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'''Abgabe der eidesstattlichen Versicherung'''
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'''Abgabe der [[Eidesstattliche Versicherung|eidesstattlichen Versicherung]]'''
    
'''BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - I ZB 20/08; FamRZ 2008, 2109 = NJW-RR 2009, 1 = MDR 2008, 1357 = WM 2008, 2264''':
 
'''BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - I ZB 20/08; FamRZ 2008, 2109 = NJW-RR 2009, 1 = MDR 2008, 1357 = WM 2008, 2264''':
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Ähnliches gilt im Bereich des öffentlichen Rechts für den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe und gegebenenfalls ein entsprechendes Klageverfahren. In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur [[Vermögenssorge]] zählt (LG Köln FamRZ 1998, 919 mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567; OLG Köln FamRZ 1993, 850, zumindest zweifelnd: OVG NRW FamRZ 2001, 312). Überwiegend wird aber wohl davon ausgegangen, dass Sozialhilfeansprüche zur [[Vermögenssorge]] zu rechnen sind.
 
Ähnliches gilt im Bereich des öffentlichen Rechts für den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe und gegebenenfalls ein entsprechendes Klageverfahren. In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur [[Vermögenssorge]] zählt (LG Köln FamRZ 1998, 919 mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567; OLG Köln FamRZ 1993, 850, zumindest zweifelnd: OVG NRW FamRZ 2001, 312). Überwiegend wird aber wohl davon ausgegangen, dass Sozialhilfeansprüche zur [[Vermögenssorge]] zu rechnen sind.
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Ein Ehescheidungsverfahren wird man ebenfalls nicht unter die „üblichen“ Aufgabenbereiche ([[Vermögenssorge]], [[Gesundheitssorge]], [[Aufenthaltsbestimmung]]) fassen können, da die Ehe eine Institution [[Eherecht_und_Betreuung|familienrechtlicher]] Art ist. Hier wird der Betreuer einen eigenen Aufgabenkreis „Vertretung im Scheidungsverfahren“ o.ä. benötigen. Außerdem ist die Genehmigung nach {{Zitat de §|125|famfg}} Abs. 2 FamFG bei Scheidungen erforderlich.
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Ein Ehescheidungsverfahren wird man ebenfalls nicht unter die „üblichen“ Aufgabenbereiche ([[Vermögenssorge]], [[Gesundheitssorge]], [[Aufenthaltsbestimmung]]) fassen können, da die Ehe eine Institution [[Eherecht_und_Betreuung|familienrechtlicher]] Art ist. Hier wird der Betreuer einen eigenen Aufgabenbereich „Vertretung im Scheidungsverfahren“ o.ä. benötigen. Außerdem ist die Genehmigung nach {{Zitat de §|125|famfg}} Abs. 2 FamFG bei Scheidungen erforderlich.
    
Bei [[Wohnungsangelegenheiten|Mietsachen]] ist die Vorschrift des {{Zitat de §|1833|bgb}} BGB zu beachten und erforderlichenfalls eine Genehmigung des Gerichtes einzuholen. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Betreuer auf Feststellung klagen will, dass eine vom Betreuten ausgesprochene Kündigung seiner Wohnung wirksam war.
 
Bei [[Wohnungsangelegenheiten|Mietsachen]] ist die Vorschrift des {{Zitat de §|1833|bgb}} BGB zu beachten und erforderlichenfalls eine Genehmigung des Gerichtes einzuholen. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Betreuer auf Feststellung klagen will, dass eine vom Betreuten ausgesprochene Kündigung seiner Wohnung wirksam war.
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Stellt sich bei einem Klageverfahren heraus, dass ein Betroffener prozessunfähig ist und bisher kein Betreuer mit passendem Aufgabenkreis bestellt ist, so kann das Prozessgericht, wenn mit dem Verzug Gefahr verbunden wäre, einen besonderen Vertreter bestellen ({{Zitat de §|57|zpo}} ZPO); dies kann auch der Betreuer sein, dessen bisherige [[Aufgabenkreis]]e das Klageverfahren nicht umfassen. Der Betreuer wiederum wäre in einem solchen Falle verpflichtet, beim [[Betreuungsgericht]] die Erweiterung seiner Aufgabenkreise bez. des Klageverfahrens zu beantragen.
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Stellt sich bei einem Klageverfahren heraus, dass ein Betroffener prozessunfähig ist und bisher kein Betreuer mit passendem Aufgabenkreis bestellt ist, so kann das Prozessgericht, wenn mit dem Verzug Gefahr verbunden wäre, einen besonderen Vertreter bestellen ({{Zitat de §|57|zpo}} ZPO); dies kann auch der Betreuer sein, dessen bisheriger [[Aufgabenkreis]] das Klageverfahren nicht umfasst. Der Betreuer wiederum wäre in einem solchen Falle verpflichtet, beim [[Betreuungsgericht]] die Erweiterung seines Aufgabenkreises bez. des Klageverfahrens zu beantragen.
    
Im Innenverhältnis zu dem Betreuten ist der Betreuer nach den allgemeinen Bestimmungen natürlich verpflichtet, wichtige Angelegenheiten mit diesem zu besprechen.
 
