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==Behördenangelegenheiten==
 
==Behördenangelegenheiten==
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Der Betreuer stellt für den Betreuten im Rahmen seines [[Aufgabenkreis]]es auch Anträge bei [[wikipedia:de:Behörde|Behörden]] (§ 1902 BGB). Zu den Aufgabenkreisen von Betreuern gehört oft auch die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen. Aber auch, wenn dies nicht ausdrücklich als Aufgabenkreis benannt ist, zählt der Kontakt zu Behörden unterschiedlicher Art zu den [[Betreuerpflichten|Vertretungsaufgaben]] des Betreuers im Rahmen der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]].  
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Der Betreuer stellt für den Betreuten im Rahmen seines [[Aufgabenkreis]]es auch Anträge bei [[wikipedia:de:Behörde|Behörden]] (§ 1823 BGB). Zu den Aufgabenbereichen von Betreuern gehört oft auch die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen. Aber auch, wenn dies nicht ausdrücklich als Aufgabenbereich benannt ist, zählt der Kontakt zu Behörden unterschiedlicher Art zu den [[Betreuerpflichten|Vertretungsaufgaben]] des Betreuers im Rahmen der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]].  
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So sind die weit verbreiteten Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Wohnungsangelegenheiten]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] oft mit Anträgen bei Behörden verbunden.
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So sind die weit verbreiteten Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Wohnungsangelegenheiten]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] oft mit Anträgen bei Behörden verbunden.
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So hat das [http://www.bundessozialgericht.de Bundessozialgericht] festgestellt, dass der Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] auch verpflichtet ist, gegenüber der [[wikipedia:de:gesetzliche Krankenversicherung|Krankenkasse]] tätig zu werden, damit der Betreute seinen Versicherungsschutz nicht verliert (BSG BtPrax 2003, 172 (mit Anm. Meier S.173) = FamRZ 2002, 1471 (mit Anm. Bienwald) = FEVS 2003,148 = FPR 2002,459 = NJW 2002, 2413 = RdLH 2002, 178 = SozR 3-2500 = BdB-Aspekte 41/02, S. 18; BSG, Urteil vom 28.5.2008, B 12 KR 16/07 R, RdLH 2008, 114; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 916).  
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So hat das [http://www.bundessozialgericht.de Bundessozialgericht] festgestellt, dass der Betreuer mit dem [[Aufgabenbereich]] [[Gesundheitssorge]] auch verpflichtet ist, gegenüber der [[wikipedia:de:gesetzliche Krankenversicherung|Krankenkasse]] tätig zu werden, damit der Betreute seinen Versicherungsschutz nicht verliert (BSG BtPrax 2003, 172 (mit Anm. Meier S.173) = FamRZ 2002, 1471 (mit Anm. Bienwald) = FEVS 2003,148 = FPR 2002,459 = NJW 2002, 2413 = RdLH 2002, 178 = SozR 3-2500 = BdB-Aspekte 41/02, S. 18; BSG, Urteil vom 28.5.2008, B 12 KR 16/07 R, RdLH 2008, 114; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 916).  
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Hat der Betreuer die [[Aufenthaltsbestimmung]] als Aufgabenkreis, so ist in den [[Meldepflicht|Landesmeldegesetzen]] geregelt, dass dann der Betreuer den Betreuten polizeilich an-, ab- und umzumelden hat. Gleiches gilt für die Beantragung von Personalausweisen bzw. die Befreiung von der Ausweispflicht bei [[Altenheim|Heimbewohnern]].
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Hat der Betreuer die [[Aufenthaltsbestimmung]] als Aufgabenbereich, so ist im [[Meldepflicht|Bundesmeldegesetz]] (§ 17 Abs. 3 BMG) geregelt, dass dann der Betreuer den Betreuten polizeilich an-, ab- und umzumelden hat. Gleiches gilt für die Beantragung von [[Personalausweis]]en bzw. die Befreiung von der Ausweispflicht bei [[Altenheim|Heimbewohnern]].
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Allerdings haben in letzter Zeit zunehmend Gerichte die Auffassung vertreten, dass ein separater Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden" keine eigenständige Bedeutung hat, sondern lediglich eine Klarstellung der Vertretungsberechtigung in der Vermögenssorge darstelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2011 - 10 UF 217/10; KG FamRZ 2008, 919 = Rpfleger 2008, 256 = FGPrax 2008, 62.
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Allerdings haben in letzter Zeit zunehmend Gerichte die Auffassung vertreten, dass ein separater [[Aufgabenbereich]] "Vertretung gegenüber Behörden" keine eigenständige Bedeutung hat, sondern lediglich eine Klarstellung der Vertretungsberechtigung in der [[Vermögenssorge]] darstelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2011 - 10 UF 217/10; KG FamRZ 2008, 919 = Rpfleger 2008, 256 = FGPrax 2008, 62.
    
