| Zeile 1: |
Zeile 1: |
| − | '''Seite ist an die Rechtslage ab 1.1.23 angepasst; in den Beschlüssen wird oft noch der alte § 1903 BGB erwähnt, dessen Inhalt unverändert in § 1825 BGB übertragen wurde''' | + | '''Seite ist an die Rechtslage ab 1.1.23 angepasst; in den Beschlüssen wird oft noch der alte § 1903 BGB erwähnt, dessen Inhalt unverändert in § 1825 BGB übertragen wurde. Im Artikel sind ausklappbare Textteile enthalten.''' |
| | | | |
| − | Der '''Einwilligungsvorbehalt''' ist eine spezielle Anordnung des [[Betreuungsgericht]]es, die zusätzlich zu einer [[Betreuerbestellung]] erfolgen kann und die [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen einschränkt. Er ähnelt von den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der frührene Entmündigung wegen Verschwendung. Der Einwilligungsvorhalt hat nichts mit der [[Einwilligungsfähigkeit]] bei strafrechtlichen Einwilligungen, z.B. bei [[Heilbehandlung]]en zu tun. | + | ==Vorbemerkungen== |
| | + | Der '''Einwilligungsvorbehalt''' ist eine spezielle Anordnung des [[Betreuungsgericht]]es, die zusätzlich zu einer [[Betreuerbestellung]] erfolgen kann und die [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen einschränkt. Er ähnelt von den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der früheren Entmündigung wegen Verschwendung. Der Einwilligungsvorhalt hat nichts mit der [[Einwilligungsfähigkeit]] bei strafrechtlichen Einwilligungen, z.B. bei [[Heilbehandlung]]en zu tun. |
| | | | |
| − | ==Vorbemerkungen==
| + | ===Betreuerbestellung hat keinen Einfluss auf [[Geschäftsfähigkeit]]=== |
| − | ===Betreuerbestellung hat keinen Einfluss auf Geschäftsfähigkeit=== | |
| | Die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] beeinträchtigt nicht eine bestehende [[Geschäftsfähigkeit]]. Vor 1992 war das anders. Wurde man seinerzeit wegen Geisteskrankheit [[wikipedia:de:Entmündigung|entmündigt]], galt man als geschäftsunfähig. Wegen anderer Gründe entmündigte Personen (Geistesschwäche, Trunksucht, Rauschgiftsucht und Verschwendung) galten als beschränkt geschäftsfähig. | | Die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] beeinträchtigt nicht eine bestehende [[Geschäftsfähigkeit]]. Vor 1992 war das anders. Wurde man seinerzeit wegen Geisteskrankheit [[wikipedia:de:Entmündigung|entmündigt]], galt man als geschäftsunfähig. Wegen anderer Gründe entmündigte Personen (Geistesschwäche, Trunksucht, Rauschgiftsucht und Verschwendung) galten als beschränkt geschäftsfähig. |
| | | | |
| Zeile 12: |
Zeile 12: |
| | ==Voraussetzungen des Einwilligungsvorbehaltes== | | ==Voraussetzungen des Einwilligungsvorbehaltes== |
| | [[Bild:Pfandsiegel.jpg|right]] | | [[Bild:Pfandsiegel.jpg|right]] |
| − | Die Voraussetzungen dieses Einwilligungsvorbehaltes sind in {§ 1825 BGB geregelt. Hiernach ist Voraussetzung, dass ohne einen solchen eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten drohen muss. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzt voraus, dass der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann. | + | Die Voraussetzungen dieses Einwilligungsvorbehaltes sind in § 1825 BGB geregelt. Hiernach ist Voraussetzung, dass ohne einen solchen eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten drohen muss. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzt voraus, dass der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann. |
| | | | |
| | Für das Verfahren der Anordnung gelten die gleichen [[Betreuungsverfahren|Verfahrensvorschriften]] wie für die Bestellung des Betreuers, insbesondere muss der Richter sich in einer [[Anhörung]] einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen und diesen persönlich [[Anhörung|anhören]] (§ 278 FamFG) und gemäß § 280 FamFG ein [[Sachverständigengutachten]] über Notwendigkeit und Umfang des Einwilligungsvorbehalts erholen (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1517). In dringenden Fällen kann ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt im Rahmen einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] für max. 6 Monate angeordnet werden. | | Für das Verfahren der Anordnung gelten die gleichen [[Betreuungsverfahren|Verfahrensvorschriften]] wie für die Bestellung des Betreuers, insbesondere muss der Richter sich in einer [[Anhörung]] einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen und diesen persönlich [[Anhörung|anhören]] (§ 278 FamFG) und gemäß § 280 FamFG ein [[Sachverständigengutachten]] über Notwendigkeit und Umfang des Einwilligungsvorbehalts erholen (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1517). In dringenden Fällen kann ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt im Rahmen einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] für max. 6 Monate angeordnet werden. |
| Zeile 22: |
Zeile 22: |
