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==Allgemeines==
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==[[Allgemeines]]==
 
Seit 1.1.23 ist zu Beginn der Betreuung seitens des Betreuers ein [[Anfangsbericht]] zu erstellen (§ 1863 Abs. 1 BGB).
 
Seit 1.1.23 ist zu Beginn der Betreuung seitens des Betreuers ein [[Anfangsbericht]] zu erstellen (§ 1863 Abs. 1 BGB).
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Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] aus dem familiären Umfeld (entsprechend § 1816 Abs. 3 BGB) soll stattdessen ein Anfangsgespräch geführt werden.
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Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] aus dem familiären Umfeld (entsprechend § 1816 Abs. 3 BGB), die sogenannte [[befreiter Betreuer|"befreite Betreuer"]] sind, soll stattdessen ein Anfangsgespräch bzw. ein [[Erörterungsgespräch]] geführt werden.
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==Teilnehmer==
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==TeilnehmerInnen==
 
An dem Gespräch sollen folgende Personen teilnehmen (§ 1863 Abs. 2 BGB):
 
An dem Gespräch sollen folgende Personen teilnehmen (§ 1863 Abs. 2 BGB):
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# der [[Rechtspfleger]] des Betreuungsgerichts (§ 3 Rechtspflegergesetz)
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# der [[Rechtspfleger]] des [[Betreuungsgericht]]s (§ 3 Rechtspflegergesetz)
 
# der Betreute
 
# der Betreute
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# der ehrenamtliche Betreuer.
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# der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]].
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Ob weitere Personen teilnehmen dürfen, ergibt sich nicht aus der o.g. Bestimmung. Im Sinne von § 170 GVG dürfte aber eine weitere Vertrauensperson auf Wunsch des Betreuten teilnehmen dürfen.
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Ob weitere Personen teilnehmen dürfen, ergibt sich nicht aus der o.g. Bestimmung. Im Sinne von § 170 GVG dürfte aber eine weitere [[Vertrauensperson]] auf Wunsch des Betreuten teilnehmen dürfen.
    
==Inhalt des Anfangsgesprächs==
 
==Inhalt des Anfangsgesprächs==
    
# persönliche Situation des Betreuten,
 
# persönliche Situation des Betreuten,
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# Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6 (Rehabilitationsgebot)
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# Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Abs. 6 BGB (Rehabilitationsgebot)
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#Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.
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#[[Wunscherfüllung|Wünsche]] des Betreuten hinsichtlich der Betreuung (§ 1821 Abs. 2 BGB).
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Eine Protokollierung durch den Rechtspfleger dürfte üblich sein.
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Eine Protokollierung durch den Rechtspfleger dürfte üblich sein (vergleiche: [[Dokumentationspflicht]]).
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==Siehe auch==
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* [[Betreuungsrichter]], [[Anhörung]], [[Verpflichtungsgespräch]], [[Betreuungsgerichtshilfe]]
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* [[Betreuungsvoraussetzung]]
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* [[Erörterungsgespräch]], [[befreiter Betreuer]]
 +
* [[Ausländer]]
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* [[Behindertenkonvention]] der Vereinten Nationen (UN)
 +
* [[Anfangsbericht]]
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* [[Gesamtplanverfahren]], [[Eingliederungshilfe]], [[Persönliches Budget]]
    
[[Kategorie:Berichterstattung]]
 
[[Kategorie:Berichterstattung]]
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