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| | [[Bild:Haus.jpg|right]] | | [[Bild:Haus.jpg|right]] |
| − | ==Allgemeines== | + | ==[[Allgemeines]]== |
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| − | Ein Betreuer, der für den [[Aufgabenkreis]] [[Aufenthaltsbestimmung]] und/oder [[Wohnungsangelegenheiten]] bestellt ist, kümmert sich um den Abschluss und die Erhaltung von Mietverträgen, falls nötig, um den Umzug in ein geeignetes Heim, regelt die Kündigung des Mietverhältnisses und die Auflösung des Haushaltes. | + | Ein Betreuer, der für den [[Aufgabenkreis]] [[Aufenthaltsbestimmung]] und/oder Wohnungsangelegenheiten bestellt ist, kümmert sich um den Abschluss und die Erhaltung von Mietverträgen, falls nötig, um den Umzug in ein geeignetes Heim, regelt die Kündigung des Mietverhältnisses und die Auflösung des Haushaltes. |
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| | ==Abschluss von Mietverträgen== | | ==Abschluss von Mietverträgen== |
| − | Der Abschluss von Mietverträgen fällt grundsätzlich nicht in die Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichtes. Die Ziff. 5 des § 1822 BGB gilt (über § 1908i BGB) nicht für Betreuer. Nach § 1907 Abs. 3 BGB sind nur solche Dauerschuldverträge zu genehmigen, die über mehr als 4 Jahre laufen (und vorher nicht ohne Probleme kündbar sind). Unter diese Regelung fallen die üblichen unbefristeten Mietverträge nicht. | + | Der Abschluss von Mietverträgen fällt grundsätzlich nicht in die Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichtes. Der Betreuer ist auch ggü. dem Vermieter des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesem Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284. |
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| − | Der Betreuer ist auch ggü. dem Vermieter des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesem Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284 (siehe auch [http://www.weka.de/datenschutz/3363513-Y29udGVudF9pZD02OTY0MzQ3Jmhvc3RpZD0-~aktuelles~urteile~urteile_detail.html Beschlussbesprechung]).
| + | Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten jedoch vermieten, braucht er eine gerichtliche Genehmigung nach § 1833 Abs. 3 BGB (Landgericht Wuppertal FamRZ 2007, 1269). |
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| − | Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten jedoch vermieten, braucht er eine gerichtliche Genehmigung nach § 1907 Abs. 3 BGB (Landgericht Wuppertal FamRZ 2007, 1269). | |
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| | ===Sonderfall Behinderte im Haushalt der Eltern=== | | ===Sonderfall Behinderte im Haushalt der Eltern=== |
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| | Für Menschen mit Behinderung, die im Haushalt ihrer Eltern leben und Grundsicherungsleistungen wegen Erwerbsminderung beziehen, bedeutet dies, dass Kosten der Unterkunft zukünftig nicht mehr auf die im Haushalt lebenden Personen gleichmäßig verteilt werden, sondern lediglich die Kosten, die das behinderte Kind tatsächlich für Unterkunft bezahlt, bei der Berechnung der Grundsicherung geltend gemacht werden können. | | Für Menschen mit Behinderung, die im Haushalt ihrer Eltern leben und Grundsicherungsleistungen wegen Erwerbsminderung beziehen, bedeutet dies, dass Kosten der Unterkunft zukünftig nicht mehr auf die im Haushalt lebenden Personen gleichmäßig verteilt werden, sondern lediglich die Kosten, die das behinderte Kind tatsächlich für Unterkunft bezahlt, bei der Berechnung der Grundsicherung geltend gemacht werden können. |
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| − | Durch diese neue Rechtsprechung des BSG werden Eltern volljähriger Menschen mit Behinderung, die noch im Haushalt der Eltern leben, zukünftig gezwungen sein, mit ihren Kindern einen Mietvertrag abzuschließen, der eine wirksame Mietzinsforderung begründet. Anderenfalls werden die Sozialämterzukünftig die Leistungen der Grundsicherung um die Unterkunftskosten kürzen. | + | Durch diese neue Rechtsprechung des BSG werden Eltern volljähriger Menschen mit Behinderung, die noch im Haushalt der Eltern leben, zukünftig gezwungen sein, mit ihren Kindern einen Mietvertrag abzuschließen, der eine wirksame Mietzinsforderung begründet. Anderenfalls werden die Sozialämter zukünftig die Leistungen der Grundsicherung um die Unterkunftskosten kürzen. |