| | Der Einwilligungsvorbehalt kann auch bei einem partiell [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] angeordnet werden (BayObLG FamRZ 1995, 1518; BayObLG FamRZ 1995, 1518), ebenso bei einem Geschäftsunfähigen (BayObLG NJWE-FER 2000, 152).Der Einwilligungsvorbehalt kann beschränkt werden, der Höhe nach, z.B. auf Geschäfte über 250 EUR (vgl. BayObLGZ 1993, 346), auf bestimmte Geschäfte, z.B. die Sanierung eines Hauses (BayObLG FamRZ 1995, 1517/1518) oder zeitlich, etwa bis zum Abschluss von Sanierungsarbeiten (BayObLG FamRZ 1995, 1517). | | Der Einwilligungsvorbehalt kann auch bei einem partiell [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] angeordnet werden (BayObLG FamRZ 1995, 1518; BayObLG FamRZ 1995, 1518), ebenso bei einem Geschäftsunfähigen (BayObLG NJWE-FER 2000, 152).Der Einwilligungsvorbehalt kann beschränkt werden, der Höhe nach, z.B. auf Geschäfte über 250 EUR (vgl. BayObLGZ 1993, 346), auf bestimmte Geschäfte, z.B. die Sanierung eines Hauses (BayObLG FamRZ 1995, 1517/1518) oder zeitlich, etwa bis zum Abschluss von Sanierungsarbeiten (BayObLG FamRZ 1995, 1517). |
| | | | |
| − | Die Leistungen des medizinischen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zur Erstellung des Gutachtens bezüglich der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sind in die Honorargruppe M2 einzuordnen (Stundensatz 90 Euro nach der Anlage zu § 9 JVEG). | + | Die Leistungen des medizinischen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zur Erstellung des Gutachtens bezüglich der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sind in die Honorargruppe M2 einzuordnen ([[Stundensatz]] 90 Euro nach der Anlage zu § 9 JVEG). |
| | | | |
| | ===Aus der Rechtsprechung=== | | ===Aus der Rechtsprechung=== |
| Zeile 175: |
Zeile 175: |
| | </div></div><br> | | </div></div><br> |
| | | | |
| − | ===Einwilligungsvorbehalt muss sich auf Betreueraufgabenkreise beziehen=== | + | ===Einwilligungsvorbehalt muss sich auf Betreueraufgabenkreis beziehen=== |
| | Für den Einwilligungsvorbehalt gilt, es muss festgestellt werden, für welchen der [[Betreuerpflichten|Aufgabenbereiche des Betreuers]] dieser angeordnet ist. Meist ist es der Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]], es sind aber auch andere Aufgabenbereiche vorstellbar, z.B. [[Wohnungsangelegenheiten]]. | | Für den Einwilligungsvorbehalt gilt, es muss festgestellt werden, für welchen der [[Betreuerpflichten|Aufgabenbereiche des Betreuers]] dieser angeordnet ist. Meist ist es der Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]], es sind aber auch andere Aufgabenbereiche vorstellbar, z.B. [[Wohnungsangelegenheiten]]. |
| | | | |
| Zeile 201: |
Zeile 201: |
| | | | |
| | ==Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes== | | ==Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes== |
| − | ===Zugleich mit Betreuerbestellung=== | + | ===Zugleich mit [[Betreuerbestellung]]=== |
| | Zum Teil ist bereits im [[Betreuungsverfahren]] durch den [[Betreuungsgericht|Betreuungsrichter]] selbst erkennbar, dass die [[Betreuerbestellung|Betreuungsanordnung]] alleine nicht ausreichen wird, die Gefahren für den Betreuten zu beseitigen. Dann kann zugleich mit der Bestellung des Betreuers ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden. | | Zum Teil ist bereits im [[Betreuungsverfahren]] durch den [[Betreuungsgericht|Betreuungsrichter]] selbst erkennbar, dass die [[Betreuerbestellung|Betreuungsanordnung]] alleine nicht ausreichen wird, die Gefahren für den Betreuten zu beseitigen. Dann kann zugleich mit der Bestellung des Betreuers ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden. |
| | | | |
| Zeile 228: |
Zeile 228: |
| | Als Beispiel ist zu erwähnen, dass [[wikipedia:de:Kaufvertrag|Kaufverträge]], die auf diese Weise nichtig werden, im Rahmen der Bestimmungen über die [[wikipedia:de:ungerechtfertigte Bereicherung|ungerechtfertigte Bereicherung]] (§{{Zitat de §|812|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) abzuwickeln sind. Hier sind in der Regel sowohl die Ware als auch der Geldbetrag dem jeweils Anderen zu erstatten. Hierbei ist es allerdings möglich, dass der Betreute zwischenzeitlich [[wikipedia:de:ungerechtfertigte Bereicherung|entreichert]] ist, z.B. infolge Verlust der erworbenen Ware ({{Zitat de §|818|bgb}} Abs. 3 BGB). In solchen Fällen ist die Ware nicht mehr zurückzugeben, der Kaufpreis jedoch muss erstattet werden (Folge des sog. [[wikipedia:de:Abstraktionsprizip|Abstraktionsprinzip]]s). | | Als Beispiel ist zu erwähnen, dass [[wikipedia:de:Kaufvertrag|Kaufverträge]], die auf diese Weise nichtig werden, im Rahmen der Bestimmungen über die [[wikipedia:de:ungerechtfertigte Bereicherung|ungerechtfertigte Bereicherung]] (§{{Zitat de §|812|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) abzuwickeln sind. Hier sind in der Regel sowohl die Ware als auch der Geldbetrag dem jeweils Anderen zu erstatten. Hierbei ist es allerdings möglich, dass der Betreute zwischenzeitlich [[wikipedia:de:ungerechtfertigte Bereicherung|entreichert]] ist, z.B. infolge Verlust der erworbenen Ware ({{Zitat de §|818|bgb}} Abs. 3 BGB). In solchen Fällen ist die Ware nicht mehr zurückzugeben, der Kaufpreis jedoch muss erstattet werden (Folge des sog. [[wikipedia:de:Abstraktionsprizip|Abstraktionsprinzip]]s). |
