozialgericht]] Berlin, Urteil vom 12.12.2000, {{Rspr|S 68 U 2841/00}}, BtPrax 2001, 130, bestätigt durch das LSG Berlin {{Rspr|L 3 U 20/01}} v. 12.9.2002 = E-LSG U-174; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007, {{Rspr|L 9 U 315/04}}, BtPrax 2007, 222 = FamRZ 2007, 1770; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Mai 2003, {{Rspr|L 17 U 54/02}}, NZA 2004, 86); LSG Hessen, 18.12.2012 - L 3 U 215/11.
 +
 
    
Zuständig für Berufsbetreuer und [[Vereinsbetreuer]]: BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg, [http://www.bgw-online.de  http://www.bgw-online.de]. Hier ist allerdings eine spezielle Anmeldung nötig. Für anwaltliche Berufsbetreuer ist abweichend die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig (http://www.vbg.de).
 
Zuständig für Berufsbetreuer und [[Vereinsbetreuer]]: BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg, [http://www.bgw-online.de  http://www.bgw-online.de]. Hier ist allerdings eine spezielle Anmeldung nötig. Für anwaltliche Berufsbetreuer ist abweichend die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig (http://www.vbg.de).
Zeile 10: Zeile 12:  
Versichert sind nicht nur alle Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung des Betreueramtes verbunden sind (Besuche beim Betreuten, Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen usw.), sondern auch die Vorbereitungshandlungen, die mit den vorgenannten Aufgaben in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
 
Versichert sind nicht nur alle Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung des Betreueramtes verbunden sind (Besuche beim Betreuten, Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen usw.), sondern auch die Vorbereitungshandlungen, die mit den vorgenannten Aufgaben in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
   −
Auch die [[Ausbildung]] für die ehrenamtliche Tätigkeit wird von dem Versicherungsschutz erfaßt. Somit zählen Unfälle, die während oder auf dem Weg zu Veranstaltungen der Betreuungsvereine und -behörden zur Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher Betreuer veranstaltet werden, ebenfalls zu den versicherten Tatbeständen.
+
Auch die [[Ausbildung]] für die ehrenamtliche Tätigkeit wird von dem Versicherungsschutz erfaßt. Somit zählen Unfälle, die während oder auf dem Weg zu Veranstaltungen der [[Betreuungsverein]]e und [[Betreuungsbehörde|-behörden]] zur [[Ausbildung|Aus- und Weiterbildung]] [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] veranstaltet werden, ebenfalls zu den versicherten Tatbeständen.
    
==Arbeitsunfälle==
 
==Arbeitsunfälle==
Zeile 18: Zeile 20:     
==Wegeunfälle==
 
==Wegeunfälle==
−
Versichert sind auch Wegeunfälle. Hierzu zählt der Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit und zurück zur Wohnung des Betreuers. Grundsätzlich ist nur der unmittelbare Weg versichert. Umwege können ausnahmsweise versichert sein, z.B. wenn sie durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, z.B. zu einer Fortbildung des Betreuungsvereins, notwendig werden. Die Wahl des Verkehrsmittels ist in das Ermessen des Versicherten gestellt. Wird der Weg aus privaten Gründen unterbrochen ( z.B. zum Besuch einer Gaststätte), entfällt der Versicherungsschutz für diese Zeit. Der Heimweg nach einer versicherten Tätigkeit muss zeitlich mit ihr zusammenhängen, d.h., er muss spätestens 2 Stunden nach Beendigung der versicherten Tätigkeit angetreten sein
+
Versichert sind auch Wegeunfälle. Hierzu zählt der Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit und zurück zur Wohnung des Betreuers. Grundsätzlich ist nur der unmittelbare Weg versichert. Umwege können ausnahmsweise versichert sein, z.B. wenn sie durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, z.B. zu einer [[Fortbildung]] des [[Betreuungsverein]]s, notwendig werden. Die Wahl des Verkehrsmittels ist in das Ermessen des Versicherten gestellt. Wird der Weg aus privaten Gründen unterbrochen (z.B. zum Besuch einer Gaststätte), entfällt der Versicherungsschutz für diese Zeit. Der Heimweg nach einer versicherten Tätigkeit muss zeitlich mit ihr zusammenhängen, d.h. er muss spätestens 2 Stunden nach Beendigung der versicherten Tätigkeit angetreten sein
    
Unter den Versicherungsschutz der Unfallversicherung fallen auch Berufskrankheiten. Was als Berufskrankheit zählt, ist in der Berufskrankheitenverordnung erfaßt. In der Praxis dürften diese für Betreuer keine wesentliche Rolle spielen.
 
