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== Begriff ==
 
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Die '''Patientenverfügung''' ist juristisch gesehen eine [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]]. Es handelt sich dabei um eine vorweg genommene (antizipierte) Einwilligung in ärztliche Maßnahmen (vor allem intensivmedizinische Maßnahmen) oder deren Verweigerung i.S. des § 228 StGB. Am 18. Juni 2009 verabschiedete der Deutsche Bundestag eine gesetzliche Regelung zur ''Patientenverfügung'', die am 1. September 2009 als 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz in Kraft in Kraft getreten ist, siehe hier den [[Patientenverfügungsgesetz|neuen Gesetzestext]].
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Die '''Patientenverfügung''' ist juristisch gesehen eine [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]]. Es handelt sich dabei um eine vorweg genommene (antizipierte) Einwilligung in ärztliche Maßnahmen (vor allem intensivmedizinische Maßnahmen) oder deren Verweigerung i.S. des § 228 StGB. Am 18. Juni 2009 verabschiedete der Deutsche Bundestag eine gesetzliche Regelung zur ''Patientenverfügung'', die am 1. September 2009 als [[Drittes Betreuungsrechtsänderungsgesetz|3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]] in Kraft getreten ist, siehe hier den [[Patientenverfügungsgesetz|neuen Gesetzestext]].
    
Eine verbreitete, aber missverständliche Bezeichnung ist auch '''Patiententestament''', da es – anders als beim [[wikipedia:de:Testament|Testament]] – um eine Verfügung geht, die nicht ''nach'', sondern ''vor'' dem Tod einer Person beachtet werden soll.
 
Eine verbreitete, aber missverständliche Bezeichnung ist auch '''Patiententestament''', da es – anders als beim [[wikipedia:de:Testament|Testament]] – um eine Verfügung geht, die nicht ''nach'', sondern ''vor'' dem Tod einer Person beachtet werden soll.
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Das Bundesjustizministerium zu der Frage, wann Patientenverfügungen verbindlich sind:
 
Das Bundesjustizministerium zu der Frage, wann Patientenverfügungen verbindlich sind:
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:''"Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17.03.2003, XII ZB 2/03 betont, dass es die Würde des Menschen gebiete, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht - etwa in Form einer Patientenverfügung - auch dann noch zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: "Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde"." ''
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:''"Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17.03.2003, XII ZB 2/03 betont, dass es die Würde des Menschen gebiete, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes [[Selbstbestimmung]]srecht - etwa in Form einer Patientenverfügung - auch dann noch zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: "Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde"." ''
    
Mehr siehe [https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Patientenverfuegung.html Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung (PDF)]
 
Mehr siehe [https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Patientenverfuegung.html Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung (PDF)]
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== Form der Patientenverfügung==
 
== Form der Patientenverfügung==
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Seit 01.09.2009 ist nach § 1901a Abs. 1 BGB die Schriftform erforderlich. Diese ist in § 126 BGB definiert. Hiernach muss das Dokument, dass nicht eigenhändig (anders als ein Testament) verfasst sein muss (Vordruckverwendung ist also zulässig, wenn auch nicht unbedingt sinnvoll) entweder
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Seit 01.09.2009 ist nach § 1901a Abs. 1 BGB (heute § 1827 BGB) die Schriftform erforderlich. Diese ist in § 126 BGB definiert. Hiernach muss das Dokument, dass nicht eigenhändig (anders als ein Testament) verfasst sein muss (Vordruckverwendung ist also zulässig, wenn auch nicht unbedingt sinnvoll) entweder
 
*eigenhändig '''unterschrieben''' oder
 
*eigenhändig '''unterschrieben''' oder
 
*mit einem öffentlichen, d.h. vom Notar beglaubigten '''Handzeichen''' versehen sein.
 
*mit einem öffentlichen, d.h. vom Notar beglaubigten '''Handzeichen''' versehen sein.
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== Besondere Situation in Notfällen ==
 
== Besondere Situation in Notfällen ==
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Ein praktisches Problem der rechtlich wirksamen Patientenverfügung liegt darin, dass sie bei einem [[wikipedia:de:Notfall|Notfall]] oft nicht vorliegt und in der Eile der Notsituation auch nicht ermittelt werden kann. Deswegen werden [[wikipedia:de:Wiederbelebung|Wiederbelebungmaßnahmen]] häufig auch dann durchgeführt, wenn der Betroffene dem widersprochen hatte. In der gebotenen Eile einer Notfallsituation wird sich zudem nur schwer feststellen lassen, ob eine vorliegende Verfügung gültig ist und den zuletzt geäußerten Willen des Patienten richtig wiedergibt.
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Ein praktisches Problem der rechtlich wirksamen Patientenverfügung liegt darin, dass sie bei einem [[wikipedia:de:Notfall|Notfall]] oft nicht vorliegt und in der Eile der Notsituation auch nicht ermittelt werden kann. Deswegen werden [[wikipedia:de:Wiederbelebung|Wiederbelebungmaßnahmen]] häufig auch dann durchgeführt, wenn der Betroffene dem [[Widerspruchsrecht|widersprochen hatte]]. In der gebotenen Eile einer Notfallsituation wird sich zudem nur schwer feststellen lassen, ob eine vorliegende Verfügung gültig ist und den zuletzt geäußerten Willen des Patienten richtig wiedergibt.
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Diese Lücke versucht die [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]] zu schließen, in dem sie nach einem ausführlichen Gesprächsprozess neben der klassischen Patientenverfügung einen "Notfallbogen" anbietet, auf dem mit einem Blick erkennbar ist, ob beispielsweise eine Reanimation oder Krankenhauseinweisung gewünscht ist - und zwar in jeglicher lebensbedrohlichen Notfallsituation die mit Einwilligungsunfähigkeit einhergeht. Damit müssen nicht erst bestimmten Bedingungen eingetreten sein, deren Erfüllung sich meist nur durch eine Diagnostik im Krankenhaus überprüfen lässt (wie z.B. der unabwendbare Sterbeprozess).
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Diese Lücke versucht die [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]] zu schließen, in dem sie nach einem ausführlichen Gesprächsprozess neben der klassischen Patientenverfügung einen "[[Notfalldaten|Notfallbogen]]" anbietet, auf dem mit einem Blick erkennbar ist, ob beispielsweise eine Reanimation oder Krankenhauseinweisung gewünscht ist - und zwar in jeglicher lebensbedrohlichen Notfallsituation die mit Einwilligungsunfähigkeit einhergeht. Damit müssen nicht erst bestimmten Bedingungen eingetreten sein, deren Erfüllung sich meist nur durch eine Diagnostik im Krankenhaus überprüfen lässt (wie z.B. der unabwendbare Sterbeprozess).
 
   
 
   
 
Sind entgegen dem erklärten Willen in einer Patientenverfügung lebenserhaltende Notmaßnahmen getroffen worden, sind sie auf Wunsch des wieder entscheidungsfähigen Patienten oder im Falle von dessen fortdauernder Entscheidungsunfähigkeit auf Betreiben des Betreuers abzubrechen oder einzustellen (vgl. § 1829 Abs. 2-4 BGB).
 
Sind entgegen dem erklärten Willen in einer Patientenverfügung lebenserhaltende Notmaßnahmen getroffen worden, sind sie auf Wunsch des wieder entscheidungsfähigen Patienten oder im Falle von dessen fortdauernder Entscheidungsunfähigkeit auf Betreiben des Betreuers abzubrechen oder einzustellen (vgl. § 1829 Abs. 2-4 BGB).
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In einem solchen Falle hat das Gericht den Betroffenen, soweit möglich anzuhören. Angehörige sollen ebenfalls angehört werden. Zwingend ist ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen und ein [[Sachverständigengutachten]] einzuholen, wobei der Sachverständige nicht zugleich der behandelnde Arzt sein soll (§ 298 FamFG). Der Genehmigungsbeschluss ist an den Betreuer/Bevollmächtigten und an den Verfahrenspfleger zuzustellen und wird erst 14 Tage nach der Zustellung rechtswirksam (§ 287 FamFG). Dh., dass lebenserhaltende Maßnahmen in einem solchen Falle bis zu diesem Zeitpunkt fortzusetzen sind.
 