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| | '''Ergänzungsbetreuer einsetzen ''' | | '''Ergänzungsbetreuer einsetzen ''' |
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| − | Sind Eltern zugleich Betreuer ihres Kindes mit entsprechendem Aufgabenkreis kann der wirksame Abschluss eines Mietvertrages die Einsetzung eines [[Ergänzungsbetreuer]]s (§ 1899 Abs. 4 BGB) als Vertretung des betreuten Kindes durch das Betreuungsgericht erfordern, da ansonsten ein sogenanntes "In-sich-Geschäft" vorliegt. Anders sieht es aus, wenn der betreute Mensch geschäftsfähig ist, Verträge unterschreiben darf und daher zum selbstständigen Abschluss eines Mietvertrages mit seinen Eltern in der Lage ist. | + | Sind Eltern zugleich Betreuer ihres Kindes mit entsprechendem Aufgabenkreis kann der wirksame Abschluss eines Mietvertrages die Einsetzung eines [[Ergänzungsbetreuer]]s (§ 1817 Abs. 5 BGB) als Vertretung des betreuten Kindes durch das Betreuungsgericht erfordern, da ansonsten ein sogenanntes "[[Insichgeschäft|In-sich-Geschäft]]" vorliegt. Anders sieht es aus, wenn der betreute Mensch geschäftsfähig ist, Verträge unterschreiben darf und daher zum selbstständigen Abschluss eines Mietvertrages mit seinen Eltern in der Lage ist. |
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| | In einem weiteren Urteil des BSG vom 25.08.2011 – B 8 SO 29/10 R – wurden zwar grundsätzlich Mietverträge zwischen Angehörigen zur Begründung eines grundsicherungsrechtlichen Bedarfs für zulässig erachtet. In dem vom BSG zu entscheidenden Fall wurde jedoch ein zwischen dem Vater und dem Ergänzungsbetreuer seines Sohnes abgeschlossener Mietvertrag nicht anerkannt, weil mangels Bindungswillen dieser nicht wirksam geschlossen wurde. Das Gericht ging davon aus, dass der Leistungsberechtigte keinen ernsthaften Mietforderungen seines Vaters ausgesetzt war. | | In einem weiteren Urteil des BSG vom 25.08.2011 – B 8 SO 29/10 R – wurden zwar grundsätzlich Mietverträge zwischen Angehörigen zur Begründung eines grundsicherungsrechtlichen Bedarfs für zulässig erachtet. In dem vom BSG zu entscheidenden Fall wurde jedoch ein zwischen dem Vater und dem Ergänzungsbetreuer seines Sohnes abgeschlossener Mietvertrag nicht anerkannt, weil mangels Bindungswillen dieser nicht wirksam geschlossen wurde. Das Gericht ging davon aus, dass der Leistungsberechtigte keinen ernsthaften Mietforderungen seines Vaters ausgesetzt war. |
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| | Ist ein Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Einberufung und Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung geschäftsunfähig, so begründet dieser Umstand nicht die Nichtigkeit eines in dieser Versammlung gefaßten Beschlusses. | | Ist ein Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Einberufung und Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung geschäftsunfähig, so begründet dieser Umstand nicht die Nichtigkeit eines in dieser Versammlung gefaßten Beschlusses. |
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| − | ==Genehmigungspflichten== | + | ==[[Genehmigungspflichten]]== |
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| − | Durch eine Mitteilungspflicht an das [[Betreuungsgericht]] bei drohendem Wohnungsverlust und durch das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung bei Kündigung oder Weitervermietung des Wohnraums soll der Betreute davor geschützt werden, dass sich der Betreuer künftige Arbeit erspart, indem er leichtfertig die Wohnung des Betreuten aufgibt (§ 1833 Abs. 2 BGB). | + | Durch eine Mitteilungspflicht an das [[Betreuungsgericht]] bei drohendem Wohnungsverlust und durch das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung bei Kündigung oder Weitervermietung des Wohnraums soll der Betreute davor geschützt werden, dass sich der Betreuer künftige Arbeit erspart, indem er leichtfertig die Wohnung des Betreuten aufgibt. |
