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==Entscheidung==
 
==Entscheidung==
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Das [[Sachverständigengutachten]]s, der [[Sozialbericht]] sowie alle weiteren relevanten Dinge des [[Betreuungsverfahren]]s werden mit dem Betroffenen in einer [[Anhörung]] erörtert, sofern dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ({{Zitat Art|103|gg}} Grundgesetz ) oder zur [[Sachverhaltsaufklärung]] (§ 26 FamFG ) notwendig ist, § 37 FamFG. An der Anhörung soll auch der [[Verfahrenspfleger]] teilnehmen.
 
Das [[Sachverständigengutachten]]s, der [[Sozialbericht]] sowie alle weiteren relevanten Dinge des [[Betreuungsverfahren]]s werden mit dem Betroffenen in einer [[Anhörung]] erörtert, sofern dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ({{Zitat Art|103|gg}} Grundgesetz ) oder zur [[Sachverhaltsaufklärung]] (§ 26 FamFG ) notwendig ist, § 37 FamFG. An der Anhörung soll auch der [[Verfahrenspfleger]] teilnehmen.
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==Endgültige Betreuerbestellung erfolgt zum Verfahrensende==
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==Endgültige [[Betreuerbestellung]] erfolgt zum Verfahrensende==
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Der Beschluss, mit dem die Betreuerbestellung erfolgt (§ 286 FamFG), muss folgende Angaben enthalten:
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Der Beschluss, mit dem die [[Betreuerbestellung]] erfolgt (§ 286 [[FamFG]]), muss folgende Angaben enthalten:
    
* Name des Betroffenen,
 
* Name des Betroffenen,
 
* Name des Betreuers,
 
* Name des Betreuers,
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* Bezeichung des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers,
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* Bezeichnung des [[Aufgabenkreis]]es (§ 1815 BGB) des Betreuers,
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*ob und wenn ja, für welche Aufgabenbereiche (inberhalb des Aufgabenkreises) ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet wurde,
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* ob und wenn ja, für welche Aufgabenbereiche (innerhalb des Aufgabenkreises) ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet wurde,
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* Datum der Überprüfung der Betreuungsanordnung (maximal nach 7 Jahren, bei Anordnung gegen den Willen des Betreuten nach 2 Jahren)
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* Datum der Überprüfung der Betreuungsanordnung (maximal nach 7 Jahren, bei Anordnung gegen den Willen des Betreuten nach 2 Jahren, § 295 FamFG)
 
* Name des Vereins oder der Behörde, sofern der Betreuer Mitarbeiter eines [[Betreuungsverein]]s oder der [[Betreuungsbehörde]] ist,
 
* Name des Vereins oder der Behörde, sofern der Betreuer Mitarbeiter eines [[Betreuungsverein]]s oder der [[Betreuungsbehörde]] ist,
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*falls ein [[Berufsbetreuer]] bestellt wurde, die Tatsache, dass diese Betreuung beruflich geführt wird ({{Zitat de §|7|vbvg_2023}} VBVG). Letzteres ist nur noch nachrichtlich, weil sich der Vergütungsanspruch seit 1.1.23 direkt aus § 7 VBVG iVm. {{Zitat de §|19|btog}} Abs. 2 BtOG, also der [[Registrierung]] als Berufsbetreuer ergibt.
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* falls ein [[Berufsbetreuer]] bestellt wurde, die Tatsache, dass diese Betreuung beruflich geführt wird ({{Zitat de §|7|vbvg_2023}} VBVG).  
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Letzteres ist nur noch nachrichtlich, weil sich der Vergütungsanspruch seit 1.1.23 direkt aus {{Zitat de §|7|vbvg_2023}} VBVG iVm. {{Zitat de §|19|btog}} Abs. 2 BtOG, also der [[Registrierung]] als Berufsbetreuer ergibt.
    
Der Beschluss muss auch eine [[Rechtsmittel]]belehrung beinhalten (§ 39 FamFG). Das mögliche Rechtsmittel ist die [[Beschwerde]], die der Betreute und weitere Personen binnen eines Monats einlegen können (§ 303 FamFG).
 
Der Beschluss muss auch eine [[Rechtsmittel]]belehrung beinhalten (§ 39 FamFG). Das mögliche Rechtsmittel ist die [[Beschwerde]], die der Betreute und weitere Personen binnen eines Monats einlegen können (§ 303 FamFG).
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==Überprüfungsfrist==
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==[[Überprüfungsfrist]]==
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In der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers bzw. die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes ({{Zitat de §|1825|bgb}} BGB) ist auch der Zeitpunkt zu nennen, zu dem die Anordnung erneut in einem gerichtlichen Verfahren überprüft wird (§ 295 FamFG). Der Zeitraum darf höchstens 7 Jahre betragen. Bei Gerichtsentscheidungen gegen den Willen des Betreuten ist die Frist 2 Jahre. Der Beschluss ist bekannt zu machen.
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In der gerichtlichen Entscheidung über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] bzw. die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es ({{Zitat de §|1825|bgb}} BGB) ist auch der Zeitpunkt zu nennen, zu dem die Anordnung erneut in einem gerichtlichen Verfahren überprüft wird (§ 295 FamFG). Der Zeitraum darf höchstens 7 Jahre betragen. Bei Gerichtsentscheidungen gegen den Willen des Betreuten ist die Frist 2 Jahre. Der Beschluss ist bekannt zu machen.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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==Bekanntgabe==
 
==Bekanntgabe==
 
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Die gerichtliche Entscheidung wird dem Betroffenen bekannt gegeben (§§ 40, 287 FamFG  ). Die Entscheidungsgründe müssen nicht bekannt gegeben werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis dies für den Betroffenen einen gesundheitlichen Nachteil bedeuten würde (§ 288 FamFG). Die [[Betreuungsbehörde]] und der [[Verfahrenspfleger]] werden ebenfalls informiert.
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Die gerichtliche Entscheidung wird dem Betroffenen bekannt gegeben (§§ 40, 287 FamFG  ). Die Entscheidungsgründe müssen nicht bekannt gegeben werden, wenn nach [[Arztzeugnis|ärztlichem Zeugnis]] dies für den Betroffenen einen gesundheitlichen Nachteil bedeuten würde (§ 288 FamFG). Die [[Betreuungsbehörde]] und der [[Verfahrenspfleger]] werden ebenfalls informiert.
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Unter bestimmten Umständen erhalten auch weitere Stellen, z.B. andere Gerichte und Behörden, wie die Meldebehörde oder die Einrichtung, in der der Betreute untergebracht ist, Nachricht von der [[Betreuerbestellung]] (vgl. §§ 308 - 311 FamFG.
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Unter bestimmten Umständen erhalten auch weitere Stellen, z.B. andere Gerichte und Behörden, wie die Meldebehörde oder die Einrichtung, in der der Betreute untergebracht ist, Nachricht von der [[Betreuerbestellung]] (vgl. §§ 308 - 311 FamFG).
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Der Betreute, der Betreuer, die [[Betreuungsbehörde]] sowie ggf weitere Personen können [[Beschwerde]] einlegen (§§ 59, 303, 304 FamFG).
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Der Betreute, der [[Betreuer]], die [[Betreuungsbehörde]] sowie ggf. weitere Personen können [[Beschwerde]] einlegen (§§ 59, 303, 304 FamFG).
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2003 – 301 T 69/03''', FamRZ 2003, 1323
 
'''LG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2003 – 301 T 69/03''', FamRZ 2003, 1323
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§ 7 VBVG (2023) in Verbindung mit §§ 19 Abs. 2, 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG richtet sich nur an „berufliche“ Betreuer, die vor dem 01.01.2023 mindestens eine Betreuung berufsmäßig geführt haben und weiterhin führen. Der die Vergütung beantragende Betreuer kann dies beispielsweise belegen durch Vorlage eines aktuellen Bestellungsbeschlusses.
 
§ 7 VBVG (2023) in Verbindung mit §§ 19 Abs. 2, 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG richtet sich nur an „berufliche“ Betreuer, die vor dem 01.01.2023 mindestens eine Betreuung berufsmäßig geführt haben und weiterhin führen. Der die Vergütung beantragende Betreuer kann dies beispielsweise belegen durch Vorlage eines aktuellen Bestellungsbeschlusses.
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==Literatur==
 
==Literatur==
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*ders.: Das Einführungsgespräch; BtPrax 1995, 198
 
*ders.: Das Einführungsgespräch; BtPrax 1995, 198
 
*Giers: Die Vollstreckung nach dem FamFG - Ausbilck; FPR 2008, 441
 
*Giers: Die Vollstreckung nach dem FamFG - Ausbilck; FPR 2008, 441
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*Mroß, Zustellung bei rechtlicher Betreuung – Änderung unter dem Radar, DGVZ 2025, 219
 
*Rink: Anforderungen an das Vormundschaftsgericht aufgrund des neuen BtG; FuR 1990, 253
 
*Rink: Anforderungen an das Vormundschaftsgericht aufgrund des neuen BtG; FuR 1990, 253
 
*ders.: Kritische Anmerkungen zum Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen; R&P 1991, 148
 
*ders.: Kritische Anmerkungen zum Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen; R&P 1991, 148
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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*[[Betreuungsrichter]], [[Betreuungsgericht]], [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]]
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*[[Anregung der Betreuerbestellung]], [[Zwangsbehandlung]], [[Forensik]]
 +
*[[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]], [[Freier Wille]], [[Personenstand]]
 
*[[Betreuerausweis]]
 
*[[Betreuerausweis]]
 
*[[Verpflichtungsgespräch]]
 
*[[Verpflichtungsgespräch]]
 
*[[Unterbringungsverfahren]]
 
*[[Unterbringungsverfahren]]
−
*[[Rechtsprechung]]
+
*[[Rechtsprechung]], [[Zwangsvollstreckung]]
 +
*[[Zug-um-Zug-Leistung]]
 
*[[einstweilige Anordnung]]
 
*[[einstweilige Anordnung]]
    
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
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