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| | Die Rechtsprechung hat den die Geschäftsunfähigkeit auslösenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit wie folgt definiert: "Die krankhafte Störung muss die freie Willensbildung ausschließen. Neben der Fähigkeit des Verstandes ist dabei vor allem die Freiheit des Willensentschlusses von Bedeutung. Es kommt darauf an, ob eine freie Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist. Umgekehrt kann von einer freien Willensbildung nicht gesprochen werden, wenn der Betroffene fremden Willenseinflüssen unterliegt oder seine Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen bestimmt wird (BayOlG NJW 1992, 2100)." | | Die Rechtsprechung hat den die Geschäftsunfähigkeit auslösenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit wie folgt definiert: "Die krankhafte Störung muss die freie Willensbildung ausschließen. Neben der Fähigkeit des Verstandes ist dabei vor allem die Freiheit des Willensentschlusses von Bedeutung. Es kommt darauf an, ob eine freie Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist. Umgekehrt kann von einer freien Willensbildung nicht gesprochen werden, wenn der Betroffene fremden Willenseinflüssen unterliegt oder seine Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen bestimmt wird (BayOlG NJW 1992, 2100)." |
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| − | Grundsätzlich wird die Geschäftsunfähigkeit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens von einem Sachverständigen festgestellt. Zwar unterliegen auch die Gutachten von Sachverständigen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht, d.h. das Gericht kann in seiner Entscheidung von dem Gutachten abweichen, jedoch muß es seine abweichende Überzeugung begründen und diese Begründung muss erkennen lassen, daß die abweichende Beurteilung nicht durch einen Mangel an Sachkunde beeinflußt ist (BGH NJW 1982, 2874). In der Regel werden jedoch die Gerichte dem Gutachten folgen oder ein neues bei einem neu zu bestellenden Gutachter in Auftrag geben. | + | Grundsätzlich wird die Geschäftsunfähigkeit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens von einem Sachverständigen festgestellt. Zwar unterliegen auch die [[Sachverständigengutachten|Gutachten von Sachverständigen]] der freien Beweiswürdigung durch das Gericht, d.h. das Gericht kann in seiner Entscheidung von dem Gutachten abweichen, jedoch muß es seine abweichende Überzeugung begründen und diese Begründung muss erkennen lassen, daß die abweichende Beurteilung nicht durch einen Mangel an Sachkunde beeinflußt ist (BGH NJW 1982, 2874). In der Regel werden jedoch die Gerichte dem Gutachten folgen oder ein neues bei einem neu zu bestellenden Gutachter in Auftrag geben. |
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| | '''Krankheitsbilder, bei denen von der Rechtsprechung Geschaftsunfähigkeit angenommen wurde:''' | | '''Krankheitsbilder, bei denen von der Rechtsprechung Geschaftsunfähigkeit angenommen wurde:''' |
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| | Auch bei Debilität kommt eine Anwendung des § 104 Nr. 2 BGB in Betracht, jedoch in der Regel erst bei einem geringeren IQ (Intelligenzquotienten) als 60 (LG Düsseldorf VersR 1996, 1493). Debilität oder auch leichte Oligophrenie liegt bei einem Intelligenzquotienten von 50-69 vor. Die Betroffenen können hier, bei guter Förderung, auch nur partiell geschäftsunfähig sein und eine gewisse Unabhängigkeit bei der Selbstversorgung und bei einfacher, praktischer Arbeit erreichen. Bei einem IQ von 35-49 spricht man dann von einer Imbezillität oder auch mittelgradigen Oligophrenie. Die Betroffenen haben lediglich ein realitätsbezogenes Denken mit geringem Abstraktionsvermögen. Bei der schweren (IQ von 20-34) und der schwersten Oligophrenie (IQ von unter 20) reichen die sprachlichen Fähigkeiten meist zur Verständigung nicht mehr aus und die Betroffenen können grundlegende Anweisungen verstehen und einfache Forderungen formulieren. | | Auch bei Debilität kommt eine Anwendung des § 104 Nr. 2 BGB in Betracht, jedoch in der Regel erst bei einem geringeren IQ (Intelligenzquotienten) als 60 (LG Düsseldorf VersR 1996, 1493). Debilität oder auch leichte Oligophrenie liegt bei einem Intelligenzquotienten von 50-69 vor. Die Betroffenen können hier, bei guter Förderung, auch nur partiell geschäftsunfähig sein und eine gewisse Unabhängigkeit bei der Selbstversorgung und bei einfacher, praktischer Arbeit erreichen. Bei einem IQ von 35-49 spricht man dann von einer Imbezillität oder auch mittelgradigen Oligophrenie. Die Betroffenen haben lediglich ein realitätsbezogenes Denken mit geringem Abstraktionsvermögen. Bei der schweren (IQ von 20-34) und der schwersten Oligophrenie (IQ von unter 20) reichen die sprachlichen Fähigkeiten meist zur Verständigung nicht mehr aus und die Betroffenen können grundlegende Anweisungen verstehen und einfache Forderungen formulieren. |
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| − | Letztlich entscheidet bei jedem der aufgezeigten Krankheitsbildern der Einzelfall. Eine Pauschalierung kann in keinem Fall vorgenommen werden, da der Betroffene vor Gericht die, zur Geschäftsunfähigkeit führende, Krankheit schlüssig darlegen und beweisen muß. Die oben aufgeführte Auflistung ist vielmehr als Beispiel zu sehen, das helfen soll, die Formulierung des "die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" zu erläutern. | + | Letztlich entscheidet bei jedem der aufgezeigten Krankheitsbildern der Einzelfall. Eine Pauschalierung kann in keinem Fall vorgenommen werden, da der Betroffene vor Gericht die, zur Geschäftsunfähigkeit führende, Krankheit schlüssig darlegen und beweisen muss. Die oben aufgeführte Auflistung ist vielmehr als Beispiel zu sehen, das helfen soll, die Formulierung des "die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" zu erläutern. |
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| | + | ==Mögliche Konflikte== |
| | Die Geschäftsunfähigkeit ist für Außenstehende nicht immer erkennbar. Das Gesetz schützt nicht den [[wikipedia:de:guter Glaube|guten Glauben]] an die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsgegners, da der Schutz eines nicht unbeschränkt Geschäftsfähigen Vorrang hat. Das bedeutet, dass abgeschlossene [[wikipedia:de:Vertrag|Verträge]] auch dann unwirksam sind, wenn die Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners nicht erkennbar war. Ob letztlich tatsächlich Geschäftsunfähigkeit vorlag, kann nur in einem Gerichtsverfahren verbindlich festgestellt werden. Hierzu werden regelmäßig Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Betroffenen zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes eingeholt, z. B. auch aus Akten des [[Betreuungsgericht]]es anlässlich einer [[Betreuerbestellung]]. Die [[wikipedia:de:Beweislast|Beweislast]] liegt bei dem, der Geschäftsunfähigkeit einwendet. | | Die Geschäftsunfähigkeit ist für Außenstehende nicht immer erkennbar. Das Gesetz schützt nicht den [[wikipedia:de:guter Glaube|guten Glauben]] an die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsgegners, da der Schutz eines nicht unbeschränkt Geschäftsfähigen Vorrang hat. Das bedeutet, dass abgeschlossene [[wikipedia:de:Vertrag|Verträge]] auch dann unwirksam sind, wenn die Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners nicht erkennbar war. Ob letztlich tatsächlich Geschäftsunfähigkeit vorlag, kann nur in einem Gerichtsverfahren verbindlich festgestellt werden. Hierzu werden regelmäßig Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Betroffenen zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes eingeholt, z. B. auch aus Akten des [[Betreuungsgericht]]es anlässlich einer [[Betreuerbestellung]]. Die [[wikipedia:de:Beweislast|Beweislast]] liegt bei dem, der Geschäftsunfähigkeit einwendet. |
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| | ====Geschäfte des täglichen Lebens==== | | ====Geschäfte des täglichen Lebens==== |
| − | Nach dem genannten {{Zitat de §|105a|bgb}} BGB sind auch bestimmte Rechtsgeschäfte, die durch Geschäftsunfähige getätigt wurden, als rechtswirksam anzusehen. Es handelt sich dabei um Alltagsgeschäfte mit geringwertigen Mitteln, soweit Leistung und Gegenleistung erfolgt sind. [[wikipedia:de:Ratenzahlung|Ratenzahlung]]skäufe sind somit nicht erfasst. Eine Vermögensgefährdung für den Geschäftsunfähigen darf durch ein solches Rechtsgeschäft nicht entstehen. Eine Parallelregelung für Betreute mit [[Einwilligungsvorbehalt]] ist in {{Zitat de §|1903|bgb}} Abs. 3 Satz 2 BGB enthalten. | + | Nach dem genannten {{Zitat de §|105a|bgb}} BGB sind auch bestimmte Rechtsgeschäfte, die durch Geschäftsunfähige getätigt wurden, als rechtswirksam anzusehen. Es handelt sich dabei um Alltagsgeschäfte mit geringwertigen Mitteln, soweit Leistung und Gegenleistung erfolgt sind. [[wikipedia:de:Ratenzahlung|Ratenzahlung]]skäufe sind somit nicht erfasst. Eine Vermögensgefährdung für den Geschäftsunfähigen darf durch ein solches Rechtsgeschäft nicht entstehen. Eine Parallelregelung für Betreute mit [[Einwilligungsvorbehalt]] ist in {{Zitat de §|1825|bgb}} Abs. 3 Satz 2 BGB enthalten. |
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| | Siehe hierzu den separaten Artikel unter: [[Alltagsgeschäfte]]. | | Siehe hierzu den separaten Artikel unter: [[Alltagsgeschäfte]]. |
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| | Besonderheit: seit dem 01.08.2002 sind [[Altenheim|Heimverträge]], die von Geschäftsunfähigen abgeschlossen werden, als rechtswirksam anzusehen, soweit bereits Leistungen erbracht wurden ({{Zitat de §|5|heimg}} Nr. 12 [[wikipedia:de:Heimgesetz|Heimgesetz]], § 4 Abs. 2 WBVG). | | Besonderheit: seit dem 01.08.2002 sind [[Altenheim|Heimverträge]], die von Geschäftsunfähigen abgeschlossen werden, als rechtswirksam anzusehen, soweit bereits Leistungen erbracht wurden ({{Zitat de §|5|heimg}} Nr. 12 [[wikipedia:de:Heimgesetz|Heimgesetz]], § 4 Abs. 2 WBVG). |