| | | | |
| − | <div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Gerichtsentscheidungen einblenden" data-collapsetext="Gerichtsentscheidungen ausblenden"> | + | <div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Gerichtsentscheidungen dazu einblenden" data-collapsetext="Gerichtsentscheidungen ausblenden"> |
| | <div class="mw-collapsible-content"> | | <div class="mw-collapsible-content"> |
| | | | |
| Zeile 260: |
Zeile 260: |
| | | | |
| | ===Prozessunfähigkeit=== | | ===Prozessunfähigkeit=== |
| | + | |
| | + | Betreute mit Einwilligungsvorbehalt sind in dessen Gültigkeitsbereich prozessunfähig (§ 52 ZPO; siehe auch: [[Prozessfähigkeit]]). |
| | + | |
| | + | <div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Gerichtsentscheidungen dazu einblenden" data-collapsetext="Gerichtsentscheidungen ausblenden"> |
| | + | <div class="mw-collapsible-content"> |
| | | | |
| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
| Zeile 280: |
Zeile 285: |
| | # Das Bestehen eines Betreuungsverhältnisses führt nicht allein zum Wegfall der Handlungsfähigkeit. Daran fehlt es erst dann, wenn der Betreute zudem geschäftsunfähig ist. | | # Das Bestehen eines Betreuungsverhältnisses führt nicht allein zum Wegfall der Handlungsfähigkeit. Daran fehlt es erst dann, wenn der Betreute zudem geschäftsunfähig ist. |
| | # Wenn ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) angeordnet worden ist, bedarf eine Willenserklärung des Betreuten, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bietet. In diesem Fall bedürfen auch Handlungen im Verwaltungsverfahren der Einwilligung des Betreuers. | | # Wenn ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) angeordnet worden ist, bedarf eine Willenserklärung des Betreuten, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bietet. In diesem Fall bedürfen auch Handlungen im Verwaltungsverfahren der Einwilligung des Betreuers. |
| | + | |
| | + | </div></div><br> |
| | | | |
| | ===Fristen laufen erst, wenn der Betreuer Kenntnis erhält=== | | ===Fristen laufen erst, wenn der Betreuer Kenntnis erhält=== |
| Zeile 293: |
Zeile 300: |
| | | | |
| | Erhält ein Betreuer erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Kenntnis von einem gegen den Betreuten gerichteten und nicht wirksam zugestellten Vollstreckungsbescheid, kann er diesen deshalb nicht wirksam mit einem verspäteten Einspruch anfechten. Er muss vielmehr eine Nichtigkeitsklage gem. § 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO erheben. Die Frist dafür beträgt gem. § 586 ZPO einen Monat ab Zustellung des Bescheides an den Betreuer. | | Erhält ein Betreuer erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Kenntnis von einem gegen den Betreuten gerichteten und nicht wirksam zugestellten Vollstreckungsbescheid, kann er diesen deshalb nicht wirksam mit einem verspäteten Einspruch anfechten. Er muss vielmehr eine Nichtigkeitsklage gem. § 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO erheben. Die Frist dafür beträgt gem. § 586 ZPO einen Monat ab Zustellung des Bescheides an den Betreuer. |
| | + | |
| | + | <div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Gerichtsentscheidungen dazu einblenden" data-collapsetext="Gerichtsentscheidungen ausblenden"> |
| | + | <div class="mw-collapsible-content"> |
| | | | |
| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
| Zeile 306: |
Zeile 316: |
| | # Bloßes Schweigen stellt keine Genehmigung dar. | | # Bloßes Schweigen stellt keine Genehmigung dar. |
| | # Sind Bewilligungsbescheide über Sozialleistungen in Bestandskraft erwachsen, steht die Höhe der darin festgestellten Zahlungsansprüche zwischen den Beteiligten bindend fest. | | # Sind Bewilligungsbescheide über Sozialleistungen in Bestandskraft erwachsen, steht die Höhe der darin festgestellten Zahlungsansprüche zwischen den Beteiligten bindend fest. |
| | + | |
| | + | </div></div><br> |
| | | | |
| | ===Einwilligungsvorbehalt bei Geschäftsunfähigkeit=== | | ===Einwilligungsvorbehalt bei Geschäftsunfähigkeit=== |
| Zeile 312: |
Zeile 324: |
| | Der BGH hat die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes bei einer geschäftsunfähigen Person unbeanstandet gelassen. Wörtlich heißt es beim BGH, Beschluss vom 24.1.2018, XII ZB 141/17: | | Der BGH hat die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes bei einer geschäftsunfähigen Person unbeanstandet gelassen. Wörtlich heißt es beim BGH, Beschluss vom 24.1.2018, XII ZB 141/17: |
| | | | |
| − | ''Da die Grenzen zwischen Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit fließend sind, der Betroffene für die Einwendung der Geschäftsunfähigkeit die Beweislast trägt und dem Betreuer durch den Einwilligungsvorbehalt in Streitfällen mit dem Geschäftsgegner sein Amt wesentlich erleichtert werden kann, kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zur Vermeidung von Unsicherheiten auch bei Geschäftsunfähigen geboten sein. Darin liegt auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Denn soweit der Betroffene ohnehin geschäftsunfähig ist, wird er durch den Einwilligungsvorbehalt nicht über Gebühr in seinen Rechten beeinträchtigt.'' | + | ''Da die Grenzen zwischen Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit fließend sind, der Betroffene für die Einwendung der Geschäftsunfähigkeit die Beweislast trägt und dem Betreuer durch den Einwilligungsvorbehalt in Streitfällen mit dem Geschäftsgegner sein Amt wesentlich erleichtert werden kann, kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zur Vermeidung von Unsicherheiten auch bei Geschäftsunfähigen geboten sein. Darin liegt auch kein Verstoß gegen den [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]]. Denn soweit der Betroffene ohnehin geschäftsunfähig ist, wird er durch den Einwilligungsvorbehalt nicht über Gebühr in seinen Rechten beeinträchtigt.'' |
| | | | |
| | ==Wirksame Rechtsgeschäfte ohne Betreuerbeteiligung== | | ==Wirksame Rechtsgeschäfte ohne Betreuerbeteiligung== |
| Zeile 318: |
Zeile 330: |
| | | | |
| | ===Ausschließlich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte=== | | ===Ausschließlich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte=== |
| − | Der Betreute kann trotz eines Einwilligungsvorbehaltes wirksam Rechtsgeschäfte tätigen, die ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, also vor allem als Beschenkter [[Schenkung]]en entgegennehmen (§§ 516 ff. BGB. Es kommt hierbei auf den so genannten rechtlichen Vorteil an, nicht darauf, dass ein Rechtsgeschäft wirtschaftlich besonders vorteilhaft ist (sog. „Schnäppchen“). Siehe dazu unter Literatur. | + | Der Betreute kann trotz eines Einwilligungsvorbehaltes wirksam Rechtsgeschäfte tätigen, die ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, also vor allem als Beschenkter [[Schenkung]]en entgegennehmen (§§ 516 ff. BGB). Es kommt hierbei auf den so genannten rechtlichen Vorteil an, nicht darauf, dass ein Rechtsgeschäft wirtschaftlich besonders vorteilhaft ist (sog. „Schnäppchen“). Siehe dazu unter Literatur. |
| | | | |
| | '''Rechtsprechung''': | | '''Rechtsprechung''': |
| | + | |
| | + | <div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Gerichtsentscheidungen einblenden" data-collapsetext="Gerichtsentscheidungen ausblenden"> |
| | + | <div class="mw-collapsible-content"> |
| | | | |
| | '''BGH, Beschluss vom 09.07.1980, V ZB 16/79'''; BGHZ 78, 28 = NJW 1981, 109 = DNotZ 1981, 111 = ZMR 1981, 54: | | '''BGH, Beschluss vom 09.07.1980, V ZB 16/79'''; BGHZ 78, 28 = NJW 1981, 109 = DNotZ 1981, 111 = ZMR 1981, 54: |
| Zeile 329: |
Zeile 344: |
| | | | |
| | Ist die dingliche Übertragung eines Grundstücks an einen Minderjährigen bei isolierter Betrachtung lediglich rechtlich vorteilhaft, bedarf seine Auflassungserklärung auch dann nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers, wenn die zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist. Eine Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall nicht veranlasst (Abgrenzung zu BGHZ 78, 28). Die Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen ist auch dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es mit einer Grundschuld belastet ist. Für die Belastung mit einem Niessbrauch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Niessbraucher auch die Kosten aussergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die aussergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat. Die aus der Eigentumsübertragung folgende Haftung des Erwerbers für die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks begründet keinen Rechtsnachteil im Sinne des § 107 BGB. | | Ist die dingliche Übertragung eines Grundstücks an einen Minderjährigen bei isolierter Betrachtung lediglich rechtlich vorteilhaft, bedarf seine Auflassungserklärung auch dann nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers, wenn die zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist. Eine Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall nicht veranlasst (Abgrenzung zu BGHZ 78, 28). Die Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen ist auch dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es mit einer Grundschuld belastet ist. Für die Belastung mit einem Niessbrauch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Niessbraucher auch die Kosten aussergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die aussergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat. Die aus der Eigentumsübertragung folgende Haftung des Erwerbers für die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks begründet keinen Rechtsnachteil im Sinne des § 107 BGB. |
