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==Rechtsprechung:==
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==BVerfGE 10,302==
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Der Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10.02.1960 erging zum Grundrechtsartikel 104, der die möglichen Freiheitsentziehungen im demokratischen Nachkriegsdeutschland regelt. Gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG hat über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung in Deutschland nur der zuständige Richter oder die zuständige Richterin zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
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In den betrachteten Rechtsfällen hatten die Amtsgerichte München und Hamm es unterlassen, über die Statthaftigkeit der von den damaligen Vormündern veranlassten Unterbringungen der beiden [[Beschwerde]]führer in geschlossenen Heil- und Pflegeanstalten zu entscheiden. Dies war verfassungswidrig: „Doch kann aus dem Wesen der personalen Gewalt eines vom Staat bestellten Gewalthabers nicht gefolgert werden, dass verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechtsschutz gegen Freiheitsentziehung entfallen muss, wenn dieser die Freiheitsentziehung herbeiführt. … Es verbietet sich hiernach, die Unterbringung volljähriger Geisteskranker durch den Vormund rechtlich so zu würdigen, als ob die Freiheitsentziehung sich im Rahmen privatrechtlicher Beziehungen zwischen Staatsbürgern abspielte. Der Staat kann sich von der [[Grundrechte|Grundrechtsbindung]] nicht dadurch befreien, dass er einen Privatmann zur Wahrung einer öffentlichen Aufgabe bestellt und ihm die Entscheidung über den Einsatz staatlicher Machtmittel überlässt.“
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==weitere [[Rechtsprechung]]:==
    
'''LG Bremen, Beschluss vom 08.03.1993, {{Rspr|6 T 1037/93}}''':
 
'''LG Bremen, Beschluss vom 08.03.1993, {{Rspr|6 T 1037/93}}''':
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Das Beschwerdegericht kann in einem [[Unterbringungsverfahren]] von einer erneuten Anhörung des Betroffenen nicht absehen, wenn es für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert.
 
Das Beschwerdegericht kann in einem [[Unterbringungsverfahren]] von einer erneuten Anhörung des Betroffenen nicht absehen, wenn es für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert.
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==Siehe auch==
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* [[Zuführung zur Unterbringung]], [[Unterbringung]], [[Unterbringungsverfahren]]
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* [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]]
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* [[Strafprozess]], [[Forensik]]
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* [[Rechtsweg in Deutschland]]
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* [[Rechtsprechung zum Verfahrenspfleger]]
    
[[Kategorie:Unterbringung]]
 
[[Kategorie:Unterbringung]]
 
[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
[[Kategorie:Rechtsprechung]]
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