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=Unterstützung des Gerichtes durch die Behörde=
 
=Unterstützung des Gerichtes durch die Behörde=
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In diesem Text werden die Aufgaben der [[Betreuungsbehörde]] dargestellt, die die Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht betreffen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Mitteilungs-, [[Anhörung]]s- und [[Beschwerde]]rechte, um Ermittlungs- und Gestellungspflichten und um [[Vorführung]]saufgaben auf Anweisung des Gerichtes. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich überwiegend im [[FamFG]], teilweise im [[Betreuungsbehördengesetz]] (BtBG ).
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In diesem Text werden die Aufgaben der [[Betreuungsbehörde]] (= Exekutive) dargestellt, die die Zusammenarbeit mit dem [[Betreuungsgericht]] (= Judikative) betreffen. Hierbei handelt es sich insbesondere um [[Mitteilungspflicht|Mitteilungs-]], [[Anhörung]]s- und [[Beschwerde]]rechte, um Ermittlungs- und Gestellungspflichten und um [[Vorführung]]saufgaben auf Anweisung des Gerichtes. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich überwiegend im [[FamFG]], teilweise im [[Betreuungsorganisationsgesetz]] (BtOG). In Deutschland gehört die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Judikative und Exekutive zum Verfassungsrecht.
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{{Zitat de §|7|btbg}} Abs. 1 BtBG erlaubt der Betreuungsbehörde die Übermittlung von Sachverhalten an das Gericht, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen. Andere Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung können z.B. sein: Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es eines bereits bestellten Betreuers, [[Betreuerwechsel|Ablösung eines Betreuers durch einen anderen]], Anordnung oder Aufhebung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung einer Betreuung]].
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{{Zitat de §|9|btog}} Abs. 1 [[BtOG]] erlaubt der Betreuungsbehörde die Übermittlung von Sachverhalten an das Gericht, die die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] oder eine andere Maßnahme in [[Betreuungssachen]] erforderlich machen. Andere Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung können z.B. sein: Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es eines bereits bestellten Betreuers, [[Betreuerwechsel|Ablösung eines Betreuers durch einen anderen]], Anordnung oder Aufhebung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es, [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung einer Betreuung]].
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Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitteilungen außerhalb eines gerichtlichen [[Betreuungsverfahren]]s (§§ 271 ff. FamFG), für Mitteilungen während des Verfahrens gelten der {{Zitat de §|8|btbg}} [[BtBG]] und die Bestimmungen innerhalb des FamFG. Dennoch wird die Bestimmung häufig anzuwenden sein, da die Betreuungsbehörde oft durch eigene Ermittlungen oder durch andere Behörden (z.B. allgemeiner Sozialdienst, Gesundheitsamt, Sozialamt, Ordnungsbehörde) sowie durch Verwandte, Nachbarn, Vermieter von der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Personen erfahren wird.
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Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitteilungen außerhalb eines gerichtlichen [[Betreuungsverfahren]]s (§§ 271 ff. FamFG), für Mitteilungen während des Verfahrens gelten der {{Zitat de §|11|btog}} [[BtOG]] und die Bestimmungen innerhalb des FamFG. Dennoch wird die Bestimmung häufig anzuwenden sein, da die Betreuungsbehörde oft durch eigene Ermittlungen oder durch andere Behörden (z.B. allgemeiner Sozialdienst, Gesundheitsamt, Sozialamt, Ordnungsbehörde) sowie durch Verwandte, Nachbarn, Vermieter von der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Personen erfahren wird.
    
==Einschränkung der Datenübermittlung==
 
==Einschränkung der Datenübermittlung==
 
Das Mitteilungsrecht der Betreuungsbehörde an das Gericht ist eine Kann-Bestimmung, bei der die Behörde die vom Gesetz gemachten weiteren Einschränkungen nach pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen und zu beachten hat.
 
Das Mitteilungsrecht der Betreuungsbehörde an das Gericht ist eine Kann-Bestimmung, bei der die Behörde die vom Gesetz gemachten weiteren Einschränkungen nach pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen und zu beachten hat.
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{{Zitat de §|7|btbg}} Abs. 1 [[BtBG]] schränkt die Ermessensentscheidung der Behörde, Mitteilungen an das Gericht zu machen, mehrfach ein:
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{{Zitat de §|9|btog}} Abs. 1 [[BtOG]] schränkt die Ermessensentscheidung der Behörde, Mitteilungen an das Gericht zu machen, mehrfach ein:
    
*die Mitteilung darf berechtigte Interessen des Betroffenen nicht missachten;
 
*die Mitteilung darf berechtigte Interessen des Betroffenen nicht missachten;
 
*die Mitteilung darf nur erfolgen, um eine erhebliche Gefahr zum Wohle des Betroffenen abzuwenden, Interessen Dritter genügen nicht.
 
*die Mitteilung darf nur erfolgen, um eine erhebliche Gefahr zum Wohle des Betroffenen abzuwenden, Interessen Dritter genügen nicht.
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Beide Bestimmungen beinhalten zusammengesehen einen logischen Widerspruch: kann eine erhebliche Gefahr für den Betroffenen nur durch Betreuungsmaßnahmen des Gerichtes abgewendet werden, so ist es eine selbstverständliche Pflicht der Behörde, dies dem Gericht mitzuteilen , dies folgt bereits aus der Fürsorgepflicht des Staates aufgrund des Sozialstaatsgebotes (Art. 20 Grundgesetz ).
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Beide Bestimmungen beinhalten zusammengesehen einen logischen Widerspruch: kann eine erhebliche Gefahr für den Betroffenen nur durch Betreuungsmaßnahmen des Gerichtes abgewendet werden, so ist es eine selbstverständliche Pflicht der Behörde, dies dem Gericht mitzuteilen , dies folgt bereits aus der Fürsorgepflicht des Staates aufgrund des Sozialstaatsgebotes (Art. 20 Grundgesetz).
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Kann in einem solchen Falle aber überhaupt ein berechtigtes Interesse des Betroffenen entgegenstehen? Der Gesetzgeber schweigt sich in seiner Gesetzesbegründung hierüber aus. Wenn in der Gesetzesbegründung davon die Rede ist, dass das Vertrauensverhältnis zu einem Dritten gestört werden könnte, so kann das jedoch kein Maßstab für die Behörde sein, denn § 7 Abs. 1 BtBG erwähnt dritte Personen nicht.
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Kann in einem solchen Falle aber überhaupt ein berechtigtes Interesse des Betroffenen entgegenstehen? Der Gesetzgeber schweigt sich in seiner Gesetzesbegründung hierüber aus. Wenn in der Gesetzesbegründung davon die Rede ist, dass das Vertrauensverhältnis zu einem Dritten gestört werden könnte, so kann das jedoch kein Maßstab für die Behörde sein, denn § 9 Abs. 1 BtOG erwähnt dritte Personen nicht.
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Mitteilungen der Betreuungsbehörde an das [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] sind nach § 7 Abs. 2 BtBG aktenkundig zu machen. Hierdurch soll der Informationsfluss zwischen Behörde und Gericht nachvollziehbar werden. Die Bestimmung dient den Belangen des Datenschutzes.
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Mitteilungen der Betreuungsbehörde an das [[Betreuungsgericht|Gericht]] sind nach {{Zitat de §|9|btog}} Abs. 3 BtOG [[Dokumentationspflicht|aktenkundig zu machen]]. Hierdurch soll der Informationsfluss zwischen Behörde und Gericht nachvollziehbar werden. Die Bestimmung dient den Belangen des Datenschutzes.
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Als einziges Bundesland hat [[Berlin]] ergänzende Bestimmung zum [[Datenschutz]] im § 5 des Berliner Landesausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz erlassen.  
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Seit 1.1.2023 sind die Bestimmungen über den [[Datenschutz]] in § {{Zitat de §|4|btog}} BtOG enthalten.
    
==Anhörung der Behörde==
 
==Anhörung der Behörde==
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Der Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde nach {{Zitat de §|8|btbg}} BtBG steht die [[Anhörung]]spflicht des Betreuungsgerichtes gegenüber. Wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient, so gibt das Gericht der Betreuungsbehörde gem. § 279 FamFG, Gelegenheit zur Äußerung:
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Der [[Unterstützungspflicht]] der Betreuungsbehörde nach {{Zitat de §|11|btog}} BtOG steht die [[Anhörung]]spflicht des Betreuungsgerichtes gegenüber. Wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient, so gibt das Gericht der Betreuungsbehörde gem. § 279 FamFG, Gelegenheit zur Äußerung:
    
*vor der [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]]
 
*vor der [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]]
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Aufgrund dieser Vorinformationen muss der Mitarbeiter der Behörde nun seine Gesprächsstrategie überlegen.
 
Aufgrund dieser Vorinformationen muss der Mitarbeiter der Behörde nun seine Gesprächsstrategie überlegen.
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Das Gespräch sollte in einer Umgebung stattfinden, die dem Betroffenen Sicherheit bietet ("Heimvorteil", also möglichst in der eigenen Wohnung oder auf "neutralem Terrain" z.B. der Wohnung eines Verwandten oder Freundes (den der Betroffene als seinen "Koalitionspartner" betrachten kann. Der Mitarbeiter soll dem Betroffenen den wahren Grund seines Besuches nicht verschweigen, er sollte ihn in einer für den Betroffenen verständlichen, nachvollziehbaren Sprache erläutern und sich auch auf das Sprachniveau des Betroffenen begeben, gestelzte oder bürokratische Formulierungen unterlassen.
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Das [[Erörterungsgespräch]] sollte in einer Umgebung stattfinden, die dem Betroffenen Sicherheit bietet ("Heimvorteil", also möglichst in der eigenen Wohnung oder auf "neutralem Terrain", z.B. in der Wohnung eines Verwandten oder Freundes, den der Betroffene als seinen "Koalitionspartner" betrachten kann). Der Mitarbeiter soll dem Betroffenen den wahren Grund seines Besuches nicht verschweigen, er sollte ihn in einer für den Betroffenen verständlichen, nachvollziehbaren Sprache erläutern und sich auch auf das Sprachniveau des Betroffenen begeben, gestelzte oder bürokratische Formulierungen unterlassen.
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Um einen ersten Eindruck vom Betroffenen zu bekommen, sollte der Mitarbeiter das Gespräch mit Eingangsfragen beginnen, die sich auf die sozialen Faktoren des Betroffenen beziehen und keinen Bezug zur psychischen Erkrankung haben oder zu haben scheinen, z.B. Familienstand, Kontakte im sozialen Umfeld, finanzielle und berufliche Situation, Fragen nach Sorgen des Betroffenen.
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Um einen ersten Eindruck vom Betroffenen zu bekommen, sollte der Mitarbeiter das Gespräch mit Eingangsfragen beginnen, die sich auf die sozialen Faktoren des Betroffenen beziehen und keinen Bezug zur psychischen Erkrankung haben oder zu haben scheinen, z.B. [[Personenstand|Familienstand]], Kontakte im sozialen Umfeld, finanzielle und berufliche Situation, Fragen nach Sorgen des Betroffenen.
    
Der Mitarbeiter sollte sich Zeit nehmen, damit der Betroffene das Tempo des Gespräches bestimmen kann. Indem er den Betroffenen reden läßt, bekommt der Mitarbeiter Informationen über das aktuelle Leistungsvermögen, Sprachverhalten, Fein- und Grobmotorik, Konzentrationsfähigkeit, Stimmungswechsel in rascher Folge, Ideenflüchtigkeit, den Unterschied zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung des Betroffenen, Wahnvorstellungen, Informationen über frühere Erkrankungen und Therapien.
 
Der Mitarbeiter sollte sich Zeit nehmen, damit der Betroffene das Tempo des Gespräches bestimmen kann. Indem er den Betroffenen reden läßt, bekommt der Mitarbeiter Informationen über das aktuelle Leistungsvermögen, Sprachverhalten, Fein- und Grobmotorik, Konzentrationsfähigkeit, Stimmungswechsel in rascher Folge, Ideenflüchtigkeit, den Unterschied zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung des Betroffenen, Wahnvorstellungen, Informationen über frühere Erkrankungen und Therapien.
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Äußere Merkmale beim Betroffenen (z.B. Alkoholfahne, Zittern, Schweißausbrüche, Unruhe, Zustand der Bekleidung und der Wohnung) können das gewonnene Bild ergänzen. Ziel des Gespräches soll sein, ein möglichst umfassendes Bild von der aktuellen Verfassung des Betroffenen zu bekommen.
 
Äußere Merkmale beim Betroffenen (z.B. Alkoholfahne, Zittern, Schweißausbrüche, Unruhe, Zustand der Bekleidung und der Wohnung) können das gewonnene Bild ergänzen. Ziel des Gespräches soll sein, ein möglichst umfassendes Bild von der aktuellen Verfassung des Betroffenen zu bekommen.
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Unter Umständen sind auch Angehörige, Nachbarn, Arbeitskollegen des Betroffenen zu befragen, wenn das Gericht dies zur Sachverhaltsaufklärung als erforderlich betrachtet. Leider ist die Datenschutzproblematik im Gesetz nur ungenügend angesprochen .
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Unter Umständen sind auch Angehörige, Nachbarn, Arbeitskollegen des Betroffenen zu befragen, wenn das Gericht dies zur Sachverhaltsaufklärung als erforderlich betrachtet. Nach {{Zitat de §|4|btog}} Abs. 2 BtOG ist vorrangig die Direkterhebung der Daten, also beim Betroffenen selbst.
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Die Sachverhaltsaufklärung und Stellungnahme der Betreuungsbehörde entbindet das Gericht nicht von seiner eigenen Amtsermittlungspflicht ({{Zitat de §|12|fgg}}, 68 FGG, ab 1.9.2009 § 26 FamFG). Sinnvoll kann es sein, dass der Behördenmitarbeiter den Hausbesuch zusammen mit dem Betreuungsrichter durchführt, der ohnehin nach {{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 1 FGG, ab 1.9.2009 § 278 FamFG, in der Regel die [[Anhörung]] in der üblichen Umgebung des Betroffenen durchführen soll. Juristischer und sozialarbeiterischer Sachverstand können sich so im günstigen Fall ergänzen. Der Mitarbeiter der Betreuungsbehörde kann auch als Verfahrensbeteiligter (§ 274 Abs. 3 FamFG) an der richterlichen Anhörung teilnehmen.
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Die Sachverhaltsaufklärung und Stellungnahme der Betreuungsbehörde entbindet das Gericht nicht von seiner eigenen [[Amtsermittlungspflicht]] ( § 26 FamFG). Sinnvoll kann es sein, dass der Behördenmitarbeiter den Hausbesuch zusammen mit dem [[Betreuungsrichter]] durchführt, der ohnehin nach § 278 FamFG, in der Regel die [[Anhörung]] in der üblichen Umgebung des Betroffenen durchführen soll. [[Rechtsanwalt|Juristischer Sachverstand]] und sozialarbeiterische Kompetenz können sich so im günstigen Fall ergänzen. Der Mitarbeiter der [[Betreuungsbehörde]] kann auch als Verfahrensbeteiligter (§ 274 Abs. 3 FamFG) an der richterlichen [[Anhörung]] teilnehmen.
    
==Fragenkatalog zum Sozialbericht==
 
==Fragenkatalog zum Sozialbericht==
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Die Stellungnahme der [[Betreuungsbehörde]] (§ 279 FamFG i.V.m. § 8 BtBG) kann das eigentliche [[Sachverständigengutachten]] gemäß § 280 FamFG zwar nicht ersetzen, aber sinnvoll ergänzen.
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Die Stellungnahme der [[Betreuungsbehörde]] (§ 279 FamFG i.V.m.{{Zitat de §|11|btog}} BtOG) kann das eigentliche [[Sachverständigengutachten]] gemäß § 280 FamFG zwar nicht ersetzen, aber sinnvoll ergänzen.
    
Bei der wichtigsten Frage, nämlich nach der Notwendigkeit einer Betreuung, kann folgender Fragenkatalog Verwendung finden:
 
Bei der wichtigsten Frage, nämlich nach der Notwendigkeit einer Betreuung, kann folgender Fragenkatalog Verwendung finden:
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2) Funktionelle Einschränkungen aufgrund des Schadensbildes
 
2) Funktionelle Einschränkungen aufgrund des Schadensbildes
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(z.B. Gehstörungen, Blindheit, Unfähigkeit zum Treppensteigen, Störung des Antriebs, bestimmter intellektueller Problemlösefähigkeiten, der Merkfähigkeit, der zwischenmenschlichen Beziehungsfähigkeit, der Konzentrationsfähigkeit, Einschränkung des sozialen Kontaktes infolge Entstellung oder chronischer Schmerzzustände)
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(z.B. Gehstörungen, Blindheit, Unfähigkeit zum Treppensteigen, Störung des Antriebs, [[intellektuelle Beeinträchtigung|bestimmter intellektueller Problemlösefähigkeiten]], der Merkfähigkeit, der zwischenmenschlichen Beziehungsfähigkeit, der Konzentrationsfähigkeit, Einschränkung des sozialen Kontaktes infolge Entstellung oder chronischer Schmerzzustände)
    
3) Sich daraus ergebende Beeinträchtigungen im sozialen Umfeld
 
3) Sich daraus ergebende Beeinträchtigungen im sozialen Umfeld
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5) Verbleibender professioneller Interventionsbedarf
 
5) Verbleibender professioneller Interventionsbedarf
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(z.B. medizinische und soziale Dienste) nach Maßgabe der Grundrechtsnormen und der Bedürfnisnormen des Sozialgesetzbuches;
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(z.B. medizinische und soziale Dienste) nach Maßgabe der [[Grundrechte|Grundrechtsnormen]] und der Bedürfnisnormen des Sozialgesetzbuches;
    
6) Lösungen im Hinblick auf die genannten Hilfeerfordernisse
 
6) Lösungen im Hinblick auf die genannten Hilfeerfordernisse
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(Inanspruchnahme sozialer Unterstützungen - persönlicher Hilfen, Geld- und Sachleistungen, und Angebote von Dienstleistungsberufen)
 
(Inanspruchnahme sozialer Unterstützungen - persönlicher Hilfen, Geld- und Sachleistungen, und Angebote von Dienstleistungsberufen)
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6.1.) Konzept zur Sicherung der persönlichen Bedürfnisse und Grundrechte (Sorge um die Person) = "Rehabilitations- und Pflegeplan"
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6.1.) Konzept zur Sicherung der persönlichen Bedürfnisse und [[Grundrechte]] (Sorge um die Person) = "Rehabilitations- und Pflegeplan"
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6.2.) Lösung für eventuelle Vermögensprobleme
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6.2.) Lösung für eventuelle Vermögensprobleme, z.B. [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Zwangsvollstreckung#Verbraucherinsolvenzverfahren Verbraucherinsolvenzverfahren]
    
7) Begründung einer Betreuung
 
7) Begründung einer Betreuung
   −
Soweit die Lösungskonzepte Grundrechtseingriffe, insbes. die Anordnung einer Betreuung beinhalten, Begründung dafür und Aufzeigen der tatsächlich zu erwartenden Regelungsdefizite bezüglich der Personen- und Vermögenssorge, wenn kein Betreuer bestellt wird.
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Soweit die Lösungskonzepte Grundrechtseingriffe, insbes. die Anordnung einer Betreuung beinhalten, Begründung dafür und Aufzeigen der tatsächlich zu erwartenden Regelungsdefizite bezüglich der Personen- und [[Vermögenssorge]], wenn kein Betreuer bestellt wird.
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==Rechtsprechung==
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==[[Rechtsprechung]]==
    
'''LG Hamburg, Beschluss vom 15.12.1993, 301 T 399/93''', FamRZ 1997, 118:
 
'''LG Hamburg, Beschluss vom 15.12.1993, 301 T 399/93''', FamRZ 1997, 118:
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# Lediglich Nachsuchen, die greifbar sachfremd außerhalb der Aufgabenstellung des Vormundschaftsgerichts liegen, sind nicht zu erledigen.  
 
# Lediglich Nachsuchen, die greifbar sachfremd außerhalb der Aufgabenstellung des Vormundschaftsgerichts liegen, sind nicht zu erledigen.  
 
# Die Durchführung der im Rahmen des Nachsuchens zu leistende Ermittlungshilfe bestimmt die Behörde eigenverantwortlich, ohne an gerichtliche Weisungen gebunden zu sein.
 
# Die Durchführung der im Rahmen des Nachsuchens zu leistende Ermittlungshilfe bestimmt die Behörde eigenverantwortlich, ohne an gerichtliche Weisungen gebunden zu sein.
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 7/07''', FamRZ 2007, 1127 (Ls.):
 
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 7/07''', FamRZ 2007, 1127 (Ls.):
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# Die örtlich zuständige [[Betreuungsbehörde]] ist in einem [[Unterbringungsverfahren]] nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FGG (jetzt § 320 FamFG) zwingend anzuhören.
 
# Die örtlich zuständige [[Betreuungsbehörde]] ist in einem [[Unterbringungsverfahren]] nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FGG (jetzt § 320 FamFG) zwingend anzuhören.
 
# Eine Unterbringung zur Durchführung einer [[Heilbehandlung]] ist nur dann verhältnismäßig, wenn eine solche Behandlung möglich erscheint. Dabei sind Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung in der Unterbringungsgenehmigung genau festzulegen, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist.
 
# Eine Unterbringung zur Durchführung einer [[Heilbehandlung]] ist nur dann verhältnismäßig, wenn eine solche Behandlung möglich erscheint. Dabei sind Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung in der Unterbringungsgenehmigung genau festzulegen, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist.
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'''VG München, Gerichtsbescheid vom 15.11.2017, M 10 K 16.4485'''
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# Die örtliche Betreuungsbehörde kann im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht analog Art. 24 BayVwVfG die erforderlichen Sachverhalte (auch bei Dritten) ermitteln.
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# Eine Übermittlung an das Betreuungsgericht i.S. von § 7 Abs. 1 BtBG ist dann zulässig, wenn eine erhebliche Gefahr vorliegt, bei der, gemessen an den Verhältnissen des Betroffenen nicht nur ein geringer, sondern ein im Verhältnis zu den mit der gerichtlichen Maßnahme zu erwartenden Belastenden bedeutender Schaden zu erwarten ist.
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'''AG Altötting, Verfügung vom 09.09.2019, 401 XVII 0178/92'''
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# Für die Datenerhebung der [[Betreuungsbehörde]] bei der betroffenen Person sowie beim Betreuer ist keine Einwilligung erforderlich, da die Betreuungsbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und damit auch an das Betreuungsgericht übermitteln darf (Art. 6 Abs. 1 lit. c Ds-GVO iVm § 279 Abs. 2 FamFG und § 8 Abs. 1 S.1, S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 BtBG).
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# Dies gilt auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten iS von Art. 9 DS-GVO, wie sie in [[Betreuungsverfahren]] regelhaft anfallen.
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'''VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 03.06.2022, RO 5 K 21.1869'''
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Zur Durchsetzung der der Betreuungsbehörde nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BtBG obliegenden Beratungspflicht vor den Verwaltungsgerichten und zum Umfang dieser Pflicht.
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'''LG Lübeck, Beschluss vom 14.12.2022, 7 T 585/21''', BtPrax 2023, 71:
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Einer Betreuungsbehörde kann nach § 35 FamFG ein Zwangsgeld auferlegt werden, wenn sie trotz gerichtlicher Anordnung einen Sozialbericht nicht erteilt.
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'''LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 11.03.2022, 19 T 32/22'''
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# Die gerichtliche Anordnung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der Erstellung eines Sozialberichts der Betreuungsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1  BtBG a.F. (neu § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BtOG) ist unzulässig. § 35 Abs. 1 FamFG ist keine Rechtsgrundlage für eine vollstreckbare Mitwirkungsverpflichtung, sondern regelt allein das Verfahren ihrer Durchsetzung.
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# Auch wenn die Betreuungsbehörde gem. § 274 Abs. 3 FamFG am Verfahren formell beteiligt wäre, wäre eine gerichtliche Anordnung gem. § 35 Abs. 1 FamFG unzulässig.
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# Grundlage der Aufgaben der Betreuungsbehörde ist § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BtBG a.F. (neu § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BtOG). Eine strafbewehrte Verpflichtung zur Erstellung eines Sozialberichts ergibt sich hieraus jedoch nicht.
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
+
===Bücher im Reguvis Verlag===
−
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/sozialdiagnostik-in-der-betreuungspraxis/ Ansen/Röh: Sozialdiagnostik in der Betreuungspraxis, Köln 2014]
+
*[https://shop.reguvis.de/e-book/handbuch-betreuungsbehoerde-e-book/ Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, Neuauflage, Köln 2023] - [http://www.socialnet.de/rezensionen/4198.php Rezension dazu]
−
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/handbuch-betreuungsbehoerde/?cHash=e81c28bbbb16964ae8a35105f5ea5587l Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, 4. Neuauflage, Köln 20146] - [http://www.socialnet.de/rezensionen/4198.php Rezension dazu]
      
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
−
*[http://www.bt-portal.de/btprax/aktuelle-ausgabe/artikelansicht/zeitschriften-artikel/aktuelle-ausgabe/soziale-diagnose-in-der-betreuungsbehcrde.html Ansen: Soziale Diagnose in der Betreuungsbehörde; BtPrax 2011, 189]
+
*Ansen: Soziale Diagnose in der Betreuungsbehörde; BtPrax 2011, 189
−
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=84 Crefeld: Sozialgutachten zur Feststellung der Erforderlichkeit einer Betreuung; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 86 (PDF)]
+
*Bagniewski/Wittich: Mitwirkungsfähigkeit und betreuungsvermeidende Hilfen; BtPrax 2018, 135
 +
*Crefeld: Sozialgutachten zur Feststellung der Erforderlichkeit einer Betreuung; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 86  
 
*Drews: Der Feststellungsantrag einer Behörde nach § 62 Abs. 1 FamFG; FGPrax 2015, 97
 
*Drews: Der Feststellungsantrag einer Behörde nach § 62 Abs. 1 FamFG; FGPrax 2015, 97
−
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Halfen_Gutachten_04_04.pdf Halfen: Betreuungsgutachten aus der Sicht einer Sozialarbeiterin, BtPrax 2004, 135 (PDF)]
+
*Halfen: Betreuungsgutachten aus der Sicht einer Sozialarbeiterin, BtPrax 2004, 135  
−
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=93 Kort: Qualifizierte Sozialgutachten; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 95 (PDF)]
+
*Harder: Die Rolle des Betreuungsbehördenmitarbeiters im Betreuungsverfahren zur Feststellung des Sachverhalts; BtPrax 2020, 51
 +
*Kort: Qualifizierte Sozialgutachten; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 95  
 
*Oberloskamp: Qualität von Gutachten und Sozialberichten; BtPrax 2004, 123
 
*Oberloskamp: Qualität von Gutachten und Sozialberichten; BtPrax 2004, 123
 +
*Sturmberg/Hövelmann: Abschied von formalistischen Denkmustern - Anmerkungen zur sog. Unbetreubarkeit; BtPrax 2020, 47
   −
==Weblinks==
+
==Siehe auch==
−
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Sozialbericht.doc Muster eines Sozialberichtes (Winword)]
+
*[[Unterstützte Entscheidungsfindung]]
−
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/10_Der_Mensch_im_Mittelpunkt_2010.pdf#page=209 Beiträge des Göttinger Workshops zur Sachverhaltsaufklärung 2008 (PDF)]
+
*[[Sozialpsychiatrischer Dienst]]
−
*[https://www.deutscher-verein.de/de/download.php?file=uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2011/dv-33-11.pdf Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der Betreuung (PDF)]
+
*[[Dokumentationspflicht]]
 +
*[[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]]
 +
*[[Rechtsanwalt]], [[Forensik]]
 +
*[[Amtspflichtverletzung]]
 +
*[[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]], [[Betreuungsrichter]], [[Betreuungsbehörde]]
 +
*[[Unterstützungspflicht]]
 
*[http://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/126_4_Auflage.pdf Neufassung aller Empfehlungen für Betreuungsbehörden zur Sachverhaltsaufklärung, zur Betreuerauswahl, zur Anerkennung von Betreuungsvereine, zur Vermittlung anderer Hilfen und zum Anforderungsprofil von Betreuungsbehörden (PDF)]
 
*[http://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/126_4_Auflage.pdf Neufassung aller Empfehlungen für Betreuungsbehörden zur Sachverhaltsaufklärung, zur Betreuerauswahl, zur Anerkennung von Betreuungsvereine, zur Vermittlung anderer Hilfen und zum Anforderungsprofil von Betreuungsbehörden (PDF)]
 +
*[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/240701_Empfehlungen_SVaufklaerung_Sozialberichterstattung.pdf Neufassung Empfehlungen zur Sozialberichtserstattung, Stand 1.7.2024 (PDF)]
    
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]
 
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]
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