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| | Persönlich ist zum Betreuer geeignet, wer die Gewähr bietet, dass er den Betroffenen „im erforderlichen Umfang” auch „persönlich” betreuen kann. Der Betroffene soll nicht zur anonym verwalteten „Nummer” werden, wie es unter dem alten Recht vor 1992 zum Teil der Fall war. Es besteht hier ein enger Zusammenhang mit der in § 1821 BGB geregelten Besprechungspflicht. Die Eignung zur [[persönliche Betreuung|persönlichen Betreuung]] kann insbesondere bei Überlastung oder sehr weiter räumlicher Entfernung zum Wohnort des Betreuten fehlen. | | Persönlich ist zum Betreuer geeignet, wer die Gewähr bietet, dass er den Betroffenen „im erforderlichen Umfang” auch „persönlich” betreuen kann. Der Betroffene soll nicht zur anonym verwalteten „Nummer” werden, wie es unter dem alten Recht vor 1992 zum Teil der Fall war. Es besteht hier ein enger Zusammenhang mit der in § 1821 BGB geregelten Besprechungspflicht. Die Eignung zur [[persönliche Betreuung|persönlichen Betreuung]] kann insbesondere bei Überlastung oder sehr weiter räumlicher Entfernung zum Wohnort des Betreuten fehlen. |
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| − | Seit 2023 sind auch bei ehrenamtlichen Betreuern ein [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] und eine Auskunft aus dem [[wikipedia:de:Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]] ggü. der [[Betreuungsbehörde]] notwendig, {{Zitat de §|21|btog}}BtOG. | + | Seit 2023 sind auch bei ehrenamtlichen Betreuern ein [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] und eine Auskunft aus dem [[Schuldnerverzeichnis]] ggü. der [[Betreuungsbehörde]] notwendig, {{Zitat de §|21|btog}}BtOG. |
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| | <div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Gerichtsentscheidungen dazu einblenden" data-collapsetext="Gerichtsentscheidungen ausblenden"> | | <div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Gerichtsentscheidungen dazu einblenden" data-collapsetext="Gerichtsentscheidungen ausblenden"> |
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| | === Nahe soziale Bindungen === | | === Nahe soziale Bindungen === |
| − | Hat der Betroffene keinen [[Betreuervorschlag]] gemacht oder kann der Vorgeschlagene aus den o.g. Gründen, oder weil er sich selbst weigert, nicht bestellt werden, so muss das Gericht weiter prüfen, ob jemand aus dem unmittelbaren verwandtschaftlichen und sozialen Umfeld des Betroffenen zum Betreuer bestellt werden kann. Hierbei kann das Gericht {{Zitat de §|12|btog}} BtOG die [[Betreuungsbehörde]] auffordern, entsprechende Ermittlungen anzustellen. | + | Hat der Betroffene keinen [[Betreuervorschlag]] gemacht oder kann der Vorgeschlagene aus den o.g. Gründen, oder weil er sich selbst weigert, nicht bestellt werden, so muss das Gericht weiter prüfen, ob jemand aus dem unmittelbaren verwandtschaftlichen und sozialen Umfeld des Betroffenen zum Betreuer bestellt werden kann. Hierbei kann das Gericht {{Zitat de §|12|btog}} BtOG die [[Betreuungsbehörde]] auffordern, [[Amtsermittlungspflicht|entsprechende Ermittlungen anzustellen]]. |
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| | === Bestellung von Familienangehörigen === | | === Bestellung von Familienangehörigen === |
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| | === Sonstige ehrenamtliche Betreuer === | | === Sonstige ehrenamtliche Betreuer === |
| − | Die Betreuung ist (wie auch die [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] und [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]]) grundsätzlich ein unentgeltliches [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamt]]. Daher sollen in erster Linie Einzelpersonen ehrenamtlich die Betreuungen übernehmen. Ehrenamtliche Betreuer haben verschiedene Ansprüche, die aus dem [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]] erwachsen, gegenüber der betreuten Person bzw. dem Staat, z.B. auf Beratung oder [[wikipedia:de:Unfallversicherung|Unfallversicherung]]sschutz. | + | Die Betreuung ist (wie auch die [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] und [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]]) grundsätzlich ein unentgeltliches [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamt]]. Daher sollen in erster Linie Einzelpersonen ehrenamtlich die Betreuungen übernehmen. Ehrenamtliche Betreuer haben verschiedene Ansprüche, die aus dem [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]] erwachsen, gegenüber der betreuten Person bzw. dem Staat, z.B. auf [[Beratung]], [[Haftpflichtversicherung|Haftpflicht-]] und [[wikipedia:de:Unfallversicherung|Unfallversicherung]]sschutz. |
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| − | Jede Bürgerin und jeder Bürger ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn sie zur persönlichen Betreuung der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann (§ 1819 BGB). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesundheitliche Belastungen berücksichtigt. Zur Bestellung als Betreuer ist dennoch eine Einverständniserklärung des zu Bestellenden nötig. Es kann niemand zur Abgabe dieser Erklärung gezwungen werden. [[wikipedia:de:Beamte|Beamte]] benötigen zur Übernahme einer bezahlten Betreuung eine [[Beamte als Betreuer|Nebentätigkeitsgenehmigung]] ihres Dienstherrn. | + | Jede Bürgerin und jeder Bürger ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn sie zur persönlichen Betreuung der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann (§ 1819 BGB). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesundheitliche Belastungen berücksichtigt. Zur Bestellung als Betreuer ist dennoch eine [[Einverständniserklärung]] des zu Bestellenden nötig. Es kann niemand zur Abgabe dieser Erklärung gezwungen werden. [[wikipedia:de:Beamte|Beamte]] benötigen zur Übernahme einer bezahlten Betreuung eine [[Beamte als Betreuer|Nebentätigkeitsgenehmigung]] ihres Dienstherrn. |
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| − | Der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] erhält (Vergütung nur im Ausnahmefall bei sehr wohlhabenden Betreuten) lediglich [[Aufwendungsersatz]] gem. {{Zitat-dej|§|1877|bgb}} / {{Zitat-dej|§|1878|bgb}} BGB (entweder eine [[Aufwandspauschale]] von derzeit 425 Euro jährlich oder wahlweise Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen wie Fahrtkosten, Porto etc., aber keine Vergütung der Arbeitszeit). Die Vergütung und die [[Aufwandspauschale|Auslagenpauschale]] sind vom Betreuten zu zahlen und werden nur bei Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse getragen. Die [[Mittellosigkeit]] bestimmt sich nach den [[wikipedia:de:Sozialhilfe|sozialhilferechtlichen]] Grundsätzen ({{Zitat de §|1880|bgb}} BGB / {{Zitat de §|90|sgb_12}} SGB-XII, zurzeit besteht ein [[Mittellosigkeit|Schonvermögen]] von 10.000 Euro. Auch ein selbstbewohntes Einfamilienhaus bleibt unberücksichtigt. | + | Der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] erhält (Vergütung nur im Ausnahmefall bei sehr wohlhabenden Betreuten) lediglich [[Aufwendungsersatz]] gem. {{Zitat-dej|§|1877|bgb}} / {{Zitat-dej|§|1878|bgb}} BGB (entweder eine [[Aufwandspauschale]] von derzeit 450 Euro jährlich oder wahlweise Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen wie Fahrtkosten, Porto etc., aber keine Vergütung der Arbeitszeit). Die Vergütung und die [[Aufwandspauschale|Auslagenpauschale]] sind vom Betreuten zu zahlen und werden nur bei Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse getragen. Die [[Mittellosigkeit]] bestimmt sich nach den [[wikipedia:de:Sozialhilfe|sozialhilferechtlichen]] Grundsätzen ({{Zitat de §|1880|bgb}} BGB / {{Zitat de §|90|sgb_12}} SGB-XII, zurzeit besteht ein [[Mittellosigkeit|Schonvermögen]] von 10.000 Euro. Auch ein selbstbewohntes Einfamilienhaus bleibt unberücksichtigt. |
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| | <div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Gerichtsentscheidungen dazu einblenden" data-collapsetext="Gerichtsentscheidungen ausblenden"> | | <div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Gerichtsentscheidungen dazu einblenden" data-collapsetext="Gerichtsentscheidungen ausblenden"> |
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| | Bei besonders komplizierten Betreuungen ([[wikipedia:de:psychische_Krankheit|Wahnerkrankung]]en, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich ebenfalls empfehlen, einen professionellen Betreuer vorzuschlagen. | | Bei besonders komplizierten Betreuungen ([[wikipedia:de:psychische_Krankheit|Wahnerkrankung]]en, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich ebenfalls empfehlen, einen professionellen Betreuer vorzuschlagen. |