Rechtsprechung:
 
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# Ein nach § 77 Abs. 3 StGB grundsätzlich [[Strafprozess|strafantragsberechtigter]] Betreuer ist von diesem Recht ausgeschlossen, wenn er selbst der Beteiligung an der Tat verdächtig ist. Dies gilt auch für die Stellung von Strafanträgen gegen Mitbeteiligte.
 
# Ein nach § 77 Abs. 3 StGB grundsätzlich [[Strafprozess|strafantragsberechtigter]] Betreuer ist von diesem Recht ausgeschlossen, wenn er selbst der Beteiligung an der Tat verdächtig ist. Dies gilt auch für die Stellung von Strafanträgen gegen Mitbeteiligte.
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# Der Betreuer eines volljährigen Strafantragsberechtigten kann einen wirksamen Strafantrag für den Betreuten stellen, wenn das Betreuungsgericht seinen [[Aufgabenkreis]] ausdrücklich auf die Stellung von Strafanträgen erweitert hat. Weder der allgemeine Aufgabenkreis der [[Vermögenssorge]] noch der der [[Vertretung gegenüber Behörden]] enthalten dieses höchstpersönliche Recht.
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# Der Betreuer eines volljährigen Strafantragsberechtigten kann einen wirksamen Strafantrag für den Betreuten stellen, wenn das Betreuungsgericht seinen [[Aufgabenkreis]] ausdrücklich auf die Stellung von Strafanträgen erweitert hat. Weder der allgemeine Aufgabenkreis der [[Vermögenssorge]] noch der der Vertretung gegenüber Behörden enthalten dieses höchstpersönliche Recht.
    
'''BGH, Beschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14''', FamRZ 2015, 649 = FGPrax 2015, 79:
 
'''BGH, Beschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14''', FamRZ 2015, 649 = FGPrax 2015, 79:
 
   
 
   
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Zur Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren: Soweit mit der Bestimmung eines solchen Aufgabenkreises nicht lediglich eine an sich entbehrliche, aber nicht schädliche Klarstellung der sich aus § 1902 Abs. 1 BGB ergebenden Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines weiteren ihm übertragenen Aufgabenkreises hier der Vermögenssorge beabsichtigt ist, muss regelmäßig ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt werden, für den die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betreute krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen
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Zur Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren: Soweit mit der Bestimmung eines solchen Aufgabenkreises nicht lediglich eine an sich entbehrliche, aber nicht schädliche Klarstellung der sich aus § 1902 BGB (jetzt § 1823 BGB) ergebenden Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines weiteren ihm übertragenen Aufgabenkreises hier der Vermögenssorge beabsichtigt ist, muss regelmäßig ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt werden, für den die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betreute krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen
    
'''LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2017, L 20 SO 384/15''':
 
'''LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2017, L 20 SO 384/15''':
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Zur Notwendigkeit des Ersuchens um Bestellung eines geeigneten Vertreters i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X bei fehlender Handlungs- und Prozessfähigkeit, wenn das Betreuungsgericht die Bestellung eines rechtlichen Betreuers nach § 1896 BGB abgelehnt hat.
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Zur Notwendigkeit des Ersuchens um Bestellung eines geeigneten Vertreters i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X bei fehlender Handlungs- und [[Prozessfähigkeit]], wenn das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines rechtlichen Betreuers]] nach § 1896 BGB abgelehnt hat.
    
==Kein konkurrierendes Handeln==
 
==Kein konkurrierendes Handeln==
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Bei [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] oder [[Einwilligungsvorbehalt]] ist allerdings der Betreuer alleine handlungsfähig, d.h. nur er kann Anträge stellen, gegenüber der Behörde Erklärungen aller Art abgeben und diese wirksam empfangen sowie Rechtsmittel einlegen.
 
Bei [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] oder [[Einwilligungsvorbehalt]] ist allerdings der Betreuer alleine handlungsfähig, d.h. nur er kann Anträge stellen, gegenüber der Behörde Erklärungen aller Art abgeben und diese wirksam empfangen sowie Rechtsmittel einlegen.
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Soweit der Betreuer den Betreuten in einer konkreten Sache gegenüber der Behörde vertritt (z.B. hat der Betreuer selbst einen Antrag gestellt), kann der Betreute allerdings selbst nicht mehr dort auftreten, auch wenn er eigentlich geschäftsfähig ist (§ 12 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. § 79 Abs. 3 AO bzw. § 11 Abs. 3 SGB X jeweils i.V.m. § 53 ZPO).
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Soweit der Betreuer den Betreuten in einer konkreten Sache gegenüber der Behörde vertritt (z.B. hat der Betreuer selbst einen Antrag gestellt), konnte der Betreute bis 31.12.22 allerdings selbst nicht mehr dort auftreten, auch wenn er eigentlich geschäftsfähig ist (§ 12 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. § 79 Abs. 3 AO bzw. § 11 Abs. 3 SGB X jeweils i.V.m. § 53 ZPO).
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Diese Regelung ist seit 1.1.23 entfallen. Siehe dazu aber unter [[Ausschließlichkeitserklärung]].
    
Rechtsprechung:
 
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# Wenn in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer vertreten wird, ist sie nach § 11 Abs. 3 X i. V. m. § 53 ZPO für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleichzustellen. Eine eigentlich geschäftsfähige, aber hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten unter Betreuung stehende Person, steht demnach in einem Verwaltungsverfahren einer nicht geschäftsfähigen Person gleich. Die Handlungsunfähigkeit tritt danach generell für das maßgebende Verfahren ein.
 
# Wenn in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer vertreten wird, ist sie nach § 11 Abs. 3 X i. V. m. § 53 ZPO für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleichzustellen. Eine eigentlich geschäftsfähige, aber hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten unter Betreuung stehende Person, steht demnach in einem Verwaltungsverfahren einer nicht geschäftsfähigen Person gleich. Die Handlungsunfähigkeit tritt danach generell für das maßgebende Verfahren ein.
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==Zustellung von Bescheiden==
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'''LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2024, L 4 AS 67/24 WA'''
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# Hat ein Betreuer mit dem Aufgabenbereich Vertretung gegenüber Gerichten, Staatsanwaltschaften, Behörden mit angeordneten Einwilligungsvorbehalt in die Berufung des Betroffenen nicht vorab eingewilligt noch sie nachträglich genehmigt, ist das Berufungsverfahren durch Rücknahme beendet.
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# Eine Überprüfung des Handelns des Betreuers obliegt grundsätzlich dem Betreuungsgericht, nicht dem Prozessgericht, etwas Anderes kommt allenfalls bei evidentem Missbrauch der Vertretungsmacht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 30.4.2008 – XII ZR 110/06).
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==[https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Postkontrolle#Zustellung Zustellung] von Bescheiden==
 
[[Bild:PZU.jpg|250px|right]]
 
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Die Behörde muss wichtige Bescheide bei Geschäftsunfähigen an den Betreuer zustellen ({{Zitat de §|6|vwzg_2005}} Verwaltungszustellungsgesetz); soweit Bescheide an Betreute zugestellt wurden, beginnt keine Widerspruchsfrist zu laufen. Für einfache Bekanntgaben gilt sinngemäß das Gleiche.
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Die Behörde muss wichtige Bescheide bei Geschäftsunfähigen an den Betreuer zustellen ({{Zitat de §|6|vwzg_2005}} Verwaltungszustellungsgesetz); soweit Bescheide an Betreute zugestellt wurden, beginnt keine [[Widerspruchsrecht|Widerspruchsfrist]] zu laufen. Für einfache Bekanntgaben gilt sinngemäß das Gleiche.
    
Gleiches gilt auch bei voll geschäftsfähigen Betreuten, soweit der Betreuer im Einzelfall gegenüber der Behörde erklärt hat, dass er die Angelegenheit regelt, in solchen Fällen gilt das gleiche wie oben beschrieben (§ 12 Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 53 Zivilprozessordnung).
 
Gleiches gilt auch bei voll geschäftsfähigen Betreuten, soweit der Betreuer im Einzelfall gegenüber der Behörde erklärt hat, dass er die Angelegenheit regelt, in solchen Fällen gilt das gleiche wie oben beschrieben (§ 12 Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 53 Zivilprozessordnung).
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"Für die Zustellung der Androhungsverfügung ist § 6 Abs. 1 S. 2 VwZG zu beachten. Die Vorschrift findet nach § 1 Abs. 1 Abs. 2 VwVG auf die vom Bundesamt für Justiz vorgenommene Zustellung Anwendung. Aus § 6 Abs. 1 S. 2 VwZG folgt, dass die Zustellung bei Anordnung einer Betreuung an den Betreuer zu erfolgen hat, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht (vgl. § 1901 BGB). Der Aufgabenkreis der für den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin errichteten Betreuung erfasst neben der Vermögenssorge insb. auch die Rechts- und Behördenangelegenheiten und somit das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Somit hätte die Zustellung des Ordnungsgeld- und Androhungsbescheides an den Betreuer erfolgen müssen. Tatsächlich wurde die Zustellung aber an den Betroffenen selbst vorgenommen. Für die (Un-)wirksamkeit der Zustellung spielt es hierbei keine Rolle, ob das Bundesamt Kenntnis von der Anordnung der Betreuung hatte oder nicht. Es hätte den Mangel bei Bekanntwerden des Betreuungsverfahrens heilen müssen. Die Zustellung vom 12.12.2017, die an den Betreuten erfolgte , ist unwirksam. Dieser Mangel kann auch nicht durch Weitergabe an den Betreuer geheilt werden (vgl. Schwarz, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 255 Lieferung 10.2019, § 6 VwZG, Rn. 10)."
 
