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==Allgemeines==
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==[[Allgemeines]]==
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Nach § 1899 BGB besteht die Möglichkeit, mehrere Personen zum Betreuer zu bestellen. Möglich ist dies, wenn es dem Wohl der betreuten Person dient. Hierbei sind Fälle denkbar, dass die Betreuer verschiedene [[Aufgabenkreis]]e haben, also z.B. ein Betreuer für Angelegenheiten im Bereich der Personensorge, ein anderer z.B. zur Verwaltung von Grundvermögen bestellt wird. Es kann in Einzelfällen sinnvoll sein, den Aufgabenbereich „Umgang mit der Presse“ auf einen anderen Betreuer zu übertragen, wenn gerade die Betreuung Gegenstand von Presseberichten war (OLG Köln FamRZ 2001, 872). Ist einer der beiden Betreuer ein [[Berufsbetreuer]], der andere [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]], wird diese Betreuungsform auch als "Tandembetreuung" bezeichnet.  
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Nach § 1817 BGB besteht die Möglichkeit, mehrere Personen zum Betreuer zu bestellen. Möglich ist dies, wenn es dem Wohl der betreuten Person dient. Hierbei sind Fälle denkbar, dass die Betreuer verschiedene [[Aufgabenkreis]]e haben, also z.B. ein Betreuer für Angelegenheiten im Bereich der Personensorge, ein anderer z.B. zur Verwaltung von Grundvermögen bestellt wird.  
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Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] ({{Zitat-dej|§|1905|bgb}}  BGB) ist stets ein [[Sterilisationsbetreuer|weiterer Betreuer]] zu bestellen ({{Zitat-dej|§|1899|bgb}} Abs. 2 BGB).
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Es kann in Einzelfällen sinnvoll sein, den Aufgabenbereich „Umgang mit der Presse“ auf einen anderen Betreuer zu übertragen, wenn gerade die Betreuung Gegenstand von Presseberichten war (OLG Köln FamRZ 2001, 872). Ist einer der beiden Betreuer ein [[Berufsbetreuer]], der andere [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]], wird diese Betreuungsform auch als "Tandembetreuung" bezeichnet.  
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Es ist aber auch denkbar, dass mehrere Betreuer den gleichen [[Aufgabenkreis]] übertragen bekommen (z.B. beide Eltern bei einem volljährig werdenden geistig behinderten Kind im Sinne von {{Zitat-dej|§|1908a|bgb}} BGB). Nach § 1899 Abs. 3 BGB können mehrere Betreuer, die mit demselben [[Aufgabenkreis]] betraut sind, die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, das Gericht hat etwas anderes bestimmt oder mit dem Aufschub ist Gefahr verbunden. Sie müssen sich also einigen (und ggf. gemeinsam entsprechende Willenserklärungen unterschreiben) oder das [[Betreuungsgericht|Gericht]] anrufen, welches dann einem der Betreuer die Entscheidung übertragen kann (§ 1797 Abs. 1 BGB).
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Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] ({{Zitat-dej|§|1830|bgb}} BGB) ist stets ein [[Sterilisationsbetreuer|weiterer Betreuer]] zu bestellen ({{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 2 BGB).
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==Regierungsbegründung==
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Es ist aber auch denkbar, dass mehrere Betreuer den gleichen [[Aufgabenkreis]] übertragen bekommen (z.B. beide Eltern bei einem volljährig werdenden [[Intellektuelle Beeinträchtigung|geistig behinderten]] Kind. Nach § 1817 Abs. 3 BGB können mehrere Betreuer, die mit demselben [[Aufgabenkreis]] betraut sind, die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, das Gericht hat etwas anderes bestimmt oder mit dem Aufschub ist Gefahr verbunden. Sie müssen sich also einigen (und ggf. gemeinsam entsprechende Willenserklärungen unterschreiben) oder das [[Betreuungsgericht|Gericht]] anrufen, welches dann einem der Betreuer die Entscheidung übertragen kann.
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[[Bild:Gesetzentwurf.jpg|right]]
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Zu § 1899 Abs. 1 BGB (Entwurf) Zu Absatz 1:
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Nach Satz 1 kann das Betreuungsgericht mehrere Betreuer bestellen, wenn
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==Rechtslage nach dem [[Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz|2. BtÄndG]]==
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die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können.
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Seit dem 01.07.2005 dürfen grundsätzlich nicht mehr parallel mehrere [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuer]] für einen Betreuten bestellt werden (Änderung des {{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 1 BGB). Möglich ist also weiterhin die Bestellung eines [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] und eines Berufsbetreuers (bzw. [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] oder [[Behördenbetreuer]]s).
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Diese Voraussetzungen werden in aller Regel in den folgenden Fallgruppen
