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| | * [[Grundrechte]], [[Umgangsbestimmung]], [[Digitale Barrierefreiheit]], [[Zugriffsrecht]], [[Rechtsverkehr in Deutschland]], [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Betreuungsgericht]] | | * [[Grundrechte]], [[Umgangsbestimmung]], [[Digitale Barrierefreiheit]], [[Zugriffsrecht]], [[Rechtsverkehr in Deutschland]], [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Betreuungsgericht]] |
| | * [[elektronische Patientenakte]], [[Notfalldaten]] | | * [[elektronische Patientenakte]], [[Notfalldaten]] |
| | + | * [[Vertretung gegenüber Behörden]], [[Aufgabenkreis]] |
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| | ==[[Rechtsprechung]]== | | ==[[Rechtsprechung]]== |
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| | Die Befugnis zur Postkontrolle wie auch die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr dürfen dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden. | | Die Befugnis zur Postkontrolle wie auch die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr dürfen dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden. |
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| − | '''[http://dvzag.de/plattformrecht/urteil1.htm BayObLG, Beschluss vom 29.04.2003]''', 3Z BR 75/03 | + | '''BayObLG, Beschluss vom 29.04.2003''', 3Z BR 75/03 |
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| − | Die Befugnis zur Postkontrolle und zur Entscheidung über den Fernmeldeverkehr wird vom [[Aufgabenkreis]] "alle Angelegenheiten" nicht mit erfasst (vgl. § 1896 Abs. 4 BGB). Sie darf dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 871 und 2002,1225/1226). | + | Die Befugnis zur Postkontrolle und zur Entscheidung über den Fernmeldeverkehr wird vom [[Aufgabenkreis]] "alle Angelegenheiten" nicht mit erfasst (vgl. § 1896 Abs. 4 BGB a.F.). Sie darf dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 871 und 2002,1225/1226). |
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| | '''OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2006, 16 Wx 164/06''', BtMan 2007,38 = BtPrax 2007, 255 (Ls): | | '''OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2006, 16 Wx 164/06''', BtMan 2007,38 = BtPrax 2007, 255 (Ls): |
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| | Der [[Aufgabenkreis]] der Postkontrolle verpflichtet den Betreuer nicht, stets die Post des Betreuten vor der Aushändigung an ihn zu kontrollieren. Eingriffe sind auch im Rahmen der Aufgabenkreise nur soweit zulässig, wie sie zum Wohl des Betreuten erforderlich sind. Wenn von der Aushändigung der Post an den Betreuten keine Gefahren für dessen Wohl ausgehen, weil weder eine Gesundheitsbeeinträchtigung wegen Aufregung oder Verwirrung noch ein Verlust wichtiger Sendungen zu befürchten sei, begegnet es keinen Bedenken, wenn der Betreuer die Post erst sichtet, nachdem sie dem Betreuten (im Heim) ausgehändigt wurde. Hierin ist keine (unzulässige) Delegation der Postkontrolle auf das Heim zu sehen. Allerdings ist zu prüfen, ob in solchen Fällen die Postkontrolle überhaupt dem Erforderlichkeitsgrundsatz entspricht. | | Der [[Aufgabenkreis]] der Postkontrolle verpflichtet den Betreuer nicht, stets die Post des Betreuten vor der Aushändigung an ihn zu kontrollieren. Eingriffe sind auch im Rahmen der Aufgabenkreise nur soweit zulässig, wie sie zum Wohl des Betreuten erforderlich sind. Wenn von der Aushändigung der Post an den Betreuten keine Gefahren für dessen Wohl ausgehen, weil weder eine Gesundheitsbeeinträchtigung wegen Aufregung oder Verwirrung noch ein Verlust wichtiger Sendungen zu befürchten sei, begegnet es keinen Bedenken, wenn der Betreuer die Post erst sichtet, nachdem sie dem Betreuten (im Heim) ausgehändigt wurde. Hierin ist keine (unzulässige) Delegation der Postkontrolle auf das Heim zu sehen. Allerdings ist zu prüfen, ob in solchen Fällen die Postkontrolle überhaupt dem Erforderlichkeitsgrundsatz entspricht. |
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| − | '''AG Obernburg, Beschluss vom 6.7.2009, XVIII 90/04, FamRZ 2010, 403 (Ls)''':Soweit die betroffene Person nicht in der Lage ist, Post in Empfang zu nehmen, benötigt der Betreuer den entsprechenden Aufgabenkreis, soweit dies erforderlich ist, um seine übrigen Aufgaben wahrnehmen zu können. | + | '''AG Obernburg, Beschluss vom 6.7.2009, XVIII 90/04, FamRZ 2010, 403 (Ls)''': |
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| − | '''BGH, Beschluss vom 04.05.2011, XII ZB 632/10,''' BeckRS 2011, 14201 = FGPrax 2011, 206 = IBRRS 80503 = NJW-RR 2011, 1011 = LSK 2011, 280449 = FamRZ 2011, 1049 = FuR 2011, 457 = MDR 2011, 806 Rpfleger 2011, 497 = http://lexetius.com/2011,2143: | + | Soweit die betroffene Person nicht in der Lage ist, Post in Empfang zu nehmen, benötigt der Betreuer den entsprechenden Aufgabenkreis, soweit dies erforderlich ist, um seine übrigen Aufgaben wahrnehmen zu können. |
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| | + | '''BGH, Beschluss vom 04.05.2011, XII ZB 632/10,''' BeckRS 2011, 14201 = FGPrax 2011, 206 = IBRRS 80503 = NJW-RR 2011, 1011 = LSK 2011, 280449 = FamRZ 2011, 1049 = FuR 2011, 457 = MDR 2011, 806 Rpfleger 2011, 497: |
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| | Ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss zuzustellen, weil er dem erklärten Willen des Adressaten nicht entspricht, so wird die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache nur durch Zustellung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Die Zustellung an den Betreuer bleibt auf den Beginn der Beschwerdefrist für den Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis "Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post" bestellt ist. | | Ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss zuzustellen, weil er dem erklärten Willen des Adressaten nicht entspricht, so wird die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache nur durch Zustellung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Die Zustellung an den Betreuer bleibt auf den Beginn der Beschwerdefrist für den Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis "Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post" bestellt ist. |
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| | Eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen zu beseitigen. Beides muss durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385). | | Eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen zu beseitigen. Beides muss durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385). |
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| − | '''Amtsgericht Hamburg, Urt. V 20.3.2025, AZ 35a C 636/23''' | + | '''[https://www.anwaltonline.com/betreuungsrecht/urteile/40656/auskunftsanspruch Amtsgericht Hamburg, Urt. V. 20.3.2025, AZ: 35a C 636/23]''' |
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| | Die Beklagte (Versicherungsgesellschaft) hat die ihr aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Nebenpflicht verletzt, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen, indem sie sich geweigert hat, dem gesetzlichen Betreuer des Klägers erbetene Informationen über Bestehen und Inhalt von Versicherungsverträgen des Klägers zu erteilen und Korrespondenz künftig unmittelbar an den gesetzlichen Betreuer des Klägers zu richten. Die rechtliche Betreuung wurde zum Schutz des Klägers angeordnet, die Weigerung der Beklagten, seinem Betreuer die zur Aufgabenerfüllung im Bereich [[Vermögenssorge]] benötigten Informationen zu erteilen und Korrespondenz zum Vertragsverhältnis (jedenfalls auch) unmittelbar an diesen zu richten, stellt eine Pflichtverletzung im o.g. Sinne dar. | | Die Beklagte (Versicherungsgesellschaft) hat die ihr aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Nebenpflicht verletzt, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen, indem sie sich geweigert hat, dem gesetzlichen Betreuer des Klägers erbetene Informationen über Bestehen und Inhalt von Versicherungsverträgen des Klägers zu erteilen und Korrespondenz künftig unmittelbar an den gesetzlichen Betreuer des Klägers zu richten. Die rechtliche Betreuung wurde zum Schutz des Klägers angeordnet, die Weigerung der Beklagten, seinem Betreuer die zur Aufgabenerfüllung im Bereich [[Vermögenssorge]] benötigten Informationen zu erteilen und Korrespondenz zum Vertragsverhältnis (jedenfalls auch) unmittelbar an diesen zu richten, stellt eine Pflichtverletzung im o.g. Sinne dar. |