"Für die Zustellung der Androhungsverfügung ist § 6 Abs. 1 S. 2 VwZG zu beachten. Die Vorschrift findet nach § 1 Abs. 1 Abs. 2 VwVG auf die vom Bundesamt für Justiz vorgenommene Zustellung Anwendung. Aus § 6 Abs. 1 S. 2 VwZG folgt, dass die Zustellung bei Anordnung einer Betreuung an den Betreuer zu erfolgen hat, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht (vgl. § 1901 BGB). Der Aufgabenkreis der für den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin errichteten Betreuung erfasst neben der Vermögenssorge insb. auch die Rechts- und Behördenangelegenheiten und somit das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Somit hätte die Zustellung des Ordnungsgeld- und Androhungsbescheides an den Betreuer erfolgen müssen. Tatsächlich wurde die Zustellung aber an den Betroffenen selbst vorgenommen. Für die (Un-)wirksamkeit der Zustellung spielt es hierbei keine Rolle, ob das Bundesamt Kenntnis von der Anordnung der Betreuung hatte oder nicht. Es hätte den Mangel bei Bekanntwerden des Betreuungsverfahrens heilen müssen. Die Zustellung vom 12.12.2017, die an den Betreuten erfolgte , ist unwirksam. Dieser Mangel kann auch nicht durch Weitergabe an den Betreuer geheilt werden (vgl. Schwarz, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 255 Lieferung 10.2019, § 6 VwZG, Rn. 10)."
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==Autonomie des Betreuten==
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==[[Selbstbestimmung|Autonomie]] des Betreuten==
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Der Betreuer soll zwar den Betreuten so viele Angelegenheiten wie möglich selbst regeln lassen, er trägt aber die Letztverantwortung für dessen Angelegenheiten.
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Der Betreuer soll zwar den Betreuten so viele Angelegenheiten wie möglich [[Selbstbestimmung|selbst regeln lassen]], er trägt aber die Letztverantwortung für dessen Angelegenheiten.
 
Der Betreuer hat gegen Behördenbescheide ggf. Rechtsmittel einzulegen
 
Der Betreuer hat gegen Behördenbescheide ggf. Rechtsmittel einzulegen
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Zu den Aufgaben des Betreuers gehört es auch, gegen fehlerhafte Bescheide von Behörden Rechtsmittel (z.B. Widerspruch) einzulegen. Dazu sollten sich Betreuer im Einzelfall von den zuständigen Stellen beraten lassen.  
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Zu den Aufgaben des Betreuers gehört es auch, gegen fehlerhafte Bescheide von Behörden [[Rechtsmittel]] (z.B. [[Widerspruchsrecht|Widerspruch]]) einzulegen. Dazu sollten sich Betreuer im Einzelfall von den zuständigen Stellen [[Beratung|beraten lassen]].  
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Gerade das Versäumen von Antrags- und Widerspruchsfristen kann zur [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] führen.
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Gerade das Versäumen von Antrags- und [[Widerspruchsrecht|Widerspruchsfristen]] kann zur [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] führen.
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==Mitwirkungspflichten==
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==[[Mitwirkungspflicht]]en==
 
[[Bild:Sozialhilfe.jpg|right]]
 
[[Bild:Sozialhilfe.jpg|right]]
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Der Betreuer hat im Sozialrecht die Mitwirkungspflichten des Betreuten  
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Der Betreuer hat im Sozialrecht die [[Mitwirkungspflicht]]en des Betreuten.
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Oft geht es bei Behördenangelegenheiten um das Beantragen von Sozialhilfe, Grundsicherung, Renten aller Art, Krankengeld, Schwerbehindertenausweise, Rundfunkgebührenbefreiung usw.  
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Oft geht es bei Behördenangelegenheiten um das Beantragen von [[Sozialhilfe]], Grundsicherung, [[Rente]]n aller Art, Krankengeld, [[Schwerbehindertenausweis]]e, [[Rundfunkbeitrag|Rundfunkgebührenbefreiung]] usw.  
    
In solchen Fällen hat (auch) der Betreuer die sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten des Betreuten (§{{Zitat de §|60|sgb_1}} ff. Sozialgesetzbuch – I). Er hat Unterlagen vorzulegen und Auskünfte über die Verhältnisse des Betreuten zu erteilen. Dies verkennt die nachstehende Entscheidung:
 
In solchen Fällen hat (auch) der Betreuer die sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten des Betreuten (§{{Zitat de §|60|sgb_1}} ff. Sozialgesetzbuch – I). Er hat Unterlagen vorzulegen und Auskünfte über die Verhältnisse des Betreuten zu erteilen. Dies verkennt die nachstehende Entscheidung:
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Um einen [[Sozialhilfe]]antrag auszufüllen, ist grundsätzlich die Bestellung einer rechtlichen Betreuung nicht erforderlich, auch wenn der Hilfeempfänger von einer schweren geistigen Behinderung betroffen ist und somit die erforderlichen Angaben zu seiner Person nicht machen kann.
 
Um einen [[Sozialhilfe]]antrag auszufüllen, ist grundsätzlich die Bestellung einer rechtlichen Betreuung nicht erforderlich, auch wenn der Hilfeempfänger von einer schweren geistigen Behinderung betroffen ist und somit die erforderlichen Angaben zu seiner Person nicht machen kann.
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Das Sozialhilfeformular, welches vermutlich als Sozialhilfeantrag bezeichnet werde, diene lediglich dazu, dem Sozialamt die notwendigen Angaben zur Prüfung und Gewährung der Sozialhilfe zu machen. Es sei kein für das Verwaltungsverfahren notwendiger förmlicher Antrag im Sinne einer Anspruchsvoraussetzung. Die Sozialhilfe setze vielmehr ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt werde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.
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Das Sozialhilfeformular, welches vermutlich als Sozialhilfeantrag bezeichnet werde, diene lediglich dazu, dem Sozialamt die notwendigen Angaben zur Prüfung und Gewährung der [[Sozialhilfe]] zu machen. Es sei kein für das Verwaltungsverfahren notwendiger förmlicher Antrag im Sinne einer Anspruchsvoraussetzung. Die [[Sozialhilfe]] setze vielmehr ein, sobald dem Träger der [[Sozialhilfe]] bekannt werde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.
    
'''BSG, Urteil vom 14.11.2013: B 9 SB 5/13 B –  Rücksicht auf psychisch Kranke – auch in Behörden und vor Gericht''':
 
'''BSG, Urteil vom 14.11.2013: B 9 SB 5/13 B –  Rücksicht auf psychisch Kranke – auch in Behörden und vor Gericht''':
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Behörden und Gerichte müssen Rücksicht auf psychisch Kranke nehmen und ihnen einen möglichst barrierefreien Zugang und Umgang ermöglichen. In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall ging es um die Anerkennung eines Behinderungsgrades von mehr als 50 Prozent und die Zuerkennung eines entsprechenden Merkzeichens für einen Mann, der an einer speziellen Form des Autismus leidet und deshalb Schwierigkeiten im direkten Kontakt mit anderen Menschen hat. Da die Anwesenheit einer Begleitperson nicht erlaubt  wurde, verließ er vorzeitig die Klinik, in der die Begutachtung stattfinden sollte. Die Behörde versagte ihm daraufhin unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung die Anerkennung. Eine dagegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht und vom Landessozialgericht abgewiesen. Das BSG hob das Urteil des Landessozialgerichts nun auf. Zwar müssten Behinderte bei der Feststellung ihres Behinderungsgrades mitwirken, es dürfte aber keine Mitwirkung verlangt werden, die dem Betroffenen aufgrund seiner Krankheit nicht möglich sei.
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Behörden und Gerichte müssen Rücksicht auf psychisch Kranke nehmen und ihnen einen möglichst [[digitale Barrierefreiheit|barrierefreien]] [[Zugangsrecht|Zugang]] und [[Umgangsbestimmung|Umgang]] ermöglichen. In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall ging es um die Anerkennung eines [[Schwerbehindertenausweis|Behinderungsgrades von mehr als 50 Prozent]] und die Zuerkennung eines entsprechenden Merkzeichens für einen Mann, der an einer speziellen Form des Autismus leidet und deshalb Schwierigkeiten im direkten Kontakt mit anderen Menschen hat. Da die Anwesenheit einer Begleitperson nicht erlaubt  wurde, verließ er vorzeitig die Klinik, in der die Begutachtung stattfinden sollte. Die Behörde versagte ihm daraufhin unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung die Anerkennung. Eine dagegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht und vom Landessozialgericht abgewiesen. Das BSG hob das Urteil des Landessozialgerichts nun auf. Zwar müssten Behinderte bei der Feststellung ihres Behinderungsgrades mitwirken, es dürfte aber keine Mitwirkung verlangt werden, die dem Betroffenen aufgrund seiner Krankheit nicht möglich sei.
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==Im Steuerrecht hat der Betreuer Steuererklärungen zu fertigen==
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==Im Steuerrecht hat der Betreuer [[Finanzamt|Steuererklärungen]] zu fertigen==
 
