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| | '''Artikel entspricht der Rechtslage ab 2023.''' | | '''Artikel entspricht der Rechtslage ab 2023.''' |
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| − | ==Allgemeines== | + | ==[[Allgemeines]]== |
| | Nach § 1817 BGB besteht die Möglichkeit, mehrere Personen zum Betreuer zu bestellen. Möglich ist dies, wenn es dem Wohl der betreuten Person dient. Hierbei sind Fälle denkbar, dass die Betreuer verschiedene [[Aufgabenkreis]]e haben, also z.B. ein Betreuer für Angelegenheiten im Bereich der Personensorge, ein anderer z.B. zur Verwaltung von Grundvermögen bestellt wird. | | Nach § 1817 BGB besteht die Möglichkeit, mehrere Personen zum Betreuer zu bestellen. Möglich ist dies, wenn es dem Wohl der betreuten Person dient. Hierbei sind Fälle denkbar, dass die Betreuer verschiedene [[Aufgabenkreis]]e haben, also z.B. ein Betreuer für Angelegenheiten im Bereich der Personensorge, ein anderer z.B. zur Verwaltung von Grundvermögen bestellt wird. |
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| | Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] ({{Zitat-dej|§|1830|bgb}} BGB) ist stets ein [[Sterilisationsbetreuer|weiterer Betreuer]] zu bestellen ({{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 2 BGB). | | Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] ({{Zitat-dej|§|1830|bgb}} BGB) ist stets ein [[Sterilisationsbetreuer|weiterer Betreuer]] zu bestellen ({{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 2 BGB). |
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| − | Es ist aber auch denkbar, dass mehrere Betreuer den gleichen [[Aufgabenkreis]] übertragen bekommen (z.B. beide Eltern bei einem volljährig werdenden geistig behinderten Kind. Nach § 1817 Abs. 3 BGB können mehrere Betreuer, die mit demselben [[Aufgabenkreis]] betraut sind, die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, das Gericht hat etwas anderes bestimmt oder mit dem Aufschub ist Gefahr verbunden. Sie müssen sich also einigen (und ggf. gemeinsam entsprechende Willenserklärungen unterschreiben) oder das [[Betreuungsgericht|Gericht]] anrufen, welches dann einem der Betreuer die Entscheidung übertragen kann. | + | Es ist aber auch denkbar, dass mehrere Betreuer den gleichen [[Aufgabenkreis]] übertragen bekommen (z.B. beide Eltern bei einem volljährig werdenden [[Intellektuelle Beeinträchtigung|geistig behinderten]] Kind. Nach § 1817 Abs. 3 BGB können mehrere Betreuer, die mit demselben [[Aufgabenkreis]] betraut sind, die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, das Gericht hat etwas anderes bestimmt oder mit dem Aufschub ist Gefahr verbunden. Sie müssen sich also einigen (und ggf. gemeinsam entsprechende Willenserklärungen unterschreiben) oder das [[Betreuungsgericht|Gericht]] anrufen, welches dann einem der Betreuer die Entscheidung übertragen kann. |
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| − | ==Rechtslage nach dem 2. BtÄndG== | + | ==Rechtslage nach dem [[Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz|2. BtÄndG]]== |
| − | Seit dem 01.07.2005 dürfen grundsätzlich nicht mehr parallel mehrere [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuer]] für einen Betreuten bestellt werden (Änderung des {{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 1 BGB). Möglich ist also weiterhin die Bestellung eines [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] und eines Berufsbetreuers (bzw. Vereins- oder Behördenbetreuers). | + | Seit dem 01.07.2005 dürfen grundsätzlich nicht mehr parallel mehrere [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuer]] für einen Betreuten bestellt werden (Änderung des {{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 1 BGB). Möglich ist also weiterhin die Bestellung eines [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] und eines Berufsbetreuers (bzw. [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] oder [[Behördenbetreuer]]s). |
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| | Möglich sind außerdem neben einem [[Berufsbetreuer]] ein weiterer Berufsbetreuer für die [[Sterilisation]], den [[Verhinderungsbetreuer|Verhinderungsfall]] oder als [[Ergänzungsbetreuer]]. | | Möglich sind außerdem neben einem [[Berufsbetreuer]] ein weiterer Berufsbetreuer für die [[Sterilisation]], den [[Verhinderungsbetreuer|Verhinderungsfall]] oder als [[Ergänzungsbetreuer]]. |
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| | ==Rechtliche Verhinderung== | | ==Rechtliche Verhinderung== |
| − | Hiervon zu unterscheiden ist der [[Ergänzungsbetreuer]] (§ 1817 Abs. 5 BGB), der bei einem [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]], für welches der Betreuer ein Vertretungsverbot hat, bestellt wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Betreuer mit dem Betreuten ({{Zitat-dej|§|181|bgb}} BGB) oder ein naher Familienangehöriger des Betreuers ({{Zitat-dej|§|1795|bgb}} BGB) mit dem Betreuten ein Rechtsgeschäft abschließen will. Das Betreuungsgericht kann beim Verdacht einer Interessenskollision dem Betreuer auch die Vertretung in einzelnen Angelegenheiten entziehen ({{Zitat-dej|§|1824|bgb}} BGB). Es geht also hiermei meist nur um den Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäftes oder die Führung eines einzelnen Prozesses (z.B. [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] gegen den Betreuer). | + | Hiervon zu unterscheiden ist der [[Ergänzungsbetreuer]] (§ 1817 Abs. 5 BGB), der bei einem [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]], für welches der Betreuer ein Vertretungsverbot hat, bestellt wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Betreuer mit dem Betreuten ({{Zitat-dej|§|181|bgb}} BGB) oder ein naher Familienangehöriger des Betreuers ({{Zitat-dej|§|1795|bgb}} BGB) mit dem Betreuten ein Rechtsgeschäft abschließen will. Das Betreuungsgericht kann beim Verdacht einer Interessenskollision dem Betreuer auch die Vertretung in einzelnen Angelegenheiten entziehen ({{Zitat-dej|§|1824|bgb}} BGB). Es geht also hierbei meist nur um den Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäftes oder die Führung eines einzelnen Prozesses (z.B. [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] gegen den Betreuer). |
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| − | ==Rechtsprechung== | + | ==[[Rechtsprechung]]== |
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| | '''BayObLG, Beschluss vom 23.11.1995''' - 3Z BR 253/95; BtPrax 1996,76 (LS)=FamRZ 1996,511 (LS): | | '''BayObLG, Beschluss vom 23.11.1995''' - 3Z BR 253/95; BtPrax 1996,76 (LS)=FamRZ 1996,511 (LS): |
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| | * [[Verhinderungsbetreuer]] | | * [[Verhinderungsbetreuer]] |
| | * [[Ergänzungsbetreuer]] | | * [[Ergänzungsbetreuer]] |
| − | * [[Mitteilungspflicht]] | + | * [[Anzeigepflicht]], [[Tod des Betreuers]] |
| | + | * [[Mitteilungspflicht]], [[Insichgeschäft]] |
| | * [[Aufgabenkreis]], [[Kontrollbetreuer]] | | * [[Aufgabenkreis]], [[Kontrollbetreuer]] |
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