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Der Einwilligungsvorbehalt kann auch bei einem partiell [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] angeordnet werden (BayObLG FamRZ 1995, 1518; BayObLG FamRZ 1995, 1518), ebenso bei einem Geschäftsunfähigen (BayObLG NJWE-FER 2000, 152).Der Einwilligungsvorbehalt kann beschränkt werden, der Höhe nach, z.B. auf Geschäfte über 250 EUR (vgl. BayObLGZ 1993, 346), auf bestimmte Geschäfte, z.B. die Sanierung eines Hauses (BayObLG FamRZ 1995, 1517/1518) oder zeitlich, etwa bis zum Abschluss von Sanierungsarbeiten (BayObLG FamRZ 1995, 1517).
 
Der Einwilligungsvorbehalt kann auch bei einem partiell [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] angeordnet werden (BayObLG FamRZ 1995, 1518; BayObLG FamRZ 1995, 1518), ebenso bei einem Geschäftsunfähigen (BayObLG NJWE-FER 2000, 152).Der Einwilligungsvorbehalt kann beschränkt werden, der Höhe nach, z.B. auf Geschäfte über 250 EUR (vgl. BayObLGZ 1993, 346), auf bestimmte Geschäfte, z.B. die Sanierung eines Hauses (BayObLG FamRZ 1995, 1517/1518) oder zeitlich, etwa bis zum Abschluss von Sanierungsarbeiten (BayObLG FamRZ 1995, 1517).
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Die Leistungen des medizinischen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zur Erstellung des Gutachtens bezüglich der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sind in die Honorargruppe M2 einzuordnen (Stundensatz 90 Euro nach der Anlage zu § 9 JVEG).
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Die Leistungen des medizinischen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zur Erstellung des Gutachtens bezüglich der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sind in die Honorargruppe M2 einzuordnen ([[Stundensatz]] 90 Euro nach der Anlage zu § 9 JVEG).
    
===Aus der Rechtsprechung===  
 
===Aus der Rechtsprechung===  
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===Einwilligungsvorbehalt muss sich auf Betreueraufgabenkreise beziehen===
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===Einwilligungsvorbehalt muss sich auf Betreueraufgabenkreis beziehen===
 
Für den Einwilligungsvorbehalt gilt, es muss festgestellt werden, für welchen der [[Betreuerpflichten|Aufgabenbereiche des Betreuers]] dieser angeordnet ist. Meist ist es der Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]], es sind aber auch andere Aufgabenbereiche vorstellbar, z.B. [[Wohnungsangelegenheiten]].
 
Für den Einwilligungsvorbehalt gilt, es muss festgestellt werden, für welchen der [[Betreuerpflichten|Aufgabenbereiche des Betreuers]] dieser angeordnet ist. Meist ist es der Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]], es sind aber auch andere Aufgabenbereiche vorstellbar, z.B. [[Wohnungsangelegenheiten]].
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==Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes==
 
==Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes==
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===Zugleich mit Betreuerbestellung===
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===Zugleich mit [[Betreuerbestellung]]===
 
Zum Teil ist bereits im [[Betreuungsverfahren]] durch den [[Betreuungsgericht|Betreuungsrichter]] selbst erkennbar, dass die [[Betreuerbestellung|Betreuungsanordnung]] alleine nicht ausreichen wird, die Gefahren für den Betreuten zu beseitigen. Dann kann zugleich mit der Bestellung des Betreuers ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden.
 
Zum Teil ist bereits im [[Betreuungsverfahren]] durch den [[Betreuungsgericht|Betreuungsrichter]] selbst erkennbar, dass die [[Betreuerbestellung|Betreuungsanordnung]] alleine nicht ausreichen wird, die Gefahren für den Betreuten zu beseitigen. Dann kann zugleich mit der Bestellung des Betreuers ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden.
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===Prozessunfähigkeit===
 
===Prozessunfähigkeit===
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Betreute mit Einwilligungfsvorbehalt sind in dessen Gültigkeitsbereich prozessunfähig {§ 52 ZPO).
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Betreute mit Einwilligungsvorbehalt sind in dessen Gültigkeitsbereich prozessunfähig (§ 52 ZPO; siehe auch: [[Prozessfähigkeit]]).
    
