In den betrachteten Rechtsfällen hatten die Amtsgerichte München und Hamm es unterlassen, über die Statthaftigkeit der von den damaligen Vormündern veranlassten Unterbringungen der beiden [[Beschwerde]]führer in geschlossenen Heil- und Pflegeanstalten zu entscheiden. Dies war verfassungswidrig: „Doch kann aus dem Wesen der personalen Gewalt eines vom Staat bestellten Gewalthabers nicht gefolgert werden, dass verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechtsschutz gegen Freiheitsentziehung entfallen muss, wenn dieser die Freiheitsentziehung herbeiführt. … Es verbietet sich hiernach, die Unterbringung volljähriger Geisteskranker durch den Vormund rechtlich so zu würdigen, als ob die Freiheitsentziehung sich im Rahmen privatrechtlicher Beziehungen zwischen Staatsbürgern abspielte. Der Staat kann sich von der [[Grundrechte|Grundrechtsbindung]] nicht dadurch befreien, dass er einen Privatmann zur Wahrung einer öffentlichen Aufgabe bestellt und ihm die Entscheidung über den Einsatz staatlicher Machtmittel überlässt.“ | In den betrachteten Rechtsfällen hatten die Amtsgerichte München und Hamm es unterlassen, über die Statthaftigkeit der von den damaligen Vormündern veranlassten Unterbringungen der beiden [[Beschwerde]]führer in geschlossenen Heil- und Pflegeanstalten zu entscheiden. Dies war verfassungswidrig: „Doch kann aus dem Wesen der personalen Gewalt eines vom Staat bestellten Gewalthabers nicht gefolgert werden, dass verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechtsschutz gegen Freiheitsentziehung entfallen muss, wenn dieser die Freiheitsentziehung herbeiführt. … Es verbietet sich hiernach, die Unterbringung volljähriger Geisteskranker durch den Vormund rechtlich so zu würdigen, als ob die Freiheitsentziehung sich im Rahmen privatrechtlicher Beziehungen zwischen Staatsbürgern abspielte. Der Staat kann sich von der [[Grundrechte|Grundrechtsbindung]] nicht dadurch befreien, dass er einen Privatmann zur Wahrung einer öffentlichen Aufgabe bestellt und ihm die Entscheidung über den Einsatz staatlicher Machtmittel überlässt.“ |