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Ein '''Sterilisationsbetreuer''' ist ein '''Betreuer''', der vom [[Vormundschaftsgericht]] ausschließlich zur Entscheidung über die [[Sterilisation]] des Betroffenen bestellt wird. Wenn bereits ein anderer Betreuer zuvor bestellt war, muss dennoch für die Entscheidung über die Sterilisation des Betroffenen stets ein separater Betreuer gem. {{Zitat de §|1817|bgb}} Abs. 2 [[BGB]] [[Betreuerbestellung|bestellt werden]].  
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Ein '''Sterilisationsbetreuer''' ist ein '''Betreuer''', der vom [[Betreuungsgericht]] ausschließlich zur Entscheidung über die [[Sterilisation]] des Betroffenen bestellt wird. Wenn bereits ein anderer Betreuer zuvor bestellt war, muss dennoch für die Entscheidung über die Sterilisation des Betroffenen stets ein separater Betreuer gem. {{Zitat de §|1817|bgb}} Abs. 2 [[BGB]] [[Betreuerbestellung|bestellt werden]].  
 
[[Bild:Sterilisationen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1905 BGB]]
 
[[Bild:Sterilisationen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1905 BGB]]
 
== Neutrale Sichtweise ==
 
== Neutrale Sichtweise ==
 
Dass dem bisherigen Betreuer die Entscheidung über eine Sterilisation, z. B. im Rahmen einer Erweiterung des [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabenkreises]] nicht übertragen werden darf, wird damit begründet, dass der besondere Sterilisationsbetreuer eine neutralere Außensicht einnehmen kann. Meist sind für Betreute zuvor bereits [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] bestellt, oft Familienmitglieder, und insbesondere bei [[wikipedia:de:geistige Behinderung|geistig behinderten Menschen]] oft deren [[wikipedia:de:Eltern|Eltern]] (oder ein Elternteil), so dass sich die Betreuung quasi als Verlängerung der [[wikipedia:de:Sorgerecht|elterlichen Sorge]] über die [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährigkeit]] hinaus darstellt.  
 
Dass dem bisherigen Betreuer die Entscheidung über eine Sterilisation, z. B. im Rahmen einer Erweiterung des [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabenkreises]] nicht übertragen werden darf, wird damit begründet, dass der besondere Sterilisationsbetreuer eine neutralere Außensicht einnehmen kann. Meist sind für Betreute zuvor bereits [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] bestellt, oft Familienmitglieder, und insbesondere bei [[wikipedia:de:geistige Behinderung|geistig behinderten Menschen]] oft deren [[wikipedia:de:Eltern|Eltern]] (oder ein Elternteil), so dass sich die Betreuung quasi als Verlängerung der [[wikipedia:de:Sorgerecht|elterlichen Sorge]] über die [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährigkeit]] hinaus darstellt.  
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Zum Sterilisationsbetreuer dürfen die [[Betreuungsbehörde]] oder ein [[Betreuungsverein]] gem. {{Zitat de §|1818|bgb}} Abs. 5 BGB ausdrücklich nicht bestellt werden. Allerdings bezieht sich das Verbot nicht auf den persönlich bestellten [[Vereinsbetreuer]] oder Behördenbetreuer ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 2 BGB).
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Zum Sterilisationsbetreuer dürfen die [[Betreuungsbehörde]] oder ein [[Betreuungsverein]] gem. {{Zitat de §|1818|bgb}} Abs. 5 BGB ausdrücklich nicht bestellt werden. Allerdings bezieht sich das Verbot nicht auf den persönlich bestellten [[Vereinsbetreuer]] oder Behördenbetreuer.
    
== Voraussetzungen der Sterilisationseinwilligung ==
 
== Voraussetzungen der Sterilisationseinwilligung ==
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Der Sterilisationsbetreuer hat bei seiner Entscheidung die besonders strengen Maßstäbe des {{Zitat de §|1905|bgb}} BGB zu beachten. Eine Sterilisation stellt einen besonders schweren [[Grundrechte|Persönlichkeitseingriff]] dar, weil sie engstens mit der gesamten Zukunft des Betroffenen verbunden ist und seine Lebensgestaltung unwiderrufbar in einem sehr wichtigen Punkt festlegt.  
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Der Sterilisationsbetreuer hat bei seiner Entscheidung die besonders strengen Maßstäbe des {{Zitat de §|1830|bgb}} BGB zu beachten. Eine Sterilisation stellt einen besonders schweren [[Grundrechte|Persönlichkeitseingriff]] dar, weil sie engstens mit der gesamten Zukunft des Betroffenen verbunden ist und seine Lebensgestaltung unwiderrufbar in einem sehr wichtigen Punkt festlegt.  
    
Ein [[Einwilligungsfähigkeit|einwiligungsfähiger]] Betreuter (im Sinne des [[wikipedia:de:Strafrecht|Strafrecht]]es, vgl. {{Zitat de §|228|stgb}} StGB) kann in seine Sterilisation nur selbst einwilligen, die fehlende Einwilligung ist nicht ersetzbar. Damit ein Betreuer darüber entscheiden kann, muss daher neben weiteren Voraussetzungen stets eine Einwilligungsunfähigkeit vorliegen.
 
Ein [[Einwilligungsfähigkeit|einwiligungsfähiger]] Betreuter (im Sinne des [[wikipedia:de:Strafrecht|Strafrecht]]es, vgl. {{Zitat de §|228|stgb}} StGB) kann in seine Sterilisation nur selbst einwilligen, die fehlende Einwilligung ist nicht ersetzbar. Damit ein Betreuer darüber entscheiden kann, muss daher neben weiteren Voraussetzungen stets eine Einwilligungsunfähigkeit vorliegen.
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== Gerichtsverfahren ==
 
== Gerichtsverfahren ==
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Die Einwilligung des Betreuers in die Sterilisation ist in einem separaten [[Betreuungsverfahren]] durch das [[Vormundschaftsgericht]] (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) zu genehmigen ({{Zitat de §|69d|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 297 FamFG). Hierzu sind neben persönlichen Anhörungen die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s und mehrere [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständigengutachten]] erforderlich. Im Jahre 2004 wurden in der Bundesrepublik Deutschland 187 Genehmigungsanträge nach {{Zitat de §|1905|bgb}} Abs. 2 BGB gestellt, davon wurden 154 bewilligt (Quelle: ''Bundesministerium der Justiz, Sondererhebung Verfahren nach dem Betreuungsgesetz'').
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Die Einwilligung des Betreuers in die Sterilisation ist in einem separaten [[Betreuungsverfahren]] durch das [[Vormundschaftsgericht]] (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) zu genehmigen ({{Zitat de §|69d|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 297 FamFG). Hierzu sind neben persönlichen Anhörungen die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s und mehrere [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständigengutachten]] erforderlich. Im Jahre 2004 wurden in der Bundesrepublik Deutschland 187 Genehmigungsanträge nach {{Zitat de §|1830|bgb}} Abs. 2 BGB gestellt, davon wurden 154 bewilligt (Quelle: ''Bundesministerium der Justiz, Sondererhebung Verfahren nach dem Betreuungsgesetz'').
    
== Vergütung ==
 
== Vergütung ==
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Ist der Sterilisationsbetreuer als [[Berufsbetreuer]] bestellt, hat er gem. {{Zitat de §|6|vbvg}} Satz 1 [[VBVG]] einen Vergütungsanspruch für nachgewiesenen konkreten Zeitaufwand (bei akademischer Ausbildung gem. {{Zitat de §|3|vbvg}} VBVG Stundensatz von 33,50 Euro zuzügl. [[wikipedia:de:Mehrwertsteuer|MWSt]] und [[Aufwendungsersatz]]). Die Vorschriften über die pauschalierte [[Betreuervergütung]] für Berufsbetreuer (§§ 4,5 VBVG) finden auf den Sterilsationsbetreuer keine Anwendung.
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Ist der Sterilisationsbetreuer als [[Berufsbetreuer]] bestellt, hat er gem. {{Zitat de §|11|vbvg}} Satz 1 [[VBVG]] einen Vergütungsanspruch für nachgewiesenen konkreten Zeitaufwand (bei akademischer Ausbildung gem. {{Zitat de §|3|vbvg}} VBVG [[Stundensatz]] von 44 Euro zuzügl. [[Aufwendungsersatz]]). Die Vorschriften über die pauschalierte [[Betreuervergütung]] für Berufsbetreuer (§§ 8, 9 VBVG) finden auf den Sterilsationsbetreuer keine Anwendung.
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==Rechtsprechung==
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==[[Rechtsprechung]]==
 
'''LG Berlin, Beschluss vom 20.10.1992, 83 T 494/92''', BtPrax 1993, 34:
 
'''LG Berlin, Beschluss vom 20.10.1992, 83 T 494/92''', BtPrax 1993, 34:
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Der für die Entscheidung über eine Zustimmung zur Sterilisation bestellte Betreuer kann nicht mit der Begründung [[Betreuerwechsel|entlassen]] werden, er habe nach Überprüfung der Voraussetzungen einen Antrag auf Genehmigung der Sterilisation nicht gestellt.
 
Der für die Entscheidung über eine Zustimmung zur Sterilisation bestellte Betreuer kann nicht mit der Begründung [[Betreuerwechsel|entlassen]] werden, er habe nach Überprüfung der Voraussetzungen einen Antrag auf Genehmigung der Sterilisation nicht gestellt.
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==Siehe auch==
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* [[Grundrechte]]
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* [[Ehefähigkeit]], [[Eherecht und Betreuung]]
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* [[Sterilisation]]
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* [[Stundensatz]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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*[http://www.thieme-connect.com/ejournals/abstract/dmw/doi/10.1055/s-2003-40103;jsessionid=FFD9CF0E365C128E0D34DF08EEB90CE6.jvm4 Braun, Miess, Altherr, Sibinger: Zur Rechtslage bei der Sterilisation geistig behinderter Menschen; Dtsch med Wochenschr 2003; 128: 1412]
   
*Coester, Michael: Die sorgerechtliche Indikation bei der Sterilisation behinderter Volljähriger, ZFJ 89, 350
 
*Coester, Michael: Die sorgerechtliche Indikation bei der Sterilisation behinderter Volljähriger, ZFJ 89, 350
 
*Finger, Peter: Die Sterilisation geistig Behinderter; DAVorm 89, 449
 
*Finger, Peter: Die Sterilisation geistig Behinderter; DAVorm 89, 449
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==Weblinks==
 
==Weblinks==
 
*[http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/3720/pdf/Eser_Sterilisation_geistig_Behinderter.pdf Eser: Sterilisation geistig Behinderter, 1989 (PDF)]
 
*[http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/3720/pdf/Eser_Sterilisation_geistig_Behinderter.pdf Eser: Sterilisation geistig Behinderter, 1989 (PDF)]
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*[http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/12434.html Helm: Das neue Sterilisationsrecht und der historische Hintergrund]
   
*[http://www.sonderpaed-online.de/wiss/steri/steri.htm Sterilisationsinfos für Sonderpädagogen]
 
*[http://www.sonderpaed-online.de/wiss/steri/steri.htm Sterilisationsinfos für Sonderpädagogen]
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*[http://www.behinderte.de/frau/infobf200299.htm Infoblatt der bundesorganisationsstelle behinderte frauen]
      
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
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