| | + | |
| | + | </div></div><br> |
| | | | |
| | ===Neutrale Rechtsgeschäfte=== | | ===Neutrale Rechtsgeschäfte=== |
| | Ohne Einwilligung des Betreuers sind ebenfalls neutrale Rechtsgeschäfte rechtwirksam. Hierbei handelt es sich in der Praxis um unentgeltliche [[wikipedia:de:Auftrag|Aufträge]] (§§ 662 ff. BGB), die der Betreute annehmen kann sowie um [[wikipedia:de:Botengang|Botengänge]] aller Art. Hier ist der Betreute neutral gestellt, weil seine [[Aufwendungsersatz|Baraufwendungen]] zu ersetzen sind (§ 670 BGB). | | Ohne Einwilligung des Betreuers sind ebenfalls neutrale Rechtsgeschäfte rechtwirksam. Hierbei handelt es sich in der Praxis um unentgeltliche [[wikipedia:de:Auftrag|Aufträge]] (§§ 662 ff. BGB), die der Betreute annehmen kann sowie um [[wikipedia:de:Botengang|Botengänge]] aller Art. Hier ist der Betreute neutral gestellt, weil seine [[Aufwendungsersatz|Baraufwendungen]] zu ersetzen sind (§ 670 BGB). |
| | | | |
| − | ===Geringfügige Alltagsgeschäfte=== | + | ===Geringfügige [[Alltagsgeschäfte]]=== |
| | [[Bild:Geldboerse.jpg|200px|right]] | | [[Bild:Geldboerse.jpg|200px|right]] |
| | Außerdem gilt der Betreute trotz des Einwilligungsvorbehaltes für geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens als handlungsfähig ({{Zitat de §|1825|bgb}} Abs. 3 BGB). Hierbei handelt es sich im Regelfall um Bareinkäufe für Lebensmittel und ähnliche Bedarfsgegenstände. | | Außerdem gilt der Betreute trotz des Einwilligungsvorbehaltes für geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens als handlungsfähig ({{Zitat de §|1825|bgb}} Abs. 3 BGB). Hierbei handelt es sich im Regelfall um Bareinkäufe für Lebensmittel und ähnliche Bedarfsgegenstände. |
| | | | |
| − | Die Bestimmung ist weitgehend übereinstimmend mit dem zum 1. August 2002 eingeführten {{Zitat de §|105a|bgb}} BGB, wonach auch [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]] kleinere Alltagsgeschäft rechtswirksam tätigen können. Keinesfalls fallen Abzahlungsgeschäfte (Ratenkäufe usw.) unter diesen Ausnahmetatbestand. | + | Die Bestimmung ist weitgehend übereinstimmend mit dem zum 1. August 2002 eingeführten {{Zitat de §|105a|bgb}} BGB, wonach auch [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]] kleinere [[Alltagsgeschäfte]] rechtswirksam tätigen können. Keinesfalls fallen Abzahlungsgeschäfte (Ratenkäufe usw.) unter diesen Ausnahmetatbestand. |
| | | | |
| − | Das [[Betreuungsgericht]] kann im Einzelfall anordnen, dass auch diese Alltagsgeschäfte vom Betreuten nicht wahrgenommen werden dürfen ({{Zitat de §|1825|bgb}} Abs. 3 BGB). Dies dürfte einen absoluten Ausnahmefall darstellen und wird auch praktisch so gut wie nie überprüft werden können. | + | Das [[Betreuungsgericht]] kann im Einzelfall anordnen, dass auch diese [[Alltagsgeschäfte]] vom Betreuten nicht wahrgenommen werden dürfen ({{Zitat de §|1825|bgb}} Abs. 3 BGB). Dies dürfte einen absoluten Ausnahmefall darstellen und wird auch praktisch so gut wie nie überprüft werden können. |
| | | | |
| | '''Rechtsprechung''': | | '''Rechtsprechung''': |
| | + | |
| | + | <div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Gerichtsentscheidungen einblenden" data-collapsetext="Gerichtsentscheidungen ausblenden"> |
| | + | <div class="mw-collapsible-content"> |
| | | | |
| | '''LG Trier, Urt. v. 27.11.2003 – 3 S 89/03''', MMR 2004, 263: | | '''LG Trier, Urt. v. 27.11.2003 – 3 S 89/03''', MMR 2004, 263: |
| Zeile 355: |
Zeile 375: |
| | # Zu einer Willenserklärung, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens – wie etwa den Erwerb geringer Mengen Alkoholika – betrifft, bedarf der Betroffene auch bei bestehendem Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge nicht der Einwilligung seines Betreuers, es sei denn, das Betreuungsgericht hat hierfür gemäß § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB eine gesonderte Anordnung getroffen (qualifizierter Einwilligungsvorbehalt). | | # Zu einer Willenserklärung, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens – wie etwa den Erwerb geringer Mengen Alkoholika – betrifft, bedarf der Betroffene auch bei bestehendem Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge nicht der Einwilligung seines Betreuers, es sei denn, das Betreuungsgericht hat hierfür gemäß § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB eine gesonderte Anordnung getroffen (qualifizierter Einwilligungsvorbehalt). |
