Änderungen

K
Zeile 1: Zeile 1:  
[[Bild:Justiz.jpg|223px|right]]
 
[[Bild:Justiz.jpg|223px|right]]
 
[[Bild:Gerichtsgebaeude.jpg|right]]
 
[[Bild:Gerichtsgebaeude.jpg|right]]
−
==Allgemeines==
  −
Das '''Betreuungsgericht''' ist zuständig für [[Betreuungsverfahren]] (§ 271 FamFG), die [[Unterbringung]] von Volljährigen nach dem Betreuungsrecht und dem jeweiligen Landesgesetz über die Unterbringung von [[wikipedia:de:psychische Störung|psychisch Kranken]] ([[wikipedia:de:PsychKG|PsychKG]]) (§312 FamFG) sowie für sog. betreuungsrechtliche Zuweisungssachen, dass sind z.B. Pflegschaften für Erwachsene (§ 340 FamFG) . Bis zum 31.8.2009 war das [[Vormundschaftsgericht]] zuständig. Zum 01.09.2009 wurden durch Einführung des [[FamFG]] gesonderte Betreuungsgerichte gegründet.
     −
Das Betreuungsgericht entscheidet über die [[Betreuungsvoraussetzung|Einrichtung]], den [[Aufgabenkreis|Umfang]] und die [[Betreuungsaufhebung|Aufhebung einer Betreuung]] und eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es sowie über die Auswahl und [[Betreuerbestellung|Bestellung des Betreuers]]. Während einer Betreuung sind zahlreiche [[gesetzliche Vertretung|Rechtshandlungen]] des Betreuers durch das Gericht zu [[Genehmigungspflichten|genehmigen]]. Das Gericht [[Beratung|berät]] und [[Aufsicht|beaufsichtigt]] den Betreuer.
+
'''Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.'''
    +
==Aufgaben==
 +
Das '''Betreuungsgericht''' ist zuständig für [[Betreuungsverfahren]] (§ 271 FamFG), die [[Unterbringung]] von Volljährigen nach dem Betreuungsrecht und dem jeweiligen Landesgesetz der sechzehn deutschen Gliedstaaten über die Unterbringung von [[wikipedia:de:psychische Störung|psychisch Kranken]] ([[wikipedia:de:PsychKG|PsychKG]]) (§312 FamFG) sowie für sog. betreuungsrechtliche Zuweisungssachen, dass sind z.B. Pflegschaften für Erwachsene (§ 340 FamFG) . Bis zum 31.8.2009 war das [[Vormundschaftsgericht]] zuständig.
 +
 +
'''Zum 01.09.2009 wurden durch Einführung des [[FamFG]] gesonderte Betreuungsgerichte gegründet.'''
 +
 +
Das Betreuungsgericht entscheidet über die [[Betreuungsvoraussetzung|Einrichtung]], den [[Aufgabenkreis|Umfang]] und die [[Betreuungsaufhebung|Aufhebung einer Betreuung]] und eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es sowie über die Auswahl und [[Betreuerbestellung|Bestellung des Betreuers]]. Während einer Betreuung sind zahlreiche [[gesetzliche Vertretung|Rechtshandlungen]] des Betreuers durch das Gericht zu [[Genehmigungspflichten|genehmigen]]. Das Gericht [[Beratung|berät]] und [[Aufsicht|beaufsichtigt]] den [[Betreuer]] und entscheidet ggf. über seine [[Ermessensvergütung]].
 +
 +
===Meldepflicht bei der [[Unfallversicherung]]===
 +
Unfälle mit [[Tod des Betreuers|Todesfolge]] oder mit einer Arbeitsunfähigkeit des Rechtsbetreuers von mehr als 3 Tagen müssen innerhalb von 3 Tagen bei der Unfallversicherung gemeldet werden. Hierfür gibt es eine formularmäßige Unfallanzeige (gelber Vordruck), der innerhalb von 3 Tagen von der Stelle, die für den Versicherten zuständig ist, erstattet werden muss. Bei Einzelbetreuern ist die zuständige Stelle das Amtsgericht (in der Regel die Stelle, die auch für Zeugenentschädigung zuständig ist), bei [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] oder [[Behördenbetreuer]]n die jeweilige [[Betreuungsbehörde|Behörde]] bzw. der jeweilige [[Betreuungsverein|Verein]].
 +
 +
Leider hat sich diese Pflicht bei einigen Betreuungsgerichten noch nicht herumgesprochen, auch sind z.T. die Meldeformulare der Unfallversicherung überhaupt nicht bekannt. Zusätzlich sollte der Verunglückte sich auch selbst bei der zuständigen Unfallversicherung melden oder seiner Krankenkasse eine Mitteilung über die Unfallursache machen, damit diese die Unfallversicherung verständigt.
 +
 +
==Gerichtsorganisation==
 
Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung eines [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]]s (§§ 23a und 23c GVG). Es entscheiden [[wikipedia:de:Richter|Richter]] (als Einzelrichter) oder [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]].  
 
Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung eines [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]]s (§§ 23a und 23c GVG). Es entscheiden [[wikipedia:de:Richter|Richter]] (als Einzelrichter) oder [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]].  
   −
Das [[wikipedia:de:Rechtspflegergesetz|RpflG]] regelt, für welche Angelegenheiten der Richter und für welche der Rechtspfleger zuständig ist. Gemäß § 3 Ziffer 2 b RpflG ist das Betreuungsverfahren auf den [[Rechtspfleger]] übertragen. Die dem [[Betreuungsrichter]] vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 RpflG. Es handelt sich dabei im wesentlichen um Entscheidungen, die in Grundrechte des Betroffenen eingreifen können, wie die [[Betreuerbestellung]] als solche, den [[Einwilligungsvorbehalt]], die [[Postkontrolle|Post- und Telefonkontrolle]] und die Genehmigungen von [[Genehmigung der Heilbehandlung|Heilbehandlungen]], [[Sterilisation]]en und freiheitsentziehenden [[Unterbringung]]en. Dem Rechtspfleger obliegen die Aufsicht und die Beratung der Betreuer und die Festsetzung der Kosten der Betreuer.
+
Das [[wikipedia:de:Rechtspflegergesetz|RpflG]] regelt, für welche Angelegenheiten der Richter und für welche der Rechtspfleger zuständig ist. Gemäß § 3 Ziffer 2 b RpflG ist das Betreuungsverfahren auf den [[Rechtspfleger]] übertragen. Die dem [[Betreuungsrichter]] vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 RpflG. Es handelt sich dabei im wesentlichen um Entscheidungen, die in [[Grundrechte]] des Betroffenen eingreifen können, wie die [[Betreuerbestellung]] als solche, den [[Einwilligungsvorbehalt]], die [[Postkontrolle|Post- und Telefonkontrolle]] und die Genehmigungen von [[Genehmigung der Heilbehandlung|Heilbehandlungen]], [[Sterilisation]]en und freiheitsentziehenden [[Unterbringung]]en. Dem Rechtspfleger obliegen die [[Aufsicht]] und die [[Beratung]] der Betreuer und die Festsetzung der Kosten der Betreuer.
 +
 
 +
Zum Betreuungsgericht gehört des Weiteren eine Geschäftsstelle, die die (elektronischen) Akten verwaltet, [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach|(elektronisch) eingehende Schriftstücke]] den Akten zuordnet und den Rechtsanwendern vorlegt, Verfügungen ausführt, auf die Einhaltung von Fristen achtet, die [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Postkontrolle#Zustellung Zustellung] und den Versand von Beschlüssen und sonstigen Schreiben besorgt, die [[Akteneinsicht|Einsicht]] und den Versand von (elektronischen) Akten organisiert, die Ladung von Verfahrensbeteiligten zu gerichtlichen Terminen durchführt und die telefonische und persönliche Erreichbarkeit des Gerichts zu bestimmten Geschäftszeiten garantiert. Besonderen Aufgaben obliegen den Urkundsbeamten auf der Geschäftsstelle, wie z.B. die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen, die Berechnung der [[Gerichtskosten]] und die Anweisung von aus der Staatskasse zu zahlenden [[Betreuervergütung|Vergütungen an die Betreuer]].
 +
 
 +
Bis zum 31.12 2017 übernahmen im württembergischen Teil von Baden-Württemberg [[wikipedia:de:Bezirksnotar|Bezirksnotar]]e Aufgaben der Betreuungsgerichte.
   −
Zum Betreuungsgericht gehört des Weiteren eine Geschäftsstelle, die die Akten verwaltet, auf die Einhaltung von Fristen achtetet, die Zustellung und den Versand von Beschlüssen und sonstigen Schreiben besorgt, die Einsicht und den Versandt von Akten organisiert, die Ladung von Verfahrensbeteiligten zu gerichtlichen Terminen durchführt und die telefonische und persönliche Erreichbarkeit des Gerichts zu bestimmten Geschäftszeiten garantiert. Besonderen Aufgaben obliegen den Urkundsbeamten auf der Geschäftsstelle, wie z.B. die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen, die Berechnung der Gerichtskosten und die Anweisung von aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen an die Betreuer.
+
==[[Föderalismus|16 Bundesländer in Deutschland]]==
 +
* [[Baden-Württemberg]]
 +
* [[Bayern]]
 +
* [[Berlin]]
 +
* [[Brandenburg]]
 +
* [[Bremen]]
 +
* [[Hamburg]]
 +
* [[Hessen]]
 +
* [[Mecklenburg-Vorpommern]]
 +
* [[Niedersachsen]]
 +
* [[Nordrhein-Westfalen]]
 +
* [[Rheinland-Pfalz]]
 +
* [[Saarland]]
 +
* [[Sachsen]]
 +
* [[Sachsen-Anhalt]]
 +
* [[Schleswig-Holstein]]
 +
* [[Thüringen]]
   −
==Württembergisches Rechtsgebiet==
+
==[[Betreuungsgerichtshilfe]]==
−
Besonderheit im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: die Funktion des Betreuungerichtes übernimmt der zuständige [[wikipedia:de:Bezirksnotar|Bezirksnotar]] nach Maßgabe von {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit). Einige Aufgaben, wie die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es sowie die Genehmigungen nach den §§ 1904, 1905 und 1906 BGB sind jedoch auch in Württemberg dem Amtsgericht zugeordnet.
+
Die [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|kommunalen]] [[Betreuungsbehörde]]n arbeiten in der Regel den zuständigen Betreuungsgerichten für ihre Städte und Gemeinden zu. Näheres unter [[Betreuungsgerichtshilfe]].
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
−
[[FamFG]]
+
* [[Betreuungsgesetz]], [[Betreuungsrichter]], [[Gerichtsbeschluss]], [[Rechtspfleger]], [[Umgangsbestimmung]], [[Grundrechte]], [[Prozessfähigkeit]], [[Verfahrensfähigkeit]], [[Arztzeugnis]], [[Erörterungsgespräch]], [[FamFG]], [[Anzeigepflicht]]; [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Nutzungspflicht]]
 +
* [[Genehmigungspflichten]], [[Dokumentationspflicht]], [[Gerichtskosten]], [[Forensik]]
 +
* [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, [[Anfangsgespräch]]
 +
* [[Auskunftspflicht]], [[Betreuungsverfügung]]
 +
* [[Kindschaftsrecht]]
 +
* [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]], [[Unfallversicherung]]
   −
==Literatur==
+
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 +
[[Kategorie:Rechtsprechung]]
7.540

Bearbeitungen