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==Allgemeines==
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==[[Allgemeines]]==
    
Ein Betreuer, der für den [[Aufgabenkreis]] [[Aufenthaltsbestimmung]] und/oder Wohnungsangelegenheiten bestellt ist, kümmert sich um den Abschluss und die Erhaltung von Mietverträgen, falls nötig, um den Umzug in ein geeignetes Heim, regelt die Kündigung des Mietverhältnisses und die Auflösung des Haushaltes.
 
Ein Betreuer, der für den [[Aufgabenkreis]] [[Aufenthaltsbestimmung]] und/oder Wohnungsangelegenheiten bestellt ist, kümmert sich um den Abschluss und die Erhaltung von Mietverträgen, falls nötig, um den Umzug in ein geeignetes Heim, regelt die Kündigung des Mietverhältnisses und die Auflösung des Haushaltes.
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Für Menschen mit Behinderung, die im Haushalt ihrer Eltern leben und Grundsicherungsleistungen wegen Erwerbsminderung beziehen, bedeutet dies, dass Kosten der Unterkunft zukünftig nicht mehr auf die im Haushalt lebenden Personen gleichmäßig verteilt werden, sondern lediglich die Kosten, die das behinderte Kind tatsächlich für Unterkunft bezahlt, bei der Berechnung der Grundsicherung geltend gemacht werden können.  
 
Für Menschen mit Behinderung, die im Haushalt ihrer Eltern leben und Grundsicherungsleistungen wegen Erwerbsminderung beziehen, bedeutet dies, dass Kosten der Unterkunft zukünftig nicht mehr auf die im Haushalt lebenden Personen gleichmäßig verteilt werden, sondern lediglich die Kosten, die das behinderte Kind tatsächlich für Unterkunft bezahlt, bei der Berechnung der Grundsicherung geltend gemacht werden können.  
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Durch diese neue Rechtsprechung des BSG werden Eltern volljähriger Menschen mit Behinderung, die noch im Haushalt der Eltern leben, zukünftig gezwungen sein, mit ihren Kindern einen Mietvertrag abzuschließen, der eine wirksame Mietzinsforderung begründet. Anderenfalls werden die Sozialämterzukünftig die Leistungen der Grundsicherung um die Unterkunftskosten kürzen.  
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Durch diese neue Rechtsprechung des BSG werden Eltern volljähriger Menschen mit Behinderung, die noch im Haushalt der Eltern leben, zukünftig gezwungen sein, mit ihren Kindern einen Mietvertrag abzuschließen, der eine wirksame Mietzinsforderung begründet. Anderenfalls werden die Sozialämter zukünftig die Leistungen der Grundsicherung um die Unterkunftskosten kürzen.  
    
'''Ergänzungsbetreuer einsetzen '''
 
'''Ergänzungsbetreuer einsetzen '''
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Sind Eltern zugleich Betreuer ihres Kindes mit entsprechendem Aufgabenkreis kann der wirksame Abschluss eines Mietvertrages die Einsetzung eines [[Ergänzungsbetreuer]]s (§ 1817 Abs. 5 BGB) als Vertretung des betreuten Kindes durch das Betreuungsgericht erfordern, da ansonsten ein sogenanntes "In-sich-Geschäft" vorliegt. Anders sieht es aus, wenn der betreute Mensch geschäftsfähig ist, Verträge unterschreiben darf und daher zum selbstständigen Abschluss eines Mietvertrages mit seinen Eltern in der Lage ist.  
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Sind Eltern zugleich Betreuer ihres Kindes mit entsprechendem Aufgabenkreis kann der wirksame Abschluss eines Mietvertrages die Einsetzung eines [[Ergänzungsbetreuer]]s (§ 1817 Abs. 5 BGB) als Vertretung des betreuten Kindes durch das Betreuungsgericht erfordern, da ansonsten ein sogenanntes "[[Insichgeschäft|In-sich-Geschäft]]" vorliegt. Anders sieht es aus, wenn der betreute Mensch geschäftsfähig ist, Verträge unterschreiben darf und daher zum selbstständigen Abschluss eines Mietvertrages mit seinen Eltern in der Lage ist.  
    
In einem weiteren Urteil des BSG vom 25.08.2011 – B 8 SO 29/10 R – wurden zwar grundsätzlich Mietverträge zwischen Angehörigen zur Begründung eines grundsicherungsrechtlichen Bedarfs für zulässig erachtet. In dem vom BSG zu entscheidenden Fall wurde jedoch ein zwischen dem Vater und dem Ergänzungsbetreuer seines Sohnes abgeschlossener Mietvertrag nicht anerkannt, weil mangels Bindungswillen dieser nicht wirksam geschlossen wurde. Das Gericht ging davon aus, dass der Leistungsberechtigte keinen ernsthaften Mietforderungen seines Vaters ausgesetzt war.
 
