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# Eine Überprüfung des Handelns des Betreuers obliegt grundsätzlich dem Betreuungsgericht, nicht dem Prozessgericht, etwas Anderes kommt allenfalls bei evidentem Missbrauch der Vertretungsmacht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 30.4.2008 – XII ZR 110/06).
 
# Eine Überprüfung des Handelns des Betreuers obliegt grundsätzlich dem Betreuungsgericht, nicht dem Prozessgericht, etwas Anderes kommt allenfalls bei evidentem Missbrauch der Vertretungsmacht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 30.4.2008 – XII ZR 110/06).
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==Zustellung von Bescheiden==
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==[https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Postkontrolle#Zustellung Zustellung] von Bescheiden==
 
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Die Behörde muss wichtige Bescheide bei Geschäftsunfähigen an den Betreuer zustellen ({{Zitat de §|6|vwzg_2005}} Verwaltungszustellungsgesetz); soweit Bescheide an Betreute zugestellt wurden, beginnt keine [[Widerspruchsrecht|Widerspruchsfrist]] zu laufen. Für einfache Bekanntgaben gilt sinngemäß das Gleiche.
 
Die Behörde muss wichtige Bescheide bei Geschäftsunfähigen an den Betreuer zustellen ({{Zitat de §|6|vwzg_2005}} Verwaltungszustellungsgesetz); soweit Bescheide an Betreute zugestellt wurden, beginnt keine [[Widerspruchsrecht|Widerspruchsfrist]] zu laufen. Für einfache Bekanntgaben gilt sinngemäß das Gleiche.
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