<div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Gerichtsentscheidungen dazu einblenden" data-collapsetext="Gerichtsentscheidungen ausblenden">
 
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Der Einwilligungsvorbehalt ist zum einen auch ohne einen ausdrücklichen [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebungsbeschluss]] dann aufgehoben, wenn die Betreuung insgesamt aufgehoben wird oder wenn der [[Aufgabenkreis]], für den der Einwilligungsvorbehalt angeordnet war, aufgehoben wird (§ 1871 BGB). Der Einwilligungsvorbehalt kann jedoch auch separat aufgehoben werden, wenn nur er, nicht aber die Betreuung als solche, überflüssig geworden ist (§ 1871 Abs. 4 BGB, § 294 FamFG).  
 
Der Einwilligungsvorbehalt ist zum einen auch ohne einen ausdrücklichen [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebungsbeschluss]] dann aufgehoben, wenn die Betreuung insgesamt aufgehoben wird oder wenn der [[Aufgabenkreis]], für den der Einwilligungsvorbehalt angeordnet war, aufgehoben wird (§ 1871 BGB). Der Einwilligungsvorbehalt kann jedoch auch separat aufgehoben werden, wenn nur er, nicht aber die Betreuung als solche, überflüssig geworden ist (§ 1871 Abs. 4 BGB, § 294 FamFG).  
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Jeder Betreuer ist nach § 1864 Abs. 2 BGB verpflichtet, beim [[Betreuungsgericht]] eine solche Aufhebung zu beantragen, sobald der Einwilligungsvorbehalt für die [[Betreuerpflichten|Betreuertätigkeit]] nicht mehr nötig ist. Im Rahmen der generellen [[Betreuungsverfahren|Überprüfung der Betreuungsanordnung]] nach § 286 FamFG spätestens nach 7 Jahren, vgl. § 295 FamFG, ist auch die weitere Notwendigkeit des Einwilligungsvorbehaltes zu überprüfen. Die Frist beträgt 2 Jahre, wenn die Anordnung gegen den Willen des Betreuten erfolgt ist.
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Jeder Betreuer ist nach § 1864 Abs. 2 BGB verpflichtet, beim [[Betreuungsgericht]] eine solche Aufhebung zu beantragen, sobald der Einwilligungsvorbehalt für die [[Betreuerpflichten|Betreuertätigkeit]] nicht mehr nötig ist. Im Rahmen der generellen [[Betreuungsverfahren|Überprüfung der Betreuungsanordnung]] nach §§ 286, 295 FamFG spätestens nach 7 Jahren, vgl. § 295 FamFG, ist auch die weitere Notwendigkeit des Einwilligungsvorbehaltes zu überprüfen. Die [[Überprüfungsfrist]] beträgt 2 Jahre, wenn die Anordnung gegen den Willen des Betreuten erfolgt ist.
    
Wird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben, bleibt die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt (§ 306 FamFG)
 
Wird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben, bleibt die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt (§ 306 FamFG)
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*Führ/Menzel: Grundstücksschenkung des gesetzlichen Vertreters an Minderjährige; FamRZ 2005, 1729
 
*Führ/Menzel: Grundstücksschenkung des gesetzlichen Vertreters an Minderjährige; FamRZ 2005, 1729
 
*Gitter/Schmitt: Die geschenkte Eigentumswohnung – BGHZ 78, 29; JuS 1982, 253
 
*Gitter/Schmitt: Die geschenkte Eigentumswohnung – BGHZ 78, 29; JuS 1982, 253
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*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/schenk.htm Holzhauer: Schenkungen aus dem Vermögen Betreuter; FamRZ 2000, 1063]
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*Holzhauer: Schenkungen aus dem Vermögen Betreuter; FamRZ 2000, 1063
 
*[https://dopus.uni-speyer.de/frontdoor/deliver/index/docId/1500/file/1500_Janda_FamRZ_2013-1_zivilrechtl_Handlungsf.pdf Janda, Grundlagen der Einschränkung der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit; FamRZ 2013, 16 (PDF)]
 
*[https://dopus.uni-speyer.de/frontdoor/deliver/index/docId/1500/file/1500_Janda_FamRZ_2013-1_zivilrechtl_Handlungsf.pdf Janda, Grundlagen der Einschränkung der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit; FamRZ 2013, 16 (PDF)]
 
*Jauernig: Noch einmal: Die geschenkte Eigentumswohnung – BGHZ 78, 28; JuS 1982, 576
 
*Jauernig: Noch einmal: Die geschenkte Eigentumswohnung – BGHZ 78, 28; JuS 1982, 576
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