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vorliegen:
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— Die Eltern eines Betroffenen — insbesondere eines geistig behinderten
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Möglich sind außerdem neben einem [[Berufsbetreuer]] ein weiterer Berufsbetreuer für die [[Sterilisation]], den [[Verhinderungsbetreuer|Verhinderungsfall]] oder als [[Ergänzungsbetreuer]].
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Kindes, das volljährig geworden ist — sind geeignet und bereit, das Amt des
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Betreuers gemeinsam zu übernehmen; der Betroffene unterbreitet dem Gericht
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keine abweichenden Vorschläge.
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Eine Bestellung beider Eltern ist bereits nach geltendem Recht nicht
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ausgeschlossen. Die in § 1899 Abs. 1 BGB enthaltene Regelung über die Berufung
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der Eltern als Vormund bedeutet zwar nicht, daß beide Eltern zum Vormund
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bestellt werden müssen. Vielmehr soll derjenige Elternteil zum Vormund
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bestellt werden, der dem Gericht am geeignetsten erscheint.
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Dies ergibt sich aus der in § 1899 Abs. 1 BGB  enthaltenen Verweisung auf § 1779 Abs. 2 BGB. Von einer beachtlichen, wenn auch bestrittenen Meinung wird die Auffassung vertreten, dass jedoch beide Eltern zu Vormündern zu bestellen
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sind, wenn die Vormundschaft erforderlich wird, weil die elterliche Sorge
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infolge der Volljährigkeit des Mündels endet, und wenn beide Elternteile die
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elterliche Sorge bis zu diesem Zeitpunkt innehatten. Auch die Vertreter der
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Gegenmeinung halten es jedenfalls für zulässig, die Vormundschaft beiden
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Eltern gemeinsam zu übertragen.
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Die im Entwurf vorgeschlagene Regelung bringt demgegenüber noch zusätzliche
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Erleichterungen für die Bestellung beider Eltern. Eine solche Bestellung
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setzt lediglich voraus, daß die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch
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besser besorgt werden können. Sind beide Elternteile geeignet und bereit,
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die Betreuung gemeinsam zu führen, und steht dem auch kein anderslautender
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Vorschlag des Betroffenen entgegen, so soll kein Elternteil gezwungen
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werden, zurückzutreten und dem anderen Teil die Führung der Betreuung zu
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überlassen. Eine solche Regelung wäre zu starr und könnte von dem
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betreffenden Elternteil als diskriminierend empfunden werden. Eine gemein
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same Betreuung durch die Eltern anstelle einer Betreuung durch einen
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Elternteil wird vielfach auch im Interesse des Betreuten sinnvoll sein,
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insbesondere wenn sie sich bei Eintritt der Volljährigkeit eines geistig
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behinderten Kindes an die bisherige gemeinsame elterliche Sorge anschließt.
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Satz 1 regelt allerdings auch für Eltern nur die Voraussetzungen der
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Bestellung mehrerer Personen zum Betreuer. Für die Frage der Eignung und der
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Berücksichtigung von Wünschen des Betroffenen gelten die allgemeinen
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Regelungen (§ 1897 E).
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==Rechtslage nach dem 2. BtÄndG==
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Seit dem 01.07.2005 dürfen grundsätzlich nicht mehr parallel mehrere [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuer]] für einen Betreuten bestellt werden (Änderung des {{Zitat-dej|§|1899|bgb}} Abs. 1 BGB). Möglich ist also weiterhin die Bestellung eines [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] und eines Berufsbetreuers (bzw. Vereins- oder Behördenbetreuers).
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Möglich sind außerdem neben einem [[Berufsbetreuer]] ein weiterer Berufsbetreuer für die [[Sterilisation]], den [[Verhinderungsbetreuer|Verhinderungsfall]] oder als [[Gegenbetreuer]].
      
