Änderungen

K
Zeile 2: Zeile 2:  
==Vorbemerkung==
 
==Vorbemerkung==
   −
Der [[Einwilligungsvorbehalt]] darf nicht auf Verfügungen von Todes wegen erstreckt werden ({{Zitat de §|1903|bgb}} Abs. 2 BGB). Der Betreute kann also nach eigenem Gutdünken Testamente abfassen und Erbverträge schließen; er braucht den Betreuer nicht fragen. Einzelheiten vgl. Hahn FamRZ 1991, 27.
+
Der [[Einwilligungsvorbehalt]] darf nicht auf Verfügungen von Todes wegen erstreckt werden ({{Zitat de §|1825|bgb}} Abs. 2 BGB). Der Betreute kann also nach eigenem Gutdünken Testamente abfassen und Erbverträge schließen; er braucht den Betreuer nicht fragen. Einzelheiten vgl. Hahn FamRZ 1991, 27.
    
==Testament==
 
==Testament==
Zeile 8: Zeile 8:  
===Errichtung===
 
===Errichtung===
   −
Bei einem Testament handelt es sich um eine Bestimmung, was nach dem Tod aus dem Vermögen der verstorbenen Person wird. Das Recht auf Bestimmung auch über den Tod hinaus wird aus dem [[Grundrechte|Grundrecht]] auf Eigentum ({{Zitat Art|14|gg}} Grundgesetz) hergeleitet.
+
Bei einem Testament handelt es sich um eine Bestimmung, was nach dem Tod aus dem Vermögen der verstorbenen Person wird. Das Recht auf Bestimmung auch über den Tod hinaus wird aus dem [[Grundrechte|Grundrecht]] auf Eigentum ({{Zitat Art|14|gg}} Grundgesetz) hergeleitet.Der Erblasser muss ein Testament persönlich errichten, §§ 2064, 2065 BGB. Die mit dieser Vorschrift gesicherte Testierfreiheit stellt ein höchstpersönliches, unübertragbares Recht dar.
−
 
+
Während sich § 2064 BGB nach seinem Wortlaut nur auf letztwillige Verfügungen in der Form des Testaments bezieht, richtet sich das Verbot der Drittbestimmung in § 2065 BGB an alle letztwilligen Verfügungen. § 2064 BGB gilt gleichermaßen für das Einzeltestament und das gemeinschaftliche Testament. Etwa gleichlautende Vorschriften existieren für den Erbvertrag (§ 2274 BGB) und eingeschränkt für den Erbverzicht, § 2347 Abs. 2 BGB. 
−
Für eine solche Verfügung von Todes wegen (Testament = letzter Wille) ist ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nicht möglich, somit können anders als im früheren Vormundschaftsrecht (vor 1992) auch Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, grundsätzlich ein Testament errichten.
+
 +
Im Rahmen dieses Persönlichkeitsgebots kommt weder eine Vertretung im Willen, noch eine Vertretung in der Erklärung in Betracht. §§ 164 ff. BGB sind nicht anwendbar. Zulässig ist lediglich die Hilfe eines Dritten, soweit sie auf Beratung und Beistand abzielt. Da der Erblasser die gesetzliche Möglichkeit hat, durch letztwillige Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen, soll er sich dieser Verantwortung nicht durch die Einschaltung eines Vertreters entziehen können (BGHZ 15, 199 f.). Dabei wird dieser in § 2064 BGB aufgestellte Grundsatz der Unzulässigkeit der Willensvertretung durch § 2065 BGB konkretisiert. 
 +
 +
Für eine solche Verfügung von Todes wegen (Testament = letzter Wille) ist auch ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nicht möglich, somit können anders als im früheren Vormundschaftsrecht (vor 1992) auch Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, grundsätzlich ein Testament errichten.
   −
Allerdings besagt § 2229 Abs. 3 BGB, dass eine Person, die wegen geistiger Störungen die Bedeutung einer Willenserklärung nicht zu erkennen und danach zu handeln vermag, kein Testament errichten kann (siehe auch unter § 104 Ziffer 2 BGB). Eine solche geistige Einschränkung hebt die Testierfähigkeit auf, wenn der Testierende nicht mehr die Tragweite seiner Entscheidungen erkennen und seinen [[freier Wille|Willen frei]] von Einflüssen dritter Personen bilden und äußern kann. Testierunfähigkeit ist eine Sonderform der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (BayObLG FamRZ 2005, 2019 = NJW-RR 2005, 1025 = ZEV 2005, 345).
+
Allerdings besagt § 2229 Abs. 4 BGB, dass eine Person, die wegen [[intellektuelle Beeinträchtigung|geistiger Störungen]] die Bedeutung einer Willenserklärung nicht zu erkennen und danach zu handeln vermag, kein Testament errichten kann (siehe auch unter § 104 Ziffer 2 BGB). Eine solche geistige Einschränkung hebt die Testierfähigkeit auf, wenn der Testierende nicht mehr die Tragweite seiner Entscheidungen erkennen und seinen [[freier Wille|Willen frei]] von Einflüssen dritter Personen bilden und äußern kann. Testierunfähigkeit ist eine Sonderform der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (BayObLG FamRZ 2005, 2019 = NJW-RR 2005, 1025 = ZEV 2005, 345).
   −
Ob eine solche Testierunfähigkeit vorliegt, ist vom Nachlassgericht (§ 72 FGG) bei Erteilung des Erbscheins von Amts wegen zu prüfen (§§ 12 FGG; 2353, 2358 BGB), wenn konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit bestehet. Die Tatsache, dass ein Betreuer bestellt war, beweist allein noch nicht die Testierunfähigkeit (BayObLG 1982, 309 zur Gebrechlichkeitspflegschaft). Bei solchen Zweifeln hat das Nachlassgericht zunächst die behaupteten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers (dh. hier des Betreuten) aufzuklären (zB den Umfang der Cerebralsklerose, der Verwirrtheit) und hierauf das [[Sachverständigengutachten]] eines Psychiaters einzuholen (OLG Hamm Rpfleger 1989, 23). Das Gutachten, das früher anlässlich der [[Betreuungsverfahren|Bestellung des Betreuers]] erstellt wurden, wird dem neuen Sachverständigen hier u.U. wertvolle Hilfe leisten.
+
Ob eine solche Testierunfähigkeit vorliegt, ist vom Nachlassgericht bei Erteilung des Erbscheins von Amts wegen zu prüfen (§ 2353 BGB), wenn konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit bestehet. Die Tatsache, dass ein Betreuer bestellt war, beweist allein noch nicht die Testierunfähigkeit (BayObLG 1982, 309 zur Gebrechlichkeitspflegschaft). Bei solchen Zweifeln hat das Nachlassgericht zunächst die behaupteten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers (dh. hier des Betreuten) aufzuklären (zB den Umfang der Cerebralsklerose, der Verwirrtheit) und hierauf das [[Sachverständigengutachten]] eines Psychiaters einzuholen (OLG Hamm Rpfleger 1989, 23). Das Gutachten, das früher anlässlich der [[Betreuungsverfahren|Bestellung des Betreuers]] erstellt wurden, wird dem neuen Sachverständigen hier u.U. wertvolle Hilfe leisten.
    
Nach § 11 I Satz 1 BeurkG soll der Notar die Beurkundung ablehnen, wenn einem der Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Testierfähigkeit fehlt. Bei Zweifeln daran soll der Notar diese nach § 11 Absatz 1 Satz 2, § 28 BeurkG in der Niederschrift feststellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Notar die Testierfähigkeit positiv feststellen kann. Hierzu fehlt ihm als einem medizinischen Laien bereits die erforderliche Sachkunde (BayObLG, 1Z BR 053/04). Eine Letztentscheidungskompetenz steht dem Notar hinsichtlich der Frage der Testierfähigkeit nicht zu.
 
Nach § 11 I Satz 1 BeurkG soll der Notar die Beurkundung ablehnen, wenn einem der Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Testierfähigkeit fehlt. Bei Zweifeln daran soll der Notar diese nach § 11 Absatz 1 Satz 2, § 28 BeurkG in der Niederschrift feststellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Notar die Testierfähigkeit positiv feststellen kann. Hierzu fehlt ihm als einem medizinischen Laien bereits die erforderliche Sachkunde (BayObLG, 1Z BR 053/04). Eine Letztentscheidungskompetenz steht dem Notar hinsichtlich der Frage der Testierfähigkeit nicht zu.
−
      
==Amtliche Verwahrung eines Testamentes==
 
==Amtliche Verwahrung eines Testamentes==
Zeile 28: Zeile 30:     
Das Gesetz fordert nur, dass die Verwahrung auf Verlangen des (zukünftigen) Erblassers erfolgen muss (§ 2248 BGB). Es wird jedoch nicht verlangt, dass die Verwahrung (höchst)persönlich zu erfolgen hat. Im Ergebnis ist deshalb eine Stellvertretung möglich. Die Erteilung der Vorsorgevollmacht ist eine wirksame Ermächtigung zur Stellvertretung.
 
Das Gesetz fordert nur, dass die Verwahrung auf Verlangen des (zukünftigen) Erblassers erfolgen muss (§ 2248 BGB). Es wird jedoch nicht verlangt, dass die Verwahrung (höchst)persönlich zu erfolgen hat. Im Ergebnis ist deshalb eine Stellvertretung möglich. Die Erteilung der Vorsorgevollmacht ist eine wirksame Ermächtigung zur Stellvertretung.
 +
 +
'''OLG Köln, Beschl. v 12.7.2013, 2 Wx 177/13''', FGPrax 2013, 216 = NJW-RR 2013, 1421 = Rpfleger 2014, 24:
 +
 +
Die Rückgabe eines in amtlicher Verwahrung genommenen Testaments stellt eine letztwillige Verfügung dar. Sie setzt daher Testierfähigkeit voraus. Ist diese nicht vorhanden, so kann keine Rückgabe erfolgen.
    
===Widerruf des Testamentes===
 
===Widerruf des Testamentes===
Zeile 33: Zeile 39:  
Der testierfähige Betreute kann sein Testament jederzeit wirksam widerrufen, der testierunfähige dagegen nicht. Vernichtet der testierunfähige Betreute sein Testament, indem er es wegwirft, bleibt es gültig; eine andere Frage ist, wie die Errichtung des Testaments dann bewiesen werden kann.
 
Der testierfähige Betreute kann sein Testament jederzeit wirksam widerrufen, der testierunfähige dagegen nicht. Vernichtet der testierunfähige Betreute sein Testament, indem er es wegwirft, bleibt es gültig; eine andere Frage ist, wie die Errichtung des Testaments dann bewiesen werden kann.
   −
*[http://www.dnoti.de/Report/2002/rep0302.htm#BGB%20%A7%A7%201903,%202064,%202229,%202256,%202259 Gutachten des Deutschen Notarinstitutes zur Rücknahme von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung durch Betreuer]
+
Rechtsprechung:
 +
 
 +
'''LG Hamburg, Beschluss vom 17.2.2000 – 301 T 264/99''':
 +
 
 +
Gehört zum [[Aufgabenkreis]] des Betreuers die [[Vermögenssorge]], kann auch der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gegenüber dem Betreuer erklärt werden.
 +
 
 +
'''OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.06.2013 - 15 W 764/13''':
 +
 
 +
Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament kann auch gegenüber einem testierunfähigen Ehegatten erklärt werden. Es genügt der Zugang der notariell beurkundeten Widerrufserklärung an einen für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellten Ersatzbetreuer, auch wenn dieser ein Abkömmling des Erblassers ist.
 +
 
 +
'''AG Altötting, Beschluss v. 08.08.2023 – XVII 152/15''', ZEV 2024, 111:
 +
 
 +
# Auf Anregung des widerrufswilligen Ehepartners ist eine Betreuung zum Zwecke der Entgegennahme des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments anzuordnen. Es liegt hier einer der wenigen Fälle vor, in denen die rechtliche Betreuung im Drittinteresse berechtigt ist, weil die Betreuerbestellung für den Dritten die einzige Möglichkeit darstellt, seine Rechte diesem gegenüber zu verfolgen.
 +
# Erforderlich ist die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers, wenn der Betreuer aus Rechtsgründen an der Vertretung gehindert ist, was bei der Entgegennahme des selbst erklärten Widerrufs eines mit der Betreuten errichteten gemeinschaftlichen Testaments der Fall ist.
 +
# Bei der Auswahl des Ergänzungsbetreuers scheiden sowohl der Widerrufende als auch die Abkömmlinge aus. (Leitsätze der Redaktion)
 +
# Ist bei einem gemeinschaftlichen Testament der andere Testierende und nun Widerrufende auch Betreuer seines Ehegatten, sollte ein anderer (Ergänzungs-)Betreuer (zur Entgegennahme der Widerrufserklärung) bestellt werden, damit die Wirksamkeit des Rücktritts gesichert ist.
 +
# Ein Betreuungsinteresse ist gegeben, weil die mit dem Widerruf verbundene Rechtssicherheit auch für den geschäftsunfähigen Ehepartner von Vorteil ist.
    
===Überprüfung zu Lebzeiten des Testators===
 
===Überprüfung zu Lebzeiten des Testators===
Zeile 42: Zeile 64:     
== Störungen der Testierfähigkeit ==
 
== Störungen der Testierfähigkeit ==
−
Übergangene Erben machen oft den Einwand geltend, der Erblasser sei wegen einer geistigen Störung nicht testierfähig gewesen, das ihnen nachteilige Testament sei daher ungültig. Grundsätzlich gilt: Jeder Mensch ist entweder testierfähig oder testierunfähig. Eine eingeschränkte Testierfähigkeit gibt es im Gegensatz zur beschränkten [[Geschäftsfähigkeit]] nicht. Die Testierfähigkeit ist im Wesentlichen an das Mindestalter von 16 Jahren und das Fehlen bestimmter körperlicher und geistiger Störungen geknüpft.  
+
Übergangene Erben machen oft den Einwand geltend, der Erblasser sei wegen einer [[intellektuelle Beeinträchtigung|geistigen Störung]] nicht testierfähig gewesen, das ihnen nachteilige Testament sei daher ungültig. Grundsätzlich gilt: Jeder Mensch ist entweder testierfähig oder testierunfähig. Eine eingeschränkte Testierfähigkeit gibt es im Gegensatz zur beschränkten [[Geschäftsfähigkeit]] nicht. Die Testierfähigkeit ist im Wesentlichen an das Mindestalter von 16 Jahren und das Fehlen bestimmter körperlicher und geistiger Störungen geknüpft.  
    
=== Faktische Testierunfähigkeit ===
 
=== Faktische Testierunfähigkeit ===
Zeile 65: Zeile 87:     
=== Beeinflussung durch Dritte ===
 
=== Beeinflussung durch Dritte ===
−
Der Erblasser darf nicht auf Grund krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung vom Einfluss Dritter (z.B. des Betreuers oder einer Pflegeperson) so abhängig sein, dass er zur Bildung eines freien Willens gar nicht mehr in der Lage ist. Auch hier ist jedoch im Einzelfall die Abgrenzung schwierig. Hiervon hängt es jedoch in der Praxis ab, ob eine letztwillige Verfügung nichtig oder nur anfechtbar ist.
+
Der Erblasser darf nicht auf Grund [[intellektuelle Beeinträchtigung|krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung]] vom Einfluss Dritter (z.B. des Betreuers oder einer Pflegeperson) so abhängig sein, dass er zur Bildung eines [[Freier Wille|freien Willens]] gar nicht mehr in der Lage ist. Auch hier ist jedoch im Einzelfall die Abgrenzung schwierig. Hiervon hängt es jedoch in der Praxis ab, ob eine letztwillige Verfügung nichtig oder nur anfechtbar ist.
   −
=== Testierunfähigkeit wegen geistiger Beeinträchtigung ===
+
=== Testierunfähigkeit wegen [[intellektuelle Beeinträchtigung|geistiger Beeinträchtigung]] ===
 
Ob ein letzter Wille unwirksam ist, hängt im Wesentlichen von drei Varianten von Voraussetzungen ab, den materiell-rechtlichen, den medizinischen und den verfahrensrechtlichen.
 
Ob ein letzter Wille unwirksam ist, hängt im Wesentlichen von drei Varianten von Voraussetzungen ab, den materiell-rechtlichen, den medizinischen und den verfahrensrechtlichen.
   Zeile 94: Zeile 116:  
'''Zweifel des Nachlassgerichtes'''
 
'''Zweifel des Nachlassgerichtes'''
   −
Über die Erteilung des Erbscheins entscheidet das örtlich zuständige Nachlassgericht im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 2353 BGB, §§ 72 ff. FGG). Die Entscheidung des Gericht kann vom LG als Beschwerdegericht und vom OLG als Gericht der weiteren Beschwerde überprüft werden §§ 19, 27, 28 FGG). Gemäß § 2358 BGB, § 12 FGG, § 15 FGG hat das Nachlassgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Art und Umfang der Ermittlungen richten sich nach den Anforderungen des Einzelfalles, wobei der Richter an den Vortrag und die Beweisangebote der Parteien nicht gebunden ist. Da die Testierfähigkeit die Regel und die Testierunfähigkeit die Ausnahme ist, muss nur konkreten Hinweisen auf die Testierunfähigkeit nachgegangen werden:
+
Über die Erteilung des Erbscheins entscheidet das örtlich zuständige Nachlassgericht im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 2353 BGB, §§ 352 ff. FamFG). Die Entscheidung des Gericht kann vom LG als Beschwerdegericht und vom OLG als Gericht der weiteren Beschwerde überprüft werden.  
    
In einem vom OLG Hamm am 12.11.1996, FamRZ 1997, 1026 entschiedenen Fall genügte die allgemeine Behauptung, die Erblasserin habe starke Medikamente eingenommen nicht, um konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit hervorzurufen. Das Gericht musste auf Grund dieser Behauptungen keine weiteren Ermittlungen einleiten.
 
In einem vom OLG Hamm am 12.11.1996, FamRZ 1997, 1026 entschiedenen Fall genügte die allgemeine Behauptung, die Erblasserin habe starke Medikamente eingenommen nicht, um konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit hervorzurufen. Das Gericht musste auf Grund dieser Behauptungen keine weiteren Ermittlungen einleiten.
−
  −
'''Grundsätze für die Behandlung von Gutachten'''
      
Solange die Testierunfähigkeit nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, muss von der Testierfähigkeit als Regelfall ausgegangen werden. Kommt das Gericht auf Grund seiner Beweiserhebung zu der Ansicht, dass nicht genügend konkret für eine Testierunfähigkeit sprechende Tatsachen nachgewiesen sind, muss es keinen Sachverständigen beauftragen. Es kann auf Grund eigener Sachkunde von der Testierfähigkeit ausgehen (Bay0bLG vom 05.07.1990, NJW-RR 1990, 1419, 1420).
 
Solange die Testierunfähigkeit nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, muss von der Testierfähigkeit als Regelfall ausgegangen werden. Kommt das Gericht auf Grund seiner Beweiserhebung zu der Ansicht, dass nicht genügend konkret für eine Testierunfähigkeit sprechende Tatsachen nachgewiesen sind, muss es keinen Sachverständigen beauftragen. Es kann auf Grund eigener Sachkunde von der Testierfähigkeit ausgehen (Bay0bLG vom 05.07.1990, NJW-RR 1990, 1419, 1420).
Zeile 115: Zeile 135:     
Ist jedoch das Testament (ausnahmsweise) nicht datiert und auch nicht aufgrund sonstiger Umstände datierbar, trifft die Feststellungslast, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung testierfähig war, denjenigen, der Rechte aus dem Testament für sich in Anspruch nimmt, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraums der Testamentserrichtung testierunfähig war (OLG Jena FamRZ 2005, 2021 = NJW-RR 2005, 1247 = ZEV 2005, 343).
 
Ist jedoch das Testament (ausnahmsweise) nicht datiert und auch nicht aufgrund sonstiger Umstände datierbar, trifft die Feststellungslast, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung testierfähig war, denjenigen, der Rechte aus dem Testament für sich in Anspruch nimmt, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraums der Testamentserrichtung testierunfähig war (OLG Jena FamRZ 2005, 2021 = NJW-RR 2005, 1247 = ZEV 2005, 343).
−
  −
*[http://www.anwaltshaus-bad-nauheim.de/Rubriken/Fachgebiete/erb/iterbtestierunfaehigkeit.htm Vertiefende Übersicht zu Störungen der Testierfähigkeit mit Beispielen]
      
===Die Testierfähigkeit beeinträchtigende Krankheitsbilder===
 
===Die Testierfähigkeit beeinträchtigende Krankheitsbilder===
   −
1. Demenzen sind Folge von Gehirnerkrankungen (z.B. Alzheimer, Gefäßerkrankung, Creutzfeld-Jakob, Parkinson, AIDS etc.), die Gedächtnis, Denken, Orientierung, Auffassung, Rechnen, Lernfähigkeit, Sprache und Urteilsvermögen negativ beeinflussen. Bei bestimmten Formen sind die kognitiven Defizite oft ungleichmäßig. Einsicht und Urteilsfähigkeit können recht gut erhalten sein. In seltenen Fällen kann sich die Frage nach einem so genannten luciden Intervall, d.h. einem vorübergehenden Zustand geistiger Klarheit (und Testierfähigkeit) trotz überwiegender demenzieller Beeinträchtigung stellen. Die Feststellungslast trifft den, der es behauptet (BayObLG vom 13.02.1990, FamRZ 1990, 801). Bei mittelschweren und schweren Demenzen ist in der Regel Testierunfähigkeit anzunehmen. Leichte Demenzformen können Testierunfähigkeit bedingen, wenn zur Symptomatik zusätzlich Wahnsymptome hinzutreten, vor allem wenn sich diese auf das Erbe oder daran Beteiligte beziehen (z.B. Ausschluss eines Erben wegen Eifersuchts- oder Verfolgungswahns).
+
1. Demenzen sind Folge von Gehirnerkrankungen (z.B. [[Medizinische Begriffe|Alzheimer, Gefäßerkrankung, Creutzfeld-Jakob, Parkinson, AIDS]] etc.), die Gedächtnis, Denken, Orientierung, Auffassung, Rechnen, Lernfähigkeit, Sprache und Urteilsvermögen negativ beeinflussen. Bei bestimmten Formen sind die kognitiven Defizite oft ungleichmäßig. Einsicht und Urteilsfähigkeit können recht gut erhalten sein. In seltenen Fällen kann sich die Frage nach einem so genannten luciden Intervall, d.h. einem vorübergehenden Zustand geistiger Klarheit (und Testierfähigkeit) trotz überwiegender demenzieller Beeinträchtigung stellen. Die Feststellungslast trifft den, der es behauptet (BayObLG vom 13.02.1990, FamRZ 1990, 801). Bei mittelschweren und schweren Demenzen ist in der Regel Testierunfähigkeit anzunehmen. Leichte Demenzformen können Testierunfähigkeit bedingen, wenn zur Symptomatik zusätzlich Wahnsymptome hinzutreten, vor allem wenn sich diese auf das Erbe oder daran Beteiligte beziehen (z.B. Ausschluss eines Erben wegen Eifersuchts- oder Verfolgungswahns).
    
2. Organisch bedingten psychischen Störungen liegt eine Hirnfunktionsstörung (z.B. Epilepsie, Hirnverletzungen) zu Grunde. Je nach Ausmaß der organisch bedingten Einschränkungen kann die Testierfähigkeit bei organisch bedingten psychischen Störungen aufgehoben sein. Chronifizierte organisch bedingte psychische Störungen wie z.B. die „Wesensänderung“ eines Epileptikers oder das affektiv-instabile, leicht aufbrausende Wesen eines Schädel-Hirn-Traumatisierten bedingen in der Regel keine Testierunfähigkeit.
 
2. Organisch bedingten psychischen Störungen liegt eine Hirnfunktionsstörung (z.B. Epilepsie, Hirnverletzungen) zu Grunde. Je nach Ausmaß der organisch bedingten Einschränkungen kann die Testierfähigkeit bei organisch bedingten psychischen Störungen aufgehoben sein. Chronifizierte organisch bedingte psychische Störungen wie z.B. die „Wesensänderung“ eines Epileptikers oder das affektiv-instabile, leicht aufbrausende Wesen eines Schädel-Hirn-Traumatisierten bedingen in der Regel keine Testierunfähigkeit.
Zeile 126: Zeile 144:  
3. Für eine Intelligenzminderung bieten die in psychologischen Tests ermittelten Werte (Intelligenzquotient IQ) lediglich Anhaltspunkte, die durch die Gesamtwürdigung der Betroffenen und ihrer Fähigkeiten zu ergänzen sind. Menschen mit einer leichten Intelligenzminderung (IQ 50-69), daneben werden auch die Begriffe „Schwachsinn“ und „Debilität“ verwendet, erreichen in der Regel volle Unabhängigkeit im Alltagsleben und der Selbstversorgung und können, trotz schulischer Probleme mit Lesen und Schreiben, einen angelernten Beruf ausüben. Bei ihnen wird (falls nicht zusätzliche Störungen wie z.B. Autismus hinzutreten) Testierfähigkeit im Regelfall gegeben sein. Bereits ab mittelgradigen Intelligenzminderungen (IQ 35-49), sind sorgfältige Untersuchungsmaßstäbe an die Fähigkeit zur Einsicht in und zum Handeln nach Willenserklärungen und die Testierfähigkeit anzulegen. Schwere (IQ 20-34) und schwerste (IQ unter 20) Intelligenzminderungen schließen die Testierfähigkeit aus.
 
3. Für eine Intelligenzminderung bieten die in psychologischen Tests ermittelten Werte (Intelligenzquotient IQ) lediglich Anhaltspunkte, die durch die Gesamtwürdigung der Betroffenen und ihrer Fähigkeiten zu ergänzen sind. Menschen mit einer leichten Intelligenzminderung (IQ 50-69), daneben werden auch die Begriffe „Schwachsinn“ und „Debilität“ verwendet, erreichen in der Regel volle Unabhängigkeit im Alltagsleben und der Selbstversorgung und können, trotz schulischer Probleme mit Lesen und Schreiben, einen angelernten Beruf ausüben. Bei ihnen wird (falls nicht zusätzliche Störungen wie z.B. Autismus hinzutreten) Testierfähigkeit im Regelfall gegeben sein. Bereits ab mittelgradigen Intelligenzminderungen (IQ 35-49), sind sorgfältige Untersuchungsmaßstäbe an die Fähigkeit zur Einsicht in und zum Handeln nach Willenserklärungen und die Testierfähigkeit anzulegen. Schwere (IQ 20-34) und schwerste (IQ unter 20) Intelligenzminderungen schließen die Testierfähigkeit aus.
   −
4. Schizophrene Psychosen: Betroffene glauben, ihre Gedanken, Handlungen und Gefühle seien anderen bekannt, wür-den von fremden Mächten gelenkt. Bewusstseinsklarheit und intellektuelle Fähigkeiten sind in der Regel nicht betrof-fen. Unter dem Einfluss akuter Wahnsymptome und Halluzinationen ist eine freie Willensbestimmung und damit auch Testierfähigkeit ausgeschlossen. Nach Abklingen der akuten Symptomatik kann in Ausnahmefällen Testierfähigkeit gegeben sein. Sind Wahnvorstellungen das auffälligste oder einzige Symptom, während Affekt, Sprache, Verhalten und Denken abgesehen von Handlungen, die sich auf den Wahn oder das Wahnsystem beziehen, unauffällig, wird in der Regel von Testierfähigkeit auszugehen sein. Ausnahmen bestehen, wenn sich der Wahn oder das Wahnsystem auf das Erbe oder am Erbe beteiligte Personen bezieht, weil dann eine wahnhafte Einschränkung der Willensfreiheit vorliegen kann. Enterbt z.B. ein Erblasser seine gesamte Familie, weil er sie in seinem Wahn grundlos des Mordes an seiner verstorbenen Ehefrau bezichtigt, so liegt aus medizinischer Sicht eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vor, die der Willensfreiheit entgegensteht. Demgegenüber sieht die geltende Rechtsprechung in „pathologischen Hassgefühlen“ unter Geschwistern keinen Grund für die Annahme von Testierunfähigkeit (Bay0bLG NJW 1992,248), obwohl der hier angewandte „Psychopathiebegriff“ mit der aktuellen psychiatrischen Klassifikation und Diagnostik nicht in Übereinstimmung zu bringen ist (s.u.).
+
4. Schizophrene Psychosen: Betroffene glauben, ihre Gedanken, Handlungen und Gefühle seien anderen bekannt, würden von fremden Mächten gelenkt. Bewusstseinsklarheit und intellektuelle Fähigkeiten sind in der Regel nicht betroffen. Unter dem Einfluss akuter Wahnsymptome und Halluzinationen ist eine freie Willensbestimmung und damit auch Testierfähigkeit ausgeschlossen. Nach Abklingen der akuten Symptomatik kann in Ausnahmefällen Testierfähigkeit gegeben sein. Sind Wahnvorstellungen das auffälligste oder einzige Symptom, während Affekt, Sprache, Verhalten und Denken abgesehen von Handlungen, die sich auf den Wahn oder das Wahnsystem beziehen, unauffällig, wird in der Regel von Testierfähigkeit auszugehen sein. Ausnahmen bestehen, wenn sich der Wahn oder das Wahnsystem auf das [[Erbschaft|Erbe]] oder am Erbe beteiligte Personen bezieht, weil dann eine wahnhafte Einschränkung der [[Freier Wille|Willensfreiheit]] vorliegen kann. Enterbt z.B. ein Erblasser seine gesamte Familie, weil er sie in seinem Wahn grundlos des Mordes an seiner verstorbenen Ehefrau bezichtigt, so liegt aus medizinischer Sicht eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vor, die der Willensfreiheit entgegensteht. Demgegenüber sieht die geltende Rechtsprechung in „pathologischen Hassgefühlen“ unter Geschwistern keinen Grund für die Annahme von Testierunfähigkeit (Bay0bLG NJW 1992,248), obwohl der hier angewandte „Psychopathiebegriff“ mit der aktuellen psychiatrischen Klassifikation und Diagnostik nicht in Übereinstimmung zu bringen ist (s.u.).
    
5. Manisch-depressive Zustände (affektive Störungen): Während manischer bzw. depressiver Phasen ist die Stimmung der Betroffenen situationsunangemessen gehoben oder gedrückt, was sich entsprechend im Verhalten äußert. Je nach Schweregrad der Symptomatik kann Testierunfähigkeit sowohl in manischen als auch in depressiven Phasen bestehen, wenn manische Expansivität oder depressive Einengung die freie Willensbestimmung aufheben.
 
