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==Allgemeines==
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Nach § 1817 BGB besteht die Möglichkeit, mehrere Personen zum Betreuer zu bestellen. Möglich ist dies, wenn es dem Wohl der betreuten Person dient. Hierbei sind Fälle denkbar, dass die Betreuer verschiedene [[Aufgabenkreis]]e haben, also z.B. ein Betreuer für Angelegenheiten im Bereich der Personensorge, ein anderer z.B. zur Verwaltung von Grundvermögen bestellt wird.  
 
Nach § 1817 BGB besteht die Möglichkeit, mehrere Personen zum Betreuer zu bestellen. Möglich ist dies, wenn es dem Wohl der betreuten Person dient. Hierbei sind Fälle denkbar, dass die Betreuer verschiedene [[Aufgabenkreis]]e haben, also z.B. ein Betreuer für Angelegenheiten im Bereich der Personensorge, ein anderer z.B. zur Verwaltung von Grundvermögen bestellt wird.  
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Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] ({{Zitat-dej|§|1830|bgb}}  BGB) ist stets ein [[Sterilisationsbetreuer|weiterer Betreuer]] zu bestellen ({{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 2 BGB).
 
Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] ({{Zitat-dej|§|1830|bgb}}  BGB) ist stets ein [[Sterilisationsbetreuer|weiterer Betreuer]] zu bestellen ({{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 2 BGB).
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Es ist aber auch denkbar, dass mehrere Betreuer den gleichen [[Aufgabenkreis]] übertragen bekommen (z.B. beide Eltern bei einem volljährig werdenden geistig behinderten Kind. Nach § 1817 Abs. 3 BGB können mehrere Betreuer, die mit demselben [[Aufgabenkreis]] betraut sind, die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, das Gericht hat etwas anderes bestimmt oder mit dem Aufschub ist Gefahr verbunden. Sie müssen sich also einigen (und ggf. gemeinsam entsprechende Willenserklärungen unterschreiben) oder das [[Betreuungsgericht|Gericht]] anrufen, welches dann einem der Betreuer die Entscheidung übertragen kann.
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Es ist aber auch denkbar, dass mehrere Betreuer den gleichen [[Aufgabenkreis]] übertragen bekommen (z.B. beide Eltern bei einem volljährig werdenden [[Intellektuelle Beeinträchtigung|geistig behinderten]] Kind. Nach § 1817 Abs. 3 BGB können mehrere Betreuer, die mit demselben [[Aufgabenkreis]] betraut sind, die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, das Gericht hat etwas anderes bestimmt oder mit dem Aufschub ist Gefahr verbunden. Sie müssen sich also einigen (und ggf. gemeinsam entsprechende Willenserklärungen unterschreiben) oder das [[Betreuungsgericht|Gericht]] anrufen, welches dann einem der Betreuer die Entscheidung übertragen kann.
    
==Rechtslage nach dem [[Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz|2. BtÄndG]]==
 
==Rechtslage nach dem [[Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz|2. BtÄndG]]==
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