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| | '''Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.''' | | '''Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.''' |
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| − | ==Allgemeines== | + | ==[[Allgemeines]]== |
| | „In seinem [[Aufgabenkreis]] kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.“, so die kurze Fassung des {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB. Bei der praktischen Betreuertätigkeit handelt es sich im Regelfall um die außergerichtliche Vertretung, z.B. gegenüber [[Vertretung gegenüber Behörden|Behörden]], Vermietern, Heimleitungen, Ärzten, Gläubigern etc. Für die gerichtliche Vertretungstätigkeit des Betreuers gelten einige Besonderheiten. | | „In seinem [[Aufgabenkreis]] kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.“, so die kurze Fassung des {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB. Bei der praktischen Betreuertätigkeit handelt es sich im Regelfall um die außergerichtliche Vertretung, z.B. gegenüber [[Vertretung gegenüber Behörden|Behörden]], Vermietern, Heimleitungen, Ärzten, Gläubigern etc. Für die gerichtliche Vertretungstätigkeit des Betreuers gelten einige Besonderheiten. |
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| | Bei gerichtlichen Verfahren ist zu unterscheiden zwischen der [[Prozessfähigkeit]] ({{Zitat de §|51|zpo}} ZPO), die sich an der [[Geschäftsfähigkeit]] orientiert und zwischen der Berechtigung, bestimmte Klagen erheben zu dürfen. | | Bei gerichtlichen Verfahren ist zu unterscheiden zwischen der [[Prozessfähigkeit]] ({{Zitat de §|51|zpo}} ZPO), die sich an der [[Geschäftsfähigkeit]] orientiert und zwischen der Berechtigung, bestimmte Klagen erheben zu dürfen. |
| | [[Bild:Gericht.jpg|200px|right]] | | [[Bild:Gericht.jpg|200px|right]] |
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| | ==Ehescheidung und Vaterschaft== | | ==Ehescheidung und Vaterschaft== |
| | Bei Letzterem gibt es besondere Bestimmungen bei familienrechtlichen Klageverfahren. So ist die Erhebung eines Klageantrags auf [[Ehescheidung]] oder Eheaufhebung nur dann durch einen Betreuer zulässig, wenn [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Vertretenen besteht (§ 125 FamFG). Darüber hinaus benötigt der Betreuer hierzu die Genehmigung des Betreuungsgerichtes. Eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens kann niemals durch einen Betreuer geführt werden. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Ehescheidung bzw. -aufhebung eine familienrechtliche Angelegenheit ist. Der [[Aufgabenkreis]] „[[Vermögenssorge]]“ würde daher hierzu nicht berechtigten. Dass mit einer derartigen Klage zwar meist auch vermögensrechtliche Fragen (Hausrat, Zugewinn- und Versorgungsausgleich) verbunden sind, spielt für die eigentliche Klage keine Rolle, denn bei diesen genannten Angelegenheiten handelt es sich nur um Scheidungsfolgesachen, die ggf. auch separat geltend gemacht werden können. | | Bei Letzterem gibt es besondere Bestimmungen bei familienrechtlichen Klageverfahren. So ist die Erhebung eines Klageantrags auf [[Ehescheidung]] oder Eheaufhebung nur dann durch einen Betreuer zulässig, wenn [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Vertretenen besteht (§ 125 FamFG). Darüber hinaus benötigt der Betreuer hierzu die Genehmigung des Betreuungsgerichtes. Eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens kann niemals durch einen Betreuer geführt werden. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Ehescheidung bzw. -aufhebung eine familienrechtliche Angelegenheit ist. Der [[Aufgabenkreis]] „[[Vermögenssorge]]“ würde daher hierzu nicht berechtigten. Dass mit einer derartigen Klage zwar meist auch vermögensrechtliche Fragen (Hausrat, Zugewinn- und Versorgungsausgleich) verbunden sind, spielt für die eigentliche Klage keine Rolle, denn bei diesen genannten Angelegenheiten handelt es sich nur um Scheidungsfolgesachen, die ggf. auch separat geltend gemacht werden können. |
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| | Nach {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB i.V.m. {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO: fallt ein Prozess in den [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, so war er bis zum 31.12.2022 vor Gericht alleine vertretungsberechtigt. Auch der ansonsten geschäftsfähige Betreute galt bis dahin im gerichtlichen Verfahren, soweit die Vertretungsmacht des Betreuers reicht, als prozessunfähig. Erklärungen, die der Betreute im Verfahren bereits selbst getätigt hat, waren rechtsunwirksam. | | Nach {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB i.V.m. {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO: fallt ein Prozess in den [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, so war er bis zum 31.12.2022 vor Gericht alleine vertretungsberechtigt. Auch der ansonsten geschäftsfähige Betreute galt bis dahin im gerichtlichen Verfahren, soweit die Vertretungsmacht des Betreuers reicht, als prozessunfähig. Erklärungen, die der Betreute im Verfahren bereits selbst getätigt hat, waren rechtsunwirksam. |
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| − | Dies galt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vor dem Sozialgericht und dem Finanzgericht. Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren galten diese Grundsätze. Eidesstattliche Versicherungen sind daher durch den Betreuer abzugeben (auch der Betreute kann dazu verpflichtet werden, soweit er nicht eidesunfähig ist, {{Zitat de §|393|zpo}} ZPO). Auch Berufungen konnten nur durch den Betreuer eingelegt werden. | + | Dies galt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vor dem Sozialgericht und dem Finanzgericht. Auch im [[Zwangsvollstreckung]]sverfahren galten diese Grundsätze. [[Eidesstattliche Versicherung]]en sind daher durch den Betreuer abzugeben (auch der Betreute kann dazu verpflichtet werden, soweit er nicht eidesunfähig ist, {{Zitat de §|393|zpo}} ZPO). Auch Berufungen konnten nur durch den Betreuer eingelegt werden. |
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| | Seit 1.1.23 ist diese Sonderregelung für geschäftsunfähige Betreute entfallen. Allerdings kann der Betreuer im Einzelfall diese Rechtsfolge weiter auslösen, indem er ggü dem Gericht bzw der Behörde eine [[Ausschließlichkeitserklärung]] abgibt. | | Seit 1.1.23 ist diese Sonderregelung für geschäftsunfähige Betreute entfallen. Allerdings kann der Betreuer im Einzelfall diese Rechtsfolge weiter auslösen, indem er ggü dem Gericht bzw der Behörde eine [[Ausschließlichkeitserklärung]] abgibt. |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| − | '''Abgabe der eidesstattlichen Versicherung''' | + | '''Abgabe der [[Eidesstattliche Versicherung|eidesstattlichen Versicherung]]''' |
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| | '''BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - I ZB 20/08; FamRZ 2008, 2109 = NJW-RR 2009, 1 = MDR 2008, 1357 = WM 2008, 2264''': | | '''BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - I ZB 20/08; FamRZ 2008, 2109 = NJW-RR 2009, 1 = MDR 2008, 1357 = WM 2008, 2264''': |
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| | == Zur Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren== | | == Zur Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren== |
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| − | Betreute können ohne Mitwirkung des Betreuers ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegen, wenn die Instanz gerichtskostenfrei ist. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat eine von einem Betreuten eingelegte Berufung zugelassen, nachdem die erste Instanz in der SGB-II-Angelegenheit vom Betreuer betrieben wurde (Beschluss vom 20.6.2012, L 12 AS 1880/11). In einer neuen Instanz gelte nicht das Verbot der Doppelbetreibung eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens durch Betreuer und Betreuten. | + | Betreute können ohne Mitwirkung des Betreuers ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegen, wenn die Instanz gerichtskostenfrei ist. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat eine von einem Betreuten eingelegte Berufung zugelassen, nachdem die erste Instanz in der SGB-II-Angelegenheit vom Betreuer betrieben wurde (Beschluss vom 20.6.2012, L 12 AS 1880/11). In einer neuen Instanz gelte nicht das Verbot der Doppelbetreibung eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens durch Betreuer und Betreuten. |