==Tatsächliche Verhinderung==
 
==Tatsächliche Verhinderung==
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Auch ist es möglich, dass ein weiterer Betreuer nur für den Fall der Verhinderung des anderen Betreuers bestellt wird ({{Zitat-dej|§|1899|bgb}} Abs. 4 BGB). Dies ist vor allem von Vorteil, wenn zu erkennen ist, dass der eigentliche Betreuer in nächster Zeit nicht zur Verfügung stehen kann (durch Urlaubsaufenthalt, Krankheit usw.). Auch bei der Bestellung von Vereins- oder Behördenbetreuern empfiehlt sich die Bestellung eines solchen [[Verhinderungsbetreuer|Ersatzbetreuers]], z.B. für den Fall, dass der eigentliche Betreuer aus den Diensten des Vereines oder der Behörde ausscheidet.
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Auch ist es möglich, dass ein weiterer Betreuer nur für den Fall der Verhinderung des anderen Betreuers bestellt wird ({{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 4 BGB). Dies ist vor allem von Vorteil, wenn zu erkennen ist, dass der eigentliche Betreuer in nächster Zeit nicht zur Verfügung stehen kann (durch Urlaubsaufenthalt, Krankheit usw.). Auch bei der Bestellung von Vereins- oder Behördenbetreuern empfiehlt sich die Bestellung eines solchen [[Verhinderungsbetreuer]]s, z.B. für den Fall, dass der eigentliche Betreuer aus den Diensten des Vereines oder der Behörde ausscheidet.
    
==Rechtliche Verhinderung==
 
==Rechtliche Verhinderung==
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Hiervon zu unterscheiden ist der Ergänzungsbetreuer ([[Verhinderungsbetreuer]]), der bei einem [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]], für welches der Betreuer ein Vertretungsverbot hat, bestellt wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Betreuer mit dem Betreuten ({{Zitat-dej|§|181|bgb}} BGB) oder ein naher Familienangehöriger des Betreuers ({{Zitat-dej|§|1795|bgb}} BGB) mit dem Betreuten ein Rechtsgeschäft abschließen will. Das Betreuungsgericht kann beim Verdacht einer Interessenskollision dem Betreuer auch die Vertretung in einzelnen Angelegenheiten entziehen ({{Zitat-dej|§|1796|bgb}} BGB). Es geht also hiermei meist nur um den Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäftes oder die Führung eines einzelnen Prozesses (z.B. [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] gegen den Betreuer).  
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Hiervon zu unterscheiden ist der [[Ergänzungsbetreuer]] (§ 1817 Abs. 5 BGB), der bei einem [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]], für welches der Betreuer ein Vertretungsverbot hat, bestellt wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Betreuer mit dem Betreuten ({{Zitat-dej|§|181|bgb}} BGB) oder ein naher Familienangehöriger des Betreuers ({{Zitat-dej|§|1795|bgb}} BGB) mit dem Betreuten ein Rechtsgeschäft abschließen will. Das Betreuungsgericht kann beim Verdacht einer Interessenskollision dem Betreuer auch die Vertretung in einzelnen Angelegenheiten entziehen ({{Zitat-dej|§|1824|bgb}} BGB). Es geht also hierbei meist nur um den Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäftes oder die Führung eines einzelnen Prozesses (z.B. [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] gegen den Betreuer).
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==Gegenbetreuer==
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==[[Rechtsprechung]]==
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Eine weitere Möglichkeit stellt die Bestellung eines [[Gegenbetreuer]]s dar ({{Zitat-dej|§|1792|bgb}}, {{Zitat-dej|§|1799|bgb}} i.V.m § 1908 i Abs. 1 BGB). Der Gegenbetreuer hat die Aufgabe, den Betreuer im Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] zu kontrollieren (vgl. auch §{{Zitat-dej|§|1809|bgb}} ff. BGB) und entlastet insofern das [[Betreuungsgericht]] bei seiner [[Aufsicht]]stätigkeit ({{Zitat-dej|§|1837|bgb}} BGB).]]
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==Rechtsprechung==
      
'''BayObLG, Beschluss vom 23.11.1995''' - 3Z BR 253/95; BtPrax 1996,76 (LS)=FamRZ 1996,511 (LS):
 
