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| | bei der Post- und Telefonkontrolle ({{Zitat-dej |§|1815|bgb}} Abs. 2 BGB) | | bei der Post- und Telefonkontrolle ({{Zitat-dej |§|1815|bgb}} Abs. 2 BGB) |
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| − | Nach dem Gesetzestext können dem Betreuer uneingeschränkte Kontrollbefugnisse eingeräumt werden. Der Richter kann in seinem Beschluss die Kontrollbefugnisse beschränken, z B. auf eingehende Post einer bestimmten Person. Auch ohne eine solche Einschränkung im richterlichen Beschluss liegt es in der Natur der Sache, dass der Schriftwechsel des Betroffenen mit bestimmten Absendern und Empfängern nicht kontrolliert oder angehalten werden darf: | + | Nach dem Gesetzestext können dem Betreuer uneingeschränkte Kontrollbefugnisse eingeräumt werden. Der Richter kann in seinem Beschluss die Kontrollbefugnisse beschränken, z B. auf eingehende Post einer bestimmten Person. Auch ohne eine solche Einschränkung im richterlichen Beschluss liegt es in der Natur der Sache, dass der Schriftwechsel des Betroffenen mit bestimmten Absendern und Empfängern '''nicht''' kontrolliert oder angehalten werden darf: |
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| | * mit dem [[Betreuungsgericht]]; | | * mit dem [[Betreuungsgericht]]; |
| | * mit dem [[Verfahrenspfleger]]; | | * mit dem [[Verfahrenspfleger]]; |
| | * mit dem beauftragten [[Rechtsanwalt]] (analog zu {{Zitat de §|148|stpo}} StPO, {{Zitat de §|29|stvollzg}} StVollzG); | | * mit dem beauftragten [[Rechtsanwalt]] (analog zu {{Zitat de §|148|stpo}} StPO, {{Zitat de §|29|stvollzg}} StVollzG); |
| − | * mit den Volksvertretungen in Bund und Ländern (insbes. Petitionsausschüsse); | + | * mit den Volksvertretungen in Bund und [[Bundesländer|Ländern]] (insbes. Petitionsausschüsse); |
| | * mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte; | | * mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte; |
| | * bei [[Ausländer]]n mit der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes. | | * bei [[Ausländer]]n mit der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes. |
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| − | Auch das [[Wohnungsangelegenheiten|Betreten der Wohnung des Betreuten]] zum Auffinden benötigter Papiere muss wegen des grundgesetzlichen Schutzes der Wohnung ({{Zitat Art|13|gg}} Grundgesetz) gerichtlich genehmigt werden. Hier ist die Rechtsprechung sich uneinig, ob ein derartiges Verhalten überhaupt zulässig ist. | + | Auch das [[Wohnungsangelegenheiten|Betreten der Wohnung des Betreuten]] zum Auffinden benötigter Papiere muss wegen des grundgesetzlichen Schutzes der Wohnung ({{Zitat Art|13|gg}} Grundgesetz) gerichtlich genehmigt werden. Hier ist die [[Rechtsprechung]] sich uneinig, ob ein derartiges Verhalten überhaupt zulässig ist. |
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| − | Beim Fernmeldeverkehr geht es insbesondere darum, ob die betreute Person einen Telefonvertrag bekommt oder ihn behalten darf. Es gilt sinngemäß das gleiche wie beim Postverkehr. Beim Telefonverkehr kann es z.B. auch darum gehen, bestimmte Nummernbereiche, die immense Kosten versursachen können, zu sperren (0190er-Nrn. oder Auslandsvorwahl). Um übermäßige Kosten zu vermeiden, kann auf Handy-Angebote ohne Grundgebühren (sog. Prepaid-Karten) eingegangen werden. | + | Beim Fernmeldeverkehr geht es insbesondere darum, ob die betreute Person einen Telefonvertrag bekommt oder ihn behalten darf. Es gilt sinngemäß das gleiche wie beim Postverkehr. Beim Telefonverkehr kann es z.B. auch darum gehen, bestimmte Nummernbereiche, die immense Kosten verursachen können, zu sperren (0190er-Nrn. oder Auslandsvorwahl). Um übermäßige Kosten zu vermeiden, kann auf Handy-Angebote ohne Grundgebühren (sog. Prepaid-Karten) eingegangen werden. |
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| | Mit der [[Betreuungsrechtsreform|Gesetzesänderung 2023]] ist klargestellt, '''dass auch der Internetverkehr erfasst ist'''. | | Mit der [[Betreuungsrechtsreform|Gesetzesänderung 2023]] ist klargestellt, '''dass auch der Internetverkehr erfasst ist'''. |
