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In Deutschland unterscheidet man grundsätzlich 3 Arten der Absicherung gegen Krankheit (außer bei Berufskrankheiten/Arbeitsunfällen):
 
In Deutschland unterscheidet man grundsätzlich 3 Arten der Absicherung gegen Krankheit (außer bei Berufskrankheiten/Arbeitsunfällen):
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===Gesetzliche Krankenkasse===
 
*gesetzliche Krankenversicherung (GKV, geregelt im SGB V, betrifft ca. 90 % der Bundesbürger)
 
*gesetzliche Krankenversicherung (GKV, geregelt im SGB V, betrifft ca. 90 % der Bundesbürger)
 
**innerhalb der GKV wird unterschieden zwischen  
 
**innerhalb der GKV wird unterschieden zwischen  
 
**der Pflichtversicherung (§ 5 SGB V, insbes. Arbeitnehmer, soweit Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG, auch Pflichtversicherungsgrenze genannt, § 6 Abs. 7 SGB V liegt)
 
**der Pflichtversicherung (§ 5 SGB V, insbes. Arbeitnehmer, soweit Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG, auch Pflichtversicherungsgrenze genannt, § 6 Abs. 7 SGB V liegt)
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**der freiwilligen Versicherung (§ 9 SGB V, wahlweise mit oder ohne Krankengeldanspruch)
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**der [[Freier Wille|freiwilligen]] Versicherung (§ 9 SGB V, wahlweise mit oder ohne Krankengeldanspruch)
 
**und bei beiden sind Familienangehörige in der Familienversicherung mitversichert (§ 10 SGB V).
 
**und bei beiden sind Familienangehörige in der Familienversicherung mitversichert (§ 10 SGB V).
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**bei ALG II-Bezug besteht Pflichtversicherung, wenn keine private Krankenversicherung vorliegt oder zuletzt vorlag (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 5 Abs. 5a SGB V)
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**bei Grundsicherungsbezug besteht Pflichtversicherung, wenn keine private Krankenversicherung vorliegt oder zuletzt vorlag (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 5 Abs. 5a SGB V)
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**bei Rentenbezug besteht Pflichtversicherung (KVdR), wenn die Vorversicherungszeiten ausreichen (sonst Möglichkeit zur freiwilligen KV)
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**bei [[Rente]]nbezug besteht Pflichtversicherung (KVdR), wenn die Vorversicherungszeiten ausreichen (sonst Möglichkeit zur [[Freier Wille|freiwilligen]] KV)
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===Private KV===
 
*private Krankenversicherung (PKV, nach dem VVG und VAG)
 
*private Krankenversicherung (PKV, nach dem VVG und VAG)
 
**als Vollversicherung zu 100% (oft für Selbstständige oder Arbeitnehmer mit Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Pflichtversicherungsgrenze)
 
**als Vollversicherung zu 100% (oft für Selbstständige oder Arbeitnehmer mit Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Pflichtversicherungsgrenze)
 
**als prozentuale Vollversicherung (meist 50%, im Ruhestand 70% und für Kinder 80%), für Beamte, die für einen Teil der Behandlungskosten Anspruch auf Beihilfe von ihrem Dienstherrn haben)
 
**als prozentuale Vollversicherung (meist 50%, im Ruhestand 70% und für Kinder 80%), für Beamte, die für einen Teil der Behandlungskosten Anspruch auf Beihilfe von ihrem Dienstherrn haben)
 
**innerhalb beider gibt es seit 1.1.2009 den Basistarif, für den bei der Versicherung ein Kontrahierungszwang besteht, § 193 VVG und bei dem die Leistungen denen der GKV entsprechen.
 