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| | Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Aufgabe der Wohnung unter Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten seinem Wohl entspricht. Hierfür sind nicht nur finanzielle Aspekte maßgebend, sondern auch die persönlichen Auswirkungen auf den Betreuten beim Verlust von gewohntem sozialen Umfeld. | | Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Aufgabe der Wohnung unter Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten seinem Wohl entspricht. Hierfür sind nicht nur finanzielle Aspekte maßgebend, sondern auch die persönlichen Auswirkungen auf den Betreuten beim Verlust von gewohntem sozialen Umfeld. |
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| | ==Umzugskosten und Wohnfeldverbesserung== | | ==Umzugskosten und Wohnfeldverbesserung== |
| − | Die [[Pflegeversicherunh-|Pflegekassen]] zahlen bis zu 4.000 € für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Die meisten denken bei diesen Maßnahmen zunächst an Maßnahmen innerhalb der von den Betreuten bewohnten Wohnungen; wie zum Beispiel einen Treppenlift. | + | Die [[Pflegeversicherung|Pflegekassen]] zahlen bis zu 4.000 € für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI). Die meisten denken bei diesen Maßnahmen zunächst an Maßnahmen innerhalb der von den Betreuten bewohnten Wohnungen; wie zum Beispiel einen Treppenlift. |
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| − | Was häufig übersehen wird: Auch die Umzugskosten können bereits ab einem Pflegegrad 1 von den Pflegekassen übernommen werden. Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden und Kostenvoranschläge bei der Pflegeversicherung eingereicht werden. | + | Was häufig übersehen wird: Auch die Umzugskosten können bereits ab einem '''Pflegegrad 1''' von den Pflegekassen übernommen werden. Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden und Kostenvoranschläge bei der Pflegeversicherung eingereicht werden. |
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| | ==Probleme beim Umzug ins Heim== | | ==Probleme beim Umzug ins Heim== |
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| | Ungeregelt ist jedoch auch weiterhin die Frage der Bezahlung des Wohnraumes, insbes. wenn die von der Krankenkasse finanzierte [[Heilbehandlung]] endet und der Sozialhilfeträger die Kosten der Heimpflege zu zahlen hat. Eine übergangsweise Finanzierung der Mietkosten durch das [[wikipedia:de:Sozialamt|Sozialamt]] wird sich meist regeln lassen, jedoch ist kein eindeutige Rechtsgrundlage vorhanden. Es dürfte sich die Frage stellen, wie der Betreuer vorgehen muss, wenn das [[Betreuungsgericht]] die Wohnungskündigung nicht zuläßt, der Sozialhilfeträger jedoch die Zahlung der Miete verweigert. | | Ungeregelt ist jedoch auch weiterhin die Frage der Bezahlung des Wohnraumes, insbes. wenn die von der Krankenkasse finanzierte [[Heilbehandlung]] endet und der Sozialhilfeträger die Kosten der Heimpflege zu zahlen hat. Eine übergangsweise Finanzierung der Mietkosten durch das [[wikipedia:de:Sozialamt|Sozialamt]] wird sich meist regeln lassen, jedoch ist kein eindeutige Rechtsgrundlage vorhanden. Es dürfte sich die Frage stellen, wie der Betreuer vorgehen muss, wenn das [[Betreuungsgericht]] die Wohnungskündigung nicht zuläßt, der Sozialhilfeträger jedoch die Zahlung der Miete verweigert. |
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| − | Wird die Wohnung vom Vermieter gekündigt, muss sich der Betreuer ebenfalls unverzüglich mit dem Betreuungsgericht in Verbindung setzen. Das [[Betreuungsgericht]] kann dem Betreuer gem. {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} Abs. 1 BGB i.V.m. § 1908 i BGB z.B. die Weisung geben, z.B. gegen [[wikipedia:de:Räumungsklage|Räumungsklagen]] des Vermieters oder ablehnende Sozialhilfebescheide vorzugehen. Besitzt die betreute Person eine [[wikipedia:de:Eigentumswohnung|Eigentumswohnung]] oder ein Haus, das weitervermietet oder verkauft werden soll, benötigt der Betreuer hierfür ebenfalls die Genehmigung des Gerichtes ({{Zitat-dej|§|1821|bgb}} BGB). | + | Wird die Wohnung vom Vermieter gekündigt, muss sich der Betreuer ebenfalls unverzüglich mit dem Betreuungsgericht in Verbindung setzen. Das [[Betreuungsgericht]] kann dem Betreuer die Weisung geben, z.B. gegen [[wikipedia:de:Räumungsklage|Räumungsklagen]] des Vermieters oder ablehnende Sozialhilfebescheide vorzugehen. Besitzt die betreute Person eine [[wikipedia:de:Eigentumswohnung|Eigentumswohnung]] oder ein Haus, das weitervermietet oder verkauft werden soll, benötigt der Betreuer hierfür ebenfalls die Genehmigung des Gerichtes ({{Zitat-dej|§|1823|bgb}} Abs. 3 Nr. 4 BGB). |
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| | ==Wohnungsauflösung== | | ==Wohnungsauflösung== |
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| | Vor allem für [[wikipedia:de:Demenz|geistig verwirrte Menschen]] ist es wichtig, dass sie mit Dingen umgeben sind, die ihnen vertraut sind. Sie können sich so besser orientieren und der geistige Abbau kann sich verlangsamen. | | Vor allem für [[wikipedia:de:Demenz|geistig verwirrte Menschen]] ist es wichtig, dass sie mit Dingen umgeben sind, die ihnen vertraut sind. Sie können sich so besser orientieren und der geistige Abbau kann sich verlangsamen. |
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| − | Sollten sich in der Wohnung Wertgegenstände, z.B. Antiquitäten befinden, muss der Betreuer dafür Sorge tragen, dass diese sichergestellt und ggf. verkauft werden, falls die Finanzierung des Heimaufenthaltes dies verlangt. Kleinere Gegenstände wie Schmuck oder Briefmarken können in einem Bankschließfach deponiert werden. Möbel, die schon seit Jahren in der Wohnung stehen, sind dagegen heute kaum noch von Wert. Sie können an gemeinnützige Vereine, die Möbellager für bedürftige Menschen betreiben, abgegeben werden. Häufig holen diese Vereine die Möbel gleich ab. Es handelt sich dabei um eine ausnahmsweise erlaubte [[Schenkung|Sittlichkeitsschenkung]] ({{Zitat-dej|§|1804|bgb}} BGB). Sofern Angehörige Gegenstände aus der Wohnung übernehmen wollen, empfiehlt sich anstelle eine [[Schenkung]] eine Übergabe als Leihgabe (mit entsprechender Empfangsbestätigung). | + | Sollten sich in der Wohnung Wertgegenstände, z.B. Antiquitäten befinden, muss der Betreuer dafür Sorge tragen, dass diese sichergestellt und ggf. verkauft werden, falls die Finanzierung des Heimaufenthaltes dies verlangt. Kleinere Gegenstände wie Schmuck oder Briefmarken können in einem Bankschließfach deponiert werden. Möbel, die schon seit Jahren in der Wohnung stehen, sind dagegen heute kaum noch von Wert. Sie können an gemeinnützige Vereine, die Möbellager für bedürftige Menschen betreiben, abgegeben werden. Häufig holen diese Vereine die Möbel gleich ab. Es handelt sich dabei um eine ausnahmsweise erlaubte [[Schenkung|Sittlichkeitsschenkung]]. Sofern Angehörige Gegenstände aus der Wohnung übernehmen wollen, empfiehlt sich anstelle eine [[Schenkung]] eine Übergabe als Leihgabe (mit entsprechender Empfangsbestätigung). |
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| | Die Haushaltsauflösung übernehmen entsprechende Unternehmen oder soziale Einrichtungen. Es ist nicht die Aufgabe des Betreuers, hier selbst Hand mit anzulegen. Er hat aber darauf zu achten, dass die Wohnung (auch Keller und Dachboden) dem Vermieter besenrein übergeben wird. Die Kosten hierfür hat grundsätzlich der Betreute zu zahlen. Zur Übergabe der Wohnung an den Vermieter (tapeziert o.ä.) sollte der Betreuer einen Blick in den bisherigen [[wikipedia:de:Mietvertrag|Mietvertrag]] werfen. Fehlen zu einer hiernach evtl. nötigen Renovierung die Mittel, muss mit dem Vermieter und dem Sozialamt verhandelt werden. Häufig ist beim Vermieter eine [[wikipedia:de:Kaution|Kaution]] (oder Genossenschaftseinlage) hinterlegt, mit dem die notwendigsten Renovierungen bezahlt werden können. | | Die Haushaltsauflösung übernehmen entsprechende Unternehmen oder soziale Einrichtungen. Es ist nicht die Aufgabe des Betreuers, hier selbst Hand mit anzulegen. Er hat aber darauf zu achten, dass die Wohnung (auch Keller und Dachboden) dem Vermieter besenrein übergeben wird. Die Kosten hierfür hat grundsätzlich der Betreute zu zahlen. Zur Übergabe der Wohnung an den Vermieter (tapeziert o.ä.) sollte der Betreuer einen Blick in den bisherigen [[wikipedia:de:Mietvertrag|Mietvertrag]] werfen. Fehlen zu einer hiernach evtl. nötigen Renovierung die Mittel, muss mit dem Vermieter und dem Sozialamt verhandelt werden. Häufig ist beim Vermieter eine [[wikipedia:de:Kaution|Kaution]] (oder Genossenschaftseinlage) hinterlegt, mit dem die notwendigsten Renovierungen bezahlt werden können. |
