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==Rechtsprechung zu Sachverständigengutachten in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren==
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==Rechtsprechung zu Sachverständigengutachten in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren gemäß altem FGG==
    
'''OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.03.1992, 20 W 83/92''', MDR 1992, 511 = OLGR 1992, 176 = OLGZ 1992, 294 = FamRZ 1992, 859 = NJW 1992, 1395 = R & P 1992, 96 = BtE 1992/93, 146
 
'''OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.03.1992, 20 W 83/92''', MDR 1992, 511 = OLGR 1992, 176 = OLGZ 1992, 294 = FamRZ 1992, 859 = NJW 1992, 1395 = R & P 1992, 96 = BtE 1992/93, 146
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Bildet das in erster Instanz eingeholte Gutachten keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine [[Betreuerbestellung]], so ist es verfahrensfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht sich hierauf stützt und von einer erneuten oder ergänzenden Begutachtung absieht. Nach Zurückweisung der Sache muss sich das zunächst zuständige Gericht einen persönlichen Eindruck darüber verschaffen, ob der Betroffene tatsächlich nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.
 
Bildet das in erster Instanz eingeholte Gutachten keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine [[Betreuerbestellung]], so ist es verfahrensfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht sich hierauf stützt und von einer erneuten oder ergänzenden Begutachtung absieht. Nach Zurückweisung der Sache muss sich das zunächst zuständige Gericht einen persönlichen Eindruck darüber verschaffen, ob der Betroffene tatsächlich nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.
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==Rechtsprechung zu Sachverständigengutachten in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren gemäß neuem FamFG==
    
'''VG Gießen, Beschluss vom 17.11.2009, 21 K 1220/09''', NVwZ-RR 2010, 481:
 
'''VG Gießen, Beschluss vom 17.11.2009, 21 K 1220/09''', NVwZ-RR 2010, 481:
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# § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s, wenn das Verfahren mit einer [[Betreuerbestellung]] oder der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich.
 
# § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s, wenn das Verfahren mit einer [[Betreuerbestellung]] oder der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich.
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# Das Gericht hat vor der Anordnung der Gutachtenerstattung zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt.
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'''BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15''':
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# Der Gutachter in einer [[Unterbringungssache]] muss schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. August 2013 XII ZB 691/12 FamRZ 2013, 1725).
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# Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 330/13 FamRZ 2014, 649).
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'''BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 227/12''':
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Hat das Beschwerdegericht ein neues [[Sachverständigengutachten]] eingeholt, auf das es seine Entscheidung hauptsächlich zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören. Dem [[Verfahrenspfleger]] ist die Teilnahme an dem [[Anhörung]]stermin zu ermöglichen.
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'''BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 397/15 -''':
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Nach Auffassung des BGH rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 FamFG, weil dem Betroffenen das Sachverständigengutachten erst in der [[Anhörung]] überlassen worden ist.
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'''SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 07.02.2017, S 11 SB 204/15''':
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Das Gericht ist im Rahmen seiner Leitungsbefugnis des Sachverständigen befugt, den Sachverständigen anzuweisen, die Anwesenheit einer Dritten bei der Begutachtung auszuschließen, sofern die begründete Gefahr besteht, dass die Anwesenheit des Dritten den Zweck der Beweiserhebung gefährdet, insbesondere bei einer psychiatrischen Untersuchung der Betroffene Sachverhalte verzerrt, übertrieben oder anders darstellen könnte.
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'''BVerfG, Beschluss v 16.03.2018; 2 BvR 253/18'''
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Die Anordnung im Unterbringungsverfahren (§§ 312 ff FamFG) zur Untersuchung der Betroffenen in deren Wohnung verletzt mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 Abs 1, Abs 7 GG). Eine Ermächtigungsgrundlage für die Begutachtung des Betroffenen in seiner Wohnung gegen seinen Willen kann insbesondere nicht in § 322 FamFG in Verbindung mit § 283 FamFG gesehen werden: Wirkt der Betroffene an einer Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht gemäß § 283 Abs. 1 und 3 FamFG zwar seine Vorführung anordnen und gegebenenfalls die Befugnis aussprechen, die Wohnung des Betroffenen zu betreten. Letztere Maßnahme dient jedoch allein dem Ziel, die Person des Betroffenen aufzufinden, um ihn der Untersuchung zuzuführen. Die Vorschrift bietet weder eine Rechtsgrundlage dafür, den Betroffenen gegen seinen Willen in seiner Wohnung anzuhören, noch ihn dort durch den Sachverständigen untersuchen zu lassen.
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'''BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 14/18'''
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In einem [[Unterbringungsverfahren]] ist das Sachverständigengutachten grundsätzlich mit seinem vollen Wortlaut an den Betroffenen persönlich bekanntzugeben. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911).
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'''BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 489/17'''
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# Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen.
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# Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet es, einen anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen eines zivilrechtlichen Unterbringungsverfahrens im Fall der Erledigung der Hauptsache auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen
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'''BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - XII ZB 395/18'''
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In einem Betreuungsverfahren ist das Sachverständigengutachten grundsätzlich mit seinem vollen Wortlaut an den Betroffenen persönlich bekanntzugeben; davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. März 2018 XII ZB 168/17 FamRZ 2018, 954 und vom 14. Februar 2018 XII ZB 465/17 FamRZ 2018, 705).
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2019, 2 Ws 344/18'''
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# Das Gebot der Bestellung eines externen Sachverständigen nach § 329 Abs. 5 FamFG erfasst nur die (unmittelbare) Verlängerung einer [[Zwangsbehandlung]] von mehr als zwölf Wochen. Liegt demgegenüber eine - nicht rechtsmissbräuchliche - zeitliche Unterbrechung zwischen verschiedenen Zwangsbehandlungen vor, ist nach § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG lediglich der zwangsbehandelnde Arzt als Sachverständiger ausgeschlossen.
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# § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG BW (Wiederherstellung der tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung durch Zwangsbehandlung) ist verfassungsgemäß.
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'''BGH, Beschluss v. 6.2.2019 – XII ZB 393/18
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#§ 68 III S. 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch u. a. voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 21.11.2018 – XII ZB 57/18 -, FamRZ 2019, 387).
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#Wird dem Betroffenen das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 21.11.2018 – XII ZB 57/18 -, FamRZ 2019, 387).
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#Der Sachverständige hat den Betroffenen gemäß § 280 II S. 1 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 7.8.2013 – XII ZB 691/12 -, FamRZ 2013, 1725).
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#Ist der behandelnde Arzt zum Sachverständigen bestellt worden, muss er dem Betroffenen deutlich zu erkennen geben, dass er von seiner Bestellung zum Sachverständigen an (auch) als Gutachter tätig sein wird.
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'''BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 2/19'''
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In einem Unterbringungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den [[Verfahrenspfleger]] oder an den Betreuer nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 334/17 - FamRZ 2018, 707).
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'''BGH, Beschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 62/19'''
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# Erachtet das Beschwerdegericht das erstinstanzlich eingeholte [[Sachverständigengutachten]] für unverwertbar oder gelangt es zu der Auffassung, dass das Gutachten keine ausreichende Grundlage für die zu treffende Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers bietet, hat es zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein weiteres oder - sofern dies ausreichend ist - ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen.
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# Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche [[Anhörung]] des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem das nach § 280 Abs. 1 Satz 1  FamFG einzuholende Sachverständigengutachten vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019 - XII ZB 444/18 - MDR 2019, 626).
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'''BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - XII ZB 160/19'''
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Ein ohne persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist für die Bestellung eines Betreuers grundsätzlich nicht verwertbar. Dieser Grundsatz besteht unabhängig davon, ob aus ärztlicher Sicht bereits auf der Grundlage anderer Erkenntnisse der sichere Schluss auf eine erkrankungsbedingte Betreuungsbedürftigkeit gezogen werden könnte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 399/17 - FamRZ 2018, 1601).
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'''BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 252/19'''
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Sofern der Gutachter nicht zugleich behandelnder Arzt des Betroffenen ist und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betroffenen seine Begutachtung verborgen geblieben ist, kann im Regelfall, in dem dem Betroffenen vorab der Beweisbeschluss bekanntgegeben worden ist, unterstellt werden, dass der Sachverständige den Betroffenen über die beabsichtigte Begutachtung unterrichtet hat (Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724; vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 und vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726).
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'''BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 179/19'''
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Sieht das Betreuungsgericht gemäß § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den [[Verfahrenspfleger]] allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der [[Verfahrenspfleger]] mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18 - FamRZ 2018, 1769).
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'''BGH, Beschluss vom 4. März 2020 - XII ZB 485/19'''
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# Den Zweck, den Anspruch des Betroffenen eines [[Betreuungsverfahren]]s auf rechtliches Gehör zu sichern, kann die persönliche [[Anhörung]] regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das [[Sachverständigengutachten]] dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde. Dem wird eine Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen erst eingangs der Anhörung nicht gerecht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. April 2016 - XII ZB 397/15 - FamRZ 2016, 1148).
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# Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 - XII ZB 510/16 - FamRZ 2017, 648 und vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637).
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'''BGH, Beschluss vom 4. März 2020 - XII ZB 443/19'''
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Zur Feststellung der [[Betreuungsbedürftigkeit]], wenn der Betroffene [[Arztzeugnis|fachärztliche Stellungnahmen]] vorlegt, die in offenem Widerspruch zum gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten stehen. 
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'''BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 454/19'''
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Stützt das Beschwerdegericht seine Entscheidung in einer Betreuungssache auf ein nach erfolgter [[Anhörung]] des Betroffenen eingeholtes ergänzendes [[Sachverständigengutachten]], ist der Betroffene grundsätzlich erneut persönlich anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019,  XII ZB 392/19 - NJW 2020, 852).
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'''BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19'''
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# Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer [[Vorsorgevollmacht]].
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# Legt in einem Betreuungsverfahren ein Verfahrensbeteiligter ein Privatgutachten vor, muss sich der Tatrichter damit auseinandersetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinwirken, wenn sich aus den Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Nur wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige auch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus einem Privatgutachten ergebenden Einwendungen nicht auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung ein weiteres Gutachten einholen.
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# Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, darf der Tatrichter einzelne Umstände bzw. Vorfälle nicht isoliert betrachten; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für und gegen eine Eignung sprechen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 141/16 FamRZ 2017, 1712).
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'''BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 6/20''':
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# Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019  XII ZB 62/19 - FamRZ 2019, 1648).
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# Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. März 2020 - XII ZB 485/19 - juris).
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'''BGH, Beschluss vom 12. August 2020 - XII ZB 204/20'''
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# Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019  XII ZB 62/19  FamRZ 2019, 1648).
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# Hat ein Sachverständiger sein Gutachten ausnahmsweise im Anhörungstermin mündlich erstattet, ist sicherzustellen, dass der Betroffene ausreichend Zeit hat, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Kann oder will sich der Betroffene im Anhörungstermin nach einem Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit einer Stellungnahmefrist hierzu nicht abschließend äußern, ist ihm gegebenenfalls das Protokoll der mündlichen Gutachtenerstattung zu übersenden und seine Anhörung erneut durchzuführen.
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'''BGH, Beschluss vom 16. September 2020 - XII ZB 203/20'''
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# Zur Bestellung eines behandelnden Arztes zum Sachverständigen im Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724).
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# Wenn der Betroffene durch seine [[Beschwerde]] zum Ausdruck bringt, dass er an seiner Zustimmung zur Einrichtung einer Betreuung nicht mehr festhält, hat das Landgericht ihn erneut anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 381/15 - FamRZ 2016, 456).
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'''BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 415/20'''
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Ist dem Betroffenen das [[Sachverständigengutachten]] nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden, leidet die [[Anhörung]] an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. November 2018 XII ZB 57/18 FamRZ 2019, 387).
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'''BGH, Beschluss vom 24. November 2021 - XII ZB 335/21'''
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Wird der behandelnde Arzt in einem Unterbringungsverfahren zum Sachverständigen bestellt, muss dieser dem Betroffenen deutlich zu erkennen geben, dass er von seiner Bestellung an (auch) als Gutachter für das Gericht tätig sein wird. In dieser Funktion muss er den Betroffenen gesondert untersuchen und darf sich für sein Gutachten nicht darauf beschränken, die aus der bisherigen Tätigkeit als behandelnder Arzt gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 XII ZB 252/19 FamRZ 2020, 784).
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==Rechtsprechung zu Sachverständigengutachten in [[Betreuungsverfahren|Betreuungs-]] und [[Unterbringungsverfahren]] ab 2023==
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'''BGH, Beschluss vom 17.01.2024, XII ZB 334/23'''
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Zur Aufhebung und Zurückweisung einer betreuungsrechtlichen Entscheidung, da keine keine Feststellungen zur Sachkunde des zuletzt tätigen Sachverständigen getroffen wurden.
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Allein aus dem akademischen Grad „Dr. med.“ lässt sich nicht auf eine den Anforderungen des § 280 Abs. 1 FamFG genügende Qualifikation des Sachverständigen schließen.
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'''BGH, Beschluss vom 22. Mai 2024 - XII ZB 122/24'''
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Die Verpflichtung des Gerichts gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG, einen externen Gutachter zu bestellen, setzt nicht voraus, dass die [[Unterbringung]] bereits im Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz vier Jahre vollzogen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der mit der angefochtenen Entscheidung verlängerte Unterbringungszeitraum über das Fristende hinausreicht.
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==Siehe auch==
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* [[Sachverständigengutachten]], [[Forensik]]
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* [[Anhörung]]
 +
* [[Rechtsprechung zur Anhörung]]
 +
* [[Arztzeugnis]], [[MDK-Gutachten]]
 +
* [[Ausschließlichkeitserklärung]]
 +
* [[Rechtsweg in Deutschland]]
 +
* [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]]
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# Das Gericht hat vor der Anordnung der Gutachtenerstattung zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt.
      
[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Unterbringung]]
 
[[Kategorie:Unterbringung]]
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