**innerhalb beider gibt es seit 1.1.2009 den Basistarif, für den bei der Versicherung ein Kontrahierungszwang besteht, § 193 VVG und bei dem die Leistungen denen der GKV entsprechen.
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**ALG II-Bezieher, die privat versichert sind, erhalten auf Antrag einen Zuschuss zu ihrer PKV, allerdings nur in der Höhe, die individuell der Basistarif dieser Versicherung kosten würde (§ 26 SGB II)
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**Grundsicherungsbezieher, die privat versichert sind, erhalten auf Antrag einen Zuschuss zu ihrer PKV, allerdings nur in der Höhe, die individuell der Basistarif dieser Versicherung kosten würde (§ 26 SGB II)
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===Sondersysteme===
 
*Sondersysteme zur Absicherung im Krankheitsfall
 
*Sondersysteme zur Absicherung im Krankheitsfall
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**freie Heilfürsorge für Soldaten und bestimmte Gruppen von Beamten (Polizei und in einigen Bundesländern auch Feuerwehr)
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**freie Heilfürsorge für Soldaten und bestimmte Gruppen von Beamten (Polizei und in einigen [[Bundesländer]]n auch Feuerwehr)
 
**Gesundheitsfürsorge für Personen im Strafvollzug (StVollzG) und im Maßregelvollzug (forensische Psychiatrie)
 
**Gesundheitsfürsorge für Personen im Strafvollzug (StVollzG) und im Maßregelvollzug (forensische Psychiatrie)
 
**Beihilfe für Beamte
 
**Beihilfe für Beamte
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**Auftragsversorgung über eine Krankenversicherung in einem EU-Land (Sachleistungsaushilfe)
 
**Auftragsversorgung über eine Krankenversicherung in einem EU-Land (Sachleistungsaushilfe)
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===Versicherungspflicht===
 
Grundsätzlich müssen sich alle Personen in Deutschland krankenversichern (seit 1.4.2007 alle zuletzt gesetzlich Versicherten und seit 1.1.2009 alle zuletzt privat Versicherten). Einige, z.B. Selbstständige, haben dabei in vielen Fällen die Wahlmöglichkeit zwischen der gesetzlichen und der privaten KV. Beamte (incl. Richter) haben für einen Teil der Behandlungskosten einen Beihilfeanspruch nach den Beihilfebestimmungen des Bundes und der Länder gegen ihren Dienstherrn; insoweit gilt für diese Personen die Versicherungspflicht nur für den nicht abgedeckten Teil der Behandlungs- (und Pflege)kosten. Ausnahme sind wiederum die o.g. Berechtigten der freien Heilfürsorge, die erst im Ruhestand (dann wechselt die freie Heilfürsorge auf Beihilfe) eine ergänzende PKV-Versicherung abschließen müssen.
 
Grundsätzlich müssen sich alle Personen in Deutschland krankenversichern (seit 1.4.2007 alle zuletzt gesetzlich Versicherten und seit 1.1.2009 alle zuletzt privat Versicherten). Einige, z.B. Selbstständige, haben dabei in vielen Fällen die Wahlmöglichkeit zwischen der gesetzlichen und der privaten KV. Beamte (incl. Richter) haben für einen Teil der Behandlungskosten einen Beihilfeanspruch nach den Beihilfebestimmungen des Bundes und der Länder gegen ihren Dienstherrn; insoweit gilt für diese Personen die Versicherungspflicht nur für den nicht abgedeckten Teil der Behandlungs- (und Pflege)kosten. Ausnahme sind wiederum die o.g. Berechtigten der freien Heilfürsorge, die erst im Ruhestand (dann wechselt die freie Heilfürsorge auf Beihilfe) eine ergänzende PKV-Versicherung abschließen müssen.
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Personen, die Leistungen nach dem SGB XII vom Sozialamt beziehen (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung) gelten durch den Anspruch auf Krankenhilfe dem Grunde nach (§§ 48 ff SGB XII) als abgesichert. Soweit sie freiwillig krankenversichert sind, hat aber der Sozialhilfeträger die KV-Beiträge zu übernehmen (§ 32 SGB XII) und direkt an die Krankenkasse zu überweisen. Ist eine reguläre gesetzliche oder private Krankenversicherung nicht möglich (diese ist vorrangig), besteht für diesen Personenkreis die Möglichkeit, die Behandlungskosten in Form einer Auftragsversorgung durch die Krankenkasse erbringen zu lassen. Dies erfolgt gegen Kostenerstattung vom SHT (§ 264 Abs. 2-7 SGB V). Der reguläre "echte" Versicherungsschutz ist absolut vorrangig und daher vorzuziehen. Wird die Möglichkeit einer regulären Versicherung versäumt, greift bei Betreuungen im Regelfall die Haftung gegen die Betreuer/innen. In Ausnahmefällen (lfd. Leistungen unter 1 Monat, z.B. bei obdachlosen Menschen, die lediglich Tagessätze beziehen) hat der SHT die Kosten der Behandlungen direkt zu tragen (§ 48 SGB XII). Für Asylbewerber/innen greift die Krankenversorgung gem. § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (eingeschränkte Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie Schwangerschaft und Mutterschaft). Die Kommunen können in diesen Fällen entscheiden, ob sie die Krankenhilfe in originärer Form (Ausgabe von Krankenscheinen) oder über eine Auftragsversorgung Gem. § 264 Abs. 1 SGB V von den Krankenkassen gegen Kostenerstattung erbringen.
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===[[Sozialhilfe]]bezug===
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Personen, die Leistungen nach dem SGB XII vom Sozialamt beziehen (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung) gelten durch den Anspruch auf Krankenhilfe dem Grunde nach (§§ 48 ff SGB XII) als abgesichert. Soweit sie freiwillig krankenversichert sind, hat aber der Sozialhilfeträger die KV-Beiträge zu übernehmen (§ 32 SGB XII) und direkt an die Krankenkasse zu überweisen. Ist eine reguläre gesetzliche oder private Krankenversicherung nicht möglich (diese ist vorrangig), besteht für diesen Personenkreis die Möglichkeit, die Behandlungskosten in Form einer Auftragsversorgung durch die Krankenkasse zu erhalten. Das Sozialamt muss dann eine entsprechende Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse vornehmen. Diese Auftragsversorgung durch die Krankenkasse erfolgt gegen Kostenerstattung vom Sozialhilfeträger (§ 264 Abs. 2-7 SGB V). Der reguläre "echte" Versicherungsschutz ist absolut vorrangig und daher vorzuziehen. Wird die Möglichkeit einer regulären Versicherung versäumt, greift bei Betreuungen im Regelfall die Haftung gegen die Betreuer/innen. In Ausnahmefällen (lfd. Leistungen unter 1 Monat, z.B. bei obdachlosen Menschen, die lediglich Tagessätze beziehen) hat der Sozialhilfeträger die Kosten der Behandlungen direkt zu tragen (§ 48 SGB XII).
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===Asylbewerber===
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Für Asylbewerber/innen greift die Krankenversorgung gem. § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (eingeschränkte Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie Schwangerschaft und Mutterschaft). Die Kommunen können in diesen Fällen entscheiden, ob sie die Krankenhilfe in originärer Form (Ausgabe von Krankenscheinen) oder über eine Auftragsversorgung gem. § 264 Abs. 1 SGB V von den Krankenkassen gegen Kostenerstattung erbringen.
    
==Links dazu==
 
==Links dazu==
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*[https://de.wikipedia.org/wiki/Krankenversicherung_der_Rentner Hinweise zur Krankenversicherung der Rentner]
 
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Krankenversicherung_der_Rentner Hinweise zur Krankenversicherung der Rentner]
 
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Basistarif Details zum Basistarif in der PKV]
 
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Basistarif Details zum Basistarif in der PKV]
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* [http://www.beihilferatgeber.de/beihilfe-heilfuersorge/heilfuersorge Details zur freien Heilfürsorge]
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==Betreuerpflichten==
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==[[Betreuerpflichten]]==
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Es ist eine wichtige Aufgabe für rechtliche Betreuer, für den Erhalt (oder die neue Begründung) des Krankenversicherungsschutzes des Betreuten zu sorgen. Diese Aufgabe kann unterschiedlichen Aufgabenkreisen zugeordnet sein; der [[Gesundheitssorge]] (so BSG), der [[Vermögenssorge]] (so das LSG Niedersachsen-Bremen), der "[[Vertretung gegenüber Behörden]] oder Versicherungs- oder Sozialleistungsangelegenheiten.
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Es ist eine wichtige Aufgabe für rechtliche Betreuer, für den Erhalt (oder die neue Begründung) des Krankenversicherungsschutzes des Betreuten zu sorgen. Diese Aufgabe kann unterschiedlichen [[Aufgabenbereich]]en zugeordnet sein; der [[Gesundheitssorge]] (so BSG), der [[Vermögenssorge]] (so das LSG Niedersachsen-Bremen), der "[[Vertretung gegenüber Behörden]] oder Versicherungs- oder Sozialleistungsangelegenheiten.
    
==Ruhen des Leistungsanspruchs==
 
==Ruhen des Leistungsanspruchs==
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Demjenigen, der Beitragsrückstände in der Krankenkasse hat, kann diese nach Mahnung alle Leistungen mit Ausnahme der Behandlung bei aktuen Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft verweigern (§ 16 Abs. 3a SGB V). Die Versichertenkarte wird dann von der Krankenkasse gesperrt. Für Betreuer sind dabei 2 Aspekte wichtig: Ist die Mahnung wirksam bekannt gegeben worden? Einem Geschäftsunfähigen kann keine Mitteilung wirksam bekannt gegeben werden (§ 131 BGB). Eine etwaige Geschäftsunfähigkeit des Betreuten zu diesem Termin müsste allerdings der Betreuer (notfalls ggü. dem Sozialgericht) glaubhaft machen. Zum weiteren: Das Ruhen des Leistungsanspruchs endet dann, wenn mit der Krankenkasse entweder eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen (und eingehalten) wurde oder wenn der Betroffene sich im Leistungsbezug nach dem SGB II (ALG II) oder SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung) befindet. Der entsprechende Bewilligungsbescheid ist der Krankenkasse vorzulegen, verbunden mit dem Antrag, das Ruhen zu beenden. Für privat Krankenversicherte finden sich vergleichbare Regelungen in § 193 VVG.
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Demjenigen, der Beitragsrückstände in der Krankenkasse hat, kann diese nach Mahnung alle Leistungen mit Ausnahme der Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft verweigern (§ 16 Abs. 3a SGB V). Die Versichertenkarte wird dann von der Krankenkasse gesperrt. Für Betreuer sind dabei 2 Aspekte wichtig: Ist die Mahnung wirksam bekannt gegeben worden? Einem Geschäftsunfähigen kann keine Mitteilung wirksam bekannt gegeben werden (§ 131 BGB). Eine etwaige Geschäftsunfähigkeit des Betreuten zu diesem Termin müsste allerdings der Betreuer (notfalls ggü. dem Sozialgericht) glaubhaft machen. Zum weiteren: Das Ruhen des Leistungsanspruchs endet dann, wenn mit der Krankenkasse entweder eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen (und eingehalten) wurde oder wenn der Betroffene sich im Leistungsbezug nach dem SGB II (ALG II) oder SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung) befindet (BSG, B 1 KR 31/15 R). Der entsprechende Bewilligungsbescheid ist der Krankenkasse vorzulegen, verbunden mit dem Antrag, das Ruhen zu beenden. Für privat Krankenversicherte finden sich vergleichbare Regelungen in § 193 Abs. 6 und 7 VVG.
    
==Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung==
 
==Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung==
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Laut Bundessozialgericht trägt der Betreuer eine Letztverantwortung für die (freiwillige) Mitgliedschaft des Betreuten in der Krankenversicherung. Der Betreuer sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass der Betreute es selbst schafft, sich bei der jeweiligen Krankenkasse weiter zu versichern. Meist besteht nach einem der o.g. Ereignisse nur eine Möglichkeit, sich binnen 3 Monaten als freiwilliges Mitglied bei der Krankenkasse anzumelden (§ 9 SGB V). Die obligatorische Anschlussversicherung (OAV) gem. § 188 Abs. 4 SGB V greift nicht bei nahtlosem Übergang vom Jobcenter ins Sozialamt!
 
Laut Bundessozialgericht trägt der Betreuer eine Letztverantwortung für die (freiwillige) Mitgliedschaft des Betreuten in der Krankenversicherung. Der Betreuer sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass der Betreute es selbst schafft, sich bei der jeweiligen Krankenkasse weiter zu versichern. Meist besteht nach einem der o.g. Ereignisse nur eine Möglichkeit, sich binnen 3 Monaten als freiwilliges Mitglied bei der Krankenkasse anzumelden (§ 9 SGB V). Die obligatorische Anschlussversicherung (OAV) gem. § 188 Abs. 4 SGB V greift nicht bei nahtlosem Übergang vom Jobcenter ins Sozialamt!
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Wer Leistungen nach dem SGB II oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, fällt auch weiterhin nicht in die gesetzliche Auffang-Pflichtversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § Abs. 8a SGB V). Allerdings muss der Sozialhilfeträger den Beitrag zu einer freiwilligen Krankenkassenmitgliedschaft übernehmen und direkt an die Krankenkasse zu überweisen (§ 32 SGB XII).
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Wer Leistungen nach dem SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, fällt auch weiterhin nicht in die gesetzliche Auffang-Pflichtversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § Abs. 8a SGB V). Allerdings muss der [[Sozialhilfe]]träger den Beitrag zu einer freiwilligen Krankenkassenmitgliedschaft übernehmen und direkt an die Krankenkasse überweisen (§ 32 SGB XII).
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==Rechtsprechung==
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==[[Rechtsprechung]]==
    
'''SozG Speyer, Beschluss vom 11.12.1998 - S 7 K 110/97; RDLH 1999, 81'''
 
'''SozG Speyer, Beschluss vom 11.12.1998 - S 7 K 110/97; RDLH 1999, 81'''
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Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Eine Pflichtverletzung liegt in jedem Verstoß gegen das Gebot treuer und gewissenhafter Amtsführung. Den Betreuer trifft die Pflicht, sich um das Vorhandensein einer Krankenversicherung des Betreuten zu kümmern und das Erforderliche zu veranlassen. Unterlässt er dies zumindest fahrlässig, so haftet er für den dem Betreuten entstandenen Schaden.
 
Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Eine Pflichtverletzung liegt in jedem Verstoß gegen das Gebot treuer und gewissenhafter Amtsführung. Den Betreuer trifft die Pflicht, sich um das Vorhandensein einer Krankenversicherung des Betreuten zu kümmern und das Erforderliche zu veranlassen. Unterlässt er dies zumindest fahrlässig, so haftet er für den dem Betreuten entstandenen Schaden.
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'''OLG Naumburg, Urt. Vom 26.09.2013 - 1 U 8/13‘'‘
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Haftung des Betreuers auf Erstattung von Hilfen des Trägers der Sozialhilfe zur Gesundheit bei nicht wahrgenommener Möglichkeit des freiwilligen Beitritts des Betreuten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
    
'''VG Osnabrück, Urteil vom 29. September 2017, 3 A 19/16'''
 
'''VG Osnabrück, Urteil vom 29. September 2017, 3 A 19/16'''
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'''BSG Beschl v 3.7.2020, B 8 SO 2/19 R'''
 
'''BSG Beschl v 3.7.2020, B 8 SO 2/19 R'''
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Der Senat hat das vorstehende LSG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, soweit Kostenersatz für die geleistete Hilfe zur Pflege geltend gemacht wird; im Übrigen hat er die Revision zurückgewiesen. Der Kostenersatz nach § 103 SGB XII setzt eine rechtmäßige Leistungserbringung voraus. Daran fehlt es bei der Hilfe zur Krankheit, weil die Krankenkasse nach § 264 Abs 2 SGB V vorrangig zur Erbringung der Behandlungsleistungen verpflichtet war (sogenannte Quasiversicherung). Ob der Kläger zum Kostenersatz für die Kosten der Hilfe zur Pflege verpflichtet ist, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Sind diese Leistungen rechtmäßig erbracht worden, ist der Anwendungsbereich des § 103 Abs 1 SGB XII eröffnet. Der SHT gehört zum Adressatenkreis der Norm, ohne dass es auf eine Garantenstellung bezogen auf den Beklagten ankäme. Es fehlen aber Feststellungen dazu, ob das Verhalten des Klägers vorsätzlich oder grob fahrlässig war. Das Erfordernis "vorsätzlichen oder grobfahrlässigen" Verhaltens ist zudem mit der Maßgabe zu lesen, dass nur ein sozialwidriges Verhalten zu einem Ersatzanspruch führen kann. Dies wird das LSG anhand der Gesamtumstände noch zu prüfen haben. Es wird auch prüfen müssen, ob das Verhalten des Klägers kausal für die Hilfebedürftigkeit der H. war, weil bei entsprechender Beratung durch den Beklagten eine Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung nach § 26 Abs 1 Satz 1 SGB XI noch möglich gewesen wäre. Ob ein Beratungsfehler vorliegt, wird das LSG gegebenenfalls ermitteln müssen.  
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Der Senat hat das vorstehende LSG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, soweit Kostenersatz für die geleistete Hilfe zur Pflege geltend gemacht wird; im Übrigen hat er die Revision zurückgewiesen. Der Kostenersatz nach § 103 SGB XII setzt eine rechtmäßige Leistungserbringung voraus. Daran fehlt es bei der Hilfe zur Krankheit, weil die Krankenkasse nach § 264 Abs 2 SGB V vorrangig zur Erbringung der Behandlungsleistungen verpflichtet war (sogenannte Quasiversicherung). Ob der Kläger zum Kostenersatz für die Kosten der Hilfe zur Pflege verpflichtet ist, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Sind diese Leistungen rechtmäßig erbracht worden, ist der Anwendungsbereich des § 103 Abs 1 SGB XII eröffnet. Der SHT gehört zum Adressatenkreis der Norm, ohne dass es auf eine Garantenstellung bezogen auf den Beklagten ankäme. Es fehlen aber Feststellungen dazu, ob das Verhalten des Klägers vorsätzlich oder grob fahrlässig war. Das Erfordernis "vorsätzlichen oder grobfahrlässigen" Verhaltens ist zudem mit der Maßgabe zu lesen, dass nur ein sozialwidriges Verhalten zu einem Ersatzanspruch führen kann. Dies wird das LSG anhand der Gesamtumstände noch zu prüfen haben. Es wird auch prüfen müssen, ob das Verhalten des Klägers kausal für die Hilfebedürftigkeit der H. war, weil bei entsprechender Beratung durch den Beklagten eine Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung nach § 26 Abs 1 Satz 1 SGB XI noch möglich gewesen wäre. Ob ein Beratungsfehler vorliegt, wird das LSG gegebenenfalls ermitteln müssen.
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'''LSG Hessen, Urt. v. 22.02.2023, L 4 SO 169/20 ZVW'''
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Die von § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorausgesetzte Kausalität des Verhaltens für die Bedürftigkeit bzw. Leistungspflicht kann aufgrund eines Beratungsfehlers der Behörde entfallen. Sie entfällt, wenn die Behörde beratungsfehlerhaft gehandelt hat und nach wertender Abwägung zwischen dem Verhalten (hier: Unterlassen) des Hilfebedürftigen oder Dritten und dem Beratungsfehler sowie ggf. weiteren Ursachen das Verhalten des Hilfebedürftigen oder Dritten nicht als wesentlich ursächlich angesehen werden kann.
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==Siehe auch==
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* [[Interoperabilität]]
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* [[Pflegeversicherung]], [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]]
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* [[MDK-Gutachten]]
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* [[Rechtsverkehr in Deutschland]]
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* [[Medikationsplan]], [[Informationspflicht]]
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* [[E-Rezept]]
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* [[Begleitforschung]]
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==Videos und Podcasts==
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-20-krankenkasse-zwei-fallbeispiele-zum-thema-krankenversicherung/ Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Krankenkasse (Podcast Nr. 20)]
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-80-dienstleister-abrechnung-privater-krankenkassenrechnungen-rsp/ Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema private KV und Beihilfe (Podcast Nr. 80)]
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*[https://youtu.be/Hi4lsJlKopw Youtube-Video (Betreuerschmiede) Zuzahlungsbefreiung]
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==Literatur==
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*[http://www.kv-schulung.de/fachaufsaetze/ Mehlhorn: Vertiefte Infos zu Schulden bei Krankenkassen (PDF)]
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*Noll: Der Betreute und die Krankenversicherung; BtPrax 2020, 212
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
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*[http://www.kv-schulung.de/fachaufsaetze/ Mehlhorn: Vertiefte Infos zu Schulden bei Krankenkassen]
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*[https://e1.pcloud.link/publink/show?code=XZBKxHZMpvznMF8luzaoSdYH1wbJjKScBFy Ecxel-Tabelle zur Belegeinreichung bei PKV und Beihilfe]
    
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
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