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| | # Die Jahresabrechnung des Betreuers muss die Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Vormundschaftsgericht einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seinen Verpflichtungen gemäß § 1843 Abs. 1, § 1837 BGB nachkommen kann. | | # Die Jahresabrechnung des Betreuers muss die Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Vormundschaftsgericht einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seinen Verpflichtungen gemäß § 1843 Abs. 1, § 1837 BGB nachkommen kann. |
| | # Die bloße Vorlage von Unterlagen und Belegen genügt zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 1841 BGB nicht, auch nicht die Vorlage eines Kassenbuches, wenn dieses nicht alle Einnahmen und Ausgaben verzeichnet. | | # Die bloße Vorlage von Unterlagen und Belegen genügt zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 1841 BGB nicht, auch nicht die Vorlage eines Kassenbuches, wenn dieses nicht alle Einnahmen und Ausgaben verzeichnet. |
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| | '''[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/33wx171-05.pdf OLG München, Beschluss vom 26.10.2005], 33 Wx 171/05; MDR 2006, 211 - Keine Befreiung von Rechnungslegungspflicht''' | | '''[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/33wx171-05.pdf OLG München, Beschluss vom 26.10.2005], 33 Wx 171/05; MDR 2006, 211 - Keine Befreiung von Rechnungslegungspflicht''' |
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| | Ein nicht i.S.v. § 1908 i Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierter Betreuer kann nicht von einem geschäftsfähigen Betreuten von der Rechnungslegungspflicht befreit werden. | | Ein nicht i.S.v. § 1908 i Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierter Betreuer kann nicht von einem geschäftsfähigen Betreuten von der Rechnungslegungspflicht befreit werden. |
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| | + | '''LG Saarbrücken, Beschluss vom 23.04.2009, 5 T 12/09; 5 T 33/09''': |
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| | + | # Nach der Beendigung einer gemäß § 1896 BGB angeordneten rechtlichen Betreuung ist der Betreuer dem Vormundschaftsgericht gegenüber nicht mehr gemäß § 1840 BGB zur Rechnungslegung verpflichtet. |
| | + | # An die Stelle der Rechnungslegungspflicht tritt die Rechenschaftspflicht nach § 1890 BGB, die das Vormundschaftsgericht grundsätzlich durch die Verhängung von Zwangsgeld durchsetzen kann. |
| | + | # Verzichtet der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger auf die Rechenschaft durch den Betreuer, darf das Vormundschaftsgericht zur Durchsetzung dieser Pflicht gegen den Betreuer kein Zwangsgeld mehr anordnen. |
| | + | # Erklärt der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger die Anfechtung der Verzichtserklärung, ist der Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung nicht von dem Vormundschaftsgericht zu entscheiden, sondern vor dem Prozessgericht auszutragen. |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |