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Die Rechtsprechung hat den die Geschäftsunfähigkeit auslösenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit wie folgt definiert: "Die krankhafte Störung muss die freie Willensbildung ausschließen. Neben der Fähigkeit des Verstandes ist dabei vor allem die Freiheit des Willensentschlusses von Bedeutung. Es kommt darauf an, ob eine freie Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist. Umgekehrt kann von einer freien Willensbildung nicht gesprochen werden, wenn der Betroffene fremden Willenseinflüssen unterliegt oder seine Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen bestimmt wird (BayOlG NJW 1992, 2100)."  
 
Die Rechtsprechung hat den die Geschäftsunfähigkeit auslösenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit wie folgt definiert: "Die krankhafte Störung muss die freie Willensbildung ausschließen. Neben der Fähigkeit des Verstandes ist dabei vor allem die Freiheit des Willensentschlusses von Bedeutung. Es kommt darauf an, ob eine freie Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist. Umgekehrt kann von einer freien Willensbildung nicht gesprochen werden, wenn der Betroffene fremden Willenseinflüssen unterliegt oder seine Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen bestimmt wird (BayOlG NJW 1992, 2100)."  
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Grundsätzlich wird die Geschäftsunfähigkeit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens von einem Sachverständigen festgestellt. Zwar unterliegen auch die Gutachten von Sachverständigen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht, d.h. das Gericht kann in seiner Entscheidung von dem Gutachten abweichen, jedoch muß es seine abweichende Überzeugung begründen und diese Begründung muss erkennen lassen, daß die abweichende Beurteilung nicht durch einen Mangel an Sachkunde beeinflußt ist (BGH NJW 1982, 2874). In der Regel werden jedoch die Gerichte dem Gutachten folgen oder ein neues bei einem neu zu bestellenden Gutachter in Auftrag geben.
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Grundsätzlich wird die Geschäftsunfähigkeit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens von einem Sachverständigen festgestellt. Zwar unterliegen auch die [[Sachverständigengutachten|Gutachten von Sachverständigen]] der freien Beweiswürdigung durch das Gericht, d.h. das Gericht kann in seiner Entscheidung von dem Gutachten abweichen, jedoch muß es seine abweichende Überzeugung begründen und diese Begründung muss erkennen lassen, daß die abweichende Beurteilung nicht durch einen Mangel an Sachkunde beeinflußt ist (BGH NJW 1982, 2874). In der Regel werden jedoch die Gerichte dem Gutachten folgen oder ein neues bei einem neu zu bestellenden Gutachter in Auftrag geben.
    
'''Krankheitsbilder, bei denen von der Rechtsprechung Geschaftsunfähigkeit angenommen wurde:'''
 
'''Krankheitsbilder, bei denen von der Rechtsprechung Geschaftsunfähigkeit angenommen wurde:'''
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'''OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016, 5 U 36/15''', FamRZ 2016, 1972
 
'''OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016, 5 U 36/15''', FamRZ 2016, 1972
 
   
 
   
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# Informationspflichten gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB kann die Bank Geschäftsunfähigen gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB an den gesetzlichen Vertreter richtet. Die damit einhergehende fehlende Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit unerkannt Geschäftsunfähigen entspricht der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Interessen der aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmerinnen und Teilnehmer am rechtsgeschäftlichen Verkehr.
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# [[Informationspflicht]]en gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB kann die Bank Geschäftsunfähigen gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB an den gesetzlichen Vertreter richtet. Die damit einhergehende fehlende Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit unerkannt Geschäftsunfähigen entspricht der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Interessen der aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmerinnen und Teilnehmer am rechtsgeschäftlichen Verkehr.
 
# Dem Einwand der Entreicherung einer Geschäftsunfähigen steht nicht entgegen, dass ein Erstattungsanspruch gegen die kontoführende Bank wegen einer verschuldeten Versäumung der Frist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.
 
# Dem Einwand der Entreicherung einer Geschäftsunfähigen steht nicht entgegen, dass ein Erstattungsanspruch gegen die kontoführende Bank wegen einer verschuldeten Versäumung der Frist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Freier Wille]], [[Einwilligungsvorbehalt]], [[Alltagsgeschäfte]], [[Bankvollmacht]], [[Prozessfähigkeit]], [[Ausschließlichkeitserklärung]], [[Testierfähigkeit]], [[Ehefähigkeit]], [[Einwilligungsfähigkeit]], [[intellektuelle Beeinträchtigung]], [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Strafprozess]], [[wikipedia:de:Schuldunfähigkeit|Schuldunfähigkeit (Wikipedia)]], [[Rechtsverkehr in Deutschland]]
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* [[Forensik]]
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* [[Freier Wille]], [[Einwilligungsvorbehalt]], [[Alltagsgeschäfte]], [[Bankvollmacht]], [[Prozessfähigkeit]], [[Ausschließlichkeitserklärung]], [[Testierfähigkeit]], [[Ehefähigkeit]], [[Einwilligungsfähigkeit]], [[intellektuelle Beeinträchtigung]], [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Strafprozess]], [[wikipedia:de:Schuldunfähigkeit|Schuldunfähigkeit (Wikipedia)]], [[Rechtsverkehr in Deutschland]], [[Postkontrolle]]
 
* [[Vaterschaftsanerkennung]]
 
* [[Vaterschaftsanerkennung]]
 
* [[Mittellosigkeit]], [[Freibetrag]], [[Zug-um-Zug-Leistung]]
 
* [[Mittellosigkeit]], [[Freibetrag]], [[Zug-um-Zug-Leistung]]
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