| Zeile 12: |
Zeile 12: |
| | Versichert sind nicht nur alle Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung des Betreueramtes verbunden sind (Besuche beim Betreuten, Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen usw.), sondern auch die Vorbereitungshandlungen, die mit den vorgenannten Aufgaben in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. | | Versichert sind nicht nur alle Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung des Betreueramtes verbunden sind (Besuche beim Betreuten, Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen usw.), sondern auch die Vorbereitungshandlungen, die mit den vorgenannten Aufgaben in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. |
| | | | |
| − | Auch die [[Ausbildung]] für die ehrenamtliche Tätigkeit wird von dem Versicherungsschutz erfaßt. Somit zählen Unfälle, die während oder auf dem Weg zu Veranstaltungen der Betreuungsvereine und -behörden zur Aus- und Weiterbildung [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] veranstaltet werden, ebenfalls zu den versicherten Tatbeständen. | + | Auch die [[Ausbildung]] für die ehrenamtliche Tätigkeit wird von dem Versicherungsschutz erfaßt. Somit zählen Unfälle, die während oder auf dem Weg zu Veranstaltungen der [[Betreuungsverein]]e und [[Betreuungsbehörde|-behörden]] zur [[Ausbildung|Aus- und Weiterbildung]] [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] veranstaltet werden, ebenfalls zu den versicherten Tatbeständen. |
| | | | |
| | ==Arbeitsunfälle== | | ==Arbeitsunfälle== |
| Zeile 20: |
Zeile 20: |
| | | | |
| | ==Wegeunfälle== | | ==Wegeunfälle== |
| − | Versichert sind auch Wegeunfälle. Hierzu zählt der Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit und zurück zur Wohnung des Betreuers. Grundsätzlich ist nur der unmittelbare Weg versichert. Umwege können ausnahmsweise versichert sein, z.B. wenn sie durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, z.B. zu einer Fortbildung des Betreuungsvereins, notwendig werden. Die Wahl des Verkehrsmittels ist in das Ermessen des Versicherten gestellt. Wird der Weg aus privaten Gründen unterbrochen ( z.B. zum Besuch einer Gaststätte), entfällt der Versicherungsschutz für diese Zeit. Der Heimweg nach einer versicherten Tätigkeit muss zeitlich mit ihr zusammenhängen, d.h., er muss spätestens 2 Stunden nach Beendigung der versicherten Tätigkeit angetreten sein | + | Versichert sind auch Wegeunfälle. Hierzu zählt der Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit und zurück zur Wohnung des Betreuers. Grundsätzlich ist nur der unmittelbare Weg versichert. Umwege können ausnahmsweise versichert sein, z.B. wenn sie durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, z.B. zu einer [[Fortbildung]] des [[Betreuungsverein]]s, notwendig werden. Die Wahl des Verkehrsmittels ist in das Ermessen des Versicherten gestellt. Wird der Weg aus privaten Gründen unterbrochen (z.B. zum Besuch einer Gaststätte), entfällt der Versicherungsschutz für diese Zeit. Der Heimweg nach einer versicherten Tätigkeit muss zeitlich mit ihr zusammenhängen, d.h. er muss spätestens 2 Stunden nach Beendigung der versicherten Tätigkeit angetreten sein |
| | | | |
| | Unter den Versicherungsschutz der Unfallversicherung fallen auch Berufskrankheiten. Was als Berufskrankheit zählt, ist in der Berufskrankheitenverordnung erfaßt. In der Praxis dürften diese für Betreuer keine wesentliche Rolle spielen. | | Unter den Versicherungsschutz der Unfallversicherung fallen auch Berufskrankheiten. Was als Berufskrankheit zählt, ist in der Berufskrankheitenverordnung erfaßt. In der Praxis dürften diese für Betreuer keine wesentliche Rolle spielen. |
| | | | |
| | ==Leistungspflicht== | | ==Leistungspflicht== |
