'''LG München I, Beschluss vom 21.07.1997, {{Rspr|13 T 7432/97}}''':
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'''LG München I, Beschluss vom 21.07.1997, 13 T 7432/97''':
Zu den Voraussetzungen der Ehegeschäftsfähigkeit und zur Würdigung eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens.
Zu den Voraussetzungen der Ehegeschäftsfähigkeit und zur Würdigung eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens.
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'''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.05.2026, 8 W 89/24'''
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# Für die Ehegeschäftsfähigkeit im Sinne des § 1304 BGB als Voraussetzung für eine wirksame Eheschließung und das Vorliegen eines gesetzlichen Ehegattenerbrechts kommt es – auch bei fehlender [[Geschäftsfähigkeit]] im Übrigen – allein darauf an, ob der Eheschließende verstandesgemäß in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen.
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# Der Grundsatz der Amtsermittlung im Verfahren nach dem FamFG (§ 26 FamFG) gebietet bei posthumen Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzungen des § 1304 BGB neben der [[Anhörung]] von Beteiligten und Zeugen die Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s zur Frage der speziellen Ehegeschäftsfähigkeit, während der bloße Rückgriff auf gutachterliche Stellungnahme zur allgemeinen Geschäftsfähigkeit in anderen Verfahren (z.B. [[Betreuungsverfahren]]) regelmäßig nicht ausreicht.
===Prüfungspflicht des (religionsrechtlich neutralen) Standesbeamten===
===Prüfungspflicht des (religionsrechtlich neutralen) Standesbeamten===