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| | Für eine solche Verfügung von Todes wegen (Testament = letzter Wille) ist auch ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nicht möglich, somit können anders als im früheren Vormundschaftsrecht (vor 1992) auch Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, grundsätzlich ein Testament errichten. | | Für eine solche Verfügung von Todes wegen (Testament = letzter Wille) ist auch ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nicht möglich, somit können anders als im früheren Vormundschaftsrecht (vor 1992) auch Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, grundsätzlich ein Testament errichten. |
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| − | Allerdings besagt § 2229 Abs. 4 BGB, dass eine Person, die wegen geistiger Störungen die Bedeutung einer Willenserklärung nicht zu erkennen und danach zu handeln vermag, kein Testament errichten kann (siehe auch unter § 104 Ziffer 2 BGB). Eine solche geistige Einschränkung hebt die Testierfähigkeit auf, wenn der Testierende nicht mehr die Tragweite seiner Entscheidungen erkennen und seinen [[freier Wille|Willen frei]] von Einflüssen dritter Personen bilden und äußern kann. Testierunfähigkeit ist eine Sonderform der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (BayObLG FamRZ 2005, 2019 = NJW-RR 2005, 1025 = ZEV 2005, 345). | + | Allerdings besagt § 2229 Abs. 4 BGB, dass eine Person, die wegen [[intellektuelle Beeinträchtigung|geistiger Störungen]] die Bedeutung einer Willenserklärung nicht zu erkennen und danach zu handeln vermag, kein Testament errichten kann (siehe auch unter § 104 Ziffer 2 BGB). Eine solche geistige Einschränkung hebt die Testierfähigkeit auf, wenn der Testierende nicht mehr die Tragweite seiner Entscheidungen erkennen und seinen [[freier Wille|Willen frei]] von Einflüssen dritter Personen bilden und äußern kann. Testierunfähigkeit ist eine Sonderform der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (BayObLG FamRZ 2005, 2019 = NJW-RR 2005, 1025 = ZEV 2005, 345). |
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| | Ob eine solche Testierunfähigkeit vorliegt, ist vom Nachlassgericht bei Erteilung des Erbscheins von Amts wegen zu prüfen (§ 2353 BGB), wenn konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit bestehet. Die Tatsache, dass ein Betreuer bestellt war, beweist allein noch nicht die Testierunfähigkeit (BayObLG 1982, 309 zur Gebrechlichkeitspflegschaft). Bei solchen Zweifeln hat das Nachlassgericht zunächst die behaupteten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers (dh. hier des Betreuten) aufzuklären (zB den Umfang der Cerebralsklerose, der Verwirrtheit) und hierauf das [[Sachverständigengutachten]] eines Psychiaters einzuholen (OLG Hamm Rpfleger 1989, 23). Das Gutachten, das früher anlässlich der [[Betreuungsverfahren|Bestellung des Betreuers]] erstellt wurden, wird dem neuen Sachverständigen hier u.U. wertvolle Hilfe leisten. | | Ob eine solche Testierunfähigkeit vorliegt, ist vom Nachlassgericht bei Erteilung des Erbscheins von Amts wegen zu prüfen (§ 2353 BGB), wenn konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit bestehet. Die Tatsache, dass ein Betreuer bestellt war, beweist allein noch nicht die Testierunfähigkeit (BayObLG 1982, 309 zur Gebrechlichkeitspflegschaft). Bei solchen Zweifeln hat das Nachlassgericht zunächst die behaupteten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers (dh. hier des Betreuten) aufzuklären (zB den Umfang der Cerebralsklerose, der Verwirrtheit) und hierauf das [[Sachverständigengutachten]] eines Psychiaters einzuholen (OLG Hamm Rpfleger 1989, 23). Das Gutachten, das früher anlässlich der [[Betreuungsverfahren|Bestellung des Betreuers]] erstellt wurden, wird dem neuen Sachverständigen hier u.U. wertvolle Hilfe leisten. |
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| | == Störungen der Testierfähigkeit == | | == Störungen der Testierfähigkeit == |
| − | Übergangene Erben machen oft den Einwand geltend, der Erblasser sei wegen einer geistigen Störung nicht testierfähig gewesen, das ihnen nachteilige Testament sei daher ungültig. Grundsätzlich gilt: Jeder Mensch ist entweder testierfähig oder testierunfähig. Eine eingeschränkte Testierfähigkeit gibt es im Gegensatz zur beschränkten [[Geschäftsfähigkeit]] nicht. Die Testierfähigkeit ist im Wesentlichen an das Mindestalter von 16 Jahren und das Fehlen bestimmter körperlicher und geistiger Störungen geknüpft. | + | Übergangene Erben machen oft den Einwand geltend, der Erblasser sei wegen einer [[intellektuelle Beeinträchtigung|geistigen Störung]] nicht testierfähig gewesen, das ihnen nachteilige Testament sei daher ungültig. Grundsätzlich gilt: Jeder Mensch ist entweder testierfähig oder testierunfähig. Eine eingeschränkte Testierfähigkeit gibt es im Gegensatz zur beschränkten [[Geschäftsfähigkeit]] nicht. Die Testierfähigkeit ist im Wesentlichen an das Mindestalter von 16 Jahren und das Fehlen bestimmter körperlicher und geistiger Störungen geknüpft. |
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| | === Faktische Testierunfähigkeit === | | === Faktische Testierunfähigkeit === |
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| | 3. Für eine Intelligenzminderung bieten die in psychologischen Tests ermittelten Werte (Intelligenzquotient IQ) lediglich Anhaltspunkte, die durch die Gesamtwürdigung der Betroffenen und ihrer Fähigkeiten zu ergänzen sind. Menschen mit einer leichten Intelligenzminderung (IQ 50-69), daneben werden auch die Begriffe „Schwachsinn“ und „Debilität“ verwendet, erreichen in der Regel volle Unabhängigkeit im Alltagsleben und der Selbstversorgung und können, trotz schulischer Probleme mit Lesen und Schreiben, einen angelernten Beruf ausüben. Bei ihnen wird (falls nicht zusätzliche Störungen wie z.B. Autismus hinzutreten) Testierfähigkeit im Regelfall gegeben sein. Bereits ab mittelgradigen Intelligenzminderungen (IQ 35-49), sind sorgfältige Untersuchungsmaßstäbe an die Fähigkeit zur Einsicht in und zum Handeln nach Willenserklärungen und die Testierfähigkeit anzulegen. Schwere (IQ 20-34) und schwerste (IQ unter 20) Intelligenzminderungen schließen die Testierfähigkeit aus. | | 3. Für eine Intelligenzminderung bieten die in psychologischen Tests ermittelten Werte (Intelligenzquotient IQ) lediglich Anhaltspunkte, die durch die Gesamtwürdigung der Betroffenen und ihrer Fähigkeiten zu ergänzen sind. Menschen mit einer leichten Intelligenzminderung (IQ 50-69), daneben werden auch die Begriffe „Schwachsinn“ und „Debilität“ verwendet, erreichen in der Regel volle Unabhängigkeit im Alltagsleben und der Selbstversorgung und können, trotz schulischer Probleme mit Lesen und Schreiben, einen angelernten Beruf ausüben. Bei ihnen wird (falls nicht zusätzliche Störungen wie z.B. Autismus hinzutreten) Testierfähigkeit im Regelfall gegeben sein. Bereits ab mittelgradigen Intelligenzminderungen (IQ 35-49), sind sorgfältige Untersuchungsmaßstäbe an die Fähigkeit zur Einsicht in und zum Handeln nach Willenserklärungen und die Testierfähigkeit anzulegen. Schwere (IQ 20-34) und schwerste (IQ unter 20) Intelligenzminderungen schließen die Testierfähigkeit aus. |
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| − | 4. Schizophrene Psychosen: Betroffene glauben, ihre Gedanken, Handlungen und Gefühle seien anderen bekannt, wür-den von fremden Mächten gelenkt. Bewusstseinsklarheit und intellektuelle Fähigkeiten sind in der Regel nicht betrof-fen. Unter dem Einfluss akuter Wahnsymptome und Halluzinationen ist eine freie Willensbestimmung und damit auch Testierfähigkeit ausgeschlossen. Nach Abklingen der akuten Symptomatik kann in Ausnahmefällen Testierfähigkeit gegeben sein. Sind Wahnvorstellungen das auffälligste oder einzige Symptom, während Affekt, Sprache, Verhalten und Denken abgesehen von Handlungen, die sich auf den Wahn oder das Wahnsystem beziehen, unauffällig, wird in der Regel von Testierfähigkeit auszugehen sein. Ausnahmen bestehen, wenn sich der Wahn oder das Wahnsystem auf das Erbe oder am Erbe beteiligte Personen bezieht, weil dann eine wahnhafte Einschränkung der Willensfreiheit vorliegen kann. Enterbt z.B. ein Erblasser seine gesamte Familie, weil er sie in seinem Wahn grundlos des Mordes an seiner verstorbenen Ehefrau bezichtigt, so liegt aus medizinischer Sicht eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vor, die der Willensfreiheit entgegensteht. Demgegenüber sieht die geltende Rechtsprechung in „pathologischen Hassgefühlen“ unter Geschwistern keinen Grund für die Annahme von Testierunfähigkeit (Bay0bLG NJW 1992,248), obwohl der hier angewandte „Psychopathiebegriff“ mit der aktuellen psychiatrischen Klassifikation und Diagnostik nicht in Übereinstimmung zu bringen ist (s.u.). | + | 4. Schizophrene Psychosen: Betroffene glauben, ihre Gedanken, Handlungen und Gefühle seien anderen bekannt, würden von fremden Mächten gelenkt. Bewusstseinsklarheit und intellektuelle Fähigkeiten sind in der Regel nicht betroffen. Unter dem Einfluss akuter Wahnsymptome und Halluzinationen ist eine freie Willensbestimmung und damit auch Testierfähigkeit ausgeschlossen. Nach Abklingen der akuten Symptomatik kann in Ausnahmefällen Testierfähigkeit gegeben sein. Sind Wahnvorstellungen das auffälligste oder einzige Symptom, während Affekt, Sprache, Verhalten und Denken abgesehen von Handlungen, die sich auf den Wahn oder das Wahnsystem beziehen, unauffällig, wird in der Regel von Testierfähigkeit auszugehen sein. Ausnahmen bestehen, wenn sich der Wahn oder das Wahnsystem auf das [[Erbschaft|Erbe]] oder am Erbe beteiligte Personen bezieht, weil dann eine wahnhafte Einschränkung der [[Freier Wille|Willensfreiheit]] vorliegen kann. Enterbt z.B. ein Erblasser seine gesamte Familie, weil er sie in seinem Wahn grundlos des Mordes an seiner verstorbenen Ehefrau bezichtigt, so liegt aus medizinischer Sicht eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vor, die der Willensfreiheit entgegensteht. Demgegenüber sieht die geltende Rechtsprechung in „pathologischen Hassgefühlen“ unter Geschwistern keinen Grund für die Annahme von Testierunfähigkeit (Bay0bLG NJW 1992,248), obwohl der hier angewandte „Psychopathiebegriff“ mit der aktuellen psychiatrischen Klassifikation und Diagnostik nicht in Übereinstimmung zu bringen ist (s.u.). |
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| | 5. Manisch-depressive Zustände (affektive Störungen): Während manischer bzw. depressiver Phasen ist die Stimmung der Betroffenen situationsunangemessen gehoben oder gedrückt, was sich entsprechend im Verhalten äußert. Je nach Schweregrad der Symptomatik kann Testierunfähigkeit sowohl in manischen als auch in depressiven Phasen bestehen, wenn manische Expansivität oder depressive Einengung die freie Willensbestimmung aufheben. | | 5. Manisch-depressive Zustände (affektive Störungen): Während manischer bzw. depressiver Phasen ist die Stimmung der Betroffenen situationsunangemessen gehoben oder gedrückt, was sich entsprechend im Verhalten äußert. Je nach Schweregrad der Symptomatik kann Testierunfähigkeit sowohl in manischen als auch in depressiven Phasen bestehen, wenn manische Expansivität oder depressive Einengung die freie Willensbestimmung aufheben. |
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| | # Der Rücktritt vom Erbvertrag kann bei Geschäftsunfähigkeit des anderen Vertragschließenden jedenfalls grundsätzlich wirksam gegenüber dessen Vorsorgebevollmächtigtem erfolgen. | | # Der Rücktritt vom Erbvertrag kann bei Geschäftsunfähigkeit des anderen Vertragschließenden jedenfalls grundsätzlich wirksam gegenüber dessen Vorsorgebevollmächtigtem erfolgen. |
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| − | ==Aus der Rechtsprechung:== | + | ==Aus der [[Rechtsprechung]]:== |
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| | '''OLG Frankfurt/Main''', Beschluss vom 05.09.1995, 20 W 107/94, FamRZ 1995, 635 | | '''OLG Frankfurt/Main''', Beschluss vom 05.09.1995, 20 W 107/94, FamRZ 1995, 635 |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| | + | * [[Forensik]] |
| | * [[Freier Wille]], [[natürlicher Wille]], [[Ehefähigkeit]], [[Einwilligungsfähigkeit]] | | * [[Freier Wille]], [[natürlicher Wille]], [[Ehefähigkeit]], [[Einwilligungsfähigkeit]] |
| − | * [[Betreuer als Erbe]], [[Erbausschlagung]], [[Bestattungsvertrag]] | + | * [[Psychisch-Kranken-Gesetz]] |
| | + | * [[Betreuer als Erbe]], [[Erbschaft]], [[Erbausschlagung]], [[Bestattungsvertrag]] |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |
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| | * Wetterling, Zur Geschäfts- und Testierfähigkeit bei Depression, ErbR 2022, 285 | | * Wetterling, Zur Geschäfts- und Testierfähigkeit bei Depression, ErbR 2022, 285 |
| | *Widmann: Die Durchsetzung von Bestattungsanordnungen des Verstorbenen im Rahmen der familienrechtlichen Totenfürsorge, FamRZ 1992, 759 | | *Widmann: Die Durchsetzung von Bestattungsanordnungen des Verstorbenen im Rahmen der familienrechtlichen Totenfürsorge, FamRZ 1992, 759 |
| | + | * Zemlin: Die betreuungsgerichtliche Genehmigung bedingter Pflichtteilsverzichtsverträge bei Behindertentestamenten, ErbR 2026, 454 |
| | *Zimmer: Demenz als Herausforderung für die erbrechtliche Praxis; NJW 2007, 1713 | | *Zimmer: Demenz als Herausforderung für die erbrechtliche Praxis; NJW 2007, 1713 |
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