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| | Eine Mitteilung von der Postöffnung oder vom Anhalten an den Betroffenen ist nicht vorgesehen. Da die [[Persönliche Betreuung|Betreuung persönlich ausgerichtet sein soll]] ({{Zitat-dej |§|1821|bgb}} BGB), darf meines Erachtens die Mitteilung nur unterbleiben, wenn sie gesundheitsschädlich wäre oder der Zweck der Maßnahme durch die Mitteilung gefährdet würde. | | Eine Mitteilung von der Postöffnung oder vom Anhalten an den Betroffenen ist nicht vorgesehen. Da die [[Persönliche Betreuung|Betreuung persönlich ausgerichtet sein soll]] ({{Zitat-dej |§|1821|bgb}} BGB), darf meines Erachtens die Mitteilung nur unterbleiben, wenn sie gesundheitsschädlich wäre oder der Zweck der Maßnahme durch die Mitteilung gefährdet würde. |
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| | + | ==Zustellung== |
| | + | Zustellung ist ein Rechtsbegriff und bezeichnet die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in einer gesetzlich bestimmten Form (§ 166 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 132 Abs. 1 BGB gilt eine Willenserklärung als beim Empfänger zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Das andere gesetzliche Ersatzmittel für das problematische Zugehen einer Willenserklärung ist die öffentliche Zustellung durch das Amtsgericht gemäß § 132 Abs. 2 BGB. Die Willenserklärung an eine in ihrer [[Geschäftsfähigkeit]] beschränkte Person wird erst dann wirksam, wenn sie (auch) dem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] zugeht. |
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| | + | Die doppelte Zustellung bei rechtlicher Betreuung (an [[Betreuer]] und Betreuten) ist in § 170a ZPO gesetzlich geregelt. Dies gilt gemäß § 171 ZPO nicht bei der Zustellung an Bevollmächtigte. Die Zustellung von elektronischen Dokumenten wird in § 173 ZPO oder in § 193a ZPO gesetzlich geregelt. |
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| | + | ===Sichere Übermittlungswege zur Zustellung elektronischer Dokumente=== |
| | + | Elektronische Dokumente, die sicher zugestellt werden sollen, müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a Abs. 3 ZPO). |
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| | + | Gemäß § 130a Abs. 4 ZPO gibt es nach deutschem Recht sechs sichere Übermittlungswege: |
| | + | * über den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos gemäß De-Mail-Gesetz; |
| | + | * zwischen besonderen elektronischen Anwaltspostfächern gemäß §§ 31a, 31b der [[Rechtsanwalt|Bundesrechtsanwaltsordnung]]; |
| | + | * zwischen einem nach [[elektronischer Identitätsnachweis|Durchführung eines Identifizierungsverfahrens]] eingerichteten [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach|elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts]] und der elektronischen Poststelle des Gerichts; |
| | + | * zwischen einem nach [[elektronischer Identitätsnachweis|Durchführung eines Identifizierungsverfahrens]] eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts; |
| | + | * zwischen einem nach [[elektronischer Identitätsnachweis|Durchführung eines Identifizierungsverfahrens]] genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos gemäß Onlinezugangsgesetz und der elektronischen Poststelle des Gerichts; |
| | + | * über sonstige bundeseinheitliche und gesetzlich bestimmte Übermittlungswege, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die [[digitale Barrierefreiheit|Barrierefreiheit]] gewährleistet sind. |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| − | * [[Grundrechte]], [[Umgangsbestimmung]], [[Digitale Barrierefreiheit]], [[Zugriffsrecht]], [[Rechtsverkehr in Deutschland]], [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]] | + | * [[Grundrechte]], [[Umgangsbestimmung]], [[Digitale Barrierefreiheit]], [[Zugriffsrecht]], [[Rechtsverkehr in Deutschland]], [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Betreuungsgericht]] |
| | * [[elektronische Patientenakte]], [[Notfalldaten]] | | * [[elektronische Patientenakte]], [[Notfalldaten]] |
| | + | * [[Vertretung gegenüber Behörden]], [[Aufgabenkreis]] |
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| | ==[[Rechtsprechung]]== | | ==[[Rechtsprechung]]== |
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| | Die Befugnis zur Postkontrolle wie auch die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr dürfen dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden. | | Die Befugnis zur Postkontrolle wie auch die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr dürfen dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden. |
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| − | '''[http://dvzag.de/plattformrecht/urteil1.htm BayObLG, Beschluss vom 29.04.2003]''', 3Z BR 75/03 | + | '''BayObLG, Beschluss vom 29.04.2003''', 3Z BR 75/03 |
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| − | Die Befugnis zur Postkontrolle und zur Entscheidung über den Fernmeldeverkehr wird vom [[Aufgabenkreis]] "alle Angelegenheiten" nicht mit erfasst (vgl. § 1896 Abs. 4 BGB). Sie darf dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 871 und 2002,1225/1226). | + | Die Befugnis zur Postkontrolle und zur Entscheidung über den Fernmeldeverkehr wird vom [[Aufgabenkreis]] "alle Angelegenheiten" nicht mit erfasst (vgl. § 1896 Abs. 4 BGB a.F.). Sie darf dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 871 und 2002,1225/1226). |
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| | '''OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2006, 16 Wx 164/06''', BtMan 2007,38 = BtPrax 2007, 255 (Ls): | | '''OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2006, 16 Wx 164/06''', BtMan 2007,38 = BtPrax 2007, 255 (Ls): |
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| | Der [[Aufgabenkreis]] der Postkontrolle verpflichtet den Betreuer nicht, stets die Post des Betreuten vor der Aushändigung an ihn zu kontrollieren. Eingriffe sind auch im Rahmen der Aufgabenkreise nur soweit zulässig, wie sie zum Wohl des Betreuten erforderlich sind. Wenn von der Aushändigung der Post an den Betreuten keine Gefahren für dessen Wohl ausgehen, weil weder eine Gesundheitsbeeinträchtigung wegen Aufregung oder Verwirrung noch ein Verlust wichtiger Sendungen zu befürchten sei, begegnet es keinen Bedenken, wenn der Betreuer die Post erst sichtet, nachdem sie dem Betreuten (im Heim) ausgehändigt wurde. Hierin ist keine (unzulässige) Delegation der Postkontrolle auf das Heim zu sehen. Allerdings ist zu prüfen, ob in solchen Fällen die Postkontrolle überhaupt dem Erforderlichkeitsgrundsatz entspricht. | | Der [[Aufgabenkreis]] der Postkontrolle verpflichtet den Betreuer nicht, stets die Post des Betreuten vor der Aushändigung an ihn zu kontrollieren. Eingriffe sind auch im Rahmen der Aufgabenkreise nur soweit zulässig, wie sie zum Wohl des Betreuten erforderlich sind. Wenn von der Aushändigung der Post an den Betreuten keine Gefahren für dessen Wohl ausgehen, weil weder eine Gesundheitsbeeinträchtigung wegen Aufregung oder Verwirrung noch ein Verlust wichtiger Sendungen zu befürchten sei, begegnet es keinen Bedenken, wenn der Betreuer die Post erst sichtet, nachdem sie dem Betreuten (im Heim) ausgehändigt wurde. Hierin ist keine (unzulässige) Delegation der Postkontrolle auf das Heim zu sehen. Allerdings ist zu prüfen, ob in solchen Fällen die Postkontrolle überhaupt dem Erforderlichkeitsgrundsatz entspricht. |
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| − | '''AG Obernburg, Beschluss vom 6.7.2009, XVIII 90/04, FamRZ 2010, 403 (Ls)''':Soweit die betroffene Person nicht in der Lage ist, Post in Empfang zu nehmen, benötigt der Betreuer den entsprechenden Aufgabenkreis, soweit dies erforderlich ist, um seine übrigen Aufgaben wahrnehmen zu können. | + | '''AG Obernburg, Beschluss vom 6.7.2009, XVIII 90/04, FamRZ 2010, 403 (Ls)''': |
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| | + | Soweit die betroffene Person nicht in der Lage ist, Post in Empfang zu nehmen, benötigt der Betreuer den entsprechenden Aufgabenkreis, soweit dies erforderlich ist, um seine übrigen Aufgaben wahrnehmen zu können. |
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| − | '''BGH, Beschluss vom 04.05.2011, XII ZB 632/10,''' BeckRS 2011, 14201 = FGPrax 2011, 206 = IBRRS 80503 = NJW-RR 2011, 1011 = LSK 2011, 280449 = FamRZ 2011, 1049 = FuR 2011, 457 = MDR 2011, 806 Rpfleger 2011, 497 = http://lexetius.com/2011,2143: | + | '''BGH, Beschluss vom 04.05.2011, XII ZB 632/10,''' BeckRS 2011, 14201 = FGPrax 2011, 206 = IBRRS 80503 = NJW-RR 2011, 1011 = LSK 2011, 280449 = FamRZ 2011, 1049 = FuR 2011, 457 = MDR 2011, 806 Rpfleger 2011, 497: |
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| | Ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss zuzustellen, weil er dem erklärten Willen des Adressaten nicht entspricht, so wird die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache nur durch Zustellung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Die Zustellung an den Betreuer bleibt auf den Beginn der Beschwerdefrist für den Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis "Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post" bestellt ist. | | Ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss zuzustellen, weil er dem erklärten Willen des Adressaten nicht entspricht, so wird die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache nur durch Zustellung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Die Zustellung an den Betreuer bleibt auf den Beginn der Beschwerdefrist für den Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis "Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post" bestellt ist. |
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| | Eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen zu beseitigen. Beides muss durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385). | | Eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen zu beseitigen. Beides muss durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385). |
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| − | '''Amtsgericht Hamburg, Urt. V 20.3.2025, AZ 35a C 636/23''' | + | '''[https://www.anwaltonline.com/betreuungsrecht/urteile/40656/auskunftsanspruch Amtsgericht Hamburg, Urt. V. 20.3.2025, AZ: 35a C 636/23]''' |
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| | Die Beklagte (Versicherungsgesellschaft) hat die ihr aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Nebenpflicht verletzt, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen, indem sie sich geweigert hat, dem gesetzlichen Betreuer des Klägers erbetene Informationen über Bestehen und Inhalt von Versicherungsverträgen des Klägers zu erteilen und Korrespondenz künftig unmittelbar an den gesetzlichen Betreuer des Klägers zu richten. Die rechtliche Betreuung wurde zum Schutz des Klägers angeordnet, die Weigerung der Beklagten, seinem Betreuer die zur Aufgabenerfüllung im Bereich [[Vermögenssorge]] benötigten Informationen zu erteilen und Korrespondenz zum Vertragsverhältnis (jedenfalls auch) unmittelbar an diesen zu richten, stellt eine Pflichtverletzung im o.g. Sinne dar. | | Die Beklagte (Versicherungsgesellschaft) hat die ihr aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Nebenpflicht verletzt, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen, indem sie sich geweigert hat, dem gesetzlichen Betreuer des Klägers erbetene Informationen über Bestehen und Inhalt von Versicherungsverträgen des Klägers zu erteilen und Korrespondenz künftig unmittelbar an den gesetzlichen Betreuer des Klägers zu richten. Die rechtliche Betreuung wurde zum Schutz des Klägers angeordnet, die Weigerung der Beklagten, seinem Betreuer die zur Aufgabenerfüllung im Bereich [[Vermögenssorge]] benötigten Informationen zu erteilen und Korrespondenz zum Vertragsverhältnis (jedenfalls auch) unmittelbar an diesen zu richten, stellt eine Pflichtverletzung im o.g. Sinne dar. |