| − | Die Leistungen der Unfallversicherungen sind von Amts wegen festzustellen; es bedarf daher keines Antrags des Verletzten im strengen Sinne. Allerdings muss der Unfallversicherungsträger Kenntnis von der Tatsache haben, dass ein Unfall im Sinne der Unfallversicherungstatbestände vorliegt. Es liegt daher im Interesse aller Betreuer, dass sie bei einer Arzt- oder Krankenhausbehandlung unverzüglich darauf hinweisen, dass es sich um einen Arbeits- oder Wegeunfall handelt (auch bei der ehrenamtlichen Betreuung). | + | Die Leistungen der Unfallversicherungen sind von Amts wegen festzustellen; es bedarf daher keines Antrags des Verletzten im strengen Sinne. Allerdings muss der Unfallversicherungsträger Kenntnis von der Tatsache haben, dass ein Unfall im Sinne der Unfallversicherungstatbestände vorliegt. Es liegt daher im Interesse aller [[Betreuer]], dass sie bei einer Arzt- oder Krankenhausbehandlung unverzüglich darauf hinweisen, dass es sich um einen Arbeits- oder Wegeunfall handelt (auch bei der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuung]]). |
| | | | |
| | ==Meldeformulare== | | ==Meldeformulare== |
| − | Unfälle mit Todesfolge oder mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen müssen abweichend vom oben Gesagten innerhalb von 3 Tagen bei der Unfallversicherung gemeldet werden. Hierfür gibt es eine formularmäßige Unfallanzeige (gelber Vordruck), der innerhalb von 3 Tagen von der Stelle, die für den Versicherten zuständig ist, erstattet werden muss. Bei Einzelbetreuern ist die zuständige Stelle das Amtsgericht (in der Regel die Stelle, die auch für Zeugenentschädigung zuständig ist) , bei Vereins- oder Behördenbetreuern die jeweilige Behörde bzw. der jeweilige Verein. | + | Unfälle mit [[Tod des Betreuers|Todesfolge]] oder mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen müssen abweichend vom oben Gesagten innerhalb von 3 Tagen bei der Unfallversicherung gemeldet werden. Hierfür gibt es eine formularmäßige Unfallanzeige (gelber Vordruck), der innerhalb von 3 Tagen von der Stelle, die für den Versicherten zuständig ist, erstattet werden muss. Bei Einzelbetreuern ist die zuständige Stelle das Amtsgericht (in der Regel die Stelle, die auch für Zeugenentschädigung zuständig ist) , bei Vereins- oder Behördenbetreuern die jeweilige Behörde bzw. der jeweilige Verein. |
| | | | |
| − | Leider hat sich diese Pflicht bei einigen Betreuungsgerichten noch nicht herumgesprochen, auch sind z.T. die Meldeformulare der Unfallversicherung überhaupt nicht bekannt. Zusätzlich sollte der Verunglückte sich auch selbst bei der zuständigen Unfallversicherung melden oder seiner Krankenkasse eine Mitteilung über die Unfallursache machen, damit diese die Unfallversicherung verständigt. | + | Leider hat sich diese Pflicht bei einigen [[Betreuungsgericht]]en noch nicht herumgesprochen, auch sind z.T. die Meldeformulare der Unfallversicherung überhaupt nicht bekannt. Zusätzlich sollte der Verunglückte sich auch selbst bei der zuständigen Unfallversicherung melden oder seiner Krankenkasse eine Mitteilung über die Unfallursache machen, damit diese die Unfallversicherung verständigt. |
| | | | |
| − | Bei Todesfällen ist auch die örtliche Polizei zu verständigen (§ 1553 Abs. 1 Satz 4 RVO). | + | Bei [[Tod des Betreuers|Todesfällen]] ist auch die örtliche [[Polizeirecht|Polizei]] zu verständigen (§ 1553 Abs. 1 Satz 4 RVO). |
| | | | |
| − | Die Leistungen der Unfallversicherung sind von ihrer Grundstruktur zu vergleichen mit Leistungen der gesetzlichen Kranken- bzw. Rentenversicherung, weichen jedoch in einigen Punkten von diesen Leistungen zugunsten des Versicherten ab. | + | Die Leistungen der Unfallversicherung sind von ihrer Grundstruktur in Deutschland zu vergleichen mit Leistungen der gesetzlichen [[Krankenversicherung|Kranken-]] bzw. [[Rente]]nversicherung, weichen jedoch in einigen Punkten von diesen Leistungen zugunsten des Versicherten ab. |
| | | | |
| − | ==Rechtsprechung== | + | ==[[Rechtsprechung]]== |
| | | | |
| | *'''[http://lexetius.com/1999,1421 BSG, Urteil vom 23. 03. 1999], B 2 U 15/ 98 R''': Zum Unfallversicherungsschutz eines [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] während des Besuchs bei dem Betreuten. | | *'''[http://lexetius.com/1999,1421 BSG, Urteil vom 23. 03. 1999], B 2 U 15/ 98 R''': Zum Unfallversicherungsschutz eines [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] während des Besuchs bei dem Betreuten. |