In einem weiteren Urteil des BSG vom 25.08.2011 – B 8 SO 29/10 R – wurden zwar grundsätzlich Mietverträge zwischen Angehörigen zur Begründung eines grundsicherungsrechtlichen Bedarfs für zulässig erachtet. In dem vom BSG zu entscheidenden Fall wurde jedoch ein zwischen dem Vater und dem Ergänzungsbetreuer seines Sohnes abgeschlossener Mietvertrag nicht anerkannt, weil mangels Bindungswillen dieser nicht wirksam geschlossen wurde. Das Gericht ging davon aus, dass der Leistungsberechtigte keinen ernsthaften Mietforderungen seines Vaters ausgesetzt war.
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Ist ein Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Einberufung und Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung geschäftsunfähig, so begründet dieser Umstand nicht die Nichtigkeit eines in dieser Versammlung gefaßten Beschlusses.
 
Ist ein Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Einberufung und Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung geschäftsunfähig, so begründet dieser Umstand nicht die Nichtigkeit eines in dieser Versammlung gefaßten Beschlusses.
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==Genehmigungspflichten==
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==[[Genehmigungspflichten]]==
    
Durch eine Mitteilungspflicht an das [[Betreuungsgericht]] bei drohendem Wohnungsverlust und durch das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung bei Kündigung oder Weitervermietung des Wohnraums soll der Betreute davor geschützt werden, dass sich der Betreuer künftige Arbeit erspart, indem er leichtfertig die Wohnung des Betreuten aufgibt.
 
Durch eine Mitteilungspflicht an das [[Betreuungsgericht]] bei drohendem Wohnungsverlust und durch das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung bei Kündigung oder Weitervermietung des Wohnraums soll der Betreute davor geschützt werden, dass sich der Betreuer künftige Arbeit erspart, indem er leichtfertig die Wohnung des Betreuten aufgibt.
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==Umzugskosten und Wohnfeldverbesserung==
 
==Umzugskosten und Wohnfeldverbesserung==
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Die [[Pflegeversicherung|Pflegekassen]] zahlen bis zu 4.000 € für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Die meisten denken bei diesen Maßnahmen zunächst an Maßnahmen innerhalb der von den Betreuten bewohnten Wohnungen; wie zum Beispiel einen Treppenlift.  
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Die [[Pflegeversicherung|Pflegekassen]] zahlen bis zu 4.000 € für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI). Die meisten denken bei diesen Maßnahmen zunächst an Maßnahmen innerhalb der von den Betreuten bewohnten Wohnungen; wie zum Beispiel einen Treppenlift.  
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Was häufig übersehen wird: Auch die Umzugskosten können bereits ab einem Pflegegrad 1 von den Pflegekassen übernommen werden. Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden und Kostenvoranschläge bei der Pflegeversicherung eingereicht werden.
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Was häufig übersehen wird: Auch die Umzugskosten können bereits ab einem '''Pflegegrad 1''' von den Pflegekassen übernommen werden. Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden und Kostenvoranschläge bei der Pflegeversicherung eingereicht werden.
    
==Probleme beim Umzug ins Heim==
 
==Probleme beim Umzug ins Heim==
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Die Rechtsprechung ist sich weitgehend einig, dass im Hinblick auf das durch {{Zitat Art|13|gg}} GG garantierte Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung die Wohnung eines Betreuten gegen dessen Willen auch vom Betreuer ohne besondere Erlaubnis des Betreuungsgerichts nicht betreten oder durchsucht werden darf. Ob das Betreuungsgericht eine solche Erlaubnis nach der derzeitigen Gesetzeslage überhaupt erteilen darf, ist streitig (siehe unten die Entscheidung des LG Frankfurt), wird aber in mehreren neueren Entscheidungen bejaht (LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, Beschluss v. 25.02.2000, {{Rspr|4 T 349/99}}).
 
Die Rechtsprechung ist sich weitgehend einig, dass im Hinblick auf das durch {{Zitat Art|13|gg}} GG garantierte Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung die Wohnung eines Betreuten gegen dessen Willen auch vom Betreuer ohne besondere Erlaubnis des Betreuungsgerichts nicht betreten oder durchsucht werden darf. Ob das Betreuungsgericht eine solche Erlaubnis nach der derzeitigen Gesetzeslage überhaupt erteilen darf, ist streitig (siehe unten die Entscheidung des LG Frankfurt), wird aber in mehreren neueren Entscheidungen bejaht (LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, Beschluss v. 25.02.2000, {{Rspr|4 T 349/99}}).
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Dem Betreuer muss dazu in jedem Fall der [[Aufgabenkreis]] Wohnungsangelegenheiten" übertragen sein, der allgemeine Aufgabenkreis "[[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]]" reicht nicht aus. Darüber hinaus wird z. T. auch die Übertragung eines besonderen Aufgabenkreises "Zutritt zur Wohnung" verlangt. Der Betreuer kann dann in einem besonderen Verfahren zur Ausübung von Zwang beim Zutritt zu der Wohnung ermächtigt werden. Dabei muss das Betreuungsgericht die Erforderlichkeit (z. B. zur Entmüllung, um Reparaturen durchzuführen, drohende Schäden zu verhindern, den Betreuten zu versorgen usw.), die Verhältnismäßigkeit und die Zumutbarkeit des zwangsweisen Zutritts zur Wohnung konkret prüfen. Gewalt gegen die Person des Betreuten wird dem Betreuer damit aber nicht gestattet.  
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Dem Betreuer muss dazu in jedem Fall der [[Aufgabenbereich]] Wohnungsangelegenheiten übertragen sein, der allgemeine Aufgabenbereich "[[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]]" reicht nicht aus. Darüber hinaus wird z. T. auch die Übertragung eines besonderen Aufgabenbereichs "Zutritt zur Wohnung" verlangt. Der Betreuer kann dann in einem besonderen Verfahren zur Ausübung von Zwang beim Zutritt zu der Wohnung ermächtigt werden. Dabei muss das Betreuungsgericht die Erforderlichkeit (z. B. zur Entmüllung, um Reparaturen durchzuführen, drohende Schäden zu verhindern, den Betreuten zu versorgen usw.), die [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit]] und die Zumutbarkeit des zwangsweisen Zutritts zur Wohnung konkret prüfen. Gewalt gegen die Person des Betreuten wird dem Betreuer damit aber nicht gestattet.  
    
Das gewaltsame Betreten und/oder Durchsuchen der Wohnung ist ohne die oben beschriebene Genehmigung dann erlaubt, wenn ein Notstand vorliegt, der Betreuer beispielsweise konkrete Anhaltspunkte hat, dass sich der Betreute in einem lebensbedrohlichen Zustand in der verschlossenen Wohnung befindet oder etwa Brandgefahr besteht. Außerdem wird man davon ausgehen können, dass das Wohnungsbetreten im mutmaßlichen Willen des Betreuten liegt, wenn er aktuell keinen wirksamen strafrechtlichen Willen bilden kann (schwere Demenz usw.) oder wenn er dauernd nicht mehr in derWohnung lebt (/Heimunterbringung) und somit das Besitzrecht an der Wohnung (und damit das strafrechtliche Hausrecht) verloren hat.
 
Das gewaltsame Betreten und/oder Durchsuchen der Wohnung ist ohne die oben beschriebene Genehmigung dann erlaubt, wenn ein Notstand vorliegt, der Betreuer beispielsweise konkrete Anhaltspunkte hat, dass sich der Betreute in einem lebensbedrohlichen Zustand in der verschlossenen Wohnung befindet oder etwa Brandgefahr besteht. Außerdem wird man davon ausgehen können, dass das Wohnungsbetreten im mutmaßlichen Willen des Betreuten liegt, wenn er aktuell keinen wirksamen strafrechtlichen Willen bilden kann (schwere Demenz usw.) oder wenn er dauernd nicht mehr in derWohnung lebt (/Heimunterbringung) und somit das Besitzrecht an der Wohnung (und damit das strafrechtliche Hausrecht) verloren hat.
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'''LG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.07.1994, 2/28 T 54/94, FamRZ 1994, 1617 = BtPrax 1994, 216 '''
 
'''LG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.07.1994, 2/28 T 54/94, FamRZ 1994, 1617 = BtPrax 1994, 216 '''
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Das Amtsgericht hatte den Antrag der Betreuerin abgelehnt, den [[Aufgabenkreis]] der Betreuung auf den gewaltsamen Zutritt zur Wohnung des Betreuten zum säubern und renovieren zu erweitern. Zur Begründung hat das AmtsG angeführt, dass es an einer Rechtsgrundlage für einen derartigen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß {{Zitat Art|13|gg}} Grundgesetz fehle.
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Das Amtsgericht hatte den Antrag der Betreuerin abgelehnt, den [[Aufgabenkreis]] der Betreuung auf den gewaltsamen Zutritt zur Wohnung des Betreuten zum Säubern und Renovieren zu erweitern. Zur Begründung hat das AmtsG angeführt, dass es an einer Rechtsgrundlage für einen derartigen Eingriff in das [[Grundrechte|Grundrecht]] der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß {{Zitat Art|13|gg}} Grundgesetz fehle.
    
Gegen diese Entscheidung hat die Betreuerin [[Beschwerde]] eingelegt und unter Hinweis auf die Entscheidung des LG Frankfurt /Main v. 09.06.1993 - {{Rspr|2/9 T 510/93}})  - ausgeführt, dass das gewaltsame Öffnen einer verwahrlosten Wohnung mit dem alleinigen Ziel, diese zu säubern, um einer drohenden Kündigung zuvorzukommen, vom Sinn und Zweck der Vorschrift des {{Zitat-dej|§|1896|bgb}} Abs. 2 S. 1 BGB gedeckt sei.
 
Gegen diese Entscheidung hat die Betreuerin [[Beschwerde]] eingelegt und unter Hinweis auf die Entscheidung des LG Frankfurt /Main v. 09.06.1993 - {{Rspr|2/9 T 510/93}})  - ausgeführt, dass das gewaltsame Öffnen einer verwahrlosten Wohnung mit dem alleinigen Ziel, diese zu säubern, um einer drohenden Kündigung zuvorzukommen, vom Sinn und Zweck der Vorschrift des {{Zitat-dej|§|1896|bgb}} Abs. 2 S. 1 BGB gedeckt sei.
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Das Rechtsmittel erwies sich als unbegründet. Die Kammer folgte der Rechtsauffassung des AmtsG, dass es keine Rechtsgrundlage gibt, aufgrund derer das Gericht in der Lage wäre, der Betreuerin die begehrten Zwangsbefugnisse gegenüber dem Betreuten einzuräumen.
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Das [[Rechtsmittel]] erwies sich als unbegründet. Die Kammer folgte der Rechtsauffassung des AmtsG, dass es keine Rechtsgrundlage gibt, aufgrund derer das Gericht in der Lage wäre, der Betreuerin die begehrten Zwangsbefugnisse gegenüber dem Betreuten einzuräumen.
    
Das richterlich angeordnete Eindringen staatlicher Organe und ihrer Gehilfen zum Zwecke der Augenscheinnahme in eine Wohnung berührt den Schutzbereich des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung ({{rspr|BVerfGE 75, 318}}). Dies gilt ebenso für das richterlich angeordnete Eindringen des Betreuers. Denn bei der Betreuung handelt es sich um staatlichen Beistand in Form von tatsächlicher Rechtsfürsorge (Palandt /Diederichsen, BGB, 53 Aufl. Einf. 1 vor § 1896).
 
Das richterlich angeordnete Eindringen staatlicher Organe und ihrer Gehilfen zum Zwecke der Augenscheinnahme in eine Wohnung berührt den Schutzbereich des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung ({{rspr|BVerfGE 75, 318}}). Dies gilt ebenso für das richterlich angeordnete Eindringen des Betreuers. Denn bei der Betreuung handelt es sich um staatlichen Beistand in Form von tatsächlicher Rechtsfürsorge (Palandt /Diederichsen, BGB, 53 Aufl. Einf. 1 vor § 1896).
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===Voraussetzungen einer Entrümpelung===
 
===Voraussetzungen einer Entrümpelung===
 
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Die Entrümpelung einer Wohnung kann grundsätzlich als [[Aufgabenkreis]] eines Betreuers bestimmt werden. Die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], Entscheidung über eine [[Unterbringung]] oder [[unterbringungsähnliche Maßnahme]]n und Betreten der Wohnung des Betroffenen auch gegen dessen Willen können nicht zur Verwirklichung der Durchführung der Entrümpelung einer Wohnung bestimmt werden, wenn nicht eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen durch die Vermüllung verursacht ist: BayObLG, Beschluss vom 19.06.2001, {{Rspr|3Z BR 125/01}}; Rpfleger 2001,546 = NJW-RR 2001, 1513
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Die Entrümpelung einer Wohnung kann grundsätzlich als [[Aufgabenbereich]] eines Betreuers bestimmt werden. Die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], Entscheidung über eine [[Unterbringung]] oder [[unterbringungsähnliche Maßnahme]]n und Betreten der Wohnung des Betroffenen auch gegen dessen Willen können nicht zur Verwirklichung der Durchführung der Entrümpelung einer Wohnung bestimmt werden, wenn nicht eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen durch die Vermüllung verursacht ist: BayObLG, Beschluss vom 19.06.2001, {{Rspr|3Z BR 125/01}}; Rpfleger 2001,546 = NJW-RR 2001, 1513
    
Anmerkung: Die Entscheidung befasst sich mit dem in der Praxis häufigen Fall, dass die Wohnung des Betreuten sich in einem total  vermüllten und hygienisch bedenklichen Zustand befindet, der Betreute aber nicht bereit ist, dem Betreuer und anderen  Personen zum Zwecke der Entmüllung das Betreten der Wohnung zu gestatten und/oder während der Entmüllung die Wohnung vorübergehend zu verlassen. Hierzu führt das Gericht aus, dass {{Zitat-dej|§|1831|bgb}} BGB die [[Unterbringung]] eines Betroffenen wie auch die Anwendung [[unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlicher Maßnahmen]] gegen ihn zu dem Zweck, eine notwendige Entrümpelung der Wohnung durchzuführen, nicht zulasse. Auch könne deshalb der im Grundgesetz garantierte Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht durchbrochen werden. Die Sammelwut des Betroffenen allein stelle jedenfalls keine die geschlossene Unterbringung rechtfertigende Gesundheitsgefährdung dar.
 
Anmerkung: Die Entscheidung befasst sich mit dem in der Praxis häufigen Fall, dass die Wohnung des Betreuten sich in einem total  vermüllten und hygienisch bedenklichen Zustand befindet, der Betreute aber nicht bereit ist, dem Betreuer und anderen  Personen zum Zwecke der Entmüllung das Betreten der Wohnung zu gestatten und/oder während der Entmüllung die Wohnung vorübergehend zu verlassen. Hierzu führt das Gericht aus, dass {{Zitat-dej|§|1831|bgb}} BGB die [[Unterbringung]] eines Betroffenen wie auch die Anwendung [[unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlicher Maßnahmen]] gegen ihn zu dem Zweck, eine notwendige Entrümpelung der Wohnung durchzuführen, nicht zulasse. Auch könne deshalb der im Grundgesetz garantierte Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht durchbrochen werden. Die Sammelwut des Betroffenen allein stelle jedenfalls keine die geschlossene Unterbringung rechtfertigende Gesundheitsgefährdung dar.
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==Literatur==
 
==Literatur==
 
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
 
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
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===Bücher===
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge-und-wohnungsangelegenheite-1/ Meier/Reinfarth: Handbuch Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten]
      
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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*ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53
 
*ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53
 
*ders.: Schutz betreuter Menschen vor faktischer Wohnungsaufgabe; BtPrax 2013, 99
 
*ders.: Schutz betreuter Menschen vor faktischer Wohnungsaufgabe; BtPrax 2013, 99
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*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Einzelbeitraege/Harm/Hausrecht_betreuter_Menschen.pdf ders. Das Hausrecht betreuter Menschen, BGT (PDF)]
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* Das WBVG; BtPrax 2015, 177
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*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Einzelbeitraege/Harm/Harm_WBVG.pdf ders.: Das WBVG; BtPrax 2015, 177 (PDF)]
   
* Jochum: Zur Frage von Mitteilungspflicht und vg. Genehmigung bei drohendem Wohnungsverlust, BtPrax 1994, 201
 
* Jochum: Zur Frage von Mitteilungspflicht und vg. Genehmigung bei drohendem Wohnungsverlust, BtPrax 1994, 201
 
*Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246
 
*Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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[[Grundrechte]], [[Wohnungsauflösung|Praktisches Vorgehen bei der Wohnungsauflösung]], [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Altenheim]], [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]], [[Unterstützungspflicht]], [[Anzeigepflicht]], [[betreutes Wohnen]]; [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]], [[Checkliste Wohnungsangelegenheiten]]
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* [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]], [[Wohnungsauflösung|Praktisches Vorgehen bei der Wohnungsauflösung]], [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Altenheim]], [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]], [[Unterstützungspflicht]], [[Anzeigepflicht]], [[betreutes Wohnen]]; [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]]
 +
* [[Checkliste Wohnungsangelegenheiten]]
 +
* [[Haager Übereinkommen]]
 +
* [[Gewaltschutzanordnung]], [[Sachverständigengutachten]], [[Zuführung zur Unterbringung]]
    
==Vordrucke==
 
==Vordrucke==
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