'''BayObLG, Beschluss vom 23.11.1995''' - 3Z BR 253/95; BtPrax 1996,76 (LS)=FamRZ 1996,511 (LS):
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'''LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 04.10.2000''' - 1 T213/00, BtPrax 2001,88 (LS):
 
'''LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 04.10.2000''' - 1 T213/00, BtPrax 2001,88 (LS):
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Im Falle der Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers und eines ehrenamtlichen [[Verhinderungsbetreuer]]s kann die [[Aufwandpauschale]] gem. § 1835a BGB in Höhe von 600 DM (jetzt 323 Euro) insgesamt für den Zeitraum von einem Jahr nur einmal und zwar für jeden Betreuer anteilig für die Zeit seiner tatsächlichen Tätigkeit gewährt werden.
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Im Falle der Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers und eines ehrenamtlichen [[Verhinderungsbetreuer]]s kann die [[Aufwandspauschale]] gem. § 1835a BGB in Höhe von 600 DM (jetzt 399 Euro) insgesamt für den Zeitraum von einem Jahr nur einmal und zwar für jeden Betreuer anteilig für die Zeit seiner tatsächlichen Tätigkeit gewährt werden.
    
'''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.02.2001''' - 20 W 323/00; FamRZ 2001, 1486 = FGPrax 2001, 152 = OLGR 2001, 135:
 
'''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.02.2001''' - 20 W 323/00; FamRZ 2001, 1486 = FGPrax 2001, 152 = OLGR 2001, 135:
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'''OLG München, Beschluss vom 22.02.2006''',33 Wx 20/06, BtPrax 2006, 109 = FamRZ 2006, 890 (LS) = FGPrax 2006, 117 = OLGR 2006, 434 = Rpfleger 2006, 397 '''
 
'''OLG München, Beschluss vom 22.02.2006''',33 Wx 20/06, BtPrax 2006, 109 = FamRZ 2006, 890 (LS) = FGPrax 2006, 117 = OLGR 2006, 434 = Rpfleger 2006, 397 '''
   −
Waren mehrere berufsmäßig tätige Betreuer bereits vor dem 01.07.2005 bestellt, so stellt gleichwohl die durch {{Zitat-dej|§|1899|bgb}} Abs. 1 S. 3 BGB eingeführte Gesetzesänderung (im Rahmen des [[2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]]es) einen wichtigen Grund zur Entlassung eines dieser Betreuer dar (Fortführung der Rechtsprechung OLG München vom 07.11.2005, BtPrax 2006, 34).
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Waren mehrere berufsmäßig tätige Betreuer bereits vor dem 01.07.2005 bestellt, so stellt gleichwohl die durch {{Zitat-dej|§|1899|bgb}} Abs. 1 S. 3 BGB eingeführte Gesetzesänderung (im Rahmen des [[Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz|2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes]]) einen wichtigen Grund zur Entlassung eines dieser Betreuer dar (Fortführung der Rechtsprechung OLG München vom 07.11.2005, BtPrax 2006, 34).
    
'''OLG Hamm, Beschluss vom 09.10.2006''', 15 W 141/06,  BtPrax 2007, 90 = NJOZ 2006, 4739 = FGPrax 2007, 81 = FamRZ 2007, 497 = Rpfleger 2/2007:
 
'''OLG Hamm, Beschluss vom 09.10.2006''', 15 W 141/06,  BtPrax 2007, 90 = NJOZ 2006, 4739 = FGPrax 2007, 81 = FamRZ 2007, 497 = Rpfleger 2/2007:
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Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage der Auslagenerstattung in dem Fall, in dem neben dem ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuer ein beruflicher Betreuer als Verhinderungsbetreuer bestellt worden ist. Für die Berechnung dar Vergütung und des Aufwendungsersatzes in einem solchen Fall findet sich lediglich in § 6 Satz 2 VBVG eine gesetzliche Bestimmung. Danach sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz für Hauptbetreuer und den Verhinderungsbetreuer jeweils nach § 4 i .V.m. § 5 VBVG zu bewilligen und nach Tagen zu teilen sind. § 6 Satz 2 VBVG regelt damit aber nur den Fall der Bestellung zweier beruflicher Betreuer. Aus der vorbenannten Regelung in insofern lediglich das Prinzip herausgelesen dass bei tatsachlicher Verhinderung des (Haupt-) Betreuers eine zeitanteilige Berechnung der Entschädigung beider Betreuer gewünscht ist, da im Fall der Verhinderung eines Betreuers aus tatsächlichen Gründen zur gleichen Zeit immer nur entweder der Hauptbetreuer oder der Verhinderungsbetreuer tätig ist, der Betreuungsaufwand insgesamt nicht steigt. Damit muss auch für die hier vorliegenden Fallkonstellation im Ergebnis grundsätzlich eine Kürzung der Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche der ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuerin (hier konkret nur geltend gemacht die Auslagenpauschale gemäß § 1835a BGB) für den Zeitraum, in welchem die Verhinderungsbetreuerin tätig gewesen ist, angenommen werden. Der ehemaligen ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuerin ist deshalb ihre eigene Aufwandspauschale zeitanteilig für die Tage zu kürzen, in denen nicht sie als Betreuerin, sondern die Verhinderungsbetreuerin tätig geworden ist:  
 
Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage der Auslagenerstattung in dem Fall, in dem neben dem ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuer ein beruflicher Betreuer als Verhinderungsbetreuer bestellt worden ist. Für die Berechnung dar Vergütung und des Aufwendungsersatzes in einem solchen Fall findet sich lediglich in § 6 Satz 2 VBVG eine gesetzliche Bestimmung. Danach sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz für Hauptbetreuer und den Verhinderungsbetreuer jeweils nach § 4 i .V.m. § 5 VBVG zu bewilligen und nach Tagen zu teilen sind. § 6 Satz 2 VBVG regelt damit aber nur den Fall der Bestellung zweier beruflicher Betreuer. Aus der vorbenannten Regelung in insofern lediglich das Prinzip herausgelesen dass bei tatsachlicher Verhinderung des (Haupt-) Betreuers eine zeitanteilige Berechnung der Entschädigung beider Betreuer gewünscht ist, da im Fall der Verhinderung eines Betreuers aus tatsächlichen Gründen zur gleichen Zeit immer nur entweder der Hauptbetreuer oder der Verhinderungsbetreuer tätig ist, der Betreuungsaufwand insgesamt nicht steigt. Damit muss auch für die hier vorliegenden Fallkonstellation im Ergebnis grundsätzlich eine Kürzung der Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche der ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuerin (hier konkret nur geltend gemacht die Auslagenpauschale gemäß § 1835a BGB) für den Zeitraum, in welchem die Verhinderungsbetreuerin tätig gewesen ist, angenommen werden. Der ehemaligen ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuerin ist deshalb ihre eigene Aufwandspauschale zeitanteilig für die Tage zu kürzen, in denen nicht sie als Betreuerin, sondern die Verhinderungsbetreuerin tätig geworden ist:  
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'''[http://www.juraforum.de/urteile/urteil/olg-frankfurt-beschluss-vom-21-08-2008-az-20-w-10508.html OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.08.2008]; 20 W 105/08: '''; Rpfleger 2008, 637 = FGPrax 2009, 18
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'''[http://www.juraforum.de/urteile/urteil/olg-frankfurt-beschluss-vom-21-08-2008-az-20-w-10508.html OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.08.2008]; 20 W 105/08: '''; FamRZ 2009, 247 = Rpfleger 2008, 637 = FGPrax 2009, 18
    
§ 1899 Abs. 1 BGB sieht die Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 BGB zum Zwecke der Delegation der Kontrolle der Amtsführung des bisherigen Betreuers und zur Vermeidung etwaiger Missstände durch dessen Tätigkeit auf einen weiteren Betreuer nicht zu. Denn mit einer derartigen Zielrichtung würde die Betreuung nicht dem Wohl des Betroffenen und der besseren Erledigung von dessen Angelegenheiten dienen, sondern der Entlastung des Gerichts. An der Unzulässigkeit der Bestellung eines Mitbetreuers zu Kontrollzwecken vermag auch der Hinweis in der amtsgerichtlichen Entscheidung nichts zu ändern, das Gericht sehe sich ebenso wie die Betreuungsstelle weder zeitlich noch personell in der Lage, sich häufiger einen unmittelbaren Eindruck von der Versorgungssituation des Betreuten zu verschaffen oder jeweiligen Vorwürfen nachzugehen.
 