| Zeile 46: |
Zeile 46: |
| | | | |
| | Ein Arbeitsunfall liegt dann nicht vor, wenn der (ehrenamtliche) Betreuer einen Unfalls während einer Tätigkeit erleidet, deren Grund in der privaten Motivation des Betreuers liegt und die nicht von den betrieblichen Erfordernissen eines Betreuers bestimmt ist. | | Ein Arbeitsunfall liegt dann nicht vor, wenn der (ehrenamtliche) Betreuer einen Unfalls während einer Tätigkeit erleidet, deren Grund in der privaten Motivation des Betreuers liegt und die nicht von den betrieblichen Erfordernissen eines Betreuers bestimmt ist. |
| | + | |
| | + | '''LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.06.2024, L 6 U 19/23''' |
| | + | |
| | + | Ein Unfallversicherungsschutz als Betreuer/in erfordert kein Handeln im unmittelbar rechtsgeschäftlichen Bereich. |
| | | | |
| | ==Literatur== | | ==Literatur== |
| Zeile 52: |
Zeile 56: |
| | *Hellmann: Unfallversicherungsschutz während des Spaziergangs mit Betreuten; RdLH 2000, 86 | | *Hellmann: Unfallversicherungsschutz während des Spaziergangs mit Betreuten; RdLH 2000, 86 |
| | *Udke: Unfallversicherungsschutz für Betreuer; Betrieb und Wirtschaft (BuW) 2000, 342 | | *Udke: Unfallversicherungsschutz für Betreuer; Betrieb und Wirtschaft (BuW) 2000, 342 |
| | + | |
| | + | ==Siehe auch== |
| | + | * [[Rente]], [[Krankenversicherung]], [[Pflegeversicherung]], [[Haftpflichtversicherung]], [[Freier Wille]] |
| | + | * [[Arbeitsvertrag]] |
| | + | * [[Datenschutz]], [[IT-Sicherheit]], [[digitale Barrierefreiheit]] |
| | + | * [[Betreuungsgericht]] |
| | | | |
| | == Landesunfallkassen in Deutschland == | | == Landesunfallkassen in Deutschland == |
| | | | |
| − | (Hinweis: soweit nur eine Kasse pro Bundesland existiert, ist diese zuständig für ehrenamtliche Betreuer sowie Mitarbeiter von Betreuungsbehörden; anderenfalls ist die Landesunfallkasse zuständig für ehrenamtliche Betreuer und die kommunale Unfallkasse für Behördenmitarbeiter) | + | (Hinweis: soweit nur eine Kasse pro [[Bundesländer|Bundesland]] existiert, ist diese zuständig für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] sowie Mitarbeiter von [[Betreuungsbehörde]]n; anderenfalls ist die Landesunfallkasse zuständig für ehrenamtliche Betreuer und die kommunale Unfallkasse für Behördenmitarbeiter) |
| | | | |
| | Unfallkasse [[Baden-Württemberg]] | | Unfallkasse [[Baden-Württemberg]] |
| Zeile 75: |
Zeile 85: |
| | *http://www.ukbremen.de | | *http://www.ukbremen.de |
| | | | |
| − | Unfallkasse Nord | + | Unfallkasse Nord ([[Hamburg]]) |
| | * http://www.uk-nord.de/ | | * http://www.uk-nord.de/ |
| | | | |
| Zeile 111: |
Zeile 121: |
| | *http://www.ukst.de | | *http://www.ukst.de |
| | | | |
| − | Unfallkasse Nord | + | Unfallkasse Nord ([[Schleswig-Holstein]]) |
| − | *([[Schleswig-Holstein]])
| |
| | *http://www.uk-nord.de/ | | *http://www.uk-nord.de/ |
| | | | |
| Zeile 120: |
Zeile 129: |
| | ==Zuständige Berufsgenossenschaften== | | ==Zuständige Berufsgenossenschaften== |
| | | | |
| − | Für Berufsbetreuer und Betreuungsvereine zuständig (außer Anwälte): | + | Für [[Berufsbetreuer]] und [[Betreuungsverein]]e zuständig (außer Anwälte): |
| | | | |
| | Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) | | Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) |
| Zeile 130: |
Zeile 139: |
| | *EMAIL: online-redaktion@bgw-online.de | | *EMAIL: online-redaktion@bgw-online.de |
| | | | |
| − | Für anwaltliche Berufsbetreuer zuständig: | + | Für [[Rechtsanwalt|anwaltliche Berufsbetreuer]] zuständig: |
| | | | |
| | Verwaltungs-Berufsgenossenschaft | | Verwaltungs-Berufsgenossenschaft |
| − | *Deelbögenkamp 4 | + | *Massaquoipassage 1 |
| − | *22297 Hamburg | + | *22305 Hamburg |
| | *Telefon: 040 5146-0 | | *Telefon: 040 5146-0 |
| | *Telefax: 040 5146-2146 | | *Telefax: 040 5146-2146 |