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'''Abgabe der eidesstattlichen Versicherung'''
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'''Abgabe der [[Eidesstattliche Versicherung|eidesstattlichen Versicherung]]'''
    
'''BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - I ZB 20/08; FamRZ 2008, 2109 = NJW-RR 2009, 1 = MDR 2008, 1357 = WM 2008, 2264''':
 
'''BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - I ZB 20/08; FamRZ 2008, 2109 = NJW-RR 2009, 1 = MDR 2008, 1357 = WM 2008, 2264''':
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==Zustellungen des Gerichtes==
 
==Zustellungen des Gerichtes==
 
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Gerichtliche Zustellungen sind stets an den Betreuer vorzunehmen. Dies  gilt in jedem Fall, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist oder ein Einwilligungsvorbehalt besteht, der den Prozess betrifft (meist also Vermögenssorge). Erfolgen Zustellungen an Betreute evtl. deshalb, weil dem jeweiligen Gericht nicht bekannt ist, dass ein Betreuer bestellt ist, ist die Zustellung unwirksam und es können demnach Fristen nicht ablaufen. So {{Zitat de §|170|zpo}} ZPO: „Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.“
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Gerichtliche [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Postkontrolle#Zustellung Zustellungen] sind stets an den [[Betreuer]] vorzunehmen. Dies  gilt in jedem Fall, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist oder ein Einwilligungsvorbehalt besteht, der den Prozess betrifft (meist also Vermögenssorge). Erfolgen Zustellungen an Betreute evtl. deshalb, weil dem jeweiligen Gericht nicht bekannt ist, dass ein Betreuer bestellt ist, ist die Zustellung unwirksam und es können demnach Fristen nicht ablaufen. So {{Zitat de §|170|zpo}} ZPO: „Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.“
    
Der Bundesgerichtshof hat allerdings seine [[Rechtsprechung]] bestätigt, wonach die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine – aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar – prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in Gang setzt ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e5104cfbc0f2164bdcc471ac366e396c&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&nr=43659&pos=0&anz=1 Urteil des BGH vom 19.03.2008], XIII ZR 68/07 .
 
Der Bundesgerichtshof hat allerdings seine [[Rechtsprechung]] bestätigt, wonach die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine – aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar – prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in Gang setzt ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e5104cfbc0f2164bdcc471ac366e396c&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&nr=43659&pos=0&anz=1 Urteil des BGH vom 19.03.2008], XIII ZR 68/07 .
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==elektronische Prozessakten==
 
==elektronische Prozessakten==
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Als Teil der zunehmenden Digitalisierung in Verwaltung und [[Rechtsprechung]] für Deutschland sollen auch die Prozessakten zukünftig elektronisch geführt werden. Die Zulassung der eAkte bei Gericht kann von den deutschen Bundesländern per Rechtsverordnung auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden, da es sich hier um eine '''sehr kritische Infrastruktur''' handelt. Die Bundesregierung und die sechzehn Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnungen die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der [[digitale Barrierefreiheit|Barrierefreiheit]]. Die [[IT-Sicherheit]] und der [[Datenschutz]] haben in Deutschland höchste Priorität.
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Als Teil der zunehmenden Digitalisierung in Verwaltung und [[Rechtsprechung]] für Deutschland sollen auch die Prozessakten zukünftig elektronisch geführt werden. Die Zulassung der eAkte bei Gericht kann von den deutschen [[Bundesländer]]n per Rechtsverordnung auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden, da es sich hier um eine '''sehr kritische Infrastruktur''' handelt. Die Bundesregierung und die sechzehn Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnungen die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der [[digitale Barrierefreiheit|Barrierefreiheit]]. Die [[IT-Sicherheit]] und der [[Datenschutz]] haben in Deutschland höchste Priorität.
    
Der gesetzliche Starttermin für die eAkte bei deutschen Sozialgerichten war der [[Neu|01.01.2026]] (siehe § 65b SGG). Die [[Nutzungspflicht]] für [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]], Behörden und [[gesetzliche Vertretung|vertretungsberechtigte Personen]] ist in § 65d SGG normiert.
 
Der gesetzliche Starttermin für die eAkte bei deutschen Sozialgerichten war der [[Neu|01.01.2026]] (siehe § 65b SGG). Die [[Nutzungspflicht]] für [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]], Behörden und [[gesetzliche Vertretung|vertretungsberechtigte Personen]] ist in § 65d SGG normiert.
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Grundrechte]], [[Rechtsweg in Deutschland]], [[Prozessfähigkeit]] (ausführliche Darstellung), [[Vertretung gegenüber Behörden]], [[Verbraucherstreitbeilegung]], [[Ausschließlichkeitserklärung]], [[Strafprozess]], [[Verfahrensfähigkeit]], [[Verfahrenspfleger]]
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* [[Grundrechte]], [[Rechtsweg in Deutschland]], [[Widerspruchsrecht]], [[Prozessfähigkeit]] (ausführliche Darstellung), [[Vertretung gegenüber Behörden]], [[Verbraucherstreitbeilegung]], [[Ausschließlichkeitserklärung]], [[Strafprozess]], [[Verfahrensfähigkeit]], [[Verfahrenspfleger]], [[Aufwendungsersatz]]
 
* [[Einwilligungsfähigkeit]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]
 
* [[Einwilligungsfähigkeit]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]
 
* [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[digitale Barrierefreiheit]], [[elektronische Patientenakte]], [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]]
 
* [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[digitale Barrierefreiheit]], [[elektronische Patientenakte]], [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]]
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* rechtliche [[Aufsicht]], [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]], [[Forensik]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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