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| | Die Rechtsprechung ist sich weitgehend einig, dass im Hinblick auf das durch {{Zitat Art|13|gg}} GG garantierte Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung die Wohnung eines Betreuten gegen dessen Willen auch vom Betreuer ohne besondere Erlaubnis des Betreuungsgerichts nicht betreten oder durchsucht werden darf. Ob das Betreuungsgericht eine solche Erlaubnis nach der derzeitigen Gesetzeslage überhaupt erteilen darf, ist streitig (siehe unten die Entscheidung des LG Frankfurt), wird aber in mehreren neueren Entscheidungen bejaht (LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, Beschluss v. 25.02.2000, {{Rspr|4 T 349/99}}). | | Die Rechtsprechung ist sich weitgehend einig, dass im Hinblick auf das durch {{Zitat Art|13|gg}} GG garantierte Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung die Wohnung eines Betreuten gegen dessen Willen auch vom Betreuer ohne besondere Erlaubnis des Betreuungsgerichts nicht betreten oder durchsucht werden darf. Ob das Betreuungsgericht eine solche Erlaubnis nach der derzeitigen Gesetzeslage überhaupt erteilen darf, ist streitig (siehe unten die Entscheidung des LG Frankfurt), wird aber in mehreren neueren Entscheidungen bejaht (LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, Beschluss v. 25.02.2000, {{Rspr|4 T 349/99}}). |
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| − | Dem Betreuer muss dazu in jedem Fall der [[Aufgabenkreis]] Wohnungsangelegenheiten" übertragen sein, der allgemeine Aufgabenkreis "[[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]]" reicht nicht aus. Darüber hinaus wird z. T. auch die Übertragung eines besonderen Aufgabenkreises "Zutritt zur Wohnung" verlangt. Der Betreuer kann dann in einem besonderen Verfahren zur Ausübung von Zwang beim Zutritt zu der Wohnung ermächtigt werden. Dabei muss das Betreuungsgericht die Erforderlichkeit (z. B. zur Entmüllung, um Reparaturen durchzuführen, drohende Schäden zu verhindern, den Betreuten zu versorgen usw.), die Verhältnismäßigkeit und die Zumutbarkeit des zwangsweisen Zutritts zur Wohnung konkret prüfen. Gewalt gegen die Person des Betreuten wird dem Betreuer damit aber nicht gestattet. | + | Dem Betreuer muss dazu in jedem Fall der [[Aufgabenbereich]] Wohnungsangelegenheiten übertragen sein, der allgemeine Aufgabenbereich "[[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]]" reicht nicht aus. Darüber hinaus wird z. T. auch die Übertragung eines besonderen Aufgabenbereichs "Zutritt zur Wohnung" verlangt. Der Betreuer kann dann in einem besonderen Verfahren zur Ausübung von Zwang beim Zutritt zu der Wohnung ermächtigt werden. Dabei muss das Betreuungsgericht die Erforderlichkeit (z. B. zur Entmüllung, um Reparaturen durchzuführen, drohende Schäden zu verhindern, den Betreuten zu versorgen usw.), die [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit]] und die Zumutbarkeit des zwangsweisen Zutritts zur Wohnung konkret prüfen. Gewalt gegen die Person des Betreuten wird dem Betreuer damit aber nicht gestattet. |
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| | Das gewaltsame Betreten und/oder Durchsuchen der Wohnung ist ohne die oben beschriebene Genehmigung dann erlaubt, wenn ein Notstand vorliegt, der Betreuer beispielsweise konkrete Anhaltspunkte hat, dass sich der Betreute in einem lebensbedrohlichen Zustand in der verschlossenen Wohnung befindet oder etwa Brandgefahr besteht. Außerdem wird man davon ausgehen können, dass das Wohnungsbetreten im mutmaßlichen Willen des Betreuten liegt, wenn er aktuell keinen wirksamen strafrechtlichen Willen bilden kann (schwere Demenz usw.) oder wenn er dauernd nicht mehr in derWohnung lebt (/Heimunterbringung) und somit das Besitzrecht an der Wohnung (und damit das strafrechtliche Hausrecht) verloren hat. | | Das gewaltsame Betreten und/oder Durchsuchen der Wohnung ist ohne die oben beschriebene Genehmigung dann erlaubt, wenn ein Notstand vorliegt, der Betreuer beispielsweise konkrete Anhaltspunkte hat, dass sich der Betreute in einem lebensbedrohlichen Zustand in der verschlossenen Wohnung befindet oder etwa Brandgefahr besteht. Außerdem wird man davon ausgehen können, dass das Wohnungsbetreten im mutmaßlichen Willen des Betreuten liegt, wenn er aktuell keinen wirksamen strafrechtlichen Willen bilden kann (schwere Demenz usw.) oder wenn er dauernd nicht mehr in derWohnung lebt (/Heimunterbringung) und somit das Besitzrecht an der Wohnung (und damit das strafrechtliche Hausrecht) verloren hat. |
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| | ===Rechtslage seit 1.9.2009=== | | ===Rechtslage seit 1.9.2009=== |
| − | Für die Betreuungsbehörde wird es für eine [[Vorführung]] und eine [[Zuführung zur Unterbringung]] seit 01.09.2009 durch das neue FamFG eine ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung zum Wohnungszutritt geben. Die Regelungen lauten: | + | Für die Betreuungsbehörde gibt es für eine [[Vorführung]] und eine [[Zuführung zur Unterbringung]] seit 01.09.2009 durch das neue FamFG eine ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung zum Wohnungszutritt. Die Regelungen lauten: |
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| | ''§ 283 Vorführung zur Untersuchung'' | | ''§ 283 Vorführung zur Untersuchung'' |
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| | ''(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine Anwendung.'' | | ''(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine Anwendung.'' |
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| − | ===Rechtsprechung=== | + | ===Rechtsprechung zum Wohnungszutritt=== |
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| | + | <div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Gerichtsentscheidungen einblenden" data-collapsetext="Gerichtsentscheidungen ausblenden"> |
| | + | <div class="mw-collapsible-content"> |
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| | '''LG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.07.1994, 2/28 T 54/94, FamRZ 1994, 1617 = BtPrax 1994, 216 ''' | | '''LG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.07.1994, 2/28 T 54/94, FamRZ 1994, 1617 = BtPrax 1994, 216 ''' |
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| − | Das Amtsgericht hatte den Antrag der Betreuerin abgelehnt, den [[Aufgabenkreis]] der Betreuung auf den gewaltsamen Zutritt zur Wohnung des Betreuten zum säubern und renovieren zu erweitern. Zur Begründung hat das AmtsG angeführt, dass es an einer Rechtsgrundlage für einen derartigen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß {{Zitat Art|13|gg}} Grundgesetz fehle. | + | Das Amtsgericht hatte den Antrag der Betreuerin abgelehnt, den [[Aufgabenkreis]] der Betreuung auf den gewaltsamen Zutritt zur Wohnung des Betreuten zum Säubern und Renovieren zu erweitern. Zur Begründung hat das AmtsG angeführt, dass es an einer Rechtsgrundlage für einen derartigen Eingriff in das [[Grundrechte|Grundrecht]] der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß {{Zitat Art|13|gg}} Grundgesetz fehle. |
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| | Gegen diese Entscheidung hat die Betreuerin [[Beschwerde]] eingelegt und unter Hinweis auf die Entscheidung des LG Frankfurt /Main v. 09.06.1993 - {{Rspr|2/9 T 510/93}}) - ausgeführt, dass das gewaltsame Öffnen einer verwahrlosten Wohnung mit dem alleinigen Ziel, diese zu säubern, um einer drohenden Kündigung zuvorzukommen, vom Sinn und Zweck der Vorschrift des {{Zitat-dej|§|1896|bgb}} Abs. 2 S. 1 BGB gedeckt sei. | | Gegen diese Entscheidung hat die Betreuerin [[Beschwerde]] eingelegt und unter Hinweis auf die Entscheidung des LG Frankfurt /Main v. 09.06.1993 - {{Rspr|2/9 T 510/93}}) - ausgeführt, dass das gewaltsame Öffnen einer verwahrlosten Wohnung mit dem alleinigen Ziel, diese zu säubern, um einer drohenden Kündigung zuvorzukommen, vom Sinn und Zweck der Vorschrift des {{Zitat-dej|§|1896|bgb}} Abs. 2 S. 1 BGB gedeckt sei. |
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| − | Das Rechtsmittel erwies sich als unbegründet. Die Kammer folgte der Rechtsauffassung des AmtsG, dass es keine Rechtsgrundlage gibt, aufgrund derer das Gericht in der Lage wäre, der Betreuerin die begehrten Zwangsbefugnisse gegenüber dem Betreuten einzuräumen. | + | Das [[Rechtsmittel]] erwies sich als unbegründet. Die Kammer folgte der Rechtsauffassung des AmtsG, dass es keine Rechtsgrundlage gibt, aufgrund derer das Gericht in der Lage wäre, der Betreuerin die begehrten Zwangsbefugnisse gegenüber dem Betreuten einzuräumen. |
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| | Das richterlich angeordnete Eindringen staatlicher Organe und ihrer Gehilfen zum Zwecke der Augenscheinnahme in eine Wohnung berührt den Schutzbereich des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung ({{rspr|BVerfGE 75, 318}}). Dies gilt ebenso für das richterlich angeordnete Eindringen des Betreuers. Denn bei der Betreuung handelt es sich um staatlichen Beistand in Form von tatsächlicher Rechtsfürsorge (Palandt /Diederichsen, BGB, 53 Aufl. Einf. 1 vor § 1896). | | Das richterlich angeordnete Eindringen staatlicher Organe und ihrer Gehilfen zum Zwecke der Augenscheinnahme in eine Wohnung berührt den Schutzbereich des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung ({{rspr|BVerfGE 75, 318}}). Dies gilt ebenso für das richterlich angeordnete Eindringen des Betreuers. Denn bei der Betreuung handelt es sich um staatlichen Beistand in Form von tatsächlicher Rechtsfürsorge (Palandt /Diederichsen, BGB, 53 Aufl. Einf. 1 vor § 1896). |
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| | Ebenso entschied in der weiteren Beschwerde das OLG Frankfurt/Main, BtPrax 1996, 71. | | Ebenso entschied in der weiteren Beschwerde das OLG Frankfurt/Main, BtPrax 1996, 71. |
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| | '''OLG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007, 2 W 196/07'''; FamRZ 2008, 918 = FGPrax 2008, 70: | | '''OLG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007, 2 W 196/07'''; FamRZ 2008, 918 = FGPrax 2008, 70: |
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| | § 1896 BGB gibt grundsätzlich keine gesetzliche Grundlage dafür, den Betreuer zu ermächtigen, das Wohnhaus des Betreuten gegen dessen Willen zwangsweise öffnen zu lassen, um es - etwa zu Verkaufszwecken - zu betreten. | | § 1896 BGB gibt grundsätzlich keine gesetzliche Grundlage dafür, den Betreuer zu ermächtigen, das Wohnhaus des Betreuten gegen dessen Willen zwangsweise öffnen zu lassen, um es - etwa zu Verkaufszwecken - zu betreten. |
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| | '''LG Darmstadt, Beschluss vom 14.03.2012, 5 T 475/10''': | | '''LG Darmstadt, Beschluss vom 14.03.2012, 5 T 475/10''': |
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| | # Der vom Amtsgericht für erforderlich erachtete Aufgabenkreis "Betreten der Wohnung - auch gegen den Willen der Betreuten - zum Zwecke der Aufklärung und Abwendung von Gesundheitsgefahren, insbesondere Sturzgefahren durch Wohnungsvermüllung" kann nach § 1896 BGB nicht bestimmt werden. | | # Der vom Amtsgericht für erforderlich erachtete Aufgabenkreis "Betreten der Wohnung - auch gegen den Willen der Betreuten - zum Zwecke der Aufklärung und Abwendung von Gesundheitsgefahren, insbesondere Sturzgefahren durch Wohnungsvermüllung" kann nach § 1896 BGB nicht bestimmt werden. |
| | # Die Betreuung ist in Ermangelung einer geeigneten Ermächtigungsgrundlage als undurchführbar aufzuheben, wenn sie nur zum Betreten der Wohnung des Betroffenen erforderlich wäre und der Betreute ein Betreten der Wohnung durch einen Betreuer dauerhaft ablehnt. | | # Die Betreuung ist in Ermangelung einer geeigneten Ermächtigungsgrundlage als undurchführbar aufzuheben, wenn sie nur zum Betreten der Wohnung des Betroffenen erforderlich wäre und der Betreute ein Betreten der Wohnung durch einen Betreuer dauerhaft ablehnt. |
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| | + | </div></div><br> |
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| | ===Entgegengesetzte Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage:=== | | ===Entgegengesetzte Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage:=== |
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| | ===Voraussetzungen einer Entrümpelung=== | | ===Voraussetzungen einer Entrümpelung=== |
| | [[Bild:Entruempelung.jpg|200px|right]] | | [[Bild:Entruempelung.jpg|200px|right]] |
| − | Die Entrümpelung einer Wohnung kann grundsätzlich als [[Aufgabenkreis]] eines Betreuers bestimmt werden. Die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], Entscheidung über eine [[Unterbringung]] oder [[unterbringungsähnliche Maßnahme]]n und Betreten der Wohnung des Betroffenen auch gegen dessen Willen können nicht zur Verwirklichung der Durchführung der Entrümpelung einer Wohnung bestimmt werden, wenn nicht eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen durch die Vermüllung verursacht ist: BayObLG, Beschluss vom 19.06.2001, {{Rspr|3Z BR 125/01}}; Rpfleger 2001,546 = NJW-RR 2001, 1513 | + | Die Entrümpelung einer Wohnung kann grundsätzlich als [[Aufgabenbereich]] eines Betreuers bestimmt werden. Die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], Entscheidung über eine [[Unterbringung]] oder [[unterbringungsähnliche Maßnahme]]n und Betreten der Wohnung des Betroffenen auch gegen dessen Willen können nicht zur Verwirklichung der Durchführung der Entrümpelung einer Wohnung bestimmt werden, wenn nicht eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen durch die Vermüllung verursacht ist: BayObLG, Beschluss vom 19.06.2001, {{Rspr|3Z BR 125/01}}; Rpfleger 2001,546 = NJW-RR 2001, 1513 |
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| − | Anmerkung: Die Entscheidung befasst sich mit dem in der Praxis häufigen Fall, dass die Wohnung des Betreuten sich in einem total vermüllten und hygienisch bedenklichen Zustand befindet, der Betreute aber nicht bereit ist, dem Betreuer und anderen Personen zum Zwecke der Entmüllung das Betreten der Wohnung zu gestatten und/oder während der Entmüllung die Wohnung vorübergehend zu verlassen. Hierzu führt das Gericht aus, dass {{Zitat-dej|§|1906|bgb}} BGB die [[Unterbringung]] eines Betroffenen wie auch die Anwendung [[unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlicher Maßnahmen]] gegen ihn zu dem Zweck, eine notwendige Entrümpelung der Wohnung durchzuführen, nicht zulasse. Auch könne deshalb der im Grundgesetz garantierte Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht durchbrochen werden. Die Sammelwut des Betroffenen allein stelle jedenfalls keine die geschlossene Unterbringung rechtfertigende Gesundheitsgefährdung dar. | + | Anmerkung: Die Entscheidung befasst sich mit dem in der Praxis häufigen Fall, dass die Wohnung des Betreuten sich in einem total vermüllten und hygienisch bedenklichen Zustand befindet, der Betreute aber nicht bereit ist, dem Betreuer und anderen Personen zum Zwecke der Entmüllung das Betreten der Wohnung zu gestatten und/oder während der Entmüllung die Wohnung vorübergehend zu verlassen. Hierzu führt das Gericht aus, dass {{Zitat-dej|§|1831|bgb}} BGB die [[Unterbringung]] eines Betroffenen wie auch die Anwendung [[unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlicher Maßnahmen]] gegen ihn zu dem Zweck, eine notwendige Entrümpelung der Wohnung durchzuführen, nicht zulasse. Auch könne deshalb der im Grundgesetz garantierte Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht durchbrochen werden. Die Sammelwut des Betroffenen allein stelle jedenfalls keine die geschlossene Unterbringung rechtfertigende Gesundheitsgefährdung dar. |
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| | ==