Änderungen

K
Zeile 12: Zeile 12:  
Versichert sind nicht nur alle Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung des Betreueramtes verbunden sind (Besuche beim Betreuten, Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen usw.), sondern auch die Vorbereitungshandlungen, die mit den vorgenannten Aufgaben in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
 
Versichert sind nicht nur alle Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung des Betreueramtes verbunden sind (Besuche beim Betreuten, Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen usw.), sondern auch die Vorbereitungshandlungen, die mit den vorgenannten Aufgaben in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
   −
Auch die [[Ausbildung]] für die ehrenamtliche Tätigkeit wird von dem Versicherungsschutz erfaßt. Somit zählen Unfälle, die während oder auf dem Weg zu Veranstaltungen der Betreuungsvereine und -behörden zur Aus- und Weiterbildung [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] veranstaltet werden, ebenfalls zu den versicherten Tatbeständen.
+
Auch die [[Ausbildung]] für die ehrenamtliche Tätigkeit wird von dem Versicherungsschutz erfaßt. Somit zählen Unfälle, die während oder auf dem Weg zu Veranstaltungen der [[Betreuungsverein]]e und [[Betreuungsbehörde|-behörden]] zur [[Ausbildung|Aus- und Weiterbildung]] [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] veranstaltet werden, ebenfalls zu den versicherten Tatbeständen.
    
==Arbeitsunfälle==
 
==Arbeitsunfälle==
Zeile 28: Zeile 28:     
==Meldeformulare==
 
==Meldeformulare==
−
Unfälle mit Todesfolge oder mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen müssen abweichend vom oben Gesagten innerhalb von 3 Tagen bei der Unfallversicherung gemeldet werden. Hierfür gibt es eine formularmäßige Unfallanzeige (gelber Vordruck), der innerhalb von 3 Tagen von der Stelle, die für den Versicherten zuständig ist, erstattet werden muss. Bei Einzelbetreuern ist die zuständige Stelle das Amtsgericht (in der Regel die Stelle, die auch für Zeugenentschädigung zuständig ist) , bei Vereins- oder Behördenbetreuern die jeweilige Behörde bzw. der jeweilige Verein.
+
Unfälle mit [[Tod des Betreuers|Todesfolge]] oder mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen müssen abweichend vom oben Gesagten innerhalb von 3 Tagen bei der Unfallversicherung gemeldet werden. Hierfür gibt es eine formularmäßige Unfallanzeige (gelber Vordruck), der innerhalb von 3 Tagen von der Stelle, die für den Versicherten zuständig ist, erstattet werden muss. Bei Einzelbetreuern ist die zuständige Stelle das Amtsgericht (in der Regel die Stelle, die auch für Zeugenentschädigung zuständig ist) , bei Vereins- oder Behördenbetreuern die jeweilige Behörde bzw. der jeweilige Verein.
    
Leider hat sich diese Pflicht bei einigen [[Betreuungsgericht]]en noch nicht herumgesprochen, auch sind z.T. die Meldeformulare der Unfallversicherung überhaupt nicht bekannt. Zusätzlich sollte der Verunglückte sich auch selbst bei der zuständigen Unfallversicherung melden oder seiner Krankenkasse eine Mitteilung über die Unfallursache machen, damit diese die Unfallversicherung verständigt.
 
Leider hat sich diese Pflicht bei einigen [[Betreuungsgericht]]en noch nicht herumgesprochen, auch sind z.T. die Meldeformulare der Unfallversicherung überhaupt nicht bekannt. Zusätzlich sollte der Verunglückte sich auch selbst bei der zuständigen Unfallversicherung melden oder seiner Krankenkasse eine Mitteilung über die Unfallursache machen, damit diese die Unfallversicherung verständigt.
   −
Bei Todesfällen ist auch die örtliche Polizei zu verständigen (§ 1553 Abs. 1 Satz 4 RVO).
+
Bei [[Tod des Betreuers|Todesfällen]] ist auch die örtliche [[Polizeirecht|Polizei]] zu verständigen (§ 1553 Abs. 1 Satz 4 RVO).
   −
Die Leistungen der Unfallversicherung sind von ihrer Grundstruktur zu vergleichen mit Leistungen der gesetzlichen Kranken- bzw. Rentenversicherung, weichen jedoch in einigen Punkten von diesen Leistungen zugunsten des Versicherten ab.
+
Die Leistungen der Unfallversicherung sind von ihrer Grundstruktur in Deutschland zu vergleichen mit Leistungen der gesetzlichen [[Krankenversicherung|Kranken-]] bzw. [[Rente]]nversicherung, weichen jedoch in einigen Punkten von diesen Leistungen zugunsten des Versicherten ab.
   −
==Rechtsprechung==
+
==[[Rechtsprechung]]==
    
*'''[http://lexetius.com/1999,1421 BSG, Urteil vom 23. 03. 1999], B 2 U 15/ 98 R''': Zum Unfallversicherungsschutz eines [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] während des Besuchs bei dem Betreuten.
 
*'''[http://lexetius.com/1999,1421 BSG, Urteil vom 23. 03. 1999], B 2 U 15/ 98 R''': Zum Unfallversicherungsschutz eines [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] während des Besuchs bei dem Betreuten.
Zeile 56: Zeile 56:  
*Hellmann: Unfallversicherungsschutz während des Spaziergangs mit Betreuten; RdLH 2000, 86
 
*Hellmann: Unfallversicherungsschutz während des Spaziergangs mit Betreuten; RdLH 2000, 86
 
*Udke: Unfallversicherungsschutz für Betreuer; Betrieb und Wirtschaft (BuW) 2000, 342
 
*Udke: Unfallversicherungsschutz für Betreuer; Betrieb und Wirtschaft (BuW) 2000, 342
 +
 +
==Siehe auch==
 +
* [[Rente]], [[Krankenversicherung]], [[Pflegeversicherung]], [[Haftpflichtversicherung]], [[Freier Wille]]
 +
* [[Arbeitsvertrag]]
 +
* [[Datenschutz]], [[IT-Sicherheit]], [[digitale Barrierefreiheit]]
 +
* [[Betreuungsgericht]]
    
== Landesunfallkassen in Deutschland ==
 
== Landesunfallkassen in Deutschland ==
   −
(Hinweis: soweit nur eine Kasse pro Bundesland existiert, ist diese zuständig für ehrenamtliche Betreuer sowie Mitarbeiter von Betreuungsbehörden; anderenfalls ist die Landesunfallkasse zuständig für ehrenamtliche Betreuer und die kommunale Unfallkasse für Behördenmitarbeiter)
+
(Hinweis: soweit nur eine Kasse pro [[Bundesländer|Bundesland]] existiert, ist diese zuständig für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] sowie Mitarbeiter von [[Betreuungsbehörde]]n; anderenfalls ist die Landesunfallkasse zuständig für ehrenamtliche Betreuer und die kommunale Unfallkasse für Behördenmitarbeiter)
    
Unfallkasse [[Baden-Württemberg]]
 
Unfallkasse [[Baden-Württemberg]]
7.540

Bearbeitungen