5. Manisch-depressive Zustände (affektive Störungen): Während manischer bzw. depressiver Phasen ist die Stimmung der Betroffenen situationsunangemessen gehoben oder gedrückt, was sich entsprechend im Verhalten äußert. Je nach Schweregrad der Symptomatik kann Testierunfähigkeit sowohl in manischen als auch in depressiven Phasen bestehen, wenn manische Expansivität oder depressive Einengung die freie Willensbestimmung aufheben.
Zeile 136: Zeile 154:  
==Erbvertrag==
 
==Erbvertrag==
   −
Der geschäftsfähige Betreute kann Erbverträge schließen ({{Zitat de §|2275|bgb}} Abs. 1 BGB); dazu braucht er weder die Zustimmung des Betreuers noch die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Allerdings muss ein Erbvertrag vor einem Notar geschlossen werden ({{Zitat de §|2276|bgb}} BGB). Der Notar soll sich vor einer Beurkundung von der Geschäftsfähigkeit des Beteiligten überzeugen (z B., indem er mit ihm ein ansführliches Gespräch führt) und dies in der Urkunde vermerken ({{Zitat de §|11|beurkg}}, {{Zitat de §|28|beurkg}} BeurkG). Dieser Notar-Vermerk ist zwar nicht bindend; auch wenn der Notar den Erblasser für testierfähig hielt, kann also durch ein [[Sachverständigengutachten]] das Gegenteil bewiesen werden. In der Praxis ist dies gleichwohl selten der Fall, weil die Zeugenaussage des Notars entgegen steht. Wer also von einem Betreuten als Erbe eingesetzt werden soll, tut gut daran, den Betreuten zu bitten die Testierung nicht privatschriftlich vorzunehmen, sondern das Testament beim Notar zu errichten; noch besser ist es für den Erbanwärter, wenn mit ihm ein Erbvertrag geschlossen wird, weil der Vertrag unwiderruflich ist.
+
Der geschäftsfähige Betreute kann Erbverträge schließen ({{Zitat de §|2275|bgb}} Abs. 1 BGB); dazu braucht er weder die Zustimmung des Betreuers noch die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Betreuungsgerichts]]. Allerdings muss ein Erbvertrag vor einem Notar geschlossen werden ({{Zitat de §|2276|bgb}} BGB). Der Notar soll sich vor einer Beurkundung von der Geschäftsfähigkeit des Beteiligten überzeugen (z B., indem er mit ihm ein ausführliches Gespräch führt) und dies in der Urkunde vermerken ({{Zitat de §|11|beurkg}}, {{Zitat de §|28|beurkg}} BeurkG). Dieser Notar-Vermerk ist zwar nicht bindend; auch wenn der Notar den Erblasser für testierfähig hielt, kann also durch ein [[Sachverständigengutachten]] das Gegenteil bewiesen werden. In der Praxis ist dies gleichwohl selten der Fall, weil die Zeugenaussage des Notars entgegen steht. Wer also von einem Betreuten als Erbe eingesetzt werden soll, tut gut daran, den Betreuten zu bitten die Testierung nicht privatschriftlich vorzunehmen, sondern das Testament beim Notar zu errichten; noch besser ist es für den Erbanwärter, wenn mit ihm ein Erbvertrag geschlossen wird, weil der Vertrag unwiderruflich ist.
 +
 
 +
'''BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 - XII ZB 450/20'''
 +
 +
# Dass der andere Vertragschließende geschäftsunfähig geworden ist, schließt den vertraglich vorbehaltenen Rücktritt vom Erbvertrag ihm gegenüber nicht aus.
 +
# Der Rücktritt vom Erbvertrag kann bei Geschäftsunfähigkeit des anderen Vertragschließenden jedenfalls grundsätzlich wirksam gegenüber dessen Vorsorgebevollmächtigtem erfolgen.
   −
==Aus der Rechtsprechung:==
+
==Aus der [[Rechtsprechung]]:==
    
'''OLG Frankfurt/Main''', Beschluss vom 05.09.1995, 20 W 107/94,  FamRZ 1995, 635
 
'''OLG Frankfurt/Main''', Beschluss vom 05.09.1995, 20 W 107/94,  FamRZ 1995, 635
Zeile 182: Zeile 205:  
Hinsichtlich des Zeugenbeweises eines Notars: „Auch seiner Aussage durfte das Gericht erhöhte Bedeutung beimessen, da er als Notar gem. § 28 BeurkG von Amts wegen zur Prüfung der Testierfähigkeit vor der Beurkundung verpflichtet war.
 
Hinsichtlich des Zeugenbeweises eines Notars: „Auch seiner Aussage durfte das Gericht erhöhte Bedeutung beimessen, da er als Notar gem. § 28 BeurkG von Amts wegen zur Prüfung der Testierfähigkeit vor der Beurkundung verpflichtet war.
 
Hinsichtlich „Laien“zeugen: „Denn bei ihnen handelt es sich ersichtlich um Laien auf humanmedizinischem Gebiet, die auch zur Beurteilung der Voraussetzungen von Testierunfähigkeit nicht besonders geschult sind. Eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung liegt in dem Absehen von ihrer Vernehmung daher nicht.“
 
Hinsichtlich „Laien“zeugen: „Denn bei ihnen handelt es sich ersichtlich um Laien auf humanmedizinischem Gebiet, die auch zur Beurteilung der Voraussetzungen von Testierunfähigkeit nicht besonders geschult sind. Eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung liegt in dem Absehen von ihrer Vernehmung daher nicht.“
−
 
  −
'''LG Hamburg, Beschluss vom 17.2.2000 – 301 T 264/99''':
  −
  −
Gehört zum [[Aufgabenkreis]] des Betreuers die [[Vermögenssorge]], kann auch der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gegenüber dem Betreuer erklärt werden.
      
'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2000, ZERB 2000, 204'''
 
'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2000, ZERB 2000, 204'''
Zeile 197: Zeile 216:  
Die Frage, ob die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war oder nicht, lässt sich nach std. Rspr. in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen SV beantworten (vgl. BayObLG, FamRZ 1985, 742, 743; BayObLGZ 1995, 383, 391 = FamRZ 1996, 566). Allerdings ist die Hinzuziehung eines SV nur erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Anlass besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln (vgl. BayObLG, FamRZ 1998, 1242, 1243).
 
Die Frage, ob die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war oder nicht, lässt sich nach std. Rspr. in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen SV beantworten (vgl. BayObLG, FamRZ 1985, 742, 743; BayObLGZ 1995, 383, 391 = FamRZ 1996, 566). Allerdings ist die Hinzuziehung eines SV nur erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Anlass besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln (vgl. BayObLG, FamRZ 1998, 1242, 1243).
   −
'''[http://www.ra-kotz.de/testierfaehigkeit.htm OLG Celle, Beschluss vom 28.04.2003], 6 W 26/03; FamRZ 2003, 1700 = NJW-RR 2003, 1093  
+
''' OLG Celle, Beschluss vom 28.04.2003, 6 W 26/03; FamRZ 2003, 1700 = NJW-RR 2003, 1093  
    
Da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser solange als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur vollen Gewissheit des Gerichts feststeht. Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache trägt derjenige, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit beruft. Bleiben deshalb trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht behebbare Zweifel, so muss von der Testierfähigkeit ausgegangen werden (BayObLG NJW-RR 2002, 1088 = FamRZ 2002, 497; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870 f.; 1996, 1159).
 
Da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser solange als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur vollen Gewissheit des Gerichts feststeht. Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache trägt derjenige, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit beruft. Bleiben deshalb trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht behebbare Zweifel, so muss von der Testierfähigkeit ausgegangen werden (BayObLG NJW-RR 2002, 1088 = FamRZ 2002, 497; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870 f.; 1996, 1159).
Zeile 246: Zeile 265:  
   
 
   
 
Veranlasst ein Betreuer einen Testierunfähigen, durch eine letztwillige Verfügung sich selbst oder einen Dritten als Begünstigten einzusetzen, kann hierin - durch Benutzen des Testierenden als undoloses Werkzeug gegen sich selbst - eine Untreue bzw. eine Teilnahme hieran begründet sein.
 
Veranlasst ein Betreuer einen Testierunfähigen, durch eine letztwillige Verfügung sich selbst oder einen Dritten als Begünstigten einzusetzen, kann hierin - durch Benutzen des Testierenden als undoloses Werkzeug gegen sich selbst - eine Untreue bzw. eine Teilnahme hieran begründet sein.
−
  −
'''OLG Köln, Beschl. v 12.7.2013, 2 Wx 177/13''', FGPrax 2013, 216 = NJW-RR 2013, 1421 = Rpfleger 2014, 24:
  −
  −
Die Rückgabe eines in amtlicher Verwahrung genommenen Testaments stellt eine letztwillige Verfügung dar. Sie setzt daher Testierfähigkeit voraus. Ist diese nicht vorhanden, so kann keine Rückgabe erfolgen.
      
'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2013 - 3 Wx 98/13''', FGPrax 2014, 70:
 
'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2013 - 3 Wx 98/13''', FGPrax 2014, 70:
Zeile 279: Zeile 294:  
# Ungeachtet der nach wie vor fehlenden Wertung des Gesetzgebers, dass Zuwendungen des Betreuten an den Betreuer als sittenwidrig anzusehen sind, kann ein notarielles Testament zugunsten einer [[Berufsbetreuer]]in und eines „Seniorenbetreuers“ sittenwidrig sein, wenn - wie vorliegend - eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einer von ihr herangezogenen Notarin in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen.
 
# Ungeachtet der nach wie vor fehlenden Wertung des Gesetzgebers, dass Zuwendungen des Betreuten an den Betreuer als sittenwidrig anzusehen sind, kann ein notarielles Testament zugunsten einer [[Berufsbetreuer]]in und eines „Seniorenbetreuers“ sittenwidrig sein, wenn - wie vorliegend - eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einer von ihr herangezogenen Notarin in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen.
 
# Dass als Folge der Nichtigkeit des Testaments der Fiskus erben wird (§ 1936 S. 1 BGB), verändert den Maßstab bei der Anwendung von § 138 BGB nicht zu Gunsten der eingesetzten Erben.
 
# Dass als Folge der Nichtigkeit des Testaments der Fiskus erben wird (§ 1936 S. 1 BGB), verändert den Maßstab bei der Anwendung von § 138 BGB nicht zu Gunsten der eingesetzten Erben.
 +
 +
'''OLG Celle, Urteil vom 22.07.2024, 6 U 49/23'''
 +
 +
Der vormalige Betreuer des Erblassers haftet als vermeintlicher Testamentsvollstrecker, dessen Ernennung wegen Testierunfähigkeit des Erblassers bei Testamentserrichtung von Anfang an unwirksam war, für den Fall, dass er aufgrund seiner Tatsachenkenntnis die Testierunfähigkeit hätte erkennen können, dem Erben auf Ersatz der Auszahlungen, die er aus dem Nachlass an die im unwirksamen Testament Bedachten geleistet hat.
    
*[http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/testierfaehigkeit.html Weitere Rechtsprechungsbeispiele zur Testierunfähigkeit]
 
*[http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/testierfaehigkeit.html Weitere Rechtsprechungsbeispiele zur Testierunfähigkeit]
   −
==Heim als Erbe des Heimbewohners ?==
+
==[[Altenheim|Heim]] als Erbe des Heimbewohners ?==
    
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210).
 
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210).
−
  −
[http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/zivilrecht/692-heimtraeger-kann-erbe-sein Bericht zu dieser Entscheidung (bt-direkt)]
      
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
−
[[Betreuer als Erbe]], [[Erbausschlagung]], [[Bestattungsvertrag]]
+
* [[Forensik]]
 +
* [[Freier Wille]], [[natürlicher Wille]], [[Ehefähigkeit]], [[Einwilligungsfähigkeit]]
 +
* [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]
 +
* [[Betreuer als Erbe]], [[Erbschaft]], [[Erbausschlagung]], [[Bestattungsvertrag]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
Zeile 296: Zeile 316:  
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3824050129/internetsevon-21 Eulberg/Ott-Eulberg: Die Nachlasspflegschaft in der anwaltlichen Praxis ], ISBN 3824050129
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3824050129/internetsevon-21 Eulberg/Ott-Eulberg: Die Nachlasspflegschaft in der anwaltlichen Praxis ], ISBN 3824050129
 
*[http://www.grin.com/e-book/5302/die-testierunfaehigkeit-von-schreib-und-sprechunfaehigen Fünfeich: Die Testierfähigkeit von Schreib- und Sprechunfähigen (Hausarbeit)]
 
*[http://www.grin.com/e-book/5302/die-testierunfaehigkeit-von-schreib-und-sprechunfaehigen Fünfeich: Die Testierfähigkeit von Schreib- und Sprechunfähigen (Hausarbeit)]
−
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3935625456/internetsevon-21 Köhler: Die Auskunftspflicht des Arztes beim Erbprätendentenstreit über die Testierfähigkeit des Erblassers ], 1996, ISBN 3935625456
   
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/erbfall-und-betreuungsrecht/ Roth: Erbfall und Betreuungsrecht, Bundesanzeiger, 2016]
 
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/erbfall-und-betreuungsrecht/ Roth: Erbfall und Betreuungsrecht, Bundesanzeiger, 2016]
−
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832955070/internetsevon-21  Schmoeckel: Demenz und Recht: Bestimmung der Geschäfts- und Testierfähigkeit; Nomos-Verlag 2010], ISBN 978-3832955076
   
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3170293788/internetsevon-21 Wetterling: Freier Wille und neuropsychiatrische Erkrankungen: Ein Leitfaden zur Begutachtung der Geschäfts- und Testierfähigkeit], ISBN 3170293788
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3170293788/internetsevon-21 Wetterling: Freier Wille und neuropsychiatrische Erkrankungen: Ein Leitfaden zur Begutachtung der Geschäfts- und Testierfähigkeit], ISBN 3170293788
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769411048/internetsevon-21 Zimmermann: Erbrecht und Betreuung; Gieseking-Verlag 2012], ISBN 978-3-7694-1104-1
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769411048/internetsevon-21 Zimmermann: Erbrecht und Betreuung; Gieseking-Verlag 2012], ISBN 978-3-7694-1104-1
Zeile 310: Zeile 328:  
*Hahn: Die Auswirkungen des Betreuungsrechtes auf das Erbrecht; FamRZ 1991, 27
 
*Hahn: Die Auswirkungen des Betreuungsrechtes auf das Erbrecht; FamRZ 1991, 27
 
*Helms: Der Widerruf und die Anfechtung wechselseitiger Verfügungen bei Geschäfts- und Testierunfähigkeit; DNotZ 2003, 104
 
*Helms: Der Widerruf und die Anfechtung wechselseitiger Verfügungen bei Geschäfts- und Testierunfähigkeit; DNotZ 2003, 104
 +
*Humm: Relative Geschäfts- und Testierunfähigkeit; ZEV 2022, 253
 
*Keim: Zum Widerruf wechselseitiger Verfügungen ggü. dem Bevollmächtigten eines Ehegatten; ZEV 2010, 358
 
*Keim: Zum Widerruf wechselseitiger Verfügungen ggü. dem Bevollmächtigten eines Ehegatten; ZEV 2010, 358
 
*Lange: Beseitigung von letztwilligen Verfügungen durch Betreuer, ZEV 2008, 313
 
*Lange: Beseitigung von letztwilligen Verfügungen durch Betreuer, ZEV 2008, 313
 
*Losch: Testierfähigkeit unter besonderer Berücksichtigung des Krankheitsbildes der Demenz und ihrer postmortalen Begutachtung; ZErb 2017, 188
 
*Losch: Testierfähigkeit unter besonderer Berücksichtigung des Krankheitsbildes der Demenz und ihrer postmortalen Begutachtung; ZErb 2017, 188
 
*Müller: Zur Wirksamkeit lebzeitiger und letztwilliger Zuwendungen des Betreuten an seinen Betreuer; ZEV 1998, 219
 
*Müller: Zur Wirksamkeit lebzeitiger und letztwilliger Zuwendungen des Betreuten an seinen Betreuer; ZEV 1998, 219
 +
*Reinert, Zur Testierfähigkeit eines unter Betreuung stehenden Erblassers bei bestehender Demenz- und Alzheimererkrankung, ErbR 2021, 487
 
*Schmoeckel: Die Geschäfts- und Testierfähigkeit von Demenzerkrankten, NJW 2016, 433
 
*Schmoeckel: Die Geschäfts- und Testierfähigkeit von Demenzerkrankten, NJW 2016, 433
 
*Wetterling/ Neubauer: Psychiatrische Gesichtspunkte zur Testierfähigkeit Dementer; ZEV 1995, 46
 
*Wetterling/ Neubauer: Psychiatrische Gesichtspunkte zur Testierfähigkeit Dementer; ZEV 1995, 46
 +
* Wetterling, Zur Geschäfts- und Testierfähigkeit bei Depression, ErbR 2022, 285
 
*Widmann: Die Durchsetzung von Bestattungsanordnungen des Verstorbenen im Rahmen der familienrechtlichen Totenfürsorge, FamRZ 1992, 759
 
*Widmann: Die Durchsetzung von Bestattungsanordnungen des Verstorbenen im Rahmen der familienrechtlichen Totenfürsorge, FamRZ 1992, 759
 +
* Zemlin: Die betreuungsgerichtliche Genehmigung bedingter Pflichtteilsverzichtsverträge bei Behindertentestamenten, ErbR 2026, 454
 
*Zimmer: Demenz als Herausforderung für die erbrechtliche Praxis; NJW 2007, 1713
 
*Zimmer: Demenz als Herausforderung für die erbrechtliche Praxis; NJW 2007, 1713
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
−
*[http://www.dnoti.de/Report/2002/rep0302.htm#BGB%20%A7%A7%201903,%202064,%202229,%202256,%202259 Gutachten des Deutschen Notarinstitutes zur Rücknahme von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung durch Betreuer]
   
*[https://www.testamentsregister.de/zentrales-testamentsregister/ Zentrales Testamentsregister]
 
*[https://www.testamentsregister.de/zentrales-testamentsregister/ Zentrales Testamentsregister]
   −
==Vorlagen==
  −
* [http://www.vordruck-vorlage.de/testament_vordruck/index.php Testament Vorlage]
  −
*[http://www.wf-kanzlei.de/wf-info/muster/muster-testament.html Weitere Vorlage für Testament]
  −
*[http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/Schriftsatzmuster/ssm.htm Weitere Vorlagen für Testamente]
  −
*[http://www.anwaltshaus-bad-nauheim.de/Rubriken/Fachgebiete/erb/INTTEST2.htm dito]
  −
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/testament/ dito]
      
[[Kategorie:Auswirkungen]]
 
[[Kategorie:Auswirkungen]]
7.540

Bearbeitungen