| | # Auch eine Anordnung nach § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB muss verhältnismäßig sein. Deshalb hat der Tatrichter vor allem zu prüfen, ob der qualifizierte Einwilligungsvorbehalt geeignet und erforderlich ist, um den bezweckten Erfolg zu erreichen (hier: den Betroffenen daran zu hindern, Alkohol zu erwerben). | | # Auch eine Anordnung nach § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB muss verhältnismäßig sein. Deshalb hat der Tatrichter vor allem zu prüfen, ob der qualifizierte Einwilligungsvorbehalt geeignet und erforderlich ist, um den bezweckten Erfolg zu erreichen (hier: den Betroffenen daran zu hindern, Alkohol zu erwerben). |
| | + | |
| | + | </div></div><br> |
| | | | |
| | ===Geldmittel zur freien Verfügung=== | | ===Geldmittel zur freien Verfügung=== |
| Zeile 378: |
Zeile 400: |
| | In der Zeit vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtes waren [[wikipedia:de:Entmündigung|entmündigte]] Menschen nicht berechtigt, die Ehe zu schließen, wenn sie wegen Geisteskrankheit entmündigt waren. Eheunmündigkeit wurde dies genannt. Die anderen Entmündigungsgründe (Geistesschwäche, Trunk- und Rauschgiftsucht sowie Verschwendung) führten zur sogenannten beschränkten Ehemündigkeit, d.h. nur mit Zustimmung des Vormundes bestand die Möglichkeit der [[Ehefähigkeit|Eheschließung]]. | | In der Zeit vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtes waren [[wikipedia:de:Entmündigung|entmündigte]] Menschen nicht berechtigt, die Ehe zu schließen, wenn sie wegen Geisteskrankheit entmündigt waren. Eheunmündigkeit wurde dies genannt. Die anderen Entmündigungsgründe (Geistesschwäche, Trunk- und Rauschgiftsucht sowie Verschwendung) führten zur sogenannten beschränkten Ehemündigkeit, d.h. nur mit Zustimmung des Vormundes bestand die Möglichkeit der [[Ehefähigkeit|Eheschließung]]. |
| | | | |
| − | 1992 sollte Schluss mit dieser Beschränkung der persönlichen Entfaltungsfreiheit sein. Das Betreuungsgesetz änderte auch das [[wikipedia:de:Ehegesetz|Ehegesetz]]; abgestellt wurde ab diesem Zeitpunkt nur noch auf die [[Geschäftsfähigkeit]]; speziell bezogen auf diese Frage seither inoffiziell als Ehe[[Geschäftsfähigkeit]] bezeichnet. Einwilligungsvorbehalte durften sich ausdrücklich nicht auf die [[wikipedia:de:Eheschließung|Eheschließung]] beziehen. | + | 1992 sollte Schluss mit dieser Beschränkung der persönlichen Entfaltungsfreiheit sein. Das Betreuungsgesetz änderte auch das [[wikipedia:de:Ehegesetz|Ehegesetz]]; abgestellt wurde ab diesem Zeitpunkt nur noch auf die [[Geschäftsfähigkeit]]; speziell bezogen auf diese Frage seither inoffiziell als [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] bezeichnet. Einwilligungsvorbehalte durften sich ausdrücklich nicht auf die [[wikipedia:de:Eheschließung|Eheschließung]] beziehen. |
| | | | |
| − | Für die [[wikipedia:de:Eheschließung|Eheschließung]] (und seit 01.08.2001 auch für die Eingehung einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen [[wikipedia:de:Lebenspartnerschaft|Lebenspartnerschaft]]) ist aufgrund des § 1825 Abs. 2 BGB ausdrücklich kein Einwilligungsvorbehalt zulässig, daher können Betreute grundsätzlich ohne Zustimmung des Betreuers diesen [[wikipedia:de:Lebensbund|Lebensbund]] eingehen. Allerdings wird nach {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB auch weiterhin [[Geschäftsfähigkeit]] des betroffenen Menschen vorausgesetzt. Die [[Geschäftsfähigkeit]] ist anläßlich der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft durch den [[wikipedia:de:Standesamt|Standesbeamten]] zu prüfen. In Zweifelsfällen kann eine gerichtliche Entscheidung dazu erforderlich werden (§ 45 Personenstandsgesetz). | + | Für die [[wikipedia:de:Eheschließung|Eheschließung]] (und vorübergehend auch für die Eingehung einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen [[wikipedia:de:Lebenspartnerschaft|Lebenspartnerschaft]]) ist aufgrund des § 1825 Abs. 2 BGB ausdrücklich kein Einwilligungsvorbehalt zulässig, daher können Betreute grundsätzlich ohne Zustimmung des Betreuers diesen [[wikipedia:de:Lebensbund|Lebensbund]] eingehen. Allerdings wird nach {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB auch weiterhin [[Geschäftsfähigkeit]] des betroffenen Menschen vorausgesetzt. Die [[Geschäftsfähigkeit]] ist anlässlich der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft durch den [[wikipedia:de:Standesamt|Standesbeamten]] zu prüfen. In Zweifelsfällen kann eine gerichtliche Entscheidung dazu erforderlich werden (§ 45 Personenstandsgesetz). |
| | | | |
| | ===Bei Verfügungen von Todes wegen=== | | ===Bei Verfügungen von Todes wegen=== |
| Zeile 393: |
Zeile 415: |
| | | | |
| | Für [[wikipedia:de:Realakt|Realakt]]e, z.B. die Bestimmung des eigenen Aufenthaltes ist nach allgemeiner Auffassung auch kein Einwilligungvorbehalt möglich, da sich dieser nur auf [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]e bezieht. Hierzu entschied das Landgericht Hildesheim im Beschluss v. 29.05.1996 - 5 T 279/96, BtPrax 1996, 230: | | Für [[wikipedia:de:Realakt|Realakt]]e, z.B. die Bestimmung des eigenen Aufenthaltes ist nach allgemeiner Auffassung auch kein Einwilligungvorbehalt möglich, da sich dieser nur auf [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]e bezieht. Hierzu entschied das Landgericht Hildesheim im Beschluss v. 29.05.1996 - 5 T 279/96, BtPrax 1996, 230: |
| − | „1. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nach {{Zitat de §|1903|bgb}} Abs. 1 BGB, wonach der Betreute zu einer [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]], die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen. | + | „1. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nach {{Zitat de §|1903|bgb}} Abs. 1 BGB, wonach der Betreute zu einer [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]], die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehr]] und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen. |
| − | 2. Ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis [[Aufenthaltsbestimmung]] kann nur die Teilbereiche betreffen, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Ansonsten kann in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung des Betreuers keine Folge leistet, eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über ({{Zitat de §|1825|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] durchgesetzt werden.“ | + | 2. Ein Einwilligungsvorbehalt für den [[Aufgabenkreis]] [[Aufenthaltsbestimmung]] kann nur die Teilbereiche betreffen, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Ansonsten kann in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung des Betreuers keine Folge leistet, eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über ({{Zitat de §|1825|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] durchgesetzt werden.“ |
| | | | |
| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
| Zeile 406: |
Zeile 428: |
| | ===Bei strafrechtlichen Einwilligungen=== | | ===Bei strafrechtlichen Einwilligungen=== |
| | | | |
| − | Strafrechtlich relevante Einwilligungen, z.B. in [[Heilbehandlung]]en und [[Unterbringung|Freiheitsentziehungen]] (§§ 1904 - 1906 BGB, im Strafrecht §§ 228, 239 StGB) sind ebenfalls nicht mit einem Einwilligungsvorbehalt zu belegen. Hier kommt es ausschließlich auf die eigene [[Einwilligungsfähigkeit|Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]] an. | + | Strafrechtlich relevante Einwilligungen, z.B. in [[Heilbehandlung]]en und [[Unterbringung|Freiheitsentziehungen]] (§§ 1829 - 1831 BGB, im Strafrecht §§ 228, 239 StGB) sind ebenfalls nicht mit einem Einwilligungsvorbehalt zu belegen. Hier kommt es ausschließlich auf die eigene [[Einwilligungsfähigkeit|Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]] an. |
| | | | |
| | ===Bei höchstpersönlichen Erklärungen=== | | ===Bei höchstpersönlichen Erklärungen=== |
| Zeile 418: |
Zeile 440: |
| | Der Einwilligungsvorbehalt ist zum einen auch ohne einen ausdrücklichen [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebungsbeschluss]] dann aufgehoben, wenn die Betreuung insgesamt aufgehoben wird oder wenn der [[Aufgabenkreis]], für den der Einwilligungsvorbehalt angeordnet war, aufgehoben wird (§ 1871 BGB). Der Einwilligungsvorbehalt kann jedoch auch separat aufgehoben werden, wenn nur er, nicht aber die Betreuung als solche, überflüssig geworden ist (§ 1871 Abs. 4 BGB, § 294 FamFG). | | Der Einwilligungsvorbehalt ist zum einen auch ohne einen ausdrücklichen [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebungsbeschluss]] dann aufgehoben, wenn die Betreuung insgesamt aufgehoben wird oder wenn der [[Aufgabenkreis]], für den der Einwilligungsvorbehalt angeordnet war, aufgehoben wird (§ 1871 BGB). Der Einwilligungsvorbehalt kann jedoch auch separat aufgehoben werden, wenn nur er, nicht aber die Betreuung als solche, überflüssig geworden ist (§ 1871 Abs. 4 BGB, § 294 FamFG). |
| | | | |
| − | Jeder Betreuer ist nach § 1864 Abs. 2 BGB verpflichtet, beim [[Betreuungsgericht]] eine solche Aufhebung zu beantragen, sobald der Einwilligungsvorbehalt für die [[Betreuerpflichten|Betreuertätigkeit]] nicht mehr nötig ist. Im Rahmen der generellen [[Betreuungsverfahren|Überprüfung der Betreuungsanordnung]] nach § 286 FamFG spätestens nach 7 Jahren, vgl. § 295 FamFG, ist auch die weitere Notwendigkeit des Einwilligungsvorbehaltes zu überprüfen. Die Frist beträgt 2 Jahre, wenn die Anordnung gegen den Willen des Betreuten erfolgt ist. | + | Jeder Betreuer ist nach § 1864 Abs. 2 BGB verpflichtet, beim [[Betreuungsgericht]] eine solche Aufhebung zu beantragen, sobald der Einwilligungsvorbehalt für die [[Betreuerpflichten|Betreuertätigkeit]] nicht mehr nötig ist. Im Rahmen der generellen [[Betreuungsverfahren|Überprüfung der Betreuungsanordnung]] nach §§ 286, 295 FamFG spätestens nach 7 Jahren, vgl. § 295 FamFG, ist auch die weitere Notwendigkeit des Einwilligungsvorbehaltes zu überprüfen. Die [[Überprüfungsfrist]] beträgt 2 Jahre, wenn die Anordnung gegen den Willen des Betreuten erfolgt ist. |
| | | | |
| | Wird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben, bleibt die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt (§ 306 FamFG) | | Wird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben, bleibt die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt (§ 306 FamFG) |
| Zeile 428: |
Zeile 450: |
| | Der [[Aufgabenkreis]] des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für die [[Vermögenssorge]] entfallen. Die Kammer vermag – jedenfalls derzeit – das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1903 BGB nicht mit der hierfür notwendigen Sicherheit festzustellen. Denn derzeit ist nichts dafür erkennbar, dass der Betroffene sich selbst durch unsinnige finanzielle Verfügungen selbst erheblich schädigen wird. | | Der [[Aufgabenkreis]] des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für die [[Vermögenssorge]] entfallen. Die Kammer vermag – jedenfalls derzeit – das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1903 BGB nicht mit der hierfür notwendigen Sicherheit festzustellen. Denn derzeit ist nichts dafür erkennbar, dass der Betroffene sich selbst durch unsinnige finanzielle Verfügungen selbst erheblich schädigen wird. |
| | | | |
| − | ==Rechtsmittel== | + | ==[[Rechtsmittel]]== |
| | [[Bild:PZU.jpg|250px|right]] | | [[Bild:PZU.jpg|250px|right]] |
| − | Die [[wikipedia:de:Beschwerde|Beschwerde]] findet nach § 63 Abs. 1 FamFG statt bei Anordnung, Erweiterung, Einschränkung, Ablehnung oder Aufhebung von Einwilligungsvorbehalten. Dieses [[Rechtsmittel]] muss binnen 1 Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses beim [[Betreuungsgericht]] ] eingelegt werden. Sofern ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt (§ 300 FamFG) angeordnet wurde, beträgt die Beschwerdefrist 14 Tage (§ 63 Abs. 2 FamFG) | + | Die [[wikipedia:de:Beschwerde|Beschwerde]] findet nach § 63 Abs. 1 FamFG statt bei Anordnung, Erweiterung, Einschränkung, Ablehnung oder Aufhebung von Einwilligungsvorbehalten. Dieses [[Rechtsmittel]] muss binnen 1 Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses beim [[Betreuungsgericht]] eingelegt werden. Sofern ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt (§ 300 FamFG) angeordnet wurde, beträgt die Beschwerdefrist 14 Tage (§ 63 Abs. 2 FamFG) |
| | | | |
| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| − | | + | * [[Betreuungssache]] |
| − | [[Geschäftsfähigkeit]], [[Einwilligungsfähigkeit]], [[Freier Wille]], [[Prozessfähigkeit]], [[Ehefähigkeit]], [[Testierfähigkeit]], [[Selbstbestimmung]] | + | * [[Geschäftsfähigkeit]], [[Einwilligungsfähigkeit]], [[Freier Wille]], [[Prozessfähigkeit]], [[Verfahrensfähigkeit]], [[Ehefähigkeit]], [[Testierfähigkeit]], [[Selbstbestimmung]], [[Mitteilungspflicht]], [[Anzeigepflicht]], [[Schweigepflicht]] |
| | + | * [[Tierschutz]], [[ordre public]] |
| | | | |
| | [[Bild:betroyt.jpg|right||link=https://betroyt.de/podcast/]] | | [[Bild:betroyt.jpg|right||link=https://betroyt.de/podcast/]] |
| Zeile 469: |
Zeile 492: |
| | *Führ/Menzel: Grundstücksschenkung des gesetzlichen Vertreters an Minderjährige; FamRZ 2005, 1729 | | *Führ/Menzel: Grundstücksschenkung des gesetzlichen Vertreters an Minderjährige; FamRZ 2005, 1729 |
| | *Gitter/Schmitt: Die geschenkte Eigentumswohnung – BGHZ 78, 29; JuS 1982, 253 | | *Gitter/Schmitt: Die geschenkte Eigentumswohnung – BGHZ 78, 29; JuS 1982, 253 |
| − | *[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/schenk.htm Holzhauer: Schenkungen aus dem Vermögen Betreuter; FamRZ 2000, 1063] | + | *Holzhauer: Schenkungen aus dem Vermögen Betreuter; FamRZ 2000, 1063 |
| | *[https://dopus.uni-speyer.de/frontdoor/deliver/index/docId/1500/file/1500_Janda_FamRZ_2013-1_zivilrechtl_Handlungsf.pdf Janda, Grundlagen der Einschränkung der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit; FamRZ 2013, 16 (PDF)] | | *[https://dopus.uni-speyer.de/frontdoor/deliver/index/docId/1500/file/1500_Janda_FamRZ_2013-1_zivilrechtl_Handlungsf.pdf Janda, Grundlagen der Einschränkung der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit; FamRZ 2013, 16 (PDF)] |
| | *Jauernig: Noch einmal: Die geschenkte Eigentumswohnung – BGHZ 78, 28; JuS 1982, 576 | | *Jauernig: Noch einmal: Die geschenkte Eigentumswohnung – BGHZ 78, 28; JuS 1982, 576 |
| Zeile 498: |
Zeile 521: |
| | | | |
| | Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]] | | Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]] |
| − |
| |
| − |
| |
| − | {{Quelle Wikipedia|Einwilligungsvorbehalt| 24. Juni 2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Einwilligungsvorbehalt&oldid=18234234}}
| |