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*1.1.2026 [[Betreuervergütung 2026|Änderung der Betreuervergütung]] (Auslaufen des Inflationsausgleiches)
 
*1.1.2026 [[Betreuervergütung 2026|Änderung der Betreuervergütung]] (Auslaufen des Inflationsausgleiches)
 
*1.1.2028 Überprüfung der Aufgabenbereiche, Art. 229 § 54 Abs.4 EGBGB
 
*1.1.2028 Überprüfung der Aufgabenbereiche, Art. 229 § 54 Abs.4 EGBGB
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*1.1.2030 Evaluation der Gesetzesreform
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==Evaluation der Gesetzesreform==
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Das geltende Betreuungsrecht in Deutschland soll nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten zum 01.01.2030 evaluiert werden. Es soll festgestellt werden, ob bis dahin die beabsichtigten Wirkungen auf die Anwendungspraxis der Rechtsbetreuung erreicht wurden. Gegenstand der geplanten Evaluierung soll sein, ob und inwieweit das im [[Betreuungsorganisationsgesetz]] eingeführte neue Instrument der [[Erweiterte Unterstützung|erweiterten Unterstützung]] durch die [[Betreuungsbehörde]] die erwünschte Wirkung erzielt, in nennenswertem Umfang die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] im Vergleich zu den aktuellen Zahlen zu vermeiden.
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Evaluiert werden soll zudem das [[neu]] eingeführte [[Registrierung]]sverfahren für [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuer]], um feststellen zu können, ob dessen konkrete gesetzliche Ausgestaltung geeignet ist, eine möglichst einheitliche Qualität der beruflichen Betreuung – unter Beachtung der Religionsfreiheit für die [[Betreuungsverein]]e -  sicherzustellen und ungeeignete [[Betreuer]] von beruflicher Betreuungsführung fernzuhalten.
    
==Materialien zur Gesetzesreform==
 
==Materialien zur Gesetzesreform==
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