Unter den Versicherungsschutz der Unfallversicherung fallen auch Berufskrankheiten. Was als Berufskrankheit zählt, ist in der Berufskrankheitenverordnung erfaßt. In der Praxis dürften diese für Betreuer keine wesentliche Rolle spielen.
    
==Leistungspflicht==
 
==Leistungspflicht==
−
Die Leistungen der Unfallversicherungen sind von Amts wegen festzustellen; es bedarf daher keines Antrags des Verletzten im strengen Sinne. Allerdings muss der Unfallversicherungsträger Kenntnis von der Tatsache haben, dass ein Unfall im Sinne der Unfallversicherungstatbestände vorliegt. Es liegt daher im Interesse aller Betreuer, dass sie bei einer Arzt- oder Krankenhausbehandlung unverzüglich darauf hinweisen, dass es sich um einen Arbeits- oder Wegeunfall handelt (auch bei der ehrenamtlichen Betreuung).
+
Die Leistungen der Unfallversicherungen sind von Amts wegen festzustellen; es bedarf daher keines Antrags des Verletzten im strengen Sinne. Allerdings muss der Unfallversicherungsträger Kenntnis von der Tatsache haben, dass ein Unfall im Sinne der Unfallversicherungstatbestände vorliegt. Es liegt daher im Interesse aller [[Betreuer]], dass sie bei einer Arzt- oder Krankenhausbehandlung unverzüglich darauf hinweisen, dass es sich um einen Arbeits- oder Wegeunfall handelt (auch bei der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuung]]).
    
==Meldeformulare==
 
==Meldeformulare==
−
Unfälle mit Todesfolge oder mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen müssen abweichend vom oben Gesagten innerhalb von 3 Tagen bei der Unfallversicherung gemeldet werden. Hierfür gibt es eine formularmäßige Unfallanzeige (gelber Vordruck), der innerhalb von 3 Tagen von der Stelle, die für den Versicherten zuständig ist, erstattet werden muss. Bei Einzelbetreuern ist die zuständige Stelle das Vormundschaftsgericht, bei Vereins- oder Behördenbetreuern die jeweilige Behörde bzw. der jeweilige Verein.
+
Unfälle mit [[Tod des Betreuers|Todesfolge]] oder mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen müssen abweichend vom oben Gesagten innerhalb von 3 Tagen bei der Unfallversicherung gemeldet werden. Hierfür gibt es eine formularmäßige Unfallanzeige (gelber Vordruck), der innerhalb von 3 Tagen von der Stelle, die für den Versicherten zuständig ist, erstattet werden muss. Bei Einzelbetreuern ist die zuständige Stelle das Amtsgericht (in der Regel die Stelle, die auch für Zeugenentschädigung zuständig ist) , bei Vereins- oder Behördenbetreuern die jeweilige Behörde bzw. der jeweilige Verein.
   −
Leider hat sich diese Pflicht bei einigen Vormundschaftsgerichten noch nicht herumgesprochen, auch sind z.T. die Meldeformulare der Unfallversicherung überhaupt nicht bekannt. Zusätzlich sollte der Verunglückte sich auch selbst bei der zuständigen Unfallversicherung melden oder seiner Krankenkasse eine Mitteilung über die Unfallursache machen, damit diese die Unfallversicherung verständigt.
+
Leider hat sich diese Pflicht bei einigen [[Betreuungsgericht]]en noch nicht herumgesprochen, auch sind z.T. die Meldeformulare der Unfallversicherung überhaupt nicht bekannt. Zusätzlich sollte der Verunglückte sich auch selbst bei der zuständigen Unfallversicherung melden oder seiner Krankenkasse eine Mitteilung über die Unfallursache machen, damit diese die Unfallversicherung verständigt.
   −
Bei Todesfällen ist auch die örtliche Polizei zu verständigen (§ 1553 Abs. 1 Satz 4 RVO).
+
Bei [[Tod des Betreuers|Todesfällen]] ist auch die örtliche [[Polizeirecht|Polizei]] zu verständigen (§ 1553 Abs. 1 Satz 4 RVO).
   −
Die Leistungen der Unfallversicherung sind von ihrer Grundstruktur zu vergleichen mit Leistungen der gesetzlichen Kranken- bzw. Rentenversicherung, weichen jedoch in einigen Punkten von diesen Leistungen zugunsten des Versicherten ab.  
+
Die Leistungen der Unfallversicherung sind von ihrer Grundstruktur in Deutschland zu vergleichen mit Leistungen der gesetzlichen [[Krankenversicherung|Kranken-]] bzw. [[Rente]]nversicherung, weichen jedoch in einigen Punkten von diesen Leistungen zugunsten des Versicherten ab.
   −
==Rechtsprechung==
+
==[[Rechtsprechung]]==
    
*'''[http://lexetius.com/1999,1421 BSG, Urteil vom 23. 03. 1999], B 2 U 15/ 98 R''': Zum Unfallversicherungsschutz eines [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] während des Besuchs bei dem Betreuten.
 
*'''[http://lexetius.com/1999,1421 BSG, Urteil vom 23. 03. 1999], B 2 U 15/ 98 R''': Zum Unfallversicherungsschutz eines [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] während des Besuchs bei dem Betreuten.
Zeile 41: Zeile 43:  
Das BSG hat zunächst festgestellt, dass das seit 1. Januar 1997 geltende Recht der Unfallversicherung im SGB VII erst für Versicherungsfälle gilt, die nach dem 31.12. 1996 eingetreten sind: da sich der geltend gemachte Unfall davor ereignet hatte, sei der geltend gemachte Anspruch noch nach den alten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu beurteilen. Als gerichtlich bestellter Betreuer gehörte der Kläger für die Dauer der Bestellung zu dem nach § 539 Abs.1 Nr.13 RVO gegen Arbeitsunfall versicherten Personenkreis (seit dem 01.01.1997 sind ehrenamtliche gesetzliche Betreuer nach § 2 Abs. 1 Nr.10 SGB VII unfallversichert). Das Gericht hebt als Maßstab zur Annahme eines Arbeitsunfalls nach § 548 Abs.1 S.1 RVO hervor, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst müsse also eine sachliche Verbindung mit der unfallversicherungsgeschützten Tätigkeit bestehen, der sog. "innere Zusammenhang", der es rechtfertige, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dieser innere Zusammenhang sei wertend zu ermitteln, indem untersucht werde, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes habe der Kläger den Unfall in Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Betreuer erlitten.
 
Das BSG hat zunächst festgestellt, dass das seit 1. Januar 1997 geltende Recht der Unfallversicherung im SGB VII erst für Versicherungsfälle gilt, die nach dem 31.12. 1996 eingetreten sind: da sich der geltend gemachte Unfall davor ereignet hatte, sei der geltend gemachte Anspruch noch nach den alten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu beurteilen. Als gerichtlich bestellter Betreuer gehörte der Kläger für die Dauer der Bestellung zu dem nach § 539 Abs.1 Nr.13 RVO gegen Arbeitsunfall versicherten Personenkreis (seit dem 01.01.1997 sind ehrenamtliche gesetzliche Betreuer nach § 2 Abs. 1 Nr.10 SGB VII unfallversichert). Das Gericht hebt als Maßstab zur Annahme eines Arbeitsunfalls nach § 548 Abs.1 S.1 RVO hervor, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst müsse also eine sachliche Verbindung mit der unfallversicherungsgeschützten Tätigkeit bestehen, der sog. "innere Zusammenhang", der es rechtfertige, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dieser innere Zusammenhang sei wertend zu ermitteln, indem untersucht werde, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes habe der Kläger den Unfall in Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Betreuer erlitten.
   −
*[http://www.anhaltspunkte.de/rspr/unfallvers.htm Rechtsprechungsübersicht zur Unfallversicherung]
+
'''LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2016, L 3 U 162/14''', FamRZ 2017, 1798:
 +
 
 +
Ein Arbeitsunfall liegt dann nicht vor, wenn der (ehrenamtliche) Betreuer einen Unfalls während einer Tätigkeit erleidet, deren Grund in der privaten Motivation des Betreuers liegt und die nicht von den betrieblichen Erfordernissen eines Betreuers bestimmt ist.
 +
 
 +
'''LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.06.2024, L 6 U 19/23'''
 +
 
 +
Ein Unfallversicherungsschutz als Betreuer/in erfordert kein Handeln im unmittelbar rechtsgeschäftlichen Bereich.
    
==Literatur==
 
==Literatur==
 
*Damrau/Stolle: Wann unterfällt der Vormund der gesetzlichen Unfallversicherung? Rpfleger 1994, 289
 
*Damrau/Stolle: Wann unterfällt der Vormund der gesetzlichen Unfallversicherung? Rpfleger 1994, 289
−
*Deinert: Unfallversicherungsschutz für den Betreuer, Vormund und Pfleger, [[BtPrax]] 1996, 42 und 1997, 30
+
*Deinert: Unfallversicherungsschutz für den Betreuer, Vormund und Pfleger, BtPrax 1996, 42 und 1997, 30  
 
*Hellmann: Unfallversicherungsschutz während des Spaziergangs mit Betreuten; RdLH 2000, 86
 
*Hellmann: Unfallversicherungsschutz während des Spaziergangs mit Betreuten; RdLH 2000, 86
 
*Udke: Unfallversicherungsschutz für Betreuer; Betrieb und Wirtschaft (BuW) 2000, 342
 
*Udke: Unfallversicherungsschutz für Betreuer; Betrieb und Wirtschaft (BuW) 2000, 342
   −
==Weblinks==
+
==Siehe auch==
−
*[http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/Zu-Ihrer-Sicherheit-Unfallver-796,property=pdf,bereich=bmas,sprache=de,rwb=true.pdf Info des Bundesarbeitsministeriums zur Unfallversicherung im Ehrenamt]
+
* [[Rente]], [[Krankenversicherung]], [[Pflegeversicherung]], [[Haftpflichtversicherung]], [[Freier Wille]]
−
*[http://www.callnrw.de/broschuerenservice/commons/Download.php?artikel_id=1774&mlid=19 Merkblatt des NRW-Sozialministeriums (PDF)]
+
* [[Arbeitsvertrag]]
−
*[http://www.medizinische-berufe.de/lexikon/Medizin/Arbeitsmedizin/Arbeitsschutz/Berufsgenossenschaft/Berufsgenossenschaft_f%C3%BCr_Gesundheitsdienst_und_Wohlfahrtspflege.html Infos zur BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege]
+
* [[Datenschutz]], [[IT-Sicherheit]], [[digitale Barrierefreiheit]]
−
*[http://www.bgw-online.de/internet/portal/group/internetuser/page/default.psml?path=/Inhalt/OnlineInhalt/Medientypen/Formular/Gesetzliche_20Unfallversicherung_20f_C3_BCr_20ehrenamtlich_20unentgeltlich_20t_C3_A4tige_20Personen_20-_20Merkblatt.html Merkblatt der Berufsgenossenschaft]
+
* [[Betreuungsgericht]]
−
*[http://www.bgw-online.de/internet/portal/group/internetuser/page/default.psml?path=/Inhalt/OnlineInhalt/Medientypen/bgw_20themen/TP-PUGA__Gewalt__und__Aggression__in__Betreuungsberufen.html Broschüre zu Gewalt in betreuenden Berufen]
+
 
−
*[http://www.bgw-online.de/internet/generator/Inhalt/OnlineInhalt/Medientypen/Formular/Anmeldung_20zur_20gesetzlichen_20Unfallversicherung_20MUB044.html Anmeldebogen für Berufsbetreuer]
+
== Landesunfallkassen in Deutschland ==
−
*[http://www.bgw-online.de/internet/generator/Navi-bgw-online/NavigationLinks/Kundenzentrum/Formulare/navi.html Unfallanzeige und weitere Formulare]
+
 
 +
(Hinweis: soweit nur eine Kasse pro [[Bundesländer|Bundesland]] existiert, ist diese zuständig für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] sowie Mitarbeiter von [[Betreuungsbehörde]]n; anderenfalls ist die Landesunfallkasse zuständig für ehrenamtliche Betreuer und die kommunale Unfallkasse für Behördenmitarbeiter)
 +
 
 +
Unfallkasse [[Baden-Württemberg]]
 +
*http://www.ukbw.de
 +
 
 +
Bayerische Landesunfallkasse
 +
*http://www.bayerluk.de
 +
 
 +
Kommunale Unfallversicherung [[Bayern]] (KUVB)
 +
*http://www.kuvb.de
 +
 
 +
Unfallkasse [[Berlin]]
 +
*http://www.unfallkasse-berlin.de
   −
== Adressen ==
+
Unfallkasse [[Brandenburg]]
 +
*http://www.ukbb.de
   −
=== [http://www.dguv.de/inhalt/BGuUK/unfallkassen/index.jsp Unfallversicherungsträger für ehrenamtliche Betreuer] ===
+
Unfallkasse Freie Hansestadt [[Bremen]]
 +
*http://www.ukbremen.de
   −
;Baden-Württemberg
+
Unfallkasse Nord ([[Hamburg]])
−
*[http://www.uk-bw.de Unfallkasse Baden-Württemberg]
+
* http://www.uk-nord.de/
−
*Augsburger Straße 700
  −
*70329 Stuttgart
  −
*Tel.: (07 11) 93 21-0
  −
*Fax: (07 11) 93 21-500
  −
*E-Mail: info@uk-bw.de
     −
;Bayern
+
Unfallkasse [[Hessen]]
−
*[http://www.guvv-bayern.de/ Bayerische Landesunfallkasse]
+
*https://www.ukh.de/startseite
−
*Ungererstr. 71
  −
*80805 München
  −
*Tel.: (0 89) 3 60 93-0
  −
*Fax: (0 89) 3 60 93-3 79
  −
*E-Mail: oea@bayerguvv.de
     −
;Berlin
+
Unfallkasse [[Mecklenburg-Vorpommern]]
−
*[http://www.unfallkasse-berlin.de/ Unfallkasse Berlin]
+
*http://www.uk-mv.de
−
*Culemeyerstraße 2
  −
*12277 Berlin
  −
*Tel. (030) 76 24 - 0
  −
*Fax: (030) 76 24-11 09
     −
;Brandenburg
+
Landesunfallkasse [[Niedersachsen]]
−
*[http://www.ukbb.de/ Unfallkasse Brandenburg]
+
*http://www.lukn.de
−
*Müllroser Chaussee 75
  −
*15236 Frankfurt (Oder)
  −
*Tel. 0335/5216-0 
  −
*Fax:  0335/5216 222
  −
*E-Mail: info@ukbb.de
     −
;Bremen
+
Braunschweigischer Gemeinde-Unfallversicherungsverband
−
*[http://www.unfallkasse.bremen.de/ Unfallkasse freie Hansestadt Bremen]
+
*http://www.bs-guv.de
−
*Konsul-Smidt-Str. 76a
  −
*28217 Bremen
  −
*Tel: 04 21 / 350 12 - 0
  −
*Fax: 04 21 / 350 12 - 14
  −
*E-Mail: office@unfallkasse.bremen.de
     −
;Hamburg
+
Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover
−
*[http://www.uk-nord.de Unfallkasse Nord]
+
*http://www.guvh.de
−
*Spohrstraße 2
  −
*22083 Hamburg
  −
*Tel: 040 / 2 71 53 - 0
  −
*Fax: 040 / 2 71 53 - 1000
  −
*E-Mail: ukn@uk-nord.de
     −
;Hessen
+
Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg
−
*[http://www.ukh.de/ Unfallkasse Hessen]
+
*http://www.guv-oldenburg.de
−
*Leonardo-da-Vinci-Allee 20 
  −
*60486 Frankfurt 
  −
*Servicetelefon: 069 29972-440
  −
*Telefax: 069 29972-588
     −
;Mecklenburg-Vorpommern
+
Unfallkasse [[Nordrhein-Westfalen]]
−
*[http://www.unfallkasse-mv.de Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern]
+
*http://www.unfallkasse-nrw.de
−
*Wismarsche Str. 199
  −
*19053 Schwerin
  −
*Telefon: 0385 / 51 81 - 0
  −
*Fax: 0385 / 51 81 - 111
  −
*E-Mail: postfach@unfallkasse-mv.de  
     −
;Niedersachsen
+
Unfallkasse [[Rheinland-Pfalz]]
−
*[http://www.luk-nds.de/impressum.php Landesunfallkasse Niedersachsen]
+
*http://www.ukrlp.de
−
*Am Mittelfelde 169
  −
*30519 Hannover
  −
*Tel. (0511) 87 07-0
  −
*Fax (0511) 87 07-188
  −
*E-Mail: info@guvh.de und info@luk-nds.de
     −
;Nordrhein-Westfalen
+
Unfallkasse [[Saarland]]
−
*[http://www.unfallkasse-nrw.de Unfallkasse Nordrhein-Westfalen]
+
*http://www.uks.de
−
*Sankt-Franziskus-Str. 146
  −
*40470 Düsseldorf
  −
*Tel. 0211 9024-0
  −
*Fax 0211 9024-355   
  −
*E-Mail: info@unfallkasse-nrw.de, 
     −
;Rheinland-Pfalz
+
Unfallkasse [[Sachsen]]
−
*[http://www.ukrlp.de/ Unfallkasse Rheinland-Pfalz]
+
*https://www.uksachsen.de
−
*Orensteinstr. 10
  −
*56626 Andernach
  −
*Tel.: 02632 960-0
  −
*Fax: 02632 960-100
  −
*E-Mail: info@ukrlp.de  
     −
;Saarland
+
Unfallkasse [[Sachsen-Anhalt]]
−
*[http://www.uks.de/ Unfallkasse Saarland]
+
*http://www.ukst.de
−
*Beethovenstraße 41
  −
*66125 Saarbrücken
  −
*Tel. 06897-9733-0 
  −
*Fax: 06897-9733-37
     −
;Sachsen
+
Unfallkasse Nord ([[Schleswig-Holstein]])
−
*[http://www.unfallkassesachsen.de/ Unfallkasse Sachsen]
+
*http://www.uk-nord.de/
−
*Rosa-Luxemburg-Straße 17a
  −
*01662 Meißen
  −
*Tel: 03521 724-0,
  −
*Fax: 03521 724-333
  −
*E-Mail: redaktion@unfallkassesachsen.com
     −
;Sachsen-Anhalt
+
Unfallkasse [[Thüringen]]
−
*[http://www.ukst.de Unfallkasse Sachsen-Anhalt]
+
*http://www.ukt.de
−
*Käsperstr. 31
  −
*39261 Zerbst/Anhalt
  −
*Tel.: 03923 751-0
  −
*Fax: 03923 751-333
  −
*E-Mail: info@ukst.de  
     −
;Schleswig-Holstein
+
==Zuständige Berufsgenossenschaften==
−
*[http://www.uk-nord.de Unfallkasse Nord]
  −
*Seekoppelweg 5a
  −
*24113 Kiel
  −
*Tel: 0431 / 64 07 - 0
  −
*Fax: 0431 / 64 07 - 250
  −
* E-Mail: ukn@uk-nord.de
     −
;Thüringen
+
Für [[Berufsbetreuer]] und [[Betreuungsverein]]e zuständig (außer Anwälte):
−
*[http://www.ukt.de/ Unfallkasse Thüringen]
  −
*Humboldtstraße 111
  −
*99867 Gotha
  −
*Tel.: 03621 777 0
  −
*Fax: 03621 777 111
  −
*E-Mail: info@ukt.de
     −
=== Bundesweit zuständig für Vereinsbetreuer sowie freiberufliche Betreuer ===
+
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
−
[[Bild:Bgw.gif|right]]
+
*Pappelallee 33/35/37
−
*[http://www.bgw-online.de Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege]
+
*22089 Hamburg
−
*Pappelallee 35/37,
+
*Telefon: 040 20207-0
−
*22089 Hamburg,
+
*Telefax: 040 20207-2495
−
*Tel. (0 40) 2 02 07-0
+
*HTTP://www.bgw-online.de
−
*Fax (0 40) 2 02 07-5 25
+
*EMAIL: online-redaktion@bgw-online.de
−
*[http://www.bgw-online.de/internet/generator/Inhalt/OnlineInhalt/Medientypen/Formular/Anmeldung_20zur_20gesetzlichen_20Unfallversicherung_20MUB044.html Anmeldeformular für Berufsbetreuer]
      +
Für [[Rechtsanwalt|anwaltliche Berufsbetreuer]] zuständig:
    +
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
 +
*Massaquoipassage 1
 +
*22305 Hamburg
 +
*Telefon: 040 5146-0
 +
*Telefax: 040 5146-2146
 +
*HTTP://www.vbg.de
 +
*EMAIL: kundendialog@vbg.de
   −
Für anwaltliche Berufsbetreuer ist zuständig die:
     −
*[http://www.vbg.de Verwaltungs-Berufsgenossenschaft]
  −
*Deelbögenkamp 4
  −
*22297 Hamburg
  −
*Tel. (040) 5146-0
  −
*Fax (040) 5146-2146
      
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]
 
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]
 
[[Kategorie:Sozialrecht]]
 
[[Kategorie:Sozialrecht]]
7.540

Bearbeitungen