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| − | Die '''Betreuungsverfügung''' ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird ({{Zitat de §|1896|bgb}} BGB). Bei der Betreuungsverfügung geht es - anders als bei der [[Vorsorgevollmacht]] - nicht darum, eine Betreuung zu vermeiden, sondern diese, insbesondere die [[Betreuerbestellung|Auswahl des Betreuers]] und dessen [[Betreuerpflichten]] zu beeinflussen. | + | Die '''Betreuungsverfügung''' ist eine Möglichkeit der persönlichen und [[Selbstbestimmung|selbstbestimmten]] Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird ({{Zitat de §|1814|bgb}} BGB). Bei der Betreuungsverfügung geht es - anders als bei der [[Vorsorgevollmacht]] - nicht darum, eine Betreuung zu vermeiden, sondern diese, insbesondere die [[Betreuerbestellung|Auswahl des Betreuers]] und dessen [[Betreuerpflichten]] zu beeinflussen. |
| | [[Bild:Notizblock.jpg|right]] | | [[Bild:Notizblock.jpg|right]] |
| − | == Weisungen an das Vormundschaftsgericht== | + | == Weisungen an das [[Betreuungsgericht]]== |
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| − | Das [[Vormundschaftsgericht]] hat bei der Auswahl eines Betreuers die in der Betreuungsverfügung getätigten Vorschläge im Rahmen des § 1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen. Erforderlich ist dazu freilich, dass im Falle einer [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] die Betreuungsverfügung dem Gericht bekannt wird. Hierzu gibt es in § 1901a BGB eine Pflicht jedermanns, eine solche Verfügung beim Bekanntwerden eines gerichtlichen [[Betreuungsverfahren]]s beim Vormundschaftsgericht abzuliefern. In einigen Bundesländern ist darüber hinaus auch schon zuvor die Hinterlegung einer Betreuungsverfügung beim Gericht möglich, (z. Zt. in Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen). Im Rahmen der Registrierung von [[Vorsorgevollmacht]]en im Rahmen des zentralen [[Vorsorgeregister]]s der Bundesnotarkammer können dort auch Angaben zur Betreuungsverfügung hinterlegt werden. | + | Das [[Betreuungsgericht]] hat bei der Auswahl eines Betreuers die in der Betreuungsverfügung getätigten Vorschläge im Rahmen des § 1816 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Erforderlich ist dazu freilich, dass im Falle einer [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] die Betreuungsverfügung dem Gericht bekannt wird. Hierzu gibt es in § 285 FamFG, eine Pflicht jedermanns, eine solche Verfügung beim Bekanntwerden eines gerichtlichen [[Betreuungsverfahren]]s beim Betreuungsgericht abzuliefern. |
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| | == Unterschied zur Vorsorgevollmacht == | | == Unterschied zur Vorsorgevollmacht == |
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| − | Bei anderen Vorsorgemöglichkeiten ([[Vorsorgevollmacht]], [[Patientenverfügung]]) ist man auf das Vertrauen gegenüber dem Bevollmächtigten bzw. den [[wikipedia:de:Arzt|Ärzten]] angewiesen, denn der [[wikipedia:de:Betroffener|Betroffene]] selbst ist im Zweifel nicht mehr in der Lage, die eigenen Vorgaben zu kontrollieren. Außerdem lässt es bei diesen Vorsorgemöglichkeiten nicht sicher stellen, die [[wikipedia:de:Handlungsvollmccht|Handlungsvollmacht]] für einen Dritten nur wirksam werden zu lassen, wenn es erforderlich ist. Anders als bei einer Vorsorgevollmacht ist es bei einer Betreuungsverfügung nicht nötig, dass bei ihrer Abfassung [[Geschäftsfähigkeit]] ({{Zitat de §|104|bgb}} BGB) gegeben ist. Die in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche sind für das Gericht grundsätzlich auch dann beachtlich, wenn sie von einem Geschäftsunfähigen geäußert wurden. | + | Bei anderen Vorsorgemöglichkeiten ([[Vorsorgevollmacht]], [[Patientenverfügung]]) ist man auf das Vertrauen gegenüber dem Bevollmächtigten bzw. den [[wikipedia:de:Arzt|Ärzten]] angewiesen, denn