§ 1899 Abs. 1 BGB sieht die Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 BGB zum Zwecke der Delegation der Kontrolle der Amtsführung des bisherigen Betreuers und zur Vermeidung etwaiger Missstände durch dessen Tätigkeit auf einen weiteren Betreuer nicht zu. Denn mit einer derartigen Zielrichtung würde die Betreuung nicht dem Wohl des Betroffenen und der besseren Erledigung von dessen Angelegenheiten dienen, sondern der Entlastung des Gerichts. An der Unzulässigkeit der Bestellung eines Mitbetreuers zu Kontrollzwecken vermag auch der Hinweis in der amtsgerichtlichen Entscheidung nichts zu ändern, das Gericht sehe sich ebenso wie die Betreuungsstelle weder zeitlich noch personell in der Lage, sich häufiger einen unmittelbaren Eindruck von der Versorgungssituation des Betreuten zu verschaffen oder jeweiligen Vorwürfen nachzugehen.
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Eine Rechtmittelbelehrung, die fälschlicherweise darauf hinweist, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde stattfinde, stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar. Die Betroffene und der Beteiligte zu 1 wenden sich gegen die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers sowie gegen die Anordnung, dass die Prüfung der von dem Beteiligten zu 1 erfolgten Rechnungslegung einem Sachverständigen übertragen worden ist. Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Rechtsbeschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung unter anderem in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht vor.
 
Eine Rechtmittelbelehrung, die fälschlicherweise darauf hinweist, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde stattfinde, stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar. Die Betroffene und der Beteiligte zu 1 wenden sich gegen die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers sowie gegen die Anordnung, dass die Prüfung der von dem Beteiligten zu 1 erfolgten Rechnungslegung einem Sachverständigen übertragen worden ist. Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Rechtsbeschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung unter anderem in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht vor.
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'''BGH, Beschl v 22.4.2015 - XII ZB 577/14'''
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Läuft der Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl des Betreuers seinem Wohl in einem bestimmten Aufgabenkreis zuwider, hat das Betreuungsgericht im Hinblick auf die weiteren Angelegenheiten die Anordnung einer Mitbetreuung zu prüfen, um dem Vorschlag des Betroffenen möglichst weitgehend Rechnung zu tragen.
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'''BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - XII ZB 251/19'''
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Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB ist veranlasst, wenn eine Verhinderung des Betreuers konkret zu besorgen und daher zu erwarten ist, dass der Ergänzungsbetreuer von seiner Entscheidungsverantwortung Gebrauch machen muss.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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*[[Verhinderungsbetreuer]]
+
* [[Verhinderungsbetreuer]]
 +
* [[Ergänzungsbetreuer]]
 +
* [[Anzeigepflicht]], [[Tod des Betreuers]]
 +
* [[Mitteilungspflicht]], [[Insichgeschäft]]
 +
* [[Aufgabenkreis]], [[Kontrollbetreuer]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
 
*Alpenstedt: Dauerergänzungsbetreuung bei rechtlicher Verhinderung; BtPrax 2001, 106
 
*Alpenstedt: Dauerergänzungsbetreuung bei rechtlicher Verhinderung; BtPrax 2001, 106
 
*Bienwald: Anmerkung zum Beschluss des LG Mühlhausen vom 28.06.2011, Az.: 1 T 5/11, FamRZ 2011, 1897
 
*Bienwald: Anmerkung zum Beschluss des LG Mühlhausen vom 28.06.2011, Az.: 1 T 5/11, FamRZ 2011, 1897
−
* Keuter: Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Ergänzungspflegers für Tätigkeiten vor Bestellung, FamRZ 2010, 1955  
+
*Bienwald: Tandem-Modell, was ist das? BtPrax 2018, 224
 +
*Keuter: Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Ergänzungspflegers für Tätigkeiten vor Bestellung, FamRZ 2010, 1955  
 
*Spanl: Ergänzungsbetreuung und Gegenbetreuung; Rpfleger 1992, 142
 
*Spanl: Ergänzungsbetreuung und Gegenbetreuung; Rpfleger 1992, 142
    
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
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