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| − | Im neuen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), das die vertraglichen Grundlagen neu regelt, da das Heimrecht ansonsten durch Landesbestimmungen abgelöst wird, ist in § 4 Abs. 2 eine neue Rechtskonstruktion für den Vertragabschluss durch Geschäftsunfähige vorgenommen worden, die eine schwebende Unwirksamkeit für diese Vertragsart einführt und ausdrücklich auf eine spätere Genehmigung durch Betreuer oder Bevollmächtigten abstellt. | + | Im neuen [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]] (WBVG), das die vertraglichen Grundlagen neu regelt, da das Heimrecht ansonsten durch Landesbestimmungen abgelöst wird, ist in § 4 Abs. 2 eine neue Rechtskonstruktion für den Vertragabschluss durch Geschäftsunfähige vorgenommen worden, die eine schwebende Unwirksamkeit für diese Vertragsart einführt und ausdrücklich auf eine spätere Genehmigung durch Betreuer oder Bevollmächtigten abstellt. |
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| | Der Gesetzestext im Wortlaut: | | Der Gesetzestext im Wortlaut: |
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| | ''(2) War der Verbraucher bei Abschluss des Vertrags geschäftsunfähig, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung eines Bevollmächtigten oder Betreuers ab. § 108 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. In Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung gilt der Vertrag als wirksam geschlossen. Solange der Vertrag nicht wirksam geschlossen worden ist, kann der Unternehmer das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund für gelöst erklären; die §§ 12 und 13 Absatz 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden.'' | | ''(2) War der Verbraucher bei Abschluss des Vertrags geschäftsunfähig, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung eines Bevollmächtigten oder Betreuers ab. § 108 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. In Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung gilt der Vertrag als wirksam geschlossen. Solange der Vertrag nicht wirksam geschlossen worden ist, kann der Unternehmer das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund für gelöst erklären; die §§ 12 und 13 Absatz 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden.'' |
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| − | Verträge mit Werkstätten für behinderte Menschen sind von einer ähnlichen Regelung betroffen. Sie findet sich in § 138 Abs. 5 und 6 SGB IX. Sie lauten: | + | Verträge mit [[Werkstatt für behinderte Menschen|Werkstätten für behinderte Menschen]] sind von einer ähnlichen Regelung betroffen. Sie findet sich in § 138 Abs. 5 und 6 SGB IX. Sie lauten: |
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| | ''(5) Ist ein volljähriger behinderter Mensch gemäß Absatz 1 in den Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 136 aufgenommen worden und war er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig, so gilt der von ihm geschlossene Werkstattvertrag in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam.'' | | ''(5) Ist ein volljähriger behinderter Mensch gemäß Absatz 1 in den Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 136 aufgenommen worden und war er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig, so gilt der von ihm geschlossene Werkstattvertrag in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam.'' |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| − | '''OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2020, 5 U 158/19''' | + | '''OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 12.01.2018 – 8 U 175/17 |
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| | + | # Zweifel iSd § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH BeckRS 2014, 14141). |
| | + | # Eine krankhafte Störung iSd § 104 Nr. 2 BGB muss die freie Willensbestimmung ausschließen, so dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (BGH BeckRS 1984, 31071102). |
| | + | # Bei einem Volljährigen ist die Geschäftsfähigkeit als Regel zu unterstellen und ihr Fehlen die Ausnahme; wer sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, hat ihre Voraussetzungen zu beweisen. |
| | + | |
| | + | '''OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2020, 5 U 158/19''' [https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/ein-beitrag-zum-thema-geschaeftsfaehigkeit-rueckwaertsprognose/ Kommentar zu diesem Urteil] |
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| | # Der Nachweis einer Geschäftsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit (hier: Notartermin im Rahmen der Beurkundung eines Schenkungsvertrages) ist im Wege einer "Rückwärtsprognose" zu erbringen. | | # Der Nachweis einer Geschäftsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit (hier: Notartermin im Rahmen der Beurkundung eines Schenkungsvertrages) ist im Wege einer "Rückwärtsprognose" zu erbringen. |
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| | ==Auswirkungen auf Verträge== | | ==Auswirkungen auf Verträge== |
| − | Verträge (soweit nicht die o.g. Ausnahmen vorliegen), die mit Geschäftsunfähigen geschlossen wurden, sind nichtig. Das BGB schützt nicht den guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners, sondern gewährt dem Schutz des Geschäftsunfähigen bzw. beschränkt Geschäftsfähigen Vorrang vor dem des Rechtsverkehrs. Denkbar wäre ein Anspruch des anderen "Vertrags"partners aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 I 1 Fall 1, 818 II BGB. Erhaltene Ware oder Geld müssten jeweils zurück gegeben werden. Dies kann ein Problem sein, wenn der Geschäftsunfähige den Gegenstand des nichtigen Vertrags nicht mehr besitzt, z.B. weil dieser verloren gegangen ist, gestohlen wurde oder verbraucht wurde. Er ist nicht mehr bereichert, eine Rückgabe nach § 818 Abs. 3 BGB ist dann ausgeschlossen. Auch die Saldotheorie ist zulasten Geschäftsunfähiger nicht anwendbar (BGH BGHZ 126, 105 = NJW 1994, 2021 = NJW-RR 1994, 1075 = FamRZ 1994, 953). | + | Verträge (soweit nicht die o.g. Ausnahmen vorliegen), die mit Geschäftsunfähigen geschlossen wurden, sind nichtig. Das BGB schützt nicht den guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners, sondern gewährt dem Schutz des Geschäftsunfähigen bzw. beschränkt Geschäftsfähigen Vorrang vor dem des [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehrs]]. Denkbar wäre ein Anspruch des anderen "Vertrags"partners aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 I 1 Fall 1, 818 II BGB. Erhaltene Ware oder Geld müssten jeweils zurück gegeben werden. Dies kann ein Problem sein, wenn der Geschäftsunfähige den Gegenstand des nichtigen Vertrags nicht mehr besitzt, z.B. weil dieser verloren gegangen ist, gestohlen wurde oder verbraucht wurde. Er ist nicht mehr bereichert, eine Rückgabe nach § 818 Abs. 3 BGB ist dann ausgeschlossen. Auch die Saldotheorie ist zulasten Geschäftsunfähiger nicht anwendbar (BGH BGHZ 126, 105 = NJW 1994, 2021 = NJW-RR 1994, 1075 = FamRZ 1994, 953). |
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| − | Dies gilt auch bei sog. Schwarzfahrt. Der Geschäftsunfähige hat die Beförderungsleistung ohne Rechtsgrund erlangt. Er müsste für diese Dienstleistung, die nicht herausgegeben werden kann, Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB leisten. Jedoch hat er keine anderweitigen Aufwendungen erspart, und G ist gem. § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr bereichert. Für die verschärfte Bereicherungshaftung gem. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB kommt es auf die Kenntnis des [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] (z.B. des Betreuers nach § 1902 BGB) von den die Haftung begründenden Umständen an und nicht auf diejenige des Geschäftsunfähigen. | + | Dies gilt auch bei sog. Schwarzfahrt. Der Geschäftsunfähige hat die Beförderungsleistung ohne Rechtsgrund erlangt. Er müsste für diese Dienstleistung, die nicht herausgegeben werden kann, Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB leisten. Jedoch hat er keine anderweitigen Aufwendungen erspart, und G ist gem. § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr bereichert. Für die verschärfte Bereicherungshaftung gem. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB kommt es auf die Kenntnis des [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] (z.B. des Betreuers nach § 1823 BGB) von den die Haftung begründenden Umständen an und nicht auf diejenige des Geschäftsunfähigen. |
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| | Die nachfolgenden Entscheidungen aus dem Minderjährigenrecht gelten auch für Geschäftsunfähige: Ist ein wirksamer Beförderungsvertrag zwischen einem Minderjährigen, der einen Linienbus ohne gültigen Fahrausweis benutzt und dem Verkehrsunternehmen mangels Genehmigung der Eltern des Minderjährigen nicht zustande gekommen, so kann das Verkehrsunternehmen das in seinen Tarifbestimmungen bei »Schwarzfahrten« vorgesehene erhöhte Beförderungsentgelt von dem Minderjährigen nicht verlangen. Der Minderjährige hat lediglich Wertersatz in Höhe des für die betreffende Fahrtstrecke üblichen Beförderungsentgelts zu leisten (AG Jena NJW-RR 2001, 1469; AG Bergheim NJW-RR 2000, 202; AG Wolfsburg NJW-RR 1990, 1142; [http://www.dietmar-beining.de/wupper.htm AG Wuppertal, Urteil vom 08.04.2009], 35 C 376/08, beim [[Einwilligungsvorbehalt]]). | | Die nachfolgenden Entscheidungen aus dem Minderjährigenrecht gelten auch für Geschäftsunfähige: Ist ein wirksamer Beförderungsvertrag zwischen einem Minderjährigen, der einen Linienbus ohne gültigen Fahrausweis benutzt und dem Verkehrsunternehmen mangels Genehmigung der Eltern des Minderjährigen nicht zustande gekommen, so kann das Verkehrsunternehmen das in seinen Tarifbestimmungen bei »Schwarzfahrten« vorgesehene erhöhte Beförderungsentgelt von dem Minderjährigen nicht verlangen. Der Minderjährige hat lediglich Wertersatz in Höhe des für die betreffende Fahrtstrecke üblichen Beförderungsentgelts zu leisten (AG Jena NJW-RR 2001, 1469; AG Bergheim NJW-RR 2000, 202; AG Wolfsburg NJW-RR 1990, 1142; [http://www.dietmar-beining.de/wupper.htm AG Wuppertal, Urteil vom 08.04.2009], 35 C 376/08, beim [[Einwilligungsvorbehalt]]). |
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| | '''OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.04.1985 - 8 W 68/85''', MDR 1985, 848 = NJW-RR 1986, 243: | | '''OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.04.1985 - 8 W 68/85''', MDR 1985, 848 = NJW-RR 1986, 243: |
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| − | Ist ein Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Einberufung und Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung geschäftsunfähig, so begründet dieser Umstand nicht die Nichtigkeit eines in dieser Versammlung gefaßten Beschlusses. | + | Ist ein Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Einberufung und Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung geschäftsunfähig, so begründet dieser Umstand nicht die Nichtigkeit eines in dieser Versammlung gefassten Beschlusses. |
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| | '''KG Berlin, Urteil vom 13.03.1998''', 17 U 9667/97, DStR 1998, 1401 = JurionRS 1998, 30855 = NJW 1998, 2911 =VersR 1999, 1026: | | '''KG Berlin, Urteil vom 13.03.1998''', 17 U 9667/97, DStR 1998, 1401 = JurionRS 1998, 30855 = NJW 1998, 2911 =VersR 1999, 1026: |
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| − | Beruht die Nichtigkeit des Darlehensvertrages gerade auf der Geschäftsunfähigkeit des ohne einen gesetzlichen Vertreter handelnden, so ist es dem Darlehensnehmer nicht verwehrt, sich gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgeber auf einen Wegfall der Bereicherung zu berufen; die verschärfte Haftung des 819 I BGB greift nicht ein. | + | Beruht die Nichtigkeit des Darlehensvertrages gerade auf der Geschäftsunfähigkeit des ohne einen gesetzlichen Vertreter handelnden, so ist es dem Darlehensnehmer nicht verwehrt, sich gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgeber auf einen Wegfall der Bereicherung zu berufen; die verschärfte Haftung des 819 Abs. 1 BGB greift nicht ein. |
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| | '''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 22.12.2011, 12 T 7607/11''': | | '''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 22.12.2011, 12 T 7607/11''': |
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| | '''LG Freiburg i.Br., Urteil vom 05.07.2012, 3 S 48/12''': | | '''LG Freiburg i.Br., Urteil vom 05.07.2012, 3 S 48/12''': |
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| − | Der beharrliche Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot kann ein Kündigungsgrund iSd § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG auch bei eingeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners sein. | + | Der beharrliche Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot kann ein Kündigungsgrund iSd § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz|WBVG]] auch bei eingeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners sein. |
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| | '''Rechtsprechung zur ungerechtfertigten Bereicherung''' | | '''Rechtsprechung zur ungerechtfertigten Bereicherung''' |
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| | An Geschäftsunfähige kann nicht wirksam zugestellt und bekannt gegeben werden. Dies ergibt sich im Zivilrecht aus § 131 BGB, im Prozessrecht aus § 170 ZPO und im Verwaltungsrecht aus § 6 Verwaltungszustellungsgesetz. Der Bundesgerichtshof hat allerdings seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine – aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar – prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in Gang setzt ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e5104cfbc0f2164bdcc471ac366e396c&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&nr=43659&pos=0&anz=1 Urteil des BGH vom 19.03.2008], XIII ZR 68/07), erneut bestätigt durch Urteil des BGH vom 15.01.2014 - VIII ZR 100/13 . | | An Geschäftsunfähige kann nicht wirksam zugestellt und bekannt gegeben werden. Dies ergibt sich im Zivilrecht aus § 131 BGB, im Prozessrecht aus § 170 ZPO und im Verwaltungsrecht aus § 6 Verwaltungszustellungsgesetz. Der Bundesgerichtshof hat allerdings seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine – aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar – prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in Gang setzt ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e5104cfbc0f2164bdcc471ac366e396c&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&nr=43659&pos=0&anz=1 Urteil des BGH vom 19.03.2008], XIII ZR 68/07), erneut bestätigt durch Urteil des BGH vom 15.01.2014 - VIII ZR 100/13 . |
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| − | Ist ein Geschäftsunfähiger ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]], verjähren auch keine Forderungen, egal ob er den Anspruch hat oder sich der Anspruch gegen ihn richtet, § 210 BGB. Erst mit Wiedereintritt der Geschäftsfähigkeit oder mit Bestellung eines gesetzlichen Vertreters, insbesondere eines Betreuers mit passendem [[Aufgabenkreis]], hier meist [[Vermögenssorge]], kann die Verjährungsfrist enden (meist 6 Monate nach Wegfall des Vertretungsmangels]]. | + | Ist ein Geschäftsunfähiger ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]], verjähren auch keine Forderungen, egal ob er den Anspruch hat oder sich der Anspruch gegen ihn richtet, § 210 BGB. Erst mit Wiedereintritt der Geschäftsfähigkeit oder mit Bestellung eines gesetzlichen Vertreters, insbesondere eines Betreuers mit passendem [[Aufgabenkreis]], hier meist [[Vermögenssorge]], kann die Verjährungsfrist enden (meist 6 Monate nach Wegfall des Vertretungsmangels). |
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| | '''OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016, 5 U 36/15''', FamRZ 2016, 1972 | | '''OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016, 5 U 36/15''', FamRZ 2016, 1972 |
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| − | # Informationspflichten gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB kann die Bank Geschäftsunfähigen gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB an den gesetzlichen Vertreter richtet. Die damit einhergehende fehlende Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit unerkannt Geschäftsunfähigen entspricht der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Interessen der aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmerinnen und Teilnehmer am rechtsgeschäftlichen Verkehr. | + | # [[Informationspflicht]]en gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB kann die Bank Geschäftsunfähigen gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB an den gesetzlichen Vertreter richtet. Die damit einhergehende fehlende Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit unerkannt Geschäftsunfähigen entspricht der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Interessen der aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmerinnen und Teilnehmer am rechtsgeschäftlichen Verkehr. |
| | # Dem Einwand der Entreicherung einer Geschäftsunfähigen steht nicht entgegen, dass ein Erstattungsanspruch gegen die kontoführende Bank wegen einer verschuldeten Versäumung der Frist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. | | # Dem Einwand der Entreicherung einer Geschäftsunfähigen steht nicht entgegen, dass ein Erstattungsanspruch gegen die kontoführende Bank wegen einer verschuldeten Versäumung der Frist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. |
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| | ==Auch bei Arbeitsverträgen zu beachten== | | ==Auch bei Arbeitsverträgen zu beachten== |
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| − | Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des [[Arbeitsvertrag]]es geschäftsfähig sein. Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den Arbeitsvertrag abschließen, sie können sich durch Stellvertreter vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er Vertretungsmacht hat. | + | Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des [[Arbeitsvertrag]]es geschäftsfähig sein. Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er Vertretungsmacht hat. |
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| | Tritt ein geschäftsunfähiger Arbeitnehmer tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln. | | Tritt ein geschäftsunfähiger Arbeitnehmer tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln. |
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| − | Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wird. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der Geschäftsfähigkeit nicht wirksam verpflichten kann. | + | Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein [[Arbeitsvertrag]] zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wird. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der Geschäftsfähigkeit nicht wirksam verpflichten kann. |
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| | Eine Kündigung kann nicht wirksam ggü. einem geschäftsunfähigen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09: | | Eine Kündigung kann nicht wirksam ggü. einem geschäftsunfähigen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09: |
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| | *§ 2290 (3) BGB Erbvertragsauflösungsvertrag | | *§ 2290 (3) BGB Erbvertragsauflösungsvertrag |
| | *§ 2347 (2) BGB Erbverzicht als Erblasser | | *§ 2347 (2) BGB Erbverzicht als Erblasser |
| − | *[http://bundesrecht.juris.de/tsg/__3.html § 3 (1) TSG] Änderung des Vornamens und des Geschlechtes (Transsexuelle)
| + | *[http://bundesrecht.juris.de/pauswg/__9.html § 9 (1) BPersAG] Antragstellung für [[Personalausweis]] |
| − | *[http://bundesrecht.juris.de/pauswg/__9.html § 9 (1) BPersAG] Antragstellung für Personalausweis | |
| | *[http://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__6.html § 6 (1) Paßgesetz] Antragstellung für Reisepass | | *[http://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__6.html § 6 (1) Paßgesetz] Antragstellung für Reisepass |
| | *Landesrecht: Erklärung des [[Kirchenaustritt]]s | | *Landesrecht: Erklärung des [[Kirchenaustritt]]s |
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| | ==Betreuter kann neben dem Betreuer rechtlich wirksam handeln== | | ==Betreuter kann neben dem Betreuer rechtlich wirksam handeln== |
| − | Da die Betreuung die Geschäftsfähigkeit konkurrierendes Handeln des Betreuers und des Betreuten erlaubt, kann es Probleme im Rechtsverkehr geben. | + | Da die Betreuung die Geschäftsfähigkeit konkurrierendes Handeln des Betreuers und des Betreuten erlaubt, kann es Probleme im [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehr]] geben. |
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| − | Nach {{Zitat de §|1902|bgb}} BGB vertritt der Betreuer die betreute Person innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es gerichtlich und außergerichtlich. Ihm kommt daher die Stellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] zu. Erklärungen des Betreuers innerhalb seines Aufgabenkreises sind Dritten daher gegenüber in jedem Fall rechtlich wirksam sind und den Betreuten unmittelbar verpflichtet. Z.B. verpflichtet der vom Betreuer geschlossene Heimvertrag den Betreuten, die Heimkosten zu tragen ({{Zitat de §|164|bgb}} BGB). | + | Nach {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB vertritt der Betreuer die betreute Person innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es gerichtlich und außergerichtlich. Ihm kommt daher die Stellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] zu. Erklärungen des Betreuers innerhalb seines Aufgabenkreises sind Dritten daher gegenüber in jedem Fall rechtlich wirksam sind und den Betreuten unmittelbar verpflichtet. Z.B. verpflichtet der vom Betreuer geschlossene Heimvertrag den Betreuten, die Heimkosten zu tragen ({{Zitat de §|164|bgb}} BGB). |
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| | Die gesetzliche Vertretung des Betreuers verdrängt jedoch (anders als im früheren Vormundschaftsrecht) im Zivilrecht nicht die Handlungsfähigkeit des Betreuten; d.h., der Betreute kann auch innerhalb des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers selbst wirksam Rechtsgeschäfte tätigen. Somit können konkurrierende Erklärungen abgegeben werden, die beide zunächst gültig sind. | | Die gesetzliche Vertretung des Betreuers verdrängt jedoch (anders als im früheren Vormundschaftsrecht) im Zivilrecht nicht die Handlungsfähigkeit des Betreuten; d.h., der Betreute kann auch innerhalb des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers selbst wirksam Rechtsgeschäfte tätigen. Somit können konkurrierende Erklärungen abgegeben werden, die beide zunächst gültig sind. |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| − | * [[Freier Wille]], [[Einwilligungsvorbehalt]], [[Alltagsgeschäfte]], [[Prozessfähigkeit]], [[Testierfähigkeit]], [[Ehefähigkeit]], [[Einwilligungsfähigkeit]], [[wikipedia:de:Schuldunfähigkeit|Schuldunfähigkeit (Wikipedia)]] | + | * [[Forensik]] |
| | + | * [[Freier Wille]], [[Einwilligungsvorbehalt]], [[Alltagsgeschäfte]], [[Bankvollmacht]], [[Prozessfähigkeit]], [[Ausschließlichkeitserklärung]], [[Testierfähigkeit]], [[Ehefähigkeit]], [[Einwilligungsfähigkeit]], [[intellektuelle Beeinträchtigung]], [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Strafprozess]], [[wikipedia:de:Schuldunfähigkeit|Schuldunfähigkeit (Wikipedia)]], [[Rechtsverkehr in Deutschland]], [[Postkontrolle]] |
| | + | * [[Vaterschaftsanerkennung]] |
| | + | * [[Mittellosigkeit]], [[Freibetrag]], [[Zug-um-Zug-Leistung]] |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |
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| | *Heim: Gesetzgeberische Modifizierung der Auswirkungen der Geschäftsunfähigkeit Volljähriger beim Vertragsschluss, JuS 2003, 141 | | *Heim: Gesetzgeberische Modifizierung der Auswirkungen der Geschäftsunfähigkeit Volljähriger beim Vertragsschluss, JuS 2003, 141 |
| | *Hoffmann: Die Saldotheorie im Bereicherungsrecht, Jura 1997, 416 | | *Hoffmann: Die Saldotheorie im Bereicherungsrecht, Jura 1997, 416 |
| | + | *Humm: Relative Geschäfts- und Testierunfähigkeit; ZEV 2022, 253 |
| | + | *[https://dopus.uni-speyer.de/frontdoor/deliver/index/docId/1500/file/1500_Janda_FamRZ_2013-1_zivilrechtl_Handlungsf.pdf Janda, Grundlagen der Einschränkung der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit; FamRZ 2013, 16 (PDF)] |
| | *Joussen: Die Rechtsgeschäfte des Geschäftsunfähigender neue § 105 a BGB, ZGS 2003, 101. | | *Joussen: Die Rechtsgeschäfte des Geschäftsunfähigender neue § 105 a BGB, ZGS 2003, 101. |
| | *Jurgeleit: Der geschäftsunfähige Betreute unter [[Einwilligungsvorbehalt]]; Rpfleger 1995, 282 | | *Jurgeleit: Der geschäftsunfähige Betreute unter [[Einwilligungsvorbehalt]]; Rpfleger 1995, 282 |
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| | *Stürner: Der lediglich rechtliche Vorteil“; AcP 173 (1973), 402 | | *Stürner: Der lediglich rechtliche Vorteil“; AcP 173 (1973), 402 |
| | *Ulrici: Alltagsgeschäfte volljähriger Geschäftsunfähiger, Jura 2003, 520 | | *Ulrici: Alltagsgeschäfte volljähriger Geschäftsunfähiger, Jura 2003, 520 |
| | + | *Wedemann: Die Rechtsfolgen der Geschäftsunfähigkeit; AcP 2009, 668 |
| | *Wesche: Geschäftsfähigkeit und Betreuung; Handeln im Spannungsfeld der Ungewissheit; Rpfleger 2008, 449 | | *Wesche: Geschäftsfähigkeit und Betreuung; Handeln im Spannungsfeld der Ungewissheit; Rpfleger 2008, 449 |
| | + | * Wetterling, Zur Geschäfts- und Testierfähigkeit bei Depression, ErbR 2022, 285 |
| | *Wilhelm: Das Merkmal lediglich rechtlich vorteilhaft bei Verfügungen über Grundstücksrechte, NJW 2006, 2353 | | *Wilhelm: Das Merkmal lediglich rechtlich vorteilhaft bei Verfügungen über Grundstücksrechte, NJW 2006, 2353 |
| | *Wüstenberg: Der Betreute und der kraft gerichtlicher Anordnung vertretene Handlungsunfähige im Verwaltungsverfahren; JURA 2002, 660 | | *Wüstenberg: Der Betreute und der kraft gerichtlicher Anordnung vertretene Handlungsunfähige im Verwaltungsverfahren; JURA 2002, 660 |
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| | ==Weblinks== | | ==Weblinks== |
| | + | *[https://www.wegweiser-demenz.de/wwd/rechtliches/rechte-und-pflichten/geschaeftsfaehigkeit Stichwort Geschäftsunfähigkeit im Wegweiser Demenz] |
| | *[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/Rechtsprechung2.htm#ErstesBuchGF Rechtsprechungsbeispiele zur Geschäftsfähigkeit] | | *[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/Rechtsprechung2.htm#ErstesBuchGF Rechtsprechungsbeispiele zur Geschäftsfähigkeit] |
| − | *[http://www.iqb-info.de/BayObLG_104_RA.pdf Rechtsprechungsreport zur Geschäftsunfähigkeit, speziell in Gutachten, anhand von Entscheidungen des BGH und des BayObLG (PDF)]
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| − | *[http://www.lebenshilfe.de/wDeutsch/aus_fachlicher_sicht/downloads/BetreuungSelbstbestimmung.pdf Hellmann: Rechtliche Betreuung, Selbstbestimmungsrecht, Handlungsfähigkeit und Geschäfts(un)fähigkeit – wie passt das zusammen? (PDF]
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| − | [[Kategorie:Auswirkungen]]
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| − | *[http://www.jura.fu-berlin.de/studium/netjura/zivilrecht/BGB_AT/b1/index.html Netjura- Infos der FU Berlin zur Geschäftsfähigkeit]
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| | *[http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/zivr/1792 Jurawalt - Infos zur Geschäftsfähigkeit] | | *[http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/zivr/1792 Jurawalt - Infos zur Geschäftsfähigkeit] |
| | *[http://www.juraindividuell.de/artikel/neutrale-geschaefte-von-beschraenkt-geschaeftsfaehigen-personen/ Darstellung neutraler Rechtsgeschäfte beschränkt Geschäftsfähiger] | | *[http://www.juraindividuell.de/artikel/neutrale-geschaefte-von-beschraenkt-geschaeftsfaehigen-personen/ Darstellung neutraler Rechtsgeschäfte beschränkt Geschäftsfähiger] |
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| | Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]] | | Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]] |
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| − | {{Quelle Wikipedia|Geschäftsfähigkeit| 6. Juli 2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gesch%C3%A4ftsf%C3%A4higkeit&oldid=18661902}}
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| | [[Kategorie:Auswirkungen]] | | [[Kategorie:Auswirkungen]] |