Im Innenverhältnis zu dem Betreuten ist der Betreuer nach den allgemeinen Bestimmungen natürlich verpflichtet, wichtige Angelegenheiten mit diesem zu besprechen.
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==Zustellungen des Gerichtes==
 
==Zustellungen des Gerichtes==
 
[[Bild:PZU.jpg|250px|right]]
 
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Gerichtliche Zustellungen sind stets an den Betreuer vorzunehmen. Dies  gilt in jedem Fall, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist oder ein Einwilligungsvorbehalt besteht, der den Prozess betrifft (meist also Vermögenssorge). Erfolgen Zustellungen an Betreute evtl. deshalb, weil dem jeweiligen Gericht nicht bekannt ist, dass ein Betreuer bestellt ist, ist die Zustellung unwirksam und es können demnach Fristen nicht ablaufen. So {{Zitat de §|170|zpo}} ZPO: „Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.“
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Gerichtliche [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Postkontrolle#Zustellung Zustellungen] sind stets an den [[Betreuer]] vorzunehmen. Dies  gilt in jedem Fall, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist oder ein Einwilligungsvorbehalt besteht, der den Prozess betrifft (meist also Vermögenssorge). Erfolgen Zustellungen an Betreute evtl. deshalb, weil dem jeweiligen Gericht nicht bekannt ist, dass ein Betreuer bestellt ist, ist die Zustellung unwirksam und es können demnach Fristen nicht ablaufen. So {{Zitat de §|170|zpo}} ZPO: „Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.“
    
Der Bundesgerichtshof hat allerdings seine [[Rechtsprechung]] bestätigt, wonach die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine – aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar – prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in Gang setzt ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e5104cfbc0f2164bdcc471ac366e396c&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&nr=43659&pos=0&anz=1 Urteil des BGH vom 19.03.2008], XIII ZR 68/07 .
 
Der Bundesgerichtshof hat allerdings seine [[Rechtsprechung]] bestätigt, wonach die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine – aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar – prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in Gang setzt ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e5104cfbc0f2164bdcc471ac366e396c&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&nr=43659&pos=0&anz=1 Urteil des BGH vom 19.03.2008], XIII ZR 68/07 .
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==elektronische Prozessakten==
 
==elektronische Prozessakten==
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Als Teil der zunehmenden Digitalisierung in Verwaltung und [[Rechtsprechung]] für Deutschland sollen auch die Prozessakten zukünftig elektronisch geführt werden. Die Zulassung der eAkte bei Gericht kann von den deutschen Bundesländern per Rechtsverordnung auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden, da es sich hier um eine '''sehr kritische Infrastruktur''' handelt. Die Bundesregierung und die sechzehn Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnungen die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der [[digitale Barrierefreiheit|Barrierefreiheit]]. Die [[IT-Sicherheit]] und der [[Datenschutz]] haben in Deutschland höchste Priorität.
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Als Teil der zunehmenden Digitalisierung in Verwaltung und [[Rechtsprechung]] für Deutschland sollen auch die Prozessakten zukünftig elektronisch geführt werden. Die Zulassung der eAkte bei Gericht kann von den deutschen [[Bundesländer]]n per Rechtsverordnung auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden, da es sich hier um eine '''sehr kritische Infrastruktur''' handelt. Die Bundesregierung und die sechzehn Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnungen die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der [[digitale Barrierefreiheit|Barrierefreiheit]]. Die [[IT-Sicherheit]] und der [[Datenschutz]] haben in Deutschland höchste Priorität.
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Der gesetzliche Starttermin für die eAkte bei deutschen Sozialgerichten ist der [[Neu|01.01.2026]] (siehe § 65b SGG). Die [[Nutzungspflicht]] für [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]], Behörden und [[gesetzliche Vertretung|vertretungsberechtigte Personen]] ist in § 65d SGG normiert.
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Der gesetzliche Starttermin für die eAkte bei deutschen Sozialgerichten war der [[Neu|01.01.2026]] (siehe § 65b SGG). Die [[Nutzungspflicht]] für [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]], Behörden und [[gesetzliche Vertretung|vertretungsberechtigte Personen]] ist in § 65d SGG normiert.
    
==Akteneinsicht bei elektronischer Aktenführung==
 
==Akteneinsicht bei elektronischer Aktenführung==
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Grundrechte]], [[Rechtsweg in Deutschland]], [[Prozessfähigkeit]] (ausführliche Darstellung), [[Vertretung gegenüber Behörden]], [[Verbraucherstreitbeilegung]], [[Ausschließlichkeitserklärung]], [[Strafprozess]], [[Verfahrensfähigkeit]], [[Verfahrenspfleger]]
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* [[Grundrechte]], [[Rechtsweg in Deutschland]], [[Widerspruchsrecht]], [[Prozessfähigkeit]] (ausführliche Darstellung), [[Vertretung gegenüber Behörden]], [[Verbraucherstreitbeilegung]], [[Ausschließlichkeitserklärung]], [[Strafprozess]], [[Verfahrensfähigkeit]], [[Verfahrenspfleger]], [[Aufwendungsersatz]]
 
* [[Einwilligungsfähigkeit]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]
 
* [[Einwilligungsfähigkeit]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]
 
* [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[digitale Barrierefreiheit]], [[elektronische Patientenakte]], [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]]
 
* [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[digitale Barrierefreiheit]], [[elektronische Patientenakte]], [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]]
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* rechtliche [[Aufsicht]], [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]], [[Forensik]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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