In einem solchen Falle hat das Gericht den Betroffenen, soweit möglich anzuhören. Angehörige sollen ebenfalls angehört werden. Zwingend ist ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen und ein [[Sachverständigengutachten]] einzuholen, wobei der Sachverständige nicht zugleich der behandelnde Arzt sein soll (§ 298 FamFG). Der Genehmigungsbeschluss ist an den Betreuer/Bevollmächtigten und an den Verfahrenspfleger zuzustellen und wird erst 14 Tage nach der Zustellung rechtswirksam (§ 287 FamFG). Dh., dass lebenserhaltende Maßnahmen in einem solchen Falle bis zu diesem Zeitpunkt fortzusetzen sind.
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==Rechtsprechung==
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==[[Rechtsprechung]]==
 
Rechtsprechung: '''OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2006, 15 W 126/06'''; FamRZ 2007, 934 = FGPrax 2007, 190: Patientenverfügung gegen Unterbringung?:
 
Rechtsprechung: '''OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2006, 15 W 126/06'''; FamRZ 2007, 934 = FGPrax 2007, 190: Patientenverfügung gegen Unterbringung?:
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== Siehe auch ==
 
== Siehe auch ==
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* [[Elektronische Patientenakte]]
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* [[Elektronische Patientenakte]], [[Medikationsplan]], [[Nutzungspflicht]]
 
* [[Dokumentationspflicht]]
 
* [[Dokumentationspflicht]]
 
* [[Interoperabilität]]
 
* [[Interoperabilität]]
 
* [[digitale Barrierefreiheit]]
 
* [[digitale Barrierefreiheit]]
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* [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]
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* [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]], [[Notfalldaten]]
 
* [[Vorsorgevollmacht]], [[Vorsorgeregister]], [[Betreuungsverfügung]], [[Vertreterverfügung]]
 
* [[Vorsorgevollmacht]], [[Vorsorgeregister]], [[Betreuungsverfügung]], [[Vertreterverfügung]]
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* [[Beglaubigung durch Betreuungsbehörde]]
 
* [[Einwilligungsfähigkeit]]
 
* [[Einwilligungsfähigkeit]]
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* [[Erörterungsgespräch]]
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* [[Erörterungsgespräch]], [[Anfangsgespräch]]
 
* [[Arztzeugnis]]
 
* [[Arztzeugnis]]
 
* [[Checkliste für Arztgespräche]]
 
* [[Checkliste für Arztgespräche]]
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*[https://www.patientenverfuegung.digital/ratgeber/patientenverfuegung Ratgeber zur Patientenverfügung] von [https://www.patientenverfuegung.digital/ Patientenverfügung.digital]
 
*[https://www.patientenverfuegung.digital/ratgeber/patientenverfuegung Ratgeber zur Patientenverfügung] von [https://www.patientenverfuegung.digital/ Patientenverfügung.digital]
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3936065039/internetsevon-21  Knieper/Walther: Patiententestament - Patientenverfügung - damit mein Wille respektiert wird- Antworten auf Ihre Fragen (Broschüre)], ISBN 3936065039
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3936065039/internetsevon-21  Knieper/Walther: Patiententestament - Patientenverfügung - damit mein Wille respektiert wird- Antworten auf Ihre Fragen (Broschüre)], ISBN 3936065039
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*[http://www.ekd.de/download/patientenvorsorge.pdf Handreichung und Formular christliche Patientenverfügung - Neufassung 2011 (PDF)]
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*[http://www.ekd.de/download/patientenvorsorge.pdf Handreichung und Formular christliche Patientenverfügung - Neufassung 2018 (PDF)]
    
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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*ders.: Hinweise und Muster für Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten; FPR 2007,73
 
*ders.: Hinweise und Muster für Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten; FPR 2007,73
 
*Albrecht/Albrecht: Die Patientenverfügung - jetzt gesetzlich geregelt; MittBayNot 2009, 426
 
*Albrecht/Albrecht: Die Patientenverfügung - jetzt gesetzlich geregelt; MittBayNot 2009, 426
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*[http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&p=Borasio&id=66840 Bauer, Axel W.: Patientenverfügung: Ärzte sind Anwälte des Lebensrechts Dtsch Arztebl 2009; 106(47): A-2368 (PDF)]
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*Bauer, Axel W.: Patientenverfügung: Ärzte sind Anwälte des Lebensrechts Dtsch Arztebl 2009; 106(47): A-2368
 
*Baumann/Hartmann: Die zivilrechtliche Absicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens aus der Sicht der notariellen Praxis, DNotZ 2000, 594
 
*Baumann/Hartmann: Die zivilrechtliche Absicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens aus der Sicht der notariellen Praxis, DNotZ 2000, 594
 
*Becker-Schwarze: Patientenautonomie aus juristischer Sicht, FPR 2007, 52
 
*Becker-Schwarze: Patientenautonomie aus juristischer Sicht, FPR 2007, 52
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*Bienwald: Erlaubt die UN-Behindertenrechtskonvention den Eltern und Betreuern ihres geistig behinderten Sohnes die Errichtung einer Patientenverfügung für ihn ? BtPrax 2013, 145
 
*Bienwald: Erlaubt die UN-Behindertenrechtskonvention den Eltern und Betreuern ihres geistig behinderten Sohnes die Errichtung einer Patientenverfügung für ihn ? BtPrax 2013, 145
 
*Borasio/Putz/Eisenmenger: Verbindlichkeit von Patientenverfügungen gestärkt, Dtsch Arztebl 2003, A 2062
 
*Borasio/Putz/Eisenmenger: Verbindlichkeit von Patientenverfügungen gestärkt, Dtsch Arztebl 2003, A 2062
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*[http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&p=Borasio&id=66178 Borasio/Höfling/Wiesing: „Patientenverfügungsgesetz“ – Umsetzung in der klinischen Praxis, Dt.Ärzteblatt 2009, A 1952]
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*Borasio/Höfling/Wiesing: „Patientenverfügungsgesetz“ – Umsetzung in der klinischen Praxis, Dt.Ärzteblatt 2009, A 1952
 
*Brechtken: Psychiatrische Patientenverfügungen und die Odysseus-Problematik; GesR 2021, 681  
 
*Brechtken: Psychiatrische Patientenverfügungen und die Odysseus-Problematik; GesR 2021, 681  
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*[http://www.pea-ev.de/fileadmin/download/Homepage/patientenverfuegung.pdf Brucker: Selbstbestimmt Vorsorge treffen. Teil II: Patientenverfügung; Die BKK – Vertragspartner & Versorgungssysteme (PDF)]
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*Brucker: Selbstbestimmt Vorsorge treffen. Teil II: Patientenverfügung; Die BKK – Vertragspartner & Versorgungssysteme
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/West-BGT/23/Brosey_Wille_des_Patienten_entscheidet_BtPrax4-09.pdf Brosey: Der Wille des Patienten entscheidet; BtPrax 2009, S. 175-177 (697 KB)]
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*Brosey: Der Wille des Patienten entscheidet; BtPrax 2009, S. 175-177
 
*dies.: Psychiatrische Patientenverfügung nach dem 3. BtÄndG; BtPrax 2010, 161
 
*dies.: Psychiatrische Patientenverfügung nach dem 3. BtÄndG; BtPrax 2010, 161
 
*Bühler/Stolz: Das neue Gesetz zu Patientenverfügungen in der Praxis; BtPrax 2009, 261  
 
*Bühler/Stolz: Das neue Gesetz zu Patientenverfügungen in der Praxis; BtPrax 2009, 261  
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*Kubiciel: Tötung auf Verlangen und assistierter Suizid als selbstbestimmtes Sterben? JZ 2009, 600
 
*Kubiciel: Tötung auf Verlangen und assistierter Suizid als selbstbestimmtes Sterben? JZ 2009, 600
 
*Kübler: Selbstbestimmung am Lebensende - Die Patientenverfügung im Gesetzgebungsverfahren; ZRP 2008, 236
 
*Kübler: Selbstbestimmung am Lebensende - Die Patientenverfügung im Gesetzgebungsverfahren; ZRP 2008, 236
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/8_Rechtsfuersorge_im_Soz.staat_200507.pdf#Page=185 Kutzer: Patientenautonomie am Lebensende; Betrifft: Betreuung 8, S. 185-191 (1,4 MB)]
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*Kutzer: Patientenautonomie am Lebensende; Betrifft: Betreuung 8, S. 185-191
 
*Kutzer, Der Wille des Patienten ist am Lebensende entscheidend, ZRP 2004, 214
 
*Kutzer, Der Wille des Patienten ist am Lebensende entscheidend, ZRP 2004, 214
 
*ders.: Der Gesetzgeber muss die Sterbebegleitung regeln, ZRP 2005, 277
 
*ders.: Der Gesetzgeber muss die Sterbebegleitung regeln, ZRP 2005, 277
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*Leonhard: Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen beschlossen; RdLH 2009, 99
 
*Leonhard: Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen beschlossen; RdLH 2009, 99
 
*Lipp: „Sterbehilfe“ und Patientenverfügung, FamRZ 2004, 317
 
*Lipp: „Sterbehilfe“ und Patientenverfügung, FamRZ 2004, 317
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/8_Rechtsfuersorge_im_Soz.staat_200507.pdf#Page=211 Lindemann: Die Diskussion um die Patientenverfügung; Betrifft: Betreuung 8, S. 211-214 (1,4 MB)]
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*Lindemann: Die Diskussion um die Patientenverfügung; Betrifft: Betreuung 8, S. 211-214
 
*Locher: Die neuen Regelungen zur Patientenverfügung; FamRB 2010, 56
 
*Locher: Die neuen Regelungen zur Patientenverfügung; FamRB 2010, 56
 
*Lorenz: Aktuelle Verfassungsfragen der Euthanasie; JZ 2009, 57
 
*Lorenz: Aktuelle Verfassungsfragen der Euthanasie; JZ 2009, 57
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*dies.: Die Patientenverfügung nach dem 3. BtÄndG: alles geregelt und vieles ungeklärt; DNotZ 2010, 169
 
*dies.: Die Patientenverfügung nach dem 3. BtÄndG: alles geregelt und vieles ungeklärt; DNotZ 2010, 169
 
*Müller-Busch: Patientenautonomie am Lebensende aus (palliativ-)medizinischer Sicht, BtPrax 2005, 52
 
*Müller-Busch: Patientenautonomie am Lebensende aus (palliativ-)medizinischer Sicht, BtPrax 2005, 52
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/8_Rechtsfuersorge_im_Soz.staat_200507.pdf#Page=192 ders.: Patientenautonomie am Lebensende aus (palliativ)-medizinischer Sicht; Betrifft: Betreuung 8, S. 192-197 (1,4 MB)]
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*ders.: Patientenautonomie am Lebensende aus (palliativ)-medizinischer Sicht; Betrifft: Betreuung 8, S. 192-197
 
*Olzen: Selbstbestimmung über das Ende des Lebens, ArztR 2001, 116
 
*Olzen: Selbstbestimmung über das Ende des Lebens, ArztR 2001, 116
 
*ders.: Die gesetzliche Neuregelung der Patientenverfügung; JR 2009, 354
 
*ders.: Die gesetzliche Neuregelung der Patientenverfügung; JR 2009, 354
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*Putz: Die Patientenverfügung; FPR 1/2012
 
*Putz: Die Patientenverfügung; FPR 1/2012
 
*Probst Patientenverfügung – gelöste und ungelöste Probleme nach der Neuregelung; FF (Forum Famlienrecht) 2010, 144
 
*Probst Patientenverfügung – gelöste und ungelöste Probleme nach der Neuregelung; FF (Forum Famlienrecht) 2010, 144
−
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/8_Rechtsfuersorge_im_Soz.staat_200507.pdf#Page=198 Riedel: Die Diskussion um die Patientenverfügung; Betrifft: Betreuung 8, S. 198-210]
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*Riedel: Die Diskussion um die Patientenverfügung; Betrifft: Betreuung 8, S. 198-210
 
*Rehborn: Passive Sterbehilfe und Patiententestament, MDR 1998, 1464
 
*Rehborn: Passive Sterbehilfe und Patiententestament, MDR 1998, 1464
−
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/8_Rechtsfuersorge_im_Soz.staat_200507.pdf#Page=215 Renesse: Die Patientenverfügung in der Diskussion; Betrifft: Betreuung 8, S. 215-222  und  BtPrax 2005, 47]
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*Renesse: Die Patientenverfügung in der Diskussion; Betrifft: Betreuung 8, S. 215-222  und  BtPrax 2005, 47
 
*Renner: Zur gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung; ZAP 2009, 1075
 
*Renner: Zur gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung; ZAP 2009, 1075
 
*ders.: Die Patientenverfügung - Gestaltungs- und Beratungshinweise nach der Reform; ZFE 2010, 341
 
*ders.: Die Patientenverfügung - Gestaltungs- und Beratungshinweise nach der Reform; ZFE 2010, 341
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*dies.: Die gesetzliche Regelung des Rechtsinstitutes der Patientenverfügung in der Diskussion - eine Synopse; ZErb 2008, 335
 
*dies.: Die gesetzliche Regelung des Rechtsinstitutes der Patientenverfügung in der Diskussion - eine Synopse; ZErb 2008, 335
 
*Roth: Die Verbindlichkeit des Patientenverfügung und der Schutz des Selbstbestimmungsrechts, JZ 2004, 494
 
*Roth: Die Verbindlichkeit des Patientenverfügung und der Schutz des Selbstbestimmungsrechts, JZ 2004, 494
−
*[http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&p=Borasio&id=66839 Ruhnau: Patientenverfügung: Der Arzt als Richter? Dtsch Arztebl 2009; 106(47): A-2367]
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*Ruhnau: Patientenverfügung: Der Arzt als Richter? Dtsch Arztebl 2009; 106(47): A-2367
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*[http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&p=Borasio&id=66830 Sass: Patientenverfügungen: Werte, Wünsche und Ängste; Dtsch Arztebl 2009; 106(47): A-2358]
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*Sass: Patientenverfügungen: Werte, Wünsche und Ängste; Dtsch Arztebl 2009; 106(47): A-2358
 
*Schaffer: Patientenautonomie am Ende des Lebens, BtPrax 2003, 143
 
*Schaffer: Patientenautonomie am Ende des Lebens, BtPrax 2003, 143
 
*Schiffer: Patientenverfügung: Der Weg in den Rechtsalltag; ZErb 2019, 93
 
*Schiffer: Patientenverfügung: Der Weg in den Rechtsalltag; ZErb 2019, 93
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===wissenschaftliche Arbeiten===
 
===wissenschaftliche Arbeiten===
 
*[https://web.archive.org/web/20070610135644/http://www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/wll/prof/vorgaengewill.pdf R. Will, Professorin  an der Humboldt Universität Berlin, Richterin des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg a.D., zum derzeitigen Meinungsstand über die Sterbehilfe-Problematik (PDF)]
 
*[https://web.archive.org/web/20070610135644/http://www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/wll/prof/vorgaengewill.pdf R. Will, Professorin  an der Humboldt Universität Berlin, Richterin des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg a.D., zum derzeitigen Meinungsstand über die Sterbehilfe-Problematik (PDF)]
−
*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf Diskussionsbeiträge auf dem 10. VGT 2006 zum Thema Patientenautonomie am Lebensende, in: Betrifft: Betreuung 9, S. 160ff. (PDF 0,9 MB)]
      
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
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===Allgemeines===
 
===Allgemeines===
 
*[http://bgt-ev.de/patientenverfuegungsgesetz.html Materialien des Betreuungsgerichtstages zu Patientenverfügungen]
 
*[http://bgt-ev.de/patientenverfuegungsgesetz.html Materialien des Betreuungsgerichtstages zu Patientenverfügungen]
 +
*[https://psywill.de Internetseite über die psychiatrische Willenserklärung]
    
===Broschüren, Formulierungshilfen===
 
===Broschüren, Formulierungshilfen===
 
*[https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Patientenverfuegung.pdf?__blob=publicationFile&v=36 Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung (PDF)]
 
*[https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Patientenverfuegung.pdf?__blob=publicationFile&v=36 Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung (PDF)]
 
*[https://www.patientenverfuegung.digital/ Patientenverfügung.digital] (bietet kostenlose Erstellung von Patientenverfügungen)]
 
*[https://www.patientenverfuegung.digital/ Patientenverfügung.digital] (bietet kostenlose Erstellung von Patientenverfügungen)]
−
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Patientenverf%C3%BCgungen/Patientenverfuegung_Handreichung_20090828.pdf Handreichung des Deutschen Hospiz- und PalliativVerband vom 28. August 2009 zum neuen Gesetz zur Regelung der Patientenverfügungen und seiner Umsetzung (PDF)]
   
*[https://www.ekd.de/Christliche-Patientenvorsorge-15454.htm Christliche Patientenvorsorge]
 
*[https://www.ekd.de/Christliche-Patientenvorsorge-15454.htm Christliche Patientenvorsorge]
 
*[[Formulare#Formulare_zu_Vorsorgevollmachten|Übersicht über Formulare u.a. zu Patientenverfügungen]]
 
*[[Formulare#Formulare_zu_Vorsorgevollmachten|Übersicht über Formulare u.a. zu Patientenverfügungen]]
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*[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/114/1611493.pdf '''Gesetzentwurf Zöller, Faust u.a. vom 18.12.2008, Bt-Drs. 16/11493''']
 
*[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/114/1611493.pdf '''Gesetzentwurf Zöller, Faust u.a. vom 18.12.2008, Bt-Drs. 16/11493''']
 
*[http://www.medizinethik.de/patientenautonomie.htm Zusammenstellung aktueller Dokumente zur Patientenautonomiedebatte (May)]
 
*[http://www.medizinethik.de/patientenautonomie.htm Zusammenstellung aktueller Dokumente zur Patientenautonomiedebatte (May)]
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*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Stellungnahmen/2009-2011/Patientenverfuegung_Stellungnahme_20090227.pdf Stellungnahme des VGT e.V. zu Eckpunkten für ein Patientenverfügungsgesetz (23 KB)]
   
*[https://web.archive.org/web/20091010024335/http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2009/23679930_kw10_recht/ Stellungnahmen der Sachverständigen in der Anhörung des Bt-Rechtsausschusses am 4.3.2009]
 
*[https://web.archive.org/web/20091010024335/http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2009/23679930_kw10_recht/ Stellungnahmen der Sachverständigen in der Anhörung des Bt-Rechtsausschusses am 4.3.2009]
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*[http://dip.bundestag.de/btd/15/037/1503700.pdf Zwischenbericht der Enquete-Kommission Recht und Ethik der mod. Medizin (Sept. 2004)]
 
*[http://dip.bundestag.de/btd/15/037/1503700.pdf Zwischenbericht der Enquete-Kommission Recht und Ethik der mod. Medizin (Sept. 2004)]
 
*[https://web.archive.org/web/20070816111111/http://www.dnotv.de/pdf/STN_Betreuungsrecht.pdf Stellungnahme des Dt. Notarvereins zum RefE]
 
*[https://web.archive.org/web/20070816111111/http://www.dnotv.de/pdf/STN_Betreuungsrecht.pdf Stellungnahme des Dt. Notarvereins zum RefE]
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*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Stellungnahmen/2002-2005/Referentenentwurf_3._BtAEndG_Stellungnahme_20050129.pdf Stellungnahme des VGT e.V. zu einem Referentenentwurf des 3. BtÄndG (Patientenverfügungsgesetz) (153 KB)]
   
* [https://web.archive.org/web/20060303170243/http://www.bundestag.de/bic/analysen/2004/2004_10_27.pdf Der aktuelle Begriff (27.10.2004) vom Bundestag (PDF)]
 
* [https://web.archive.org/web/20060303170243/http://www.bundestag.de/bic/analysen/2004/2004_10_27.pdf Der aktuelle Begriff (27.10.2004) vom Bundestag (PDF)]
 
*[http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/rechtslage-vergleich.htm Die derzeitige Rechtslage im Vergleich zum Gruppenantrag Bosbach, Röspel, Winkler, Fricke MdB et.al]
 
*[http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/rechtslage-vergleich.htm Die derzeitige Rechtslage im Vergleich zum Gruppenantrag Bosbach, Röspel, Winkler, Fricke MdB et.al]
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