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| − | Zum 01.07.2005 wurde die Vergütung der [[Berufsbetreuer]] wesentlich geändert, da die Kosten insbesondere durch die aus der Staatskasse zu zahlenden [[Betreuervergütung]]en in den vergangenen Jahren stark angestiegen waren. Der Vereins- und der Berufsbetreuer erhält nunmehr eine pauschalierte Vergütung, die den Betreuungsaufwand pauschaliert. Siehe unter [[Betreuervergütung 2019]]. | + | Zum 01.07.2005 wurde die Vergütung der [[Berufsbetreuer]] wesentlich geändert, da die Kosten insbesondere durch die aus der Staatskasse zu zahlenden [[Betreuervergütung]]en in den vergangenen Jahren stark angestiegen waren. Vereins- und Berufsbetreuer erhielten nun eine Vergütung, die den Betreuungsaufwand pauschaliert. Siehe unter [[Betreuervergütung 2019]]. |
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| | ===Bestellung von Vereinsbetreuern oder des Betreuungsvereins === | | ===Bestellung von Vereinsbetreuern oder des Betreuungsvereins === |
| | Beschäftigte von [[Betreuungsverein]]en können zum [[Vereinsbetreuer]] bestellt werden (§ 1816 Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 19 Abs. 2 BtOG). | | Beschäftigte von [[Betreuungsverein]]en können zum [[Vereinsbetreuer]] bestellt werden (§ 1816 Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 19 Abs. 2 BtOG). |
| − | Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] zum Betreuungsverein steht. Der Betreuungsverein ist verpflichtet, qualifizierte Mitarbeiter vorzuhalten, diese zu beaufsichtigen, weiterzubilden und gegen Schäden, die diese im Rahmen der Betreuertätigkeit anrichten könnten, zu versichern. | + | Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] zum Betreuungsverein steht. Der Betreuungsverein ist verpflichtet, qualifizierte Mitarbeiter vorzuhalten, diese zu beaufsichtigen, [[Fortbildung|weiterzubilden]] und gegen Schäden, die diese im Rahmen der Betreuertätigkeit anrichten könnten, zu versichern. |
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| | Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere [[wikipedia:de:natürliche Person|natürliche Person]]en (ehrenamtliche oder berufliche Betreuer) nicht möglich ist, kann auch der Betreuungsverein als Verein zum Betreuer bestellt werden (§ 1818 Abs. 1 BGB). Er erhält seit 1.1.2023 auch eine Vergütung, § 13 VBVG. | | Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere [[wikipedia:de:natürliche Person|natürliche Person]]en (ehrenamtliche oder berufliche Betreuer) nicht möglich ist, kann auch der Betreuungsverein als Verein zum Betreuer bestellt werden (§ 1818 Abs. 1 BGB). Er erhält seit 1.1.2023 auch eine Vergütung, § 13 VBVG. |
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| | Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s ist bei Vorliegen einer [[wikipedia:de:Generalvollmacht|Generalvollmacht]] des Betroffenen dann erforderlich, wenn konkreter Überwachungsbedarf besteht und der Betroffene seinen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß {{Zitat-dej|§|666|bgb}} BGB gegenüber dem Bevollmächtigten auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Der Verdacht des Missbrauchs ist nicht erforderlich (BayObLG [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1994, 1550; LG München I FamRZ 1998, 923, OLG Köln FamRZ 2000, 909). | | Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s ist bei Vorliegen einer [[wikipedia:de:Generalvollmacht|Generalvollmacht]] des Betroffenen dann erforderlich, wenn konkreter Überwachungsbedarf besteht und der Betroffene seinen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß {{Zitat-dej|§|666|bgb}} BGB gegenüber dem Bevollmächtigten auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Der Verdacht des Missbrauchs ist nicht erforderlich (BayObLG [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1994, 1550; LG München I FamRZ 1998, 923, OLG Köln FamRZ 2000, 909). |
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| − | === Sterilisationsbetreuer=== | + | === [[Sterilisationsbetreuer]]=== |
| | Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] des Betreuten (nach § 1830 BGB muss gem. § 1817 Abs. 2 BGB stets ein [[Sterilisationsbetreuer|besonderer Betreuer]] bestellt werden. Die [[Betreuungsbehörde]] und der [[Betreuungsverein]] dürfen nach § 1818 Abs. 5 BGB nicht für diesen Aufgabenkreis bestellt werden. | | Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] des Betreuten (nach § 1830 BGB muss gem. § 1817 Abs. 2 BGB stets ein [[Sterilisationsbetreuer|besonderer Betreuer]] bestellt werden. Die [[Betreuungsbehörde]] und der [[Betreuungsverein]] dürfen nach § 1818 Abs. 5 BGB nicht für diesen Aufgabenkreis bestellt werden. |
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| | Es kommt vor, dass eine als Betreuer ausgewählte Person von Anfang an nicht geeignet war, als Betreuer tätig zu werden. Solche Fehlentscheidungen sollen zwar vermieden werden, insbesondere durch Einbindung der Betreuungsbehörde (§ 12 BtOG [[Betreuungsorganisationsgesetz]]), lassen sich aber nicht immer vermeiden. | | Es kommt vor, dass eine als Betreuer ausgewählte Person von Anfang an nicht geeignet war, als Betreuer tätig zu werden. Solche Fehlentscheidungen sollen zwar vermieden werden, insbesondere durch Einbindung der Betreuungsbehörde (§ 12 BtOG [[Betreuungsorganisationsgesetz]]), lassen sich aber nicht immer vermeiden. |
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| − | Wer z.B. nicht in der Lage ist, die Interessen des Betreuten gegenüber Dritten wie Behörden, Vermietern oder anderen [[wikipedia:de:Vertragspartner|Vertragspartner]]n zu vertreten, ist in der Regel ungeeignet. Das gleiche gilt für Personen, die auch mit Hilfestellung von Vereinen und [[Betreuungsbehörde]]n ihre [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Betreuten und dem Gericht nicht wahrnehmen können oder sich sogar am Vermögen des Betreuten bereichern ([[wikipedia:de:Untreue|Untreue]]). | + | Wer z.B. nicht in der Lage ist, die Interessen des Betreuten gegenüber Dritten wie Behörden, Vermietern oder anderen [[wikipedia:de:Vertragspartner|Vertragspartner]]n zu vertreten, ist in der Regel ungeeignet. Das gleiche gilt für Personen, die auch mit [[Unterstützungspflicht|Unterstützung]] von Vereinen und [[Betreuungsbehörde]]n ihre [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Betreuten und dem Gericht nicht wahrnehmen können oder sich sogar am Vermögen des Betreuten bereichern ([[wikipedia:de:Untreue|Untreue]]). |
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| | Bisweilen wird die Eignung, die Angelegenheiten für den Betreuten zu besorgen, auch später beeinträchtigt, z.B. durch schwere Erkrankung des Betreuers. | | Bisweilen wird die Eignung, die Angelegenheiten für den Betreuten zu besorgen, auch später beeinträchtigt, z.B. durch schwere Erkrankung des Betreuers. |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| − | * [[Betreuungsgesetz]], [[Anzeigepflicht]], [[Bankvollmacht]], [[Anregung der Betreuerbestellung]], [[Betreuervorschlag|Betreuervorschlag durch die Betreuungsbehörde]], [[Verlängerung der Betreuung]], [[Betreuerwechsel]], [[Grundrechte]], [[digitale Barrierefreiheit]], [[Personalausweis]] | + | * [[Betreuungsgesetz]], [[Anzeigepflicht]], [[Bankvollmacht]], [[Anregung der Betreuerbestellung]], [[Betreuervorschlag|Betreuervorschlag durch die Betreuungsbehörde]], [[Aufgabenkreis]], [[Verlängerung der Betreuung]], [[Betreuerwechsel]], [[Grundrechte]], [[digitale Barrierefreiheit]], [[Personalausweis]] |
| − | * [[Gesamtplanverfahren]] | + | * [[Einstweilige Anordnung]] |
| | + | * [[Gesamtplanverfahren]], [[Gesetzgebung]] |
| | + | * [[Haftpflichtversicherung]], [[Regress der Staatskasse]], [[Freibetrag]] |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |
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| | == Weblinks == | | == Weblinks == |
| − | *[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/BGT-Talk/V/Kosuch-BGTalk-2022-Praesentation.pdf BGT-Präsentation Betreuerbestellung - was ist neu (2023; Sabine Norman.Scherer)]
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| − | *[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/BGT-Talk/IV/Marx_Herausforderungen.pdf BGT-Präsentation Betreuerbestellung Herausforderung bei Behörden und Vereinen (Holger Marx)]
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| | *[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/170116%20DLTDSTBAGS%20berarb%20Empf%20Betreuerauswahl%20Endfassung.pdf Empfehlungen zur Betreuerauswahl (BAGüs, PDF)] Empfehlungen zur Betreuerauswahl (BAGüS, PDF)] | | *[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/170116%20DLTDSTBAGS%20berarb%20Empf%20Betreuerauswahl%20Endfassung.pdf Empfehlungen zur Betreuerauswahl (BAGüs, PDF)] Empfehlungen zur Betreuerauswahl (BAGüS, PDF)] |
| | *[http://www.anwalt.de/rechtstipps/die-als-betreuer-vorgeschlagene-person-ist-vor-ihrer-ablehnung-anzuhoeren_016029.html Rechtstipp: Anhörung der vorgeschlagenen Person vor Ihrer Ablehnung durch den Betreuungsrichter] | | *[http://www.anwalt.de/rechtstipps/die-als-betreuer-vorgeschlagene-person-ist-vor-ihrer-ablehnung-anzuhoeren_016029.html Rechtstipp: Anhörung der vorgeschlagenen Person vor Ihrer Ablehnung durch den Betreuungsrichter] |