der [[wikipedia:de:Betroffener|Betroffene]] selbst ist im Zweifel nicht mehr in der Lage, die eigenen Vorgaben zu kontrollieren. Außerdem lässt es bei diesen Vorsorgemöglichkeiten nicht sicher stellen, die Handlungsvollmacht für einen Dritten nur wirksam werden zu lassen, wenn es erforderlich ist. Anders als bei einer Vorsorgevollmacht ist es bei einer Betreuungsverfügung nicht nötig, dass bei ihrer Abfassung [[Geschäftsfähigkeit]] ({{Zitat de §|104|bgb}} BGB) gegeben ist. Die in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche sind für das Gericht grundsätzlich auch dann beachtlich, wenn sie von einem Geschäftsunfähigen geäußert wurden. |
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| | == Erforderlichkeit == | | == Erforderlichkeit == |
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| | Nach einem [[wikipedia:de:Unfall|Unfall]], einem (Hirn-)[[wikipedia:de:Infarkt|Infarkt]], bei Alterserkrankung ([[wikipedia:de:Demenz|Demenz]]), psychischer [[wikipedia:de:Erkrankung|Erkrankung]] etc. kann schnell die Situation eintreten, dass der Betroffene selbst nicht mehr handlungsfähig ist und ein anderer für ihn handeln muss. | | Nach einem [[wikipedia:de:Unfall|Unfall]], einem (Hirn-)[[wikipedia:de:Infarkt|Infarkt]], bei Alterserkrankung ([[wikipedia:de:Demenz|Demenz]]), psychischer [[wikipedia:de:Erkrankung|Erkrankung]] etc. kann schnell die Situation eintreten, dass der Betroffene selbst nicht mehr handlungsfähig ist und ein anderer für ihn handeln muss. |
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| − | Das für den Betroffenen örtlich zuständige [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]] als [[Vormundschaftsgericht]] wird in diesem Fall erforderlichenfalls einen [[Betreuer]] bestellen. Auf dieses [[wikipedia:de:Gerichtsverfahren|Verfahren]] kann man im Vorfeld Einfluss nehmen. | + | Das für den Betroffenen örtlich zuständige [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]] als [[Betreuungsgericht]] wird in diesem Fall erforderlichenfalls einen [[Betreuer]] bestellen. Auf dieses [[Betreuungsverfahren]] kann man im Vorfeld Einfluss nehmen. |
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| | == Inhalt einer Betreuungsverfügung == | | == Inhalt einer Betreuungsverfügung == |
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| | Mittels der Betreuungsverfügung kann man bestimmen | | Mittels der Betreuungsverfügung kann man bestimmen |
| − | * wer zum Betreuer bestellt werden soll und wer nicht (§ 1897 Abs. 4 BGB), | + | * wer zum Betreuer bestellt werden soll '''und wer nicht''' (§ 1816 Abs. 2 BGB), |
| − | * wo der [[wikipedia:de:Wohnsitz|Wohnsitz]] des Betreuten sein soll (§ 1901 Abs. 3 BGB), | + | * wo der [[wikipedia:de:Wohnsitz|Wohnsitz]] des Betreuten sein soll (§ 1833 BGB), |
| | * was inhaltlich auch Bestandteil einer [[Patientenverfügung]] sein könnte | | * was inhaltlich auch Bestandteil einer [[Patientenverfügung]] sein könnte |
| − | * in eingeschränktem Maße auch Umgang mit [[wikipedia:de:Finanzen|Finanzen]], [[wikipedia:de:Geschenk|Geschenk]]e an Kinder usw.). Hier ist der Betreuer aber durch restriktive Maßnahmen der Vermögensverwaltung gesetzlich eingeschränkt (§§ 1804, 1806 ff. BGB). Siehe aber dazu § 1908i Abs. 2 BGB. | + | * in eingeschränktem Maße auch Umgang mit [[wikipedia:de:Finanzen|Finanzen]], [[wikipedia:de:Geschenk|Geschenk]]e an Kinder usw.). Hier ist der Betreuer aber durch restriktive Maßnahmen der [[Vermögenssorge|Vermögensverwaltung]] gesetzlich eingeschränkt (§§ 1838 ff. BGB). |
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| | + | Die Betreuungsverfügung kann aber seit 1.1.2023 Personen als [[befreiter Betreuer|befreite Betreuer]] benennen, die eigentlich nicht zu dem Personenkreis gehören (§ 1859 Abs. 2 BGB), z.B die nicht im Gesetz erwähnten Schwiegerkinder. |
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| | Nicht jeder möchte im Alter in einem [[wikipedia:de:Altenheim|Altenheim]] gepflegt werden, wo er medizinisch und pflegerisch gut versorgt ist, sondern lieber in der eigenen [[wikipedia:de:Wohnung|Wohnung]] bleiben, wo er vielleicht Einbußen in der medizinischen Versorgung und [[wikipedia:de:Pflege|Pflege]] hinnehmen muss. | | Nicht jeder möchte im Alter in einem [[wikipedia:de:Altenheim|Altenheim]] gepflegt werden, wo er medizinisch und pflegerisch gut versorgt ist, sondern lieber in der eigenen [[wikipedia:de:Wohnung|Wohnung]] bleiben, wo er vielleicht Einbußen in der medizinischen Versorgung und [[wikipedia:de:Pflege|Pflege]] hinnehmen muss. |
| | Das, was von vielen unter Lebensqualität verstanden wird, kann mit einem mehr oder weniger hohen [[wikipedia:de:Risiko|Risiko]] verbunden sein. Bei Menschen, mit denen eine Verständigung über diese Fragen nicht mehr möglich ist, setzt die Betreuungsverfügung an. | | Das, was von vielen unter Lebensqualität verstanden wird, kann mit einem mehr oder weniger hohen [[wikipedia:de:Risiko|Risiko]] verbunden sein. Bei Menschen, mit denen eine Verständigung über diese Fragen nicht mehr möglich ist, setzt die Betreuungsverfügung an. |
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| − | Die Betreuungsverfügung baut in erster Linie nicht auf Vertrauen. Ihr Inhalt dient vielmehr zu gegebener Zeit dem Gericht zur Kontrolle. Das Gericht überwacht z. B. Zahlungsvorgänge auf dem Konto des Betroffenen und kontrolliert auch die Einhaltung der Vorgaben der Betreuungsverfügung. | + | Die Betreuungsverfügung baut in erster Linie nicht auf Vertrauen. Ihr Inhalt dient vielmehr zu gegebener Zeit dem Gericht zur Kontrolle. Das Gericht [[Aufsicht|überwacht]] z. B. Zahlungsvorgänge auf dem Konto des Betroffenen und kontrolliert auch die Einhaltung der Vorgaben der Betreuungsverfügung. |
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| | == Form der Betreuungsverfügung == | | == Form der Betreuungsverfügung == |
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| | Diese sollte nach Überlegung der eigenen Wünsche, Möglichkeiten und Vorstellungen, seien sie kultureller, wissenschaftlicher oder religiöser Natur, möglichst handschriftlich verfasst werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist dies freilich nicht. | | Diese sollte nach Überlegung der eigenen Wünsche, Möglichkeiten und Vorstellungen, seien sie kultureller, wissenschaftlicher oder religiöser Natur, möglichst handschriftlich verfasst werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist dies freilich nicht. |
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| − | Sinnvoll ist es auch, die Betreuungsverfügung regelmäßig zu aktualisieren, um sie damit der Wandlung eigenen persönlichen Vorstellungen anzupassen. Eine regelmäßige, etwa einmal jährliche Ergänzung der Betreuungsverfügung mit dem Satz "Ich will an der vorstehenden Verfügung festhalten" sowie Datum und [[wikipedia:de:Unterschrift|Unterschrift]] erleichtern dem Gericht die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungsverfügung den aktuellen Willen des Betroffenen widergibt. | + | Sinnvoll ist es auch, die Betreuungsverfügung regelmäßig zu aktualisieren, um sie damit der Wandlung eigenen persönlichen Vorstellungen anzupassen. Eine regelmäßige, etwa einmal jährliche Ergänzung der Betreuungsverfügung mit dem Satz "Ich will an der vorstehenden Verfügung festhalten" sowie Datum und [[wikipedia:de:Unterschrift|Unterschrift]] erleichtern dem Gericht die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungsverfügung den aktuellen Willen des Betroffenen wiedergibt. |
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| | Zum Abfassen einer Betreuungsverfügung kann als Vorlage jeder Entwurf einer [[Vorsorgevollmacht]] verwendet werden. Diese sollte in ''Betreuungsverfügung'' umbenannt werden. | | Zum Abfassen einer Betreuungsverfügung kann als Vorlage jeder Entwurf einer [[Vorsorgevollmacht]] verwendet werden. Diese sollte in ''Betreuungsverfügung'' umbenannt werden. |
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| − | Fachkundige raten von vorformulierten Vordrucken, die man nur noch ankreuzen und/oder unterschreiben muss, ab. Sie halten sorgfältige Überlegungen, Einholung umfassenden Rates und Aufklärung und eigene [[wikipedia:de:Formulierung|Formulierung]]en für erforderlich, um den eigenen [[wikipedia:de:Willen|Willen]] wirksam niederzulegen. | + | Fachkundige raten von vorformulierten Vordrucken, die man nur noch ankreuzen und/oder unterschreiben muss, ab. Sie halten sorgfältige Überlegungen, Einholung umfassenden Rates und Aufklärung und eigene [[wikipedia:de:Formulierung|Formulierung]]en für erforderlich, um den eigenen [[freier Wille|Willen]] wirksam niederzulegen. |
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| | + | ==Abgabe beim Betreuungsgericht== |
| | + | Wird der Person, die eine Betreuungsverfügung aufbewahrt, bekannt, dass für den Verfügungenden ein [[Betreuungsverfahren]] eingeleitet wurde, hat sie die Betreuungsverfügung unverzüglich dem [[Betreuungsgericht]] vorzulegen. Ein Unterlassen ist nach §§ 285, 89 FamFG mit Ordnungsgeld bedroht. |
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| | == Beratung und Beglaubigung == | | == Beratung und Beglaubigung == |
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| − | Die Einholung von Rat und Aufklärung bei Dritten, beispielsweise [[wikipedia:de:Notar|Notaren]] oder [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwälten]] kann sich empfehlen. [[Betreuungsverein]]e sind ebenfalls zur Beratung bei der Abfassung von [[Vorsorgevollmacht]]en und Betreuungsverfügungen verpflichtet. Oft beraten auch Krankenhaus- und Altenheimsozialdienste in Bezug auf Betreuungsverfügungen. [[wikipedia:de:Unterschrift|Unterschrift]]en unter diese Dokumente können seit 1.7.2005 auch von der örtlichen [[Betreuungsbehörde]] [[wikipedia:de:Beglaubigung|beglaubigt]] werden. | + | Die Einholung von Rat und Aufklärung bei Dritten, beispielsweise [[wikipedia:de:Notar|Notaren]] oder [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwälten]] kann sich empfehlen. [[Betreuungsverein]]e sind ebenfalls zur Beratung bei der Abfassung von [[Vorsorgevollmacht]]en und Betreuungsverfügungen berechtigt. Oft beraten auch Krankenhaus- und Altenheimsozialdienste in Bezug auf Betreuungsverfügungen. [[wikipedia:de:Unterschrift|Unterschrift]]en oder Handzeichen unter diese Dokumente können seit 01.07.2005 auch von der örtlichen [[Betreuungsbehörde]] [[Unterschriftsbeglaubigung|beglaubigt]] werden (§ 7 BtOG). |
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| | + | '''Rechtsprechung zur notariellen Beurkundung''' |
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| − | ==Rechtsprechung:== | + | '''OLG Zweibrücken, Beschluss v. 27.10.2008, 3 W 162/08'''; NJW-RR 2009, 574 = ZEV 2009, 340: |
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| − | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.03.1995''' - 1 W 3960/92; FamRZ 1995,1295 = FGPrax 1995,153 = KGR 1995, 129 = Rpfleger 1995, 458 = BtE 1994/95, 110
| + | Zu den Beurkundungskosten einer Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und [[Patientenverfügung]]. Werden in einer Verhandlung mehrere teilweise gegenstandsgleiche Erklärungen mit unterschiedlichem Gebührensatz, nämlich eine Generalvollmacht in der Form einer Vorsorgevollmacht, eine [[Betreuungsverfügung]] sowie eine Patientenverfügung beurkundet, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Notar bei einer Vergleichsberechnung die Gebühren für jede Erklärung gesondert berechnet und diese für den Kostenschuldner günstiger ist als der höchste Gebührensatz für die Gesamtbeurkundung. |
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| − | Schriftstücke, in denen ein Betroffener Wünsche, Vorschläge oder Anregungen für den Fall äußert, dass für ihn vom Gericht ein Betreuer zu bestellen ist (sog. Betreuungsverfügungen), können nicht vor Einleitung eines Betreuungsverfahrens bei dem Vormundschaftsgericht abgeliefert werden. | + | ==Registrierung und Hinterlegung== |
| | + | |
| | + | Betreuungsverfügungen können in einigen Bundesländern (z. Zt. [[Bremen]], [[Hessen]], [[Niedersachsen]], [[Saarland]], [[Sachsen]], [[Sachsen-Anhalt]], [[Thüringen]]) bei den Betreuungsgerichten hinterlegt werden. In Bremen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen-Anhalt ist auch die Hinterlegung von [[Vorsorgevollmacht]]en möglich. Die früher in [[Bayern]] ebenfalls mögliche Registrierung existiert nicht mehr. |
| | + | |
| | + | Betreuungsverfügungen können bundesweit beim [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer registriert werden, wenn sie mit einer [[Vorsorgevollmacht]] kombiniert sind. Seit 01.09.2009 können durch eine Änderung des § 78a BNotO und das Einfügen eines § 10 in die [[Vorsorgeregisterverordnung]] auch separate Betreuungsverfügungen (ohne Vollmacht) im Vorsorgeregister registriert werden. |
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| | + | ==[[Rechtsprechung]]:== |
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| | + | '''[http://dvzag.de/plattformrecht/urteil7.htm Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.03.1995]''' - 1 W 3960/92; FamRZ 1995, 1295 = FGPrax 1995, 153 = KGR 1995, 129 = Rpfleger 1995, 458 = BtE 1994/95, 110 |
| | + | |
| | + | Schriftstücke, in denen ein Betroffener Wünsche, Vorschläge oder Anregungen für den Fall äußert, dass für ihn vom Gericht ein Betreuer zu bestellen ist (sog. Betreuungsverfügungen), können nicht vor Einleitung eines Betreuungsverfahrens bei dem Betreuungsgericht abgeliefert werden. |
| | | | |
| | '''BayObLG, Beschluss vom 28.07.1997''' - 3Z BR 147/97 | | '''BayObLG, Beschluss vom 28.07.1997''' - 3Z BR 147/97 |
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| − | Zur Verpflichtung des Betreuers Betreuungswünsche zu beachten. (Und Gründe für eine Entlassung des Betreuers, Überprüfung in Rechtsbeschwerde; Entlassung, wenn Betreuer die Wünsche des Betroffenen nicht beachtet - hier verneint, weil auch das Wohl des Betreuten mit zu beachten ist). | + | Zur Verpflichtung des Betreuers Betreuungswünsche zu beachten. (Und Gründe für eine [[Entlassung des Betreuers]], Überprüfung in Rechtsbeschwerde; Entlassung, wenn Betreuer die Wünsche des Betroffenen nicht beachtet - hier verneint, weil auch das Wohl des Betreuten mit zu beachten ist). |
| | + | |
| | + | '''[http://dvzag.de/plattformrecht/urteil2.htm OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2001], 9 Wx 21/00''': Betreuerbestellung: Beachtlichkeit eines Betreuervorschlags des Betroffenen: |
| | + | |
| | + | Ein eigener Vorschlag des Betreuten zur Person des Betreuers darf nur dann übergangen werden, wenn die zu befürchtenden Konflikte so stark sind, dass der Vorgeschlagene als ungeeignet erscheint, weil eine konkrete Gefährdung des Wohls des Betreuten zu besorgen ist. |
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| | '''BayObLG, Beschluss vom 12.09.2002''' - 3Z BR 169/02; BtPrax 2003, 184 (LS) = FamRZ 2003, 704 (LS) = FPR 2003, 143 | | '''BayObLG, Beschluss vom 12.09.2002''' - 3Z BR 169/02; BtPrax 2003, 184 (LS) = FamRZ 2003, 704 (LS) = FPR 2003, 143 |
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| − | # Weist ein Beteiligter im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers auf die Existenz einer Vorsorgevollmacht hin, ohne diese vorzulegen, muß der Tatrichter dem nachgehen (§ 12 FGG). | + | # Weist ein Beteiligter im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers auf die Existenz einer Vorsorgevollmacht hin, ohne diese vorzulegen, muß der Tatrichter dem nachgehen (§ 26 FamFG). |
| | # Zur Auswahl des Betreuers abweichend vom Vorschlag des Betroffenen. | | # Zur Auswahl des Betreuers abweichend vom Vorschlag des Betroffenen. |
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| | Einem Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, braucht dann nicht entsprochen zu werden, wenn der Vorschlag nicht auf einer eigenständigen und dauerhaften Willensbildung des Betroffenen beruht. | | Einem Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, braucht dann nicht entsprochen zu werden, wenn der Vorschlag nicht auf einer eigenständigen und dauerhaften Willensbildung des Betroffenen beruht. |
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| − | '''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.03.2004''', 20 W 33/04; BtPrax 2004,160 (LS) = FamRZ 2004, 1322 = FGPrax 2004, 230 = OLGR 2004, 244 = Rpfleger 2004, 421 | + | '''[http://dvzag.de/plattformrecht/urteil5.htm OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.03.2004]''', 20 W 33/04; BtPrax 2004,160 (LS) = FamRZ 2004, 1322 = FGPrax 2004, 230 = OLGR 2004, 244 = Rpfleger 2004, 421 |
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| | Amtlicher Leitsatz: Zur Auslegung einer notariellen Urkunde als Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht können nur solche Umstände herangezogen werden, die allgemein oder zumindest für den potentiell betroffenen Personenkreis bekannt oder erkennbar sind. | | Amtlicher Leitsatz: Zur Auslegung einer notariellen Urkunde als Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht können nur solche Umstände herangezogen werden, die allgemein oder zumindest für den potentiell betroffenen Personenkreis bekannt oder erkennbar sind. |
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| | '''OLG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2005''' - 2 W 49/05; BtPrax 2005, 194 = FamRZ 2005, 1860 (LS) = FGPrax 2005, 262 = OLGR 2005, 544 | | '''OLG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2005''' - 2 W 49/05; BtPrax 2005, 194 = FamRZ 2005, 1860 (LS) = FGPrax 2005, 262 = OLGR 2005, 544 |
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| − | # Bei der Auswahl eines Betreuers ist ein zu befürchtender Interessenkonflikt an Hand konkreter Tatsachen festzustellen und muss derart schwerwiegend sein, dass das Wohl des Betreuten ernsthaft gefährdet wäre. | + | # Bei der [[Betreuerbestellung|Auswahl eines Betreuers]] ist ein zu befürchtender Interessenkonflikt an Hand konkreter Tatsachen festzustellen und muss derart schwerwiegend sein, dass das Wohl des Betreuten ernsthaft gefährdet wäre. |
| | # Spannungen zwischen dem auszuwählenden Betreuer und seinen Geschwistern sind nur erheblich, wenn durch konkrete Tatsachen festgestellt werden kann, dass hierdurch das Wohl des betreuten Elternteils ernsthaft gefährdet wäre | | # Spannungen zwischen dem auszuwählenden Betreuer und seinen Geschwistern sind nur erheblich, wenn durch konkrete Tatsachen festgestellt werden kann, dass hierdurch das Wohl des betreuten Elternteils ernsthaft gefährdet wäre |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| − | | + | * [[Freier Wille]], [[natürlicher Wille]], [[Vorsorgevollmacht]], [[Bankvollmacht]], [[Patientenverfügung]], [[Vorsorgeregister]], [[Bestattungsvertrag]] |
| − | * [[Vorsorgevollmacht]], [[wikipedia:de:Bankvollmacht|Bankvollmacht]], [[Patientenverfügung]], [[wikipedia:de:Bestattungsverfügung|Bestattungsverfügung]] | + | * [[Beglaubigung durch Betreuungsbehörde]] |
| | + | * [[Aufgabenkreis]], [[Betreuerbestellung]] |
| | + | * [[Eherecht und Betreuung]], [[Pflicht zur Betreuungsübernahme]]? |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |
| | ===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag=== | | ===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag=== |
| − | *[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales_So_sorge_ich_vor_201453.html Blass/Fiala.-: So sorge ich vor – das umfassende Vorsorgepaket] | + | *Blaß/Fiala: So sorge ich vor – das umfassende Vorsorgepaket (z.Zt. nicht lieferbar) |
| | | | |
| | ===Weitere Bücher=== | | ===Weitere Bücher=== |
| | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3497016934/internetsevon-21 Ernst Ankermann: Sterben zulassen. Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens. München u. Basel 2004], ISBN 3-497-01693-4 | | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3497016934/internetsevon-21 Ernst Ankermann: Sterben zulassen. Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens. München u. Basel 2004], ISBN 3-497-01693-4 |
| − | * [http://www.fhverlag.de/show.php?action=show&record=69.0&thema=18&page=1&from=th&UID=FW8B86wIxH Betreuungsstelle Frankfurt: Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung - Selbstbewusst die Zukunft gestalten, solange ich gesund bin- (Broschüre)] | + | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21 Lipp: Die Betreuungsverfügung als Instrument privater Vorsorge; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 177], ISBN 3769409930 |
| − | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811430645/internetsevon-21 Klie/Bauer: Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten richtig beraten, 2. Auflage 2005 ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#bauer-klie Buchrezension ], ISBN 3811430645 | + | *[http://webdoc.sub.gwdg.de/univerlag/2010/faupel.pdf Vaupel: Die Betreuungsverfügung; Diss. Göttingen 2010 (PDF)], ISBN 978-3-941875-82-1 |
| | + | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3503120424/internetsevon-21 Zimmermann: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung für die Beratungspraxis; 2. Auflage Berlin 2010]; ISBN 978350312042 |
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| | ===Zeitschriftenbeiträge=== | | ===Zeitschriftenbeiträge=== |
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| | * [[Betreuerbestellung|Infos zur Betreuerauswahl]] | | * [[Betreuerbestellung|Infos zur Betreuerauswahl]] |
| | + | * [https://www.patientenverfuegung.digital/ratgeber/betreuungsverfuegung Ratgeber zur Betreuungsverfügung] (von [https://www.patientenverfuegung.digital/ Patientenverfügung.digital]) |
| | * [[Formulare|Liste von Mustern für Betreuungsverfügungen (und weitere Verfügungen)]] | | * [[Formulare|Liste von Mustern für Betreuungsverfügungen (und weitere Verfügungen)]] |
| | * [http://www.vorsorgeregister.de Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer] | | * [http://www.vorsorgeregister.de Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer] |
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| | ==Vordrucke== | | ==Vordrucke== |
| − | *[http://www.bmj.de/media/archive/1045.pdf Betreuungsverfügung (Bundesjustizministerium)] | + | *[https://www.patientenverfuegung.digital/ Betreuungsverfügung online erstellen] (von [https://www.patientenverfuegung.digital/ Patientenverfügung.digital]) |
| − | *[http://www.buntstifte-ev.de/download/bt-verfuegung.pdf Betreuungsverfügung (Betreuungsverein Buntstifte)]
| + | *[https://www.lto.de/juristen/muster-dokumente/familienrecht/betreuungsverfuegung/ Muster Betreuungsverfügung LTO] |
| − | *[http://www.kreis-segeberg.de/new/Formulare/PDF/Betreuungsverf_m%20Erl.pdf Betreuungsverfügung (Kreis Segeberg)] | |
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| | Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]] | | Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]] |