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===Sondersysteme===
 
===Sondersysteme===
 
*Sondersysteme zur Absicherung im Krankheitsfall
 
*Sondersysteme zur Absicherung im Krankheitsfall
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**freie Heilfürsorge für Soldaten und bestimmte Gruppen von Beamten (Polizei und in einigen Bundesländern auch Feuerwehr)
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**freie Heilfürsorge für Soldaten und bestimmte Gruppen von Beamten (Polizei und in einigen [[Bundesländer]]n auch Feuerwehr)
 
**Gesundheitsfürsorge für Personen im Strafvollzug (StVollzG) und im Maßregelvollzug (forensische Psychiatrie)
 
**Gesundheitsfürsorge für Personen im Strafvollzug (StVollzG) und im Maßregelvollzug (forensische Psychiatrie)
 
**Beihilfe für Beamte
 
**Beihilfe für Beamte
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==[[Betreuerpflichten]]==
 
==[[Betreuerpflichten]]==
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Es ist eine wichtige Aufgabe für rechtliche Betreuer, für den Erhalt (oder die neue Begründung) des Krankenversicherungsschutzes des Betreuten zu sorgen. Diese Aufgabe kann unterschiedlichen Aufgabenkreisen zugeordnet sein; der [[Gesundheitssorge]] (so BSG), der [[Vermögenssorge]] (so das LSG Niedersachsen-Bremen), der "[[Vertretung gegenüber Behörden]] oder Versicherungs- oder Sozialleistungsangelegenheiten.
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Es ist eine wichtige Aufgabe für rechtliche Betreuer, für den Erhalt (oder die neue Begründung) des Krankenversicherungsschutzes des Betreuten zu sorgen. Diese Aufgabe kann unterschiedlichen [[Aufgabenbereich]]en zugeordnet sein; der [[Gesundheitssorge]] (so BSG), der [[Vermögenssorge]] (so das LSG Niedersachsen-Bremen), der "[[Vertretung gegenüber Behörden]] oder Versicherungs- oder Sozialleistungsangelegenheiten.
    
==Ruhen des Leistungsanspruchs==
 
==Ruhen des Leistungsanspruchs==
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Laut Bundessozialgericht trägt der Betreuer eine Letztverantwortung für die (freiwillige) Mitgliedschaft des Betreuten in der Krankenversicherung. Der Betreuer sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass der Betreute es selbst schafft, sich bei der jeweiligen Krankenkasse weiter zu versichern. Meist besteht nach einem der o.g. Ereignisse nur eine Möglichkeit, sich binnen 3 Monaten als freiwilliges Mitglied bei der Krankenkasse anzumelden (§ 9 SGB V). Die obligatorische Anschlussversicherung (OAV) gem. § 188 Abs. 4 SGB V greift nicht bei nahtlosem Übergang vom Jobcenter ins Sozialamt!
 
Laut Bundessozialgericht trägt der Betreuer eine Letztverantwortung für die (freiwillige) Mitgliedschaft des Betreuten in der Krankenversicherung. Der Betreuer sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass der Betreute es selbst schafft, sich bei der jeweiligen Krankenkasse weiter zu versichern. Meist besteht nach einem der o.g. Ereignisse nur eine Möglichkeit, sich binnen 3 Monaten als freiwilliges Mitglied bei der Krankenkasse anzumelden (§ 9 SGB V). Die obligatorische Anschlussversicherung (OAV) gem. § 188 Abs. 4 SGB V greift nicht bei nahtlosem Übergang vom Jobcenter ins Sozialamt!
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Wer Leistungen nach dem SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, fällt auch weiterhin nicht in die gesetzliche Auffang-Pflichtversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § Abs. 8a SGB V). Allerdings muss der Sozialhilfeträger den Beitrag zu einer freiwilligen Krankenkassenmitgliedschaft übernehmen und direkt an die Krankenkasse zu überweisen (§ 32 SGB XII).
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Wer Leistungen nach dem SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, fällt auch weiterhin nicht in die gesetzliche Auffang-Pflichtversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § Abs. 8a SGB V). Allerdings muss der [[Sozialhilfe]]träger den Beitrag zu einer freiwilligen Krankenkassenmitgliedschaft übernehmen und direkt an die Krankenkasse überweisen (§ 32 SGB XII).
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==Rechtsprechung==
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==[[Rechtsprechung]]==
    
'''SozG Speyer, Beschluss vom 11.12.1998 - S 7 K 110/97; RDLH 1999, 81'''
 
'''SozG Speyer, Beschluss vom 11.12.1998 - S 7 K 110/97; RDLH 1999, 81'''
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Interoperabilität]]
 
* [[Interoperabilität]]
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* [[Pflegeversicherung]]
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* [[Pflegeversicherung]], [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]]
 
* [[MDK-Gutachten]]
 
* [[MDK-Gutachten]]
 
* [[Rechtsverkehr in Deutschland]]
 
* [[Rechtsverkehr in Deutschland]]
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