[[Bild:Finanzamt.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Finanzamt.jpg|200px|right]]
 
Soweit der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers auch die [[Vermögenssorge]] umfasst, gehört zu den [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] auch die Abgabe von Steuererklärungen im Namen des Betreuten ({{Zitat de §|34|ao_1977}} Abgabenordnung). Hierbei kann es um verschiedene Steuern gehen, z.B. Lohnsteuern, Einkommenssteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern) sowie Nichtveranlagungsbescheinigungen und um Freistellungsaufträge bei Banken und Sparkassen.  
 
Soweit der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers auch die [[Vermögenssorge]] umfasst, gehört zu den [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] auch die Abgabe von Steuererklärungen im Namen des Betreuten ({{Zitat de §|34|ao_1977}} Abgabenordnung). Hierbei kann es um verschiedene Steuern gehen, z.B. Lohnsteuern, Einkommenssteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern) sowie Nichtveranlagungsbescheinigungen und um Freistellungsaufträge bei Banken und Sparkassen.  
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# Für die Beurteilung, welche Maßnahmen nach der konkreten Sachlage für die Ermittlung des Fahrzeugführers nötig und möglich, aber auch angemessen und zumutbar sind, kommt es entscheidend auf die Ex-ante-Sicht der zuständigen (Bußgeld-)Behörde an.
 
# Für die Beurteilung, welche Maßnahmen nach der konkreten Sachlage für die Ermittlung des Fahrzeugführers nötig und möglich, aber auch angemessen und zumutbar sind, kommt es entscheidend auf die Ex-ante-Sicht der zuständigen (Bußgeld-)Behörde an.
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# Steht der Kfz-Halter unter Betreuung, so führt dies nicht zu einer gesteigerten Ermittlungspflicht, wenn die zuständige (Bußgeld-)Behörde von der Betreuung keine Kenntnis hatte.
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# Steht der Kfz-Halter unter Betreuung, so führt dies nicht zu einer gesteigerten [[Amtsermittlungspflicht|Ermittlungspflicht]], wenn die zuständige (Bußgeld-)Behörde von der Betreuung keine Kenntnis hatte.
 
# Die Vertretungsbefugnis des Betreuers stellt keine verdrängende Stellvertretung dar und schränkt die Befugnis des Betreuten zu eigenem Handeln nicht ein. Es widerspricht der präventivpolizeilichen Funktion einer Fahrtenbuchauflage, würde man die Nichtmitwirkung des Fahrzeughalters bei der Fahrerermittlung nur dann zu Lasten des Fahrzeughalters berücksichtigen, wenn diesem diese Nichtmitwirkung uneingeschränkt subjektiv vorgeworfen werden kann. Es würde eine theoretisch unbegrenzte Zahl von nicht zu ahndenden Verkehrsverstößen ermöglicht, wenn der Fahrzeughalter sich unter Hinweis auf seine - der zuständigen Behörde unbekannt gebliebene - Betreuung von seiner Verantwortung befreien könnte.
 
# Die Vertretungsbefugnis des Betreuers stellt keine verdrängende Stellvertretung dar und schränkt die Befugnis des Betreuten zu eigenem Handeln nicht ein. Es widerspricht der präventivpolizeilichen Funktion einer Fahrtenbuchauflage, würde man die Nichtmitwirkung des Fahrzeughalters bei der Fahrerermittlung nur dann zu Lasten des Fahrzeughalters berücksichtigen, wenn diesem diese Nichtmitwirkung uneingeschränkt subjektiv vorgeworfen werden kann. Es würde eine theoretisch unbegrenzte Zahl von nicht zu ahndenden Verkehrsverstößen ermöglicht, wenn der Fahrzeughalter sich unter Hinweis auf seine - der zuständigen Behörde unbekannt gebliebene - Betreuung von seiner Verantwortung befreien könnte.
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'''VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2023, VG 14 L 1081/23'''
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Wenn Anhaltspunkte für das Bestehen einer psychiatrischen Erkrankung und einer Betreuung vorliegen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Betreuungsakte anfordern und die daraus gewonnenen Erkenntnisse im Fahrerlaubnisverfahren verwerten (hier: Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie). Das [[Grundrechte|Grundrecht]] des Betroffenen auf informationelle [[Selbstbestimmung]] muss in diesem Fall hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit dritter Verkehrsteilnehmer zurücktreten.
    
==Anwaltskosten im Verwaltungsverfahren==
 
==Anwaltskosten im Verwaltungsverfahren==
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==Bevollmächtigte und Behörden==
 
==Bevollmächtigte und Behörden==
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Auch (Vorsorge-)Bevollmächtigte können mit einer Vollmacht, die Behördenangelegenheiten beinhaltet, für den Betroffenen gegenüber Behörden handeln. Die Behörde hat grundsätzlich mit dem Bevollmächtigten zu kommunizieren, § 13 SGB X bzw. § 14 VwVfG und § 80 AO.
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Auch [[Vorsorgevollmacht|(Vorsorge-)Bevollmächtigte]] können mit einer Vollmacht, die Behördenangelegenheiten beinhaltet, für den Betroffenen gegenüber Behörden handeln. Die Behörde hat grundsätzlich mit dem Bevollmächtigten zu kommunizieren, § 13 SGB X bzw. § 14 VwVfG und § 80 AO.
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Alllerdings ist diese Pflicht der Behörde nicht grenzenlos. Zum einen gibt es die Möglichkeit, einen offensichtlich ungeeigneten Bevollmächtigten seitens der Behörde zurückzuweisen, zum anderen kann sich die Behörde an den Betroffenen selbst wenden, wenn eine (sozialrechtliche) Mitwirkungspflicht (§§ 60 ff SGB I) besteht. Auch bei der Bekanntgabe des Bescheides selbst (Verwaltungsakt) ist auch eine Bekanntgabe an den Betroffenen selbst statthaft (§ 37 SGB X, § 41 VwVfG, § 122 AO ). Der Bevollmächtigte hat auch kein eigenes subjektives Recht, dagegen anzugehen, wenn sich die Behörde trotz der Bevollmächtigung an den Beteiligten selbst wendet:
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Alllerdings ist diese Pflicht der Behörde nicht grenzenlos. Zum einen gibt es die Möglichkeit, einen offensichtlich ungeeigneten Bevollmächtigten seitens der Behörde zurückzuweisen, zum anderen kann sich die Behörde an den Betroffenen selbst wenden, wenn eine (sozialrechtliche) [[Mitwirkungspflicht]] (§§ 60 ff SGB I) besteht. Auch bei der Bekanntgabe des Bescheides selbst (Verwaltungsakt) ist auch eine Bekanntgabe an den Betroffenen selbst statthaft (§ 37 SGB X, § 41 VwVfG, § 122 AO ). Der Bevollmächtigte hat auch kein eigenes subjektives Recht, dagegen anzugehen, wenn sich die Behörde trotz der Bevollmächtigung an den Beteiligten selbst wendet:
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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# Bei Vorliegen begründeter Zweifel darf das Gericht auch bei der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts eine Überprüfung der Bevollmächtigung vornehmen.
 
# Bei Vorliegen begründeter Zweifel darf das Gericht auch bei der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts eine Überprüfung der Bevollmächtigung vornehmen.
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# Eine für einzelne Widerspruchs oder Klageverfahren vorgelegte Prozessvollmacht stellt keine allgemeine Verfahrensvollmacht gemäß § 13 SGB X dar.
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# Eine für einzelne [[Widerspruchsrecht|Widerspruchs-]] oder Klageverfahren vorgelegte Prozessvollmacht stellt keine allgemeine Verfahrensvollmacht gemäß § 13 SGB X dar.
 
# Kann trotz begründeter Zweifel nach Firstsetzung keine Vollmacht vorgelegt werden, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
 
# Kann trotz begründeter Zweifel nach Firstsetzung keine Vollmacht vorgelegt werden, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
 
# Für ein von einem vollmachtslosen Vertreter geführtes Verfahren fallen Gerichtskosten an, die dem Vertreter auferlegt werden können.
 
# Für ein von einem vollmachtslosen Vertreter geführtes Verfahren fallen Gerichtskosten an, die dem Vertreter auferlegt werden können.
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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[[Meldepflicht]], [[Sozialhilfe]], [[Prozessführung]], [[Prozessfähigkeit]], [[Finanzamt]], [[Rente]]
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* [[Meldepflicht]], [[Personenstand]], [[Sozialhilfe]], [[Grundrechte]], [[Rechtsweg in Deutschland]], [[Widerspruchsrecht]], [[Beratung]], [[Prozessführung]], [[Verbraucherstreitbeilegung]], [[Ausschließlichkeitserklärung]], [[Finanzamt]], [[Rente]]; [[Amtspflichtverletzung]]
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* [[Besonderer Vertreter im Verwaltungsverfahren]], [[Gesamtplanverfahren]]
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* [[Prozessfähigkeit]], [[Verfahrensfähigkeit]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
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===Bücher===
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
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*[https://shop.reguvis.de/in-vorbereitung/steuerrecht-fuer-betreuer-und-betreute/?WA=77000984 Deinert/Römer: Steuerrecht für Betreuer und Betreute; Köln 2012]
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*Sobota, Sozialleistungen in der Betreuungspraxis, 2. Aufl. 2020, ISBn 3846211451
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===Weitere Bücher===
   
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3938174757/internetsevon-21 Brandt: Meine Rechte gegenüber Behörden], ISBN 3938174757
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3938174757/internetsevon-21 Brandt: Meine Rechte gegenüber Behörden], ISBN 3938174757
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3943787974/internetsevon-21 Papenheim: Verwaltungsrecht für die soziale Praxis]; ISBN 3943787974
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3943787974/internetsevon-21 Papenheim: Verwaltungsrecht für die soziale Praxis]; ISBN 3943787974
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3874402835/internetsevon-21 Kudert: Steuerrecht leicht gemacht], ISBN 3938174757
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3874402835/internetsevon-21 Kudert: Steuerrecht leicht gemacht], ISBN 3938174757
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846211451/internetsevon-21 Sobota, Sozialleistungen in der Betreuungspraxis, 2. Aufl. 2020]
    
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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*Bienwald:  Zur Vertretung des Betreuten gegenüber Behörden, [[BtPrax]] 2003, 71
 
*Bienwald:  Zur Vertretung des Betreuten gegenüber Behörden, [[BtPrax]] 2003, 71
 
*Deinert: Rente und Betreuung; BtPrax 2012, 106
 
*Deinert: Rente und Betreuung; BtPrax 2012, 106
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*Deinert: Die Handlungs- und [[Prozessfähigkeit]] betreuter Menschen; [[BtMan]] 2007, 182
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*Deinert: Die Handlungs- und [[Prozessfähigkeit]] betreuter Menschen; BtMan 2007, 182
 
*Deinert: Der Betreuer im Ausweis-, Pass- und Melderecht, BtPrax 2011, 57
 
*Deinert: Der Betreuer im Ausweis-, Pass- und Melderecht, BtPrax 2011, 57
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*[https://www.reguvis.de/xaver/btrecht/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27btrecht_14130864011%27%5D#__btrecht__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27btrecht_14130864011%27%5D__1538896539306 Deinert/Lütgens: Die Stellung des Betreuers und (Vorsorge)Bevollmächtigten gegenüber Behörden, BtPrax 2017, 135]
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* Deinert/Lütgens: Die Stellung des Betreuers und (Vorsorge)Bevollmächtigten gegenüber Behörden, BtPrax 2017, 135
 
*Deinert: Besonderheiten bei der Führung von Betreuungen für Beamte und deren Angehörige; BtPrax 2018, 103
 
*Deinert: Besonderheiten bei der Führung von Betreuungen für Beamte und deren Angehörige; BtPrax 2018, 103
 
*Fröschle: Die Rechtliche Betreuung und das Standesamt. StAZ 2015, 130
 
*Fröschle: Die Rechtliche Betreuung und das Standesamt. StAZ 2015, 130
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*[http://bundesrecht.juris.de/vwzg_2005/__6.html § 6 Verwaltungszustellungsgesetz; Zustellung an Betreuer]
 
*[http://bundesrecht.juris.de/vwzg_2005/__6.html § 6 Verwaltungszustellungsgesetz; Zustellung an Betreuer]
 
*[http://www.dbsv.org/ratgeber/recht/schriftenreihe-zum-blindenrecht/heft-10-rechtsschutz-und-rechtsberatung/?style=0%3Fpromo Ausführliche Darstellung des Sozialverwaltungsverfahrens]
 
*[http://www.dbsv.org/ratgeber/recht/schriftenreihe-zum-blindenrecht/heft-10-rechtsschutz-und-rechtsberatung/?style=0%3Fpromo Ausführliche Darstellung des Sozialverwaltungsverfahrens]
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*[http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/kolumne/699-frau-eff-und-die-modernen-kommunikationswege Frau Eff und die modernen Kommunikationswege - ein Erfahrungsbericht (bt-direkt)]
      
==Vordrucke==
 
==Vordrucke==
 
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]
 
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Mitteilung_Betreuung.pdf Mitteilung über eingerichtete Betreuung]
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*[[Formulare|Formulare für Betreuer]]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/MitteilungBetreuerbestellung.doc Weitere Mitteilung an Behörden, Geschäftspartner usw. über Betreuerbestellung (word)]
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*[[Formulare|weitere Formulare für Betreuer]]
      
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Aufgabenkreise]]
 
[[Kategorie:Aufgabenkreise]]
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