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| − | Obwohl im entschiedenen Fall ein [[Einwilligungsvorbehalt]] in Vermögenssachen bestellt war, war die Einlegung des Rechtsmittels als Rechtsgeschäft für den Betroffenen lediglich rechtlich vorteilhaft, weil im Sozialgerichtsverfahren keine Gerichtskosten anfallen. Betreute können bei einem Einwilligungsvorbehalt in Vermögenssorge unabhängig vom Betreuer klagen oder Rechtsmittel einlegen, wenn das Gerichtsverfahren nach der Prozessordnung kostenfrei ist. Das gilt jedenfalls in Sozialgerichtsverfahren, nicht in Zivilprozessen (Quelle: [http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/betreuungsrecht/761-betreute-duerfen-selbstaendig-berufung-einlegen-wenn-betreuer-klageverfahren-betrieben-hat BtDirekt] | + | Obwohl im entschiedenen Fall ein [[Einwilligungsvorbehalt]] in Vermögenssachen bestellt war, war die Einlegung des Rechtsmittels als Rechtsgeschäft für den Betroffenen lediglich rechtlich vorteilhaft, weil im Sozialgerichtsverfahren keine Gerichtskosten anfallen. Betreute können bei einem Einwilligungsvorbehalt in Vermögenssorge unabhängig vom Betreuer klagen oder Rechtsmittel einlegen, wenn das Gerichtsverfahren nach der Prozessordnung kostenfrei ist. Das gilt jedenfalls in Sozialgerichtsverfahren, nicht in Zivilprozessen. |
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| | ==Verfahrensfähigkeit im Betreuungsverfahren== | | ==Verfahrensfähigkeit im Betreuungsverfahren== |
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| | Ähnliches gilt im Bereich des öffentlichen Rechts für den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe und gegebenenfalls ein entsprechendes Klageverfahren. In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur [[Vermögenssorge]] zählt (LG Köln FamRZ 1998, 919 mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567; OLG Köln FamRZ 1993, 850, zumindest zweifelnd: OVG NRW FamRZ 2001, 312). Überwiegend wird aber wohl davon ausgegangen, dass Sozialhilfeansprüche zur [[Vermögenssorge]] zu rechnen sind. | | Ähnliches gilt im Bereich des öffentlichen Rechts für den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe und gegebenenfalls ein entsprechendes Klageverfahren. In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur [[Vermögenssorge]] zählt (LG Köln FamRZ 1998, 919 mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567; OLG Köln FamRZ 1993, 850, zumindest zweifelnd: OVG NRW FamRZ 2001, 312). Überwiegend wird aber wohl davon ausgegangen, dass Sozialhilfeansprüche zur [[Vermögenssorge]] zu rechnen sind. |
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| − | Ein Ehescheidungsverfahren wird man ebenfalls nicht unter die „üblichen“ Aufgabenbereiche ([[Vermögenssorge]], [[Gesundheitssorge]], [[Aufenthaltsbestimmung]]) fassen können, da die Ehe eine Institution [[Eherecht_und_Betreuung|familienrechtlicher]] Art ist. Hier wird der Betreuer einen eigenen Aufgabenkreis „Vertretung im Scheidungsverfahren“ o.ä. benötigen. Außerdem ist die Genehmigung nach {{Zitat de §|125|famfg}} Abs. 2 FamFG bei Scheidungen erforderlich. | + | Ein Ehescheidungsverfahren wird man ebenfalls nicht unter die „üblichen“ Aufgabenbereiche ([[Vermögenssorge]], [[Gesundheitssorge]], [[Aufenthaltsbestimmung]]) fassen können, da die Ehe eine Institution [[Eherecht_und_Betreuung|familienrechtlicher]] Art ist. Hier wird der Betreuer einen eigenen Aufgabenbereich „Vertretung im Scheidungsverfahren“ o.ä. benötigen. Außerdem ist die Genehmigung nach {{Zitat de §|125|famfg}} Abs. 2 FamFG bei Scheidungen erforderlich. |
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| | Bei [[Wohnungsangelegenheiten|Mietsachen]] ist die Vorschrift des {{Zitat de §|1833|bgb}} BGB zu beachten und erforderlichenfalls eine Genehmigung des Gerichtes einzuholen. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Betreuer auf Feststellung klagen will, dass eine vom Betreuten ausgesprochene Kündigung seiner Wohnung wirksam war. | | Bei [[Wohnungsangelegenheiten|Mietsachen]] ist die Vorschrift des {{Zitat de §|1833|bgb}} BGB zu beachten und erforderlichenfalls eine Genehmigung des Gerichtes einzuholen. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Betreuer auf Feststellung klagen will, dass eine vom Betreuten ausgesprochene Kündigung seiner Wohnung wirksam war. |
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| − | Stellt sich bei einem Klageverfahren heraus, dass ein Betroffener prozessunfähig ist und bisher kein Betreuer mit passendem Aufgabenkreis bestellt ist, so kann das Prozessgericht, wenn mit dem Verzug Gefahr verbunden wäre, einen besonderen Vertreter bestellen ({{Zitat de §|57|zpo}} ZPO); dies kann auch der Betreuer sein, dessen bisherige [[Aufgabenkreis]]e das Klageverfahren nicht umfassen. Der Betreuer wiederum wäre in einem solchen Falle verpflichtet, beim [[Betreuungsgericht]] die Erweiterung seiner Aufgabenkreise bez. des Klageverfahrens zu beantragen. | + | Stellt sich bei einem Klageverfahren heraus, dass ein Betroffener prozessunfähig ist und bisher kein Betreuer mit passendem Aufgabenkreis bestellt ist, so kann das Prozessgericht, wenn mit dem Verzug Gefahr verbunden wäre, einen besonderen Vertreter bestellen ({{Zitat de §|57|zpo}} ZPO); dies kann auch der Betreuer sein, dessen bisheriger [[Aufgabenkreis]] das Klageverfahren nicht umfasst. Der Betreuer wiederum wäre in einem solchen Falle verpflichtet, beim [[Betreuungsgericht]] die Erweiterung seines Aufgabenkreises bez. des Klageverfahrens zu beantragen. |
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| | Im Innenverhältnis zu dem Betreuten ist der Betreuer nach den allgemeinen Bestimmungen natürlich verpflichtet, wichtige Angelegenheiten mit diesem zu besprechen. | | Im Innenverhältnis zu dem Betreuten ist der Betreuer nach den allgemeinen Bestimmungen natürlich verpflichtet, wichtige Angelegenheiten mit diesem zu besprechen. |
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| | '''LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2009''', L 5 B 2325/08 AS PKH | | '''LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2009''', L 5 B 2325/08 AS PKH |
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| − | Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Partei gleichzeitig dessen berufsmäßig bestellter Betreuer und auch mit der Vertretung in gerichtlichen Verfahren betraut ist. Der Rechtsanwalt, der eine Betreuertätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen kann, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt, ist unter dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsführung dazu verpflichtet, für die gerichtliche Vertretung des von ihm Betreuten Prozesskostenhilfe zu beantragen, weil er im Fall ihrer Bewilligung (nur) die Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhält. | + | Einer Bewilligung von [[wikipedia:de:Prozesskostenhilfe|Prozesskostenhilfe]] steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Partei gleichzeitig dessen berufsmäßig bestellter Betreuer und auch mit der Vertretung in gerichtlichen Verfahren betraut ist. Der Rechtsanwalt, der eine Betreuertätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen kann, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt, ist unter dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsführung dazu verpflichtet, für die gerichtliche Vertretung des von ihm Betreuten Prozesskostenhilfe zu beantragen, weil er im Fall ihrer Bewilligung (nur) die Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhält. |
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| | '''SG Berlin, Beschluss vom 02.09.2010, S 127 SF 332/09 E, S 164 SF 332/09 E''': | | '''SG Berlin, Beschluss vom 02.09.2010, S 127 SF 332/09 E, S 164 SF 332/09 E''': |
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| | ==Zustellungen des Gerichtes== | | ==Zustellungen des Gerichtes== |
| | [[Bild:PZU.jpg|250px|right]] | | [[Bild:PZU.jpg|250px|right]] |
| − | Gerichtliche Zustellungen sind stets an den Betreuer vorzunehmen. Dies gilt in jedem Fall, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist oder ein Einwilligungsvorbehalt besteht, der den Prozess betrifft (meist also Vermögenssorge). Erfolgen Zustellungen an Betreute evtl. deshalb, weil dem jeweiligen Gericht nicht bekannt ist, dass ein Betreuer bestellt ist, ist die Zustellung unwirksam und es können demnach Fristen nicht ablaufen. So {{Zitat de §|170|zpo}} ZPO: „Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.“ | + | Gerichtliche [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Postkontrolle#Zustellung Zustellungen] sind stets an den [[Betreuer]] vorzunehmen. Dies gilt in jedem Fall, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist oder ein Einwilligungsvorbehalt besteht, der den Prozess betrifft (meist also Vermögenssorge). Erfolgen Zustellungen an Betreute evtl. deshalb, weil dem jeweiligen Gericht nicht bekannt ist, dass ein Betreuer bestellt ist, ist die Zustellung unwirksam und es können demnach Fristen nicht ablaufen. So {{Zitat de §|170|zpo}} ZPO: „Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.“ |
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| | Der Bundesgerichtshof hat allerdings seine [[Rechtsprechung]] bestätigt, wonach die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine – aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar – prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in Gang setzt ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e5104cfbc0f2164bdcc471ac366e396c&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&nr=43659&pos=0&anz=1 Urteil des BGH vom 19.03.2008], XIII ZR 68/07 . | | Der Bundesgerichtshof hat allerdings seine [[Rechtsprechung]] bestätigt, wonach die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine – aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar – prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in Gang setzt ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e5104cfbc0f2164bdcc471ac366e396c&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&nr=43659&pos=0&anz=1 Urteil des BGH vom 19.03.2008], XIII ZR 68/07 . |
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| | ==elektronische Prozessakten== | | ==elektronische Prozessakten== |
| − | Als Teil der zunehmenden Digitalisierung in Verwaltung und [[Rechtsprechung]] für Deutschland sollen auch die Prozessakten zukünftig elektronisch geführt werden. Die Zulassung der eAkte bei Gericht kann von den deutschen Bundesländern per Rechtsverordnung auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden, da es sich hier um eine sehr kritische Infrastruktur handelt. Die Bundesregierung und die sechzehn Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnungen die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der [[digitale Barrierefreiheit|Barrierefreiheit]]. Die [[IT-Sicherheit]] und der [[Datenschutz]] haben in Deutschland höchste Priorität. | + | Als Teil der zunehmenden Digitalisierung in Verwaltung und [[Rechtsprechung]] für Deutschland sollen auch die Prozessakten zukünftig elektronisch geführt werden. Die Zulassung der eAkte bei Gericht kann von den deutschen [[Bundesländer]]n per Rechtsverordnung auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden, da es sich hier um eine '''sehr kritische Infrastruktur''' handelt. Die Bundesregierung und die sechzehn Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnungen die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der [[digitale Barrierefreiheit|Barrierefreiheit]]. Die [[IT-Sicherheit]] und der [[Datenschutz]] haben in Deutschland höchste Priorität. |
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| | + | Der gesetzliche Starttermin für die eAkte bei deutschen Sozialgerichten war der [[Neu|01.01.2026]] (siehe § 65b SGG). Die [[Nutzungspflicht]] für [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]], Behörden und [[gesetzliche Vertretung|vertretungsberechtigte Personen]] ist in § 65d SGG normiert. |
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| − | Der gesetzliche Starttermin für die eAkte bei deutschen Sozialgerichten ist der [[Neu|01.01.2026]] (siehe § 65b SGG). Die Nutzungspflicht für [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]], Behörden und [[gesetzliche Vertretung|vertretungsberechtigte Personen]] ist in § 65d SGG normiert.
| + | ==Akteneinsicht bei elektronischer Aktenführung== |
| | + | Werden bei deutschen Zivilgerichten die Prozessakten schon elektronisch geführt, dann kann die Geschäftsstelle des Gerichts den berechtigten Parteien [[Akteneinsicht]] durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewähren. Auf besonderen Antrag kann auch [[Akteneinsicht]] durch Einsichtnahme in die eAkte in besonderen Diensträumen gewährt werden. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Dies ist seit dem 01.01.2018 im Absatz 3 des alten § 299 ZPO gesetzlich [[neu]] geregelt. |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| − | * [[Grundrechte]], [[Rechtsweg in Deutschland]], [[Prozessfähigkeit]] (ausführliche Darstellung), [[Vertretung gegenüber Behörden]], [[Verbraucherstreitbeilegung]], [[Ausschließlichkeitserklärung]], [[Strafprozess]], [[Verfahrensfähigkeit]], [[Verfahrenspfleger]] | + | * [[Grundrechte]], [[Rechtsweg in Deutschland]], [[Widerspruchsrecht]], [[Prozessfähigkeit]] (ausführliche Darstellung), [[Vertretung gegenüber Behörden]], [[Verbraucherstreitbeilegung]], [[Ausschließlichkeitserklärung]], [[Strafprozess]], [[Verfahrensfähigkeit]], [[Verfahrenspfleger]], [[Aufwendungsersatz]] |
| | * [[Einwilligungsfähigkeit]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] | | * [[Einwilligungsfähigkeit]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] |
| − | * [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[digitale Barrierefreiheit]] | + | * [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[digitale Barrierefreiheit]], [[elektronische Patientenakte]], [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]] |
| | + | * rechtliche [[Aufsicht]], [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]], [[Forensik]] |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |