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| − | ==Rechtsprechung:== | + | ==BVerfGE 10,302== |
| | + | Der Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10.02.1960 erging zum Grundrechtsartikel 104, der die möglichen Freiheitsentziehungen im demokratischen Nachkriegsdeutschland regelt. Gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG hat über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung in Deutschland nur der zuständige Richter oder die zuständige Richterin zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. |
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| | + | In den betrachteten Rechtsfällen hatten die Amtsgerichte München und Hamm es unterlassen, über die Statthaftigkeit der von den damaligen Vormündern veranlassten Unterbringungen der beiden [[Beschwerde]]führer in geschlossenen Heil- und Pflegeanstalten zu entscheiden. Dies war verfassungswidrig: „Doch kann aus dem Wesen der personalen Gewalt eines vom Staat bestellten Gewalthabers nicht gefolgert werden, dass verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechtsschutz gegen Freiheitsentziehung entfallen muss, wenn dieser die Freiheitsentziehung herbeiführt. … Es verbietet sich hiernach, die Unterbringung volljähriger Geisteskranker durch den Vormund rechtlich so zu würdigen, als ob die Freiheitsentziehung sich im Rahmen privatrechtlicher Beziehungen zwischen Staatsbürgern abspielte. Der Staat kann sich von der [[Grundrechte|Grundrechtsbindung]] nicht dadurch befreien, dass er einen Privatmann zur Wahrung einer öffentlichen Aufgabe bestellt und ihm die Entscheidung über den Einsatz staatlicher Machtmittel überlässt.“ |
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| | + | ==weitere [[Rechtsprechung]]:== |
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| | '''LG Bremen, Beschluss vom 08.03.1993, {{Rspr|6 T 1037/93}}''': | | '''LG Bremen, Beschluss vom 08.03.1993, {{Rspr|6 T 1037/93}}''': |
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| | Eine vorläufige Unterbringung durch das [[Vormundschaftsgericht]] nach § 1846 BGB ist nur so lange zulässig, wie der gleichzeitig bestellte [[vorläufiger Betreuer|vorläufige Betreuer]] gehindert ist, selbst eine Entscheidung über die Unterbringung zu treffen. | | Eine vorläufige Unterbringung durch das [[Vormundschaftsgericht]] nach § 1846 BGB ist nur so lange zulässig, wie der gleichzeitig bestellte [[vorläufiger Betreuer|vorläufige Betreuer]] gehindert ist, selbst eine Entscheidung über die Unterbringung zu treffen. |
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| − | '''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=9b99268c3c0b006f300fe952089b1060&nr=3352&pos=3&anz=6 OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2003], 8 W 135/03'''; FamRZ 2004, 834 (Ls.): | + | '''OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002, 15 W 189/02''' |
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| | + | Für die zwangsweise Unterbringung des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden. Für eine solche Maßnahme fehlt die erforderliche gesetzliche Grundlage; eine analoge Anwendung des § 1906 Abs. 1 BGB kommt insoweit nicht in Betracht. |
| | + | |
| | + | '''OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2003, 8 W 135/03'''; FamRZ 2004, 834 (Ls.): |
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| | # Eine Unterbringung durch den Betreuer (§ 1906 BGB) zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychischer Erkrankung setzt voraus, dass der Betreute krankheitsbedingt seinen [[Freier Wille|Willen]] nicht frei bestimmen kann, er also außerstande ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. | | # Eine Unterbringung durch den Betreuer (§ 1906 BGB) zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychischer Erkrankung setzt voraus, dass der Betreute krankheitsbedingt seinen [[Freier Wille|Willen]] nicht frei bestimmen kann, er also außerstande ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. |
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| | '''[http://lexetius.com/2008,424 BGH-Beschluss vom 23.01.2008], XII ZB 185/07; BtPrax 2008, 115 = MDR 2008, 628 = FGPrax 2008, 133 = R&P 2008, 119 zur Erzwingung der Behandlungseinsicht:''' | | '''[http://lexetius.com/2008,424 BGH-Beschluss vom 23.01.2008], XII ZB 185/07; BtPrax 2008, 115 = MDR 2008, 628 = FGPrax 2008, 133 = R&P 2008, 119 zur Erzwingung der Behandlungseinsicht:''' |
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| − | Das Betreuungsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung einer erforderlichen - auch [[Zwangsbehandlung|zwangsweisen - Behandlung]] mit Medikamenten zu unterziehen. | + | Das [[Betreuungsgericht]] darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung einer erforderlichen - auch [[Zwangsbehandlung|zwangsweisen - Behandlung]] mit Medikamenten zu unterziehen. |
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| | '''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2008, 19 Wx 36/08'''; FamRZ 2009, 640 = FGPrax 2009, 36 = NJW-RR 2009, 223: | | '''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2008, 19 Wx 36/08'''; FamRZ 2009, 640 = FGPrax 2009, 36 = NJW-RR 2009, 223: |
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| | Vorläufige [[Unterbringung]] eines psychisch Kranken ist bei Störung der Impulskontrolle und erheblichen verbalen Aggressionen rechtmäßig. | | Vorläufige [[Unterbringung]] eines psychisch Kranken ist bei Störung der Impulskontrolle und erheblichen verbalen Aggressionen rechtmäßig. |
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| − | '''BGH, Beschluss vom 28.12.2009, XII ZB 225/09 ''': | + | '''BGH, Beschluss vom 28.12.2009, XII ZB 225/09''', FamRZ 2010, 202 = MDR 2010, 388 = RdLH 2010, 31 (Kurzwiedergabe) = RuP 2010, 34 = FGPrax 2010, 94 = NJW-RR 2010, 289: |
| | | | |
| − | Eine Unterbringung kann nicht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ("... weil … eine [[Heilbehandlung]] … notwendig ist, …“) genehmigt werden, wenn die angestrebte Heilbehandlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht mehr durchgeführt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht länger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist, sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung tätigen Ärzte - in Abweichung von dem der Genehmigung zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten - eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten und eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen. | + | Eine [[Unterbringung]] kann nicht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ("... weil ... eine Heilbehandlung ... notwendig ist, ...") genehmigt werden, wenn die angestrebte [[Heilbehandlung]] - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht mehr durchgeführt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht länger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist, sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung tätigen Ärzte - in Abweichung von dem der Genehmigung zugrunde liegenden ärztlichen [[Sachverständigengutachten]] - eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten und eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen. |
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| − | '''BGH, Beschluss vom 13.01.2010, XII ZB 248/09''': | + | '''BGH, Beschluss vom 13.01.2010, XII ZB 248/09''', BtPrax 2010, 78 = FGPrax 2010, 96 = NJW-RR 2010, 291: |
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| − | Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. | + | Die zivilrechtliche [[Unterbringung]] durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. |
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| | '''LG Ulm, Beschluss vom 11.06.2010, 3 T 49/10''': | | '''LG Ulm, Beschluss vom 11.06.2010, 3 T 49/10''': |
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| − | Von § 1906 Abs. 4 BGB werden nur individuelle, auf die Bedürfnisse des einzelnen Betroffenen abgestimmte - also personenbezogene - Einzelmaßnahmen erfasst. Maßnahmen, die nicht personenbezogen sind, sondern die Freiheit aller Bewohner eines Heims oder einer Station gleichermaßen treffen, also anstaltsbezogen sind, sind dagegen Unterbringungsmaßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 1 BGB. | + | Von § 1906 Abs. 4 BGB werden nur individuelle, auf die Bedürfnisse des einzelnen Betroffenen abgestimmte - also personenbezogene - Einzelmaßnahmen erfasst. Maßnahmen, die nicht personenbezogen sind, sondern die Freiheit aller Bewohner eines Heims oder einer Station gleichermaßen treffen, also anstaltsbezogen sind, sind dagegen [[Unterbringung]]smaßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 1 BGB. |
| | + | |
| | + | '''BGH, Beschluss vom 23.06.2010, XII ZB 118/10''', NJW-RR 2010, 1370 = FGPrax 2010, 263 (Ls.): |
| | + | |
| | + | Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine [[Unterbringung]] des Betreuten durch den Betreuer zulässig, wenn eine [[Heilbehandlung]] notwendig ist, die ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln im Stande ist. Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip kommt bei der Anwendung dieser Vorschrift die Funktion eines notwendigen Korrektivs für Eingriffe in das Freiheitsrecht besondere Bedeutung zu. |
| | + | |
| | + | '''BGH, Beschluss vom 11.08.2010, XII ZB 78/10''': |
| | + | |
| | + | § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt im Gegensatz zur [[PsychKG|öffentlich-rechtlichen Unterbringung]] keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung jedoch nicht überspannt werden dürfen. Die Prognose ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters. |
| | + | |
| | + | '''BGH, Beschluss vom 22.09.2010, XII ZB 135/10''', NJW 2010, 3718 = FGPrax 2010, 317: |
| | + | |
| | + | Da es sich bei der [[Zwangsbehandlung|Zwangsmedikation]] um einen schweren Eingriff in die [[Grundrechte]] des Betroffenen handelt, die die Ausübung von Gewalt beispielsweise durch [[Fixierung]] gestattet, ist die Genehmigung nur dann zulässig, wenn die Zwangsmedikation erforderlich und angemessen ist. Aufgrund der Schwere des Eingriffs ist diese Frage besonders sorgfältig zu prüfen. |
| | + | |
| | + | '''BGH, Beschluss vom 21.09.2011, XII ZB 263/11''', NJW 2011, 3579 = RuP 2012, 36: |
| | + | |
| | + | Eine [[Unterbringung]] nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist unzulässig, wenn durch sie lediglich die regelmäßige Einnahme verordneter Medikamente sichergestellt werden soll, anstelle der Unterbringung jedoch auch eine Überwachung der Einnahme im häuslichen Umfeld durch einen ambulanten Pflegedienst möglich wäre. |
| | + | |
| | + | '''OLG Oldenburg 26.09.2011, 14 UF 66/11'''; JAmt 2011, 670 |
| | + | |
| | + | Familiengerichtliche Genehmigung [[unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlicher Maßnahmen]] gegenüber Minderjährigen. |
| | + | |
| | + | '''AG Freising, Beschluss vom 27.10.2011, XVII 0319/04''': |
| | + | |
| | + | # § 326 Abs. 1 FamFG ist keine Befugnis zur [[Zuführung zur Unterbringung|Zuführung]] zu einer ambulanten bzw. offen stationären [[Heilbehandlung]] eines Betreuten. |
| | + | # Eine medizinische [[Zwangsbehandlung]] eines Betreuten auf einer offenen Krankenstation ist außerhalb einer geschlossenen [[Unterbringung]] unzulässig. |
| | + | |
| | + | '''LG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2012, 2 T 35/12''' |
| | + | |
| | + | Eine [[Unterbringung]] zur [[Heilbehandlung]] ist dann nicht anzuordnen, wenn sie allein darauf gerichtet ist, die Behandlung, in die der Betreuer zum Wohle des Betroffenen bereits eingewilligt hat, gegen den [[natürlicher Wille|natürlichen Willen]] des Betroffenen durchzusetzen. Eine formelle Ermächtigungsgrundlage für eine [[Zwangsbehandlung]] des Betreuten fehlt im Betreuungsrecht. Die [[Rechtsbeschwerde]] an den BGH wird zugelassen. |
| | + | |
| | + | '''BGH, Beschluss vom 08.08.2012, XII ZB 671/11''': |
| | + | |
| | + | # Da die Einwilligung des Betreuers in eine [[Zwangsbehandlung]] mangels gesetzlicher Grundlage nicht genehmigungsfähig ist, kommt die Genehmigung einer entsprechenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht in Betracht, wenn die [[Heilbehandlung]] wegen der Weigerung des Betroffenen, sich behandeln zu lassen, nicht durchgeführt werden kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12 - jeweils juris). |
| | + | # Die Genehmigung einer [[Unterbringung]] zur [[Heilbehandlung]] nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt allerdings noch in den Fällen in Betracht, in denen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass sich der Betroffene in der Unterbringung behandeln lassen wird, sein [[natürlicher Wille]] also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung entgegensteht und er die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsieht (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 152 = FamRZ 2006, 615, 618). |
| | + | |
| | + | '''BGH, Beschluss vom 21.11.2012, XII ZB 306/12''': |
| | + | |
| | + | Die Verpflichtung des Gerichts, gemäß § 321 Abs. 1 FamFG in der Hauptsache ein [[Sachverständigengutachten]] zur Notwendigkeit der Unterbringungsmaßnahme einzuholen, entfällt auch nicht in den Fällen, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde nach den landesrechtlichen Bestimmungen für die [[PsychKG|öffentliche Unterbringung]] ihrem Unterbringungsantrag ein ärztliches Gutachten beifügen muss. |
| | + | |
| | + | '''BGH, Beschluss vom 05.12.2012, XII ZB 665/11''': |
| | + | |
| | + | Da die Einwilligung des Betreuers in eine [[Zwangsbehandlung]] mangels gesetzlicher Grundlage gegenwärtig nicht genehmigungsfähig ist, kann die durch das Betreuungsgericht genehmigte [[Unterbringung]] im Beschwerdeverfahren nicht auf die zwangsweise Heilbehandlung des Betroffenen erweitert werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20.06.2012 – XII ZB 99/12 - FamRZ 2012, 1366 und XII ZB 130/12 – juris). |
| | + | |
| | + | '''BGH, Beschluss vom 14.8.2013 - XII ZB 614/11''': |
| | + | |
| | + | Voraussetzung der Genehmigung der [[Unterbringung]] nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die [[Aufgabenkreis]]e "Befugnis zur Unterbringung" oder "[[Aufenthaltsbestimmung]]srecht" einerseits und "[[Gesundheitsfürsorge]]" andererseits zugewiesen sein. |
| | + | |
| | + | '''BGH, Beschluss vom 14. März 2018 - XII ZB 629/17''' |
| | + | |
| | + | # Der Gefährdungsbegriff des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt auch bei einer bereits länger andauernden [[Unterbringung]] unverändert, so dass die (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine - nach wie vor bestehende - ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraussetzt. |
| | + | # Besonderheiten können sich bei einer bereits mehrere Jahre währenden Unterbringung allerdings mit Blick auf die Feststellung der von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffenen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung ergeben. |
| | + | |
| | + | '''BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018, 2 BvR 328/18''' |
| | + | |
| | + | Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Unterlassen einer [[Anhörung]] der Betroffenen in einem Unterbringungsverfahren. |
| | + | |
| | + | '''LG Rottweil, Beschluss vom 26.06.2018, 1 T 78/18 ''' |
| | + | |
| | + | Bei einer (probeweisen) Verlegung von einer geschlossenen auf eine offene Station tritt ein Verbrauch der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zur freiheitsbeschränkenden Unterbringung des Betreuten jedenfalls dann ein, wenn ein Monat vergangen ist und Anhaltspunkte für eine sehr zeitnahe Rückverlegung auf die geschlossene Abteilung nicht vorliegen. |
| | + | |
| | + | '''BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 489/17''': |
| | + | |
| | + | # Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. |
| | + | # Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet es, einen anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen eines zivilrechtlichen Unterbringungsverfahrens im Fall der Erledigung der Hauptsache auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen |
| | + | |
| | + | '''AG Lübeck, Beschluss vom 13.08.2020, 9 XIV 17445 L''': |
| | + | |
| | + | # Wird in einem Krankenhaus bereits eine Unterbringung vollzogen, die auf § 1906 BGB gestützt ist, kann eine weitere Unterbringung auf Basis des § 7 PsychKG SH nicht angeordnet werden. |
| | + | # Die öffentlich-rechtliche Unterbringung kann auch nicht angeordnet werden, um ein Gefährdung Dritter beim Vollzug der zivilrechtlichen Unterbringung |
| | + | abzuwenden. |
| | + | |
| | + | '''LG Saarbrücken, Beschluss vom 17.03.2021, 5 T 86/21''': |
| | + | |
| | + | # Kann eine Anhörung des Betroffenen vor Erlass einer einstweiligen Unterbringungsanordnung wegen Gefahr in Verzug nicht erfolgen, so ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen. Geschieht dies nicht, so verletzt der Unterbringungsbeschluss den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG. |
| | + | # Es kommt für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterlassenen Anhörung nicht darauf an, ob diese für die Unterbringung kausal war. Das Unterbleiben der persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet. |
| | + | |
| | + | '''BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - XII ZB 520/20''': |
| | + | |
| | + | Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. März 2017 XII ZB 358/16 FamRZ 2017, 996). |
| | + | |
| | + | '''BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 197/21''' |
| | + | |
| | + | Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 und vom 21. April 2021 - XII ZB 520/20 - FamRZ 2021, 1242). |
| | + | |
| | + | '''BGH, Beschluss vom 14.12.2022, XII ZB 366/22''' |
| | + | |
| | + | Das Beschwerdegericht kann in einem [[Unterbringungsverfahren]] von einer erneuten Anhörung des Betroffenen nicht absehen, wenn es für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert. |
| | | | |
| − | ===Rechtsprechung im Wortlaut=== | + | ==Siehe auch== |
| − | *[http://expired.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv010302.html BVerfGE 10, 302 (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.02.1960 zur vormg. Genehmigungspflicht bei Unterbringungen durch Vormund] | + | * [[Zuführung zur Unterbringung]], [[Unterbringung]], [[Unterbringungsverfahren]] |
| − | * [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv058208.html BVerfGE 58, 208, 224 ff (Bundesverfassungsgericht zum Recht auf Krankheit)]
| + | * [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]] |
| − | * [http://lexetius.com/2002/4/1509 Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 23.03.1998 (BVerfG - 2 BvR 2270/96)]
| + | * [[Strafprozess]], [[Forensik]] |
| − | *[http://lexetius.com/2000,603 BGH-Beschluss vom 23.02.2000] - 3 StR 595/ 99 zur Unterbringung Betreuter nach § 63 StGB
| + | * [[Rechtsweg in Deutschland]] |
| − | *[http://lexetius.com/2000,2337 BGH-Beschluss vom 11.10.2000], XII ZB 69/00; BGHZ 145, 297 = BtPrax 2001, 32 = FamRZ 2001, 149 = JZ 2001, 825 = NJW 2001, 888 = MDR 2001, 216 = FGPrax 2001, 40: Zum Ausschluss ambulanter Zwangsbehandlung
| + | * [[Rechtsprechung zum Verfahrenspfleger]] |
| − | *[http://lexetius.com/2006,324 BGH-Beschluss vom 01.02.2006], XII ZB 236/05; BGHZ 166, 141 = NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = DNotZ 2006, 626 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115 = BtMan 2006, 99 = R%P 2006, 141: zur stationären Zwangsbehandlung im Rahmen des § 1906 BGB
| |
| − | *[http://www.horstdeinert.de/lexikon/olg_hamm.pdf OLG Hamm; Urteil vom 09.01.2001] - 29 U 56/00) FamRZ 2001, 862 zum Aufgabenkreis Gesundheitssorge bei freiheitsentziehender Unterbringung | |
| − | *[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/urteil.htm#urteil3 OLG Schleswig, Beschluss vom 03.11.1999] - 2 W 173/99; Unterbringung zur Heilbehandlung
| |
| − | *[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/betreuungsrecht/olg/olg_hamm.pdf OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 21.10.2002,], 15 W 189/02 (Zwangseinweisung des Betroffenen in ein Altenheim)
| |
| − | *[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/heimurteil.htm LG Offenburg, Beschluss v. 08.07.1996] - 4 T 88/96; FamRZ 1997, 899: Keine Unterbringung in offenes Altenheim | |
| − | *[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/33wx041-06.pdf OLG München, Beschluss vom 13.04.2006] - 33 Wx 41/06 - Verlängerung geschl. Unterbringung
| |
| − | *[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/9w627-05.pdf OLG Jena, Beschluss vom 30.11.2005], 9 W 627/05 zur Zwangsmedikation
| |
| − | *[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/33wx115-05.pdf OLG München, Beschluss vom 29.07.2005] - 33 WX 115/05 - Verhältnismäßigkeit freiheitsentz. Maßnahmen
| |
| − | *[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/33wx86-05.pdf OLG München, Beschluss vom 01.08.2005] - 33 Wx 86/05 - Maßnahmen zur Verhinderung des Weglaufens eines dementen Heimbewohners
| |
| − | *[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/33wx38-05.pdf OLG München, Beschluss vom 30.03.2005] - 33 Wx 38/05 - Genehmigungsbedürftigkeit einer kurzzeitigen Fixierung | |
| − | *[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/fam14_849.htm BayObLG, Beschluss vom 03.03.2004], 3 Z BR 52/04 - Unterbringung trotz fehlender Therapiemöglichkeit
| |
| − | *[http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=eb49ca4d49a578e973c1743d6755b10c&nr=8560&pos=0&anz=1 Bundessozialgericht, Urteil vom 13.5.2004], B 3 KR 18/03 R, zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse bei Unterbringungen
| |
| − | *[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/olg-stgt-8w-239_041.pdf OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.06.2004] - 8 W 239/04: Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine Erweiterung des Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich. | |
| − | *[http://verlag.psychiatrie.de/zeitschriften/rp_rechtsprechung/ Weitere Rechtsprechungsübersicht zu Unterbringung und Zwangsbehandlung (Schwerpunkt Maßregelvollzug)]
| |
| − | *[http://psychiatrie.de/data/pdf/2a/03/00/rp_04_2005_186.pdf EMGR, Urteil vom 16.06.2005; Der Fall Vera Stein: Staatliche Verantwortung für rechtswidrige Unterbringung (R&P 2005, 186, PDF)]
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| | [[Kategorie:Unterbringung]] | | [[Kategorie:Unterbringung]] |
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