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| | Für Menschen mit Behinderung, die im Haushalt ihrer Eltern leben und Grundsicherungsleistungen wegen Erwerbsminderung beziehen, bedeutet dies, dass Kosten der Unterkunft zukünftig nicht mehr auf die im Haushalt lebenden Personen gleichmäßig verteilt werden, sondern lediglich die Kosten, die das behinderte Kind tatsächlich für Unterkunft bezahlt, bei der Berechnung der Grundsicherung geltend gemacht werden können. | | Für Menschen mit Behinderung, die im Haushalt ihrer Eltern leben und Grundsicherungsleistungen wegen Erwerbsminderung beziehen, bedeutet dies, dass Kosten der Unterkunft zukünftig nicht mehr auf die im Haushalt lebenden Personen gleichmäßig verteilt werden, sondern lediglich die Kosten, die das behinderte Kind tatsächlich für Unterkunft bezahlt, bei der Berechnung der Grundsicherung geltend gemacht werden können. |
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| − | Durch diese neue Rechtsprechung des BSG werden Eltern volljähriger Menschen mit Behinderung, die noch im Haushalt der Eltern leben, zukünftig gezwungen sein, mit ihren Kindern einen Mietvertrag abzuschließen, der eine wirksame Mietzinsforderung begründet. Anderenfalls werden die Sozialämterzukünftig die Leistungen der Grundsicherung um die Unterkunftskosten kürzen. | + | Durch diese neue Rechtsprechung des BSG werden Eltern volljähriger Menschen mit Behinderung, die noch im Haushalt der Eltern leben, zukünftig gezwungen sein, mit ihren Kindern einen Mietvertrag abzuschließen, der eine wirksame Mietzinsforderung begründet. Anderenfalls werden die Sozialämter zukünftig die Leistungen der Grundsicherung um die Unterkunftskosten kürzen. |
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| | '''Ergänzungsbetreuer einsetzen ''' | | '''Ergänzungsbetreuer einsetzen ''' |
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| | Die Rechtsprechung ist sich weitgehend einig, dass im Hinblick auf das durch {{Zitat Art|13|gg}} GG garantierte Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung die Wohnung eines Betreuten gegen dessen Willen auch vom Betreuer ohne besondere Erlaubnis des Betreuungsgerichts nicht betreten oder durchsucht werden darf. Ob das Betreuungsgericht eine solche Erlaubnis nach der derzeitigen Gesetzeslage überhaupt erteilen darf, ist streitig (siehe unten die Entscheidung des LG Frankfurt), wird aber in mehreren neueren Entscheidungen bejaht (LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, Beschluss v. 25.02.2000, {{Rspr|4 T 349/99}}). | | Die Rechtsprechung ist sich weitgehend einig, dass im Hinblick auf das durch {{Zitat Art|13|gg}} GG garantierte Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung die Wohnung eines Betreuten gegen dessen Willen auch vom Betreuer ohne besondere Erlaubnis des Betreuungsgerichts nicht betreten oder durchsucht werden darf. Ob das Betreuungsgericht eine solche Erlaubnis nach der derzeitigen Gesetzeslage überhaupt erteilen darf, ist streitig (siehe unten die Entscheidung des LG Frankfurt), wird aber in mehreren neueren Entscheidungen bejaht (LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, Beschluss v. 25.02.2000, {{Rspr|4 T 349/99}}). |
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| − | Dem Betreuer muss dazu in jedem Fall der [[Aufgabenkreis]] Wohnungsangelegenheiten" übertragen sein, der allgemeine Aufgabenkreis "[[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]]" reicht nicht aus. Darüber hinaus wird z. T. auch die Übertragung eines besonderen Aufgabenkreises "Zutritt zur Wohnung" verlangt. Der Betreuer kann dann in einem besonderen Verfahren zur Ausübung von Zwang beim Zutritt zu der Wohnung ermächtigt werden. Dabei muss das Betreuungsgericht die Erforderlichkeit (z. B. zur Entmüllung, um Reparaturen durchzuführen, drohende Schäden zu verhindern, den Betreuten zu versorgen usw.), die Verhältnismäßigkeit und die Zumutbarkeit des zwangsweisen Zutritts zur Wohnung konkret prüfen. Gewalt gegen die Person des Betreuten wird dem Betreuer damit aber nicht gestattet. | + | Dem Betreuer muss dazu in jedem Fall der [[Aufgabenbereich]] Wohnungsangelegenheiten übertragen sein, der allgemeine Aufgabenbereich "[[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]]" reicht nicht aus. Darüber hinaus wird z. T. auch die Übertragung eines besonderen Aufgabenbereichs "Zutritt zur Wohnung" verlangt. Der Betreuer kann dann in einem besonderen Verfahren zur Ausübung von Zwang beim Zutritt zu der Wohnung ermächtigt werden. Dabei muss das Betreuungsgericht die Erforderlichkeit (z. B. zur Entmüllung, um Reparaturen durchzuführen, drohende Schäden zu verhindern, den Betreuten zu versorgen usw.), die [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit]] und die Zumutbarkeit des zwangsweisen Zutritts zur Wohnung konkret prüfen. Gewalt gegen die Person des Betreuten wird dem Betreuer damit aber nicht gestattet. |
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| | Das gewaltsame Betreten und/oder Durchsuchen der Wohnung ist ohne die oben beschriebene Genehmigung dann erlaubt, wenn ein Notstand vorliegt, der Betreuer beispielsweise konkrete Anhaltspunkte hat, dass sich der Betreute in einem lebensbedrohlichen Zustand in der verschlossenen Wohnung befindet oder etwa Brandgefahr besteht. Außerdem wird man davon ausgehen können, dass das Wohnungsbetreten im mutmaßlichen Willen des Betreuten liegt, wenn er aktuell keinen wirksamen strafrechtlichen Willen bilden kann (schwere Demenz usw.) oder wenn er dauernd nicht mehr in derWohnung lebt (/Heimunterbringung) und somit das Besitzrecht an der Wohnung (und damit das strafrechtliche Hausrecht) verloren hat. | | Das gewaltsame Betreten und/oder Durchsuchen der Wohnung ist ohne die oben beschriebene Genehmigung dann erlaubt, wenn ein Notstand vorliegt, der Betreuer beispielsweise konkrete Anhaltspunkte hat, dass sich der Betreute in einem lebensbedrohlichen Zustand in der verschlossenen Wohnung befindet oder etwa Brandgefahr besteht. Außerdem wird man davon ausgehen können, dass das Wohnungsbetreten im mutmaßlichen Willen des Betreuten liegt, wenn er aktuell keinen wirksamen strafrechtlichen Willen bilden kann (schwere Demenz usw.) oder wenn er dauernd nicht mehr in derWohnung lebt (/Heimunterbringung) und somit das Besitzrecht an der Wohnung (und damit das strafrechtliche Hausrecht) verloren hat. |
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| | ===Voraussetzungen einer Entrümpelung=== | | ===Voraussetzungen einer Entrümpelung=== |
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| − | Die Entrümpelung einer Wohnung kann grundsätzlich als [[Aufgabenkreis]] eines Betreuers bestimmt werden. Die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], Entscheidung über eine [[Unterbringung]] oder [[unterbringungsähnliche Maßnahme]]n und Betreten der Wohnung des Betroffenen auch gegen dessen Willen können nicht zur Verwirklichung der Durchführung der Entrümpelung einer Wohnung bestimmt werden, wenn nicht eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen durch die Vermüllung verursacht ist: BayObLG, Beschluss vom 19.06.2001, {{Rspr|3Z BR 125/01}}; Rpfleger 2001,546 = NJW-RR 2001, 1513 | + | Die Entrümpelung einer Wohnung kann grundsätzlich als [[Aufgabenbereich]] eines Betreuers bestimmt werden. Die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], Entscheidung über eine [[Unterbringung]] oder [[unterbringungsähnliche Maßnahme]]n und Betreten der Wohnung des Betroffenen auch gegen dessen Willen können nicht zur Verwirklichung der Durchführung der Entrümpelung einer Wohnung bestimmt werden, wenn nicht eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen durch die Vermüllung verursacht ist: BayObLG, Beschluss vom 19.06.2001, {{Rspr|3Z BR 125/01}}; Rpfleger 2001,546 = NJW-RR 2001, 1513 |
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| | Anmerkung: Die Entscheidung befasst sich mit dem in der Praxis häufigen Fall, dass die Wohnung des Betreuten sich in einem total vermüllten und hygienisch bedenklichen Zustand befindet, der Betreute aber nicht bereit ist, dem Betreuer und anderen Personen zum Zwecke der Entmüllung das Betreten der Wohnung zu gestatten und/oder während der Entmüllung die Wohnung vorübergehend zu verlassen. Hierzu führt das Gericht aus, dass {{Zitat-dej|§|1831|bgb}} BGB die [[Unterbringung]] eines Betroffenen wie auch die Anwendung [[unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlicher Maßnahmen]] gegen ihn zu dem Zweck, eine notwendige Entrümpelung der Wohnung durchzuführen, nicht zulasse. Auch könne deshalb der im Grundgesetz garantierte Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht durchbrochen werden. Die Sammelwut des Betroffenen allein stelle jedenfalls keine die geschlossene Unterbringung rechtfertigende Gesundheitsgefährdung dar. | | Anmerkung: Die Entscheidung befasst sich mit dem in der Praxis häufigen Fall, dass die Wohnung des Betreuten sich in einem total vermüllten und hygienisch bedenklichen Zustand befindet, der Betreute aber nicht bereit ist, dem Betreuer und anderen Personen zum Zwecke der Entmüllung das Betreten der Wohnung zu gestatten und/oder während der Entmüllung die Wohnung vorübergehend zu verlassen. Hierzu führt das Gericht aus, dass {{Zitat-dej|§|1831|bgb}} BGB die [[Unterbringung]] eines Betroffenen wie auch die Anwendung [[unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlicher Maßnahmen]] gegen ihn zu dem Zweck, eine notwendige Entrümpelung der Wohnung durchzuführen, nicht zulasse. Auch könne deshalb der im Grundgesetz garantierte Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht durchbrochen werden. Die Sammelwut des Betroffenen allein stelle jedenfalls keine die geschlossene Unterbringung rechtfertigende Gesundheitsgefährdung dar. |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |
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| − | ===Bücher===
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| − | *[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge-und-wohnungsangelegenheite-1/ Meier/Reinfarth: Handbuch Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten]
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| | ===Zeitschriftenbeiträge=== | | ===Zeitschriftenbeiträge=== |
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| | *ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53 | | *ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53 |
| | *ders.: Schutz betreuter Menschen vor faktischer Wohnungsaufgabe; BtPrax 2013, 99 | | *ders.: Schutz betreuter Menschen vor faktischer Wohnungsaufgabe; BtPrax 2013, 99 |
| − | *[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Einzelbeitraege/Harm/Hausrecht_betreuter_Menschen.pdf ders. Das Hausrecht betreuter Menschen, BGT (PDF)] | + | * Das WBVG; BtPrax 2015, 177 |
| − | *[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Einzelbeitraege/Harm/Harm_WBVG.pdf ders.: Das WBVG; BtPrax 2015, 177 (PDF)]
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| | * Jochum: Zur Frage von Mitteilungspflicht und vg. Genehmigung bei drohendem Wohnungsverlust, BtPrax 1994, 201 | | * Jochum: Zur Frage von Mitteilungspflicht und vg. Genehmigung bei drohendem Wohnungsverlust, BtPrax 1994, 201 |
| | *Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246 | | *Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246 |
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| | * [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]], [[Wohnungsauflösung|Praktisches Vorgehen bei der Wohnungsauflösung]], [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Altenheim]], [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]], [[Unterstützungspflicht]], [[Anzeigepflicht]], [[betreutes Wohnen]]; [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]] | | * [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]], [[Wohnungsauflösung|Praktisches Vorgehen bei der Wohnungsauflösung]], [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Altenheim]], [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]], [[Unterstützungspflicht]], [[Anzeigepflicht]], [[betreutes Wohnen]]; [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]] |
| | * [[Checkliste Wohnungsangelegenheiten]] | | * [[Checkliste Wohnungsangelegenheiten]] |
| | + | * [[Haager Übereinkommen]] |
| | + | * [[Gewaltschutzanordnung]], [[Sachverständigengutachten]], [[Zuführung zur Unterbringung]] |
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| | ==Vordrucke== | | ==Vordrucke== |