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| | So sind die weit verbreiteten Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Wohnungsangelegenheiten]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] oft mit Anträgen bei Behörden verbunden. | | So sind die weit verbreiteten Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Wohnungsangelegenheiten]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] oft mit Anträgen bei Behörden verbunden. |
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| − | So hat das [http://www.bundessozialgericht.de Bundessozialgericht] festgestellt, dass der Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] auch verpflichtet ist, gegenüber der [[wikipedia:de:gesetzliche Krankenversicherung|Krankenkasse]] tätig zu werden, damit der Betreute seinen Versicherungsschutz nicht verliert (BSG BtPrax 2003, 172 (mit Anm. Meier S.173) = FamRZ 2002, 1471 (mit Anm. Bienwald) = FEVS 2003,148 = FPR 2002,459 = NJW 2002, 2413 = RdLH 2002, 178 = SozR 3-2500 = BdB-Aspekte 41/02, S. 18; BSG, Urteil vom 28.5.2008, B 12 KR 16/07 R, RdLH 2008, 114; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 916). | + | So hat das [http://www.bundessozialgericht.de Bundessozialgericht] festgestellt, dass der Betreuer mit dem [[Aufgabenbereich]] [[Gesundheitssorge]] auch verpflichtet ist, gegenüber der [[wikipedia:de:gesetzliche Krankenversicherung|Krankenkasse]] tätig zu werden, damit der Betreute seinen Versicherungsschutz nicht verliert (BSG BtPrax 2003, 172 (mit Anm. Meier S.173) = FamRZ 2002, 1471 (mit Anm. Bienwald) = FEVS 2003,148 = FPR 2002,459 = NJW 2002, 2413 = RdLH 2002, 178 = SozR 3-2500 = BdB-Aspekte 41/02, S. 18; BSG, Urteil vom 28.5.2008, B 12 KR 16/07 R, RdLH 2008, 114; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 916). |
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| − | Hat der Betreuer die [[Aufenthaltsbestimmung]] als Aufgabenkreis, so ist im [[Meldepflicht|Bundesmeldegrsetz]] (§ 17 Abs. 3 BMG) geregelt, dass dann der Betreuer den Betreuten polizeilich an-, ab- und umzumelden hat. Gleiches gilt für die Beantragung von Personalausweisen bzw. die Befreiung von der Ausweispflicht bei [[Altenheim|Heimbewohnern]]. | + | Hat der Betreuer die [[Aufenthaltsbestimmung]] als Aufgabenbereich, so ist im [[Meldepflicht|Bundesmeldegesetz]] (§ 17 Abs. 3 BMG) geregelt, dass dann der Betreuer den Betreuten polizeilich an-, ab- und umzumelden hat. Gleiches gilt für die Beantragung von [[Personalausweis]]en bzw. die Befreiung von der Ausweispflicht bei [[Altenheim|Heimbewohnern]]. |
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| − | Allerdings haben in letzter Zeit zunehmend Gerichte die Auffassung vertreten, dass ein separater [[Aufgabenkreis]] "Vertretung gegenüber Behörden" keine eigenständige Bedeutung hat, sondern lediglich eine Klarstellung der Vertretungsberechtigung in der [[Vermögenssorge]] darstelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2011 - 10 UF 217/10; KG FamRZ 2008, 919 = Rpfleger 2008, 256 = FGPrax 2008, 62. | + | Allerdings haben in letzter Zeit zunehmend Gerichte die Auffassung vertreten, dass ein separater [[Aufgabenbereich]] "Vertretung gegenüber Behörden" keine eigenständige Bedeutung hat, sondern lediglich eine Klarstellung der Vertretungsberechtigung in der [[Vermögenssorge]] darstelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2011 - 10 UF 217/10; KG FamRZ 2008, 919 = Rpfleger 2008, 256 = FGPrax 2008, 62. |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| | # Ein nach § 77 Abs. 3 StGB grundsätzlich [[Strafprozess|strafantragsberechtigter]] Betreuer ist von diesem Recht ausgeschlossen, wenn er selbst der Beteiligung an der Tat verdächtig ist. Dies gilt auch für die Stellung von Strafanträgen gegen Mitbeteiligte. | | # Ein nach § 77 Abs. 3 StGB grundsätzlich [[Strafprozess|strafantragsberechtigter]] Betreuer ist von diesem Recht ausgeschlossen, wenn er selbst der Beteiligung an der Tat verdächtig ist. Dies gilt auch für die Stellung von Strafanträgen gegen Mitbeteiligte. |
| − | # Der Betreuer eines volljährigen Strafantragsberechtigten kann einen wirksamen Strafantrag für den Betreuten stellen, wenn das Betreuungsgericht seinen [[Aufgabenkreis]] ausdrücklich auf die Stellung von Strafanträgen erweitert hat. Weder der allgemeine Aufgabenkreis der [[Vermögenssorge]] noch der der [[Vertretung gegenüber Behörden]] enthalten dieses höchstpersönliche Recht. | + | # Der Betreuer eines volljährigen Strafantragsberechtigten kann einen wirksamen Strafantrag für den Betreuten stellen, wenn das Betreuungsgericht seinen [[Aufgabenkreis]] ausdrücklich auf die Stellung von Strafanträgen erweitert hat. Weder der allgemeine Aufgabenkreis der [[Vermögenssorge]] noch der der Vertretung gegenüber Behörden enthalten dieses höchstpersönliche Recht. |
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| | '''BGH, Beschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14''', FamRZ 2015, 649 = FGPrax 2015, 79: | | '''BGH, Beschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14''', FamRZ 2015, 649 = FGPrax 2015, 79: |
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| | '''LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2017, L 20 SO 384/15''': | | '''LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2017, L 20 SO 384/15''': |
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| − | Zur Notwendigkeit des Ersuchens um Bestellung eines geeigneten Vertreters i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X bei fehlender Handlungs- und Prozessfähigkeit, wenn das Betreuungsgericht die Bestellung eines rechtlichen Betreuers nach § 1896 BGB abgelehnt hat. | + | Zur Notwendigkeit des Ersuchens um Bestellung eines geeigneten Vertreters i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X bei fehlender Handlungs- und [[Prozessfähigkeit]], wenn das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines rechtlichen Betreuers]] nach § 1896 BGB abgelehnt hat. |
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| | ==Kein konkurrierendes Handeln== | | ==Kein konkurrierendes Handeln== |
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| | # Eine Überprüfung des Handelns des Betreuers obliegt grundsätzlich dem Betreuungsgericht, nicht dem Prozessgericht, etwas Anderes kommt allenfalls bei evidentem Missbrauch der Vertretungsmacht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 30.4.2008 – XII ZR 110/06). | | # Eine Überprüfung des Handelns des Betreuers obliegt grundsätzlich dem Betreuungsgericht, nicht dem Prozessgericht, etwas Anderes kommt allenfalls bei evidentem Missbrauch der Vertretungsmacht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 30.4.2008 – XII ZR 110/06). |
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| − | ==Zustellung von Bescheiden== | + | ==[https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Postkontrolle#Zustellung Zustellung] von Bescheiden== |
| | [[Bild:PZU.jpg|250px|right]] | | [[Bild:PZU.jpg|250px|right]] |
| | Die Behörde muss wichtige Bescheide bei Geschäftsunfähigen an den Betreuer zustellen ({{Zitat de §|6|vwzg_2005}} Verwaltungszustellungsgesetz); soweit Bescheide an Betreute zugestellt wurden, beginnt keine [[Widerspruchsrecht|Widerspruchsfrist]] zu laufen. Für einfache Bekanntgaben gilt sinngemäß das Gleiche. | | Die Behörde muss wichtige Bescheide bei Geschäftsunfähigen an den Betreuer zustellen ({{Zitat de §|6|vwzg_2005}} Verwaltungszustellungsgesetz); soweit Bescheide an Betreute zugestellt wurden, beginnt keine [[Widerspruchsrecht|Widerspruchsfrist]] zu laufen. Für einfache Bekanntgaben gilt sinngemäß das Gleiche. |
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| | [[Bild:Sozialhilfe.jpg|right]] | | [[Bild:Sozialhilfe.jpg|right]] |
| | Der Betreuer hat im Sozialrecht die [[Mitwirkungspflicht]]en des Betreuten. | | Der Betreuer hat im Sozialrecht die [[Mitwirkungspflicht]]en des Betreuten. |
| − | Oft geht es bei Behördenangelegenheiten um das Beantragen von [[Sozialhilfe]], Grundsicherung, [[Rente]]n aller Art, Krankengeld, Schwerbehindertenausweise, [[Rundfunkbeitrag|Rundfunkgebührenbefreiung]] usw. | + | Oft geht es bei Behördenangelegenheiten um das Beantragen von [[Sozialhilfe]], Grundsicherung, [[Rente]]n aller Art, Krankengeld, [[Schwerbehindertenausweis]]e, [[Rundfunkbeitrag|Rundfunkgebührenbefreiung]] usw. |
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| | In solchen Fällen hat (auch) der Betreuer die sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten des Betreuten (§{{Zitat de §|60|sgb_1}} ff. Sozialgesetzbuch – I). Er hat Unterlagen vorzulegen und Auskünfte über die Verhältnisse des Betreuten zu erteilen. Dies verkennt die nachstehende Entscheidung: | | In solchen Fällen hat (auch) der Betreuer die sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten des Betreuten (§{{Zitat de §|60|sgb_1}} ff. Sozialgesetzbuch – I). Er hat Unterlagen vorzulegen und Auskünfte über die Verhältnisse des Betreuten zu erteilen. Dies verkennt die nachstehende Entscheidung: |
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| | '''BSG, Urteil vom 14.11.2013: B 9 SB 5/13 B – Rücksicht auf psychisch Kranke – auch in Behörden und vor Gericht''': | | '''BSG, Urteil vom 14.11.2013: B 9 SB 5/13 B – Rücksicht auf psychisch Kranke – auch in Behörden und vor Gericht''': |
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| − | Behörden und Gerichte müssen Rücksicht auf psychisch Kranke nehmen und ihnen einen möglichst barrierefreien Zugang und Umgang ermöglichen. In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall ging es um die Anerkennung eines Behinderungsgrades von mehr als 50 Prozent und die Zuerkennung eines entsprechenden Merkzeichens für einen Mann, der an einer speziellen Form des Autismus leidet und deshalb Schwierigkeiten im direkten Kontakt mit anderen Menschen hat. Da die Anwesenheit einer Begleitperson nicht erlaubt wurde, verließ er vorzeitig die Klinik, in der die Begutachtung stattfinden sollte. Die Behörde versagte ihm daraufhin unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung die Anerkennung. Eine dagegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht und vom Landessozialgericht abgewiesen. Das BSG hob das Urteil des Landessozialgerichts nun auf. Zwar müssten Behinderte bei der Feststellung ihres Behinderungsgrades mitwirken, es dürfte aber keine Mitwirkung verlangt werden, die dem Betroffenen aufgrund seiner Krankheit nicht möglich sei. | + | Behörden und Gerichte müssen Rücksicht auf psychisch Kranke nehmen und ihnen einen möglichst [[digitale Barrierefreiheit|barrierefreien]] [[Zugangsrecht|Zugang]] und [[Umgangsbestimmung|Umgang]] ermöglichen. In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall ging es um die Anerkennung eines [[Schwerbehindertenausweis|Behinderungsgrades von mehr als 50 Prozent]] und die Zuerkennung eines entsprechenden Merkzeichens für einen Mann, der an einer speziellen Form des Autismus leidet und deshalb Schwierigkeiten im direkten Kontakt mit anderen Menschen hat. Da die Anwesenheit einer Begleitperson nicht erlaubt wurde, verließ er vorzeitig die Klinik, in der die Begutachtung stattfinden sollte. Die Behörde versagte ihm daraufhin unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung die Anerkennung. Eine dagegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht und vom Landessozialgericht abgewiesen. Das BSG hob das Urteil des Landessozialgerichts nun auf. Zwar müssten Behinderte bei der Feststellung ihres Behinderungsgrades mitwirken, es dürfte aber keine Mitwirkung verlangt werden, die dem Betroffenen aufgrund seiner Krankheit nicht möglich sei. |
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| | ==Im Steuerrecht hat der Betreuer [[Finanzamt|Steuererklärungen]] zu fertigen== | | ==Im Steuerrecht hat der Betreuer [[Finanzamt|Steuererklärungen]] zu fertigen== |
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| | # Für die Beurteilung, welche Maßnahmen nach der konkreten Sachlage für die Ermittlung des Fahrzeugführers nötig und möglich, aber auch angemessen und zumutbar sind, kommt es entscheidend auf die Ex-ante-Sicht der zuständigen (Bußgeld-)Behörde an. | | # Für die Beurteilung, welche Maßnahmen nach der konkreten Sachlage für die Ermittlung des Fahrzeugführers nötig und möglich, aber auch angemessen und zumutbar sind, kommt es entscheidend auf die Ex-ante-Sicht der zuständigen (Bußgeld-)Behörde an. |
| − | # Steht der Kfz-Halter unter Betreuung, so führt dies nicht zu einer gesteigerten Ermittlungspflicht, wenn die zuständige (Bußgeld-)Behörde von der Betreuung keine Kenntnis hatte. | + | # Steht der Kfz-Halter unter Betreuung, so führt dies nicht zu einer gesteigerten [[Amtsermittlungspflicht|Ermittlungspflicht]], wenn die zuständige (Bußgeld-)Behörde von der Betreuung keine Kenntnis hatte. |
| | # Die Vertretungsbefugnis des Betreuers stellt keine verdrängende Stellvertretung dar und schränkt die Befugnis des Betreuten zu eigenem Handeln nicht ein. Es widerspricht der präventivpolizeilichen Funktion einer Fahrtenbuchauflage, würde man die Nichtmitwirkung des Fahrzeughalters bei der Fahrerermittlung nur dann zu Lasten des Fahrzeughalters berücksichtigen, wenn diesem diese Nichtmitwirkung uneingeschränkt subjektiv vorgeworfen werden kann. Es würde eine theoretisch unbegrenzte Zahl von nicht zu ahndenden Verkehrsverstößen ermöglicht, wenn der Fahrzeughalter sich unter Hinweis auf seine - der zuständigen Behörde unbekannt gebliebene - Betreuung von seiner Verantwortung befreien könnte. | | # Die Vertretungsbefugnis des Betreuers stellt keine verdrängende Stellvertretung dar und schränkt die Befugnis des Betreuten zu eigenem Handeln nicht ein. Es widerspricht der präventivpolizeilichen Funktion einer Fahrtenbuchauflage, würde man die Nichtmitwirkung des Fahrzeughalters bei der Fahrerermittlung nur dann zu Lasten des Fahrzeughalters berücksichtigen, wenn diesem diese Nichtmitwirkung uneingeschränkt subjektiv vorgeworfen werden kann. Es würde eine theoretisch unbegrenzte Zahl von nicht zu ahndenden Verkehrsverstößen ermöglicht, wenn der Fahrzeughalter sich unter Hinweis auf seine - der zuständigen Behörde unbekannt gebliebene - Betreuung von seiner Verantwortung befreien könnte. |
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| | '''VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2023, VG 14 L 1081/23''' | | '''VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2023, VG 14 L 1081/23''' |
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| − | Wenn Anhaltspunkte für das Bestehen einer psychiatrischen Erkrankung und einer Betreuung vorliegen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Betreuungsakte anfordern und die daraus gewonnenen Erkenntnisse im Fahrerlaubnisverfahren verwerten (hier: Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie). Das Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung muss in diesem Fall hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit dritter Verkehrsteilnehmer zurücktreten. | + | Wenn Anhaltspunkte für das Bestehen einer psychiatrischen Erkrankung und einer Betreuung vorliegen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Betreuungsakte anfordern und die daraus gewonnenen Erkenntnisse im Fahrerlaubnisverfahren verwerten (hier: Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie). Das [[Grundrechte|Grundrecht]] des Betroffenen auf informationelle [[Selbstbestimmung]] muss in diesem Fall hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit dritter Verkehrsteilnehmer zurücktreten. |
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| | ==Anwaltskosten im Verwaltungsverfahren== | | ==Anwaltskosten im Verwaltungsverfahren== |
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| | ==Bevollmächtigte und Behörden== | | ==Bevollmächtigte und Behörden== |
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| − | Auch (Vorsorge-)Bevollmächtigte können mit einer Vollmacht, die Behördenangelegenheiten beinhaltet, für den Betroffenen gegenüber Behörden handeln. Die Behörde hat grundsätzlich mit dem Bevollmächtigten zu kommunizieren, § 13 SGB X bzw. § 14 VwVfG und § 80 AO. | + | Auch [[Vorsorgevollmacht|(Vorsorge-)Bevollmächtigte]] können mit einer Vollmacht, die Behördenangelegenheiten beinhaltet, für den Betroffenen gegenüber Behörden handeln. Die Behörde hat grundsätzlich mit dem Bevollmächtigten zu kommunizieren, § 13 SGB X bzw. § 14 VwVfG und § 80 AO. |
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| | Alllerdings ist diese Pflicht der Behörde nicht grenzenlos. Zum einen gibt es die Möglichkeit, einen offensichtlich ungeeigneten Bevollmächtigten seitens der Behörde zurückzuweisen, zum anderen kann sich die Behörde an den Betroffenen selbst wenden, wenn eine (sozialrechtliche) [[Mitwirkungspflicht]] (§§ 60 ff SGB I) besteht. Auch bei der Bekanntgabe des Bescheides selbst (Verwaltungsakt) ist auch eine Bekanntgabe an den Betroffenen selbst statthaft (§ 37 SGB X, § 41 VwVfG, § 122 AO ). Der Bevollmächtigte hat auch kein eigenes subjektives Recht, dagegen anzugehen, wenn sich die Behörde trotz der Bevollmächtigung an den Beteiligten selbst wendet: | | Alllerdings ist diese Pflicht der Behörde nicht grenzenlos. Zum einen gibt es die Möglichkeit, einen offensichtlich ungeeigneten Bevollmächtigten seitens der Behörde zurückzuweisen, zum anderen kann sich die Behörde an den Betroffenen selbst wenden, wenn eine (sozialrechtliche) [[Mitwirkungspflicht]] (§§ 60 ff SGB I) besteht. Auch bei der Bekanntgabe des Bescheides selbst (Verwaltungsakt) ist auch eine Bekanntgabe an den Betroffenen selbst statthaft (§ 37 SGB X, § 41 VwVfG, § 122 AO ). Der Bevollmächtigte hat auch kein eigenes subjektives Recht, dagegen anzugehen, wenn sich die Behörde trotz der Bevollmächtigung an den Beteiligten selbst wendet: |
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| | # Bei Vorliegen begründeter Zweifel darf das Gericht auch bei der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts eine Überprüfung der Bevollmächtigung vornehmen. | | # Bei Vorliegen begründeter Zweifel darf das Gericht auch bei der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts eine Überprüfung der Bevollmächtigung vornehmen. |
| − | # Eine für einzelne Widerspruchs oder Klageverfahren vorgelegte Prozessvollmacht stellt keine allgemeine Verfahrensvollmacht gemäß § 13 SGB X dar. | + | # Eine für einzelne [[Widerspruchsrecht|Widerspruchs-]] oder Klageverfahren vorgelegte Prozessvollmacht stellt keine allgemeine Verfahrensvollmacht gemäß § 13 SGB X dar. |
| | # Kann trotz begründeter Zweifel nach Firstsetzung keine Vollmacht vorgelegt werden, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. | | # Kann trotz begründeter Zweifel nach Firstsetzung keine Vollmacht vorgelegt werden, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. |
| | # Für ein von einem vollmachtslosen Vertreter geführtes Verfahren fallen Gerichtskosten an, die dem Vertreter auferlegt werden können. | | # Für ein von einem vollmachtslosen Vertreter geführtes Verfahren fallen Gerichtskosten an, die dem Vertreter auferlegt werden können. |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| − | [[Meldepflicht]], [[Sozialhilfe]], [[Grundrechte]], [[Widerspruchsrecht]], [[Beratung]], [[Prozessführung]], [[Verbraucherstreitbeilegung]], [[Prozessfähigkeit]], [[Ausschließlichkeitserklärung]], [[Finanzamt]], [[Rente]]; [[Amtspflichtverletzung]] | + | * [[Meldepflicht]], [[Personenstand]], [[Sozialhilfe]], [[Grundrechte]], [[Rechtsweg in Deutschland]], [[Widerspruchsrecht]], [[Beratung]], [[Prozessführung]], [[Verbraucherstreitbeilegung]], [[Ausschließlichkeitserklärung]], [[Finanzamt]], [[Rente]]; [[Amtspflichtverletzung]] |
| | + | * [[Besonderer Vertreter im Verwaltungsverfahren]], [[Gesamtplanverfahren]] |
| | + | * [[Prozessfähigkeit]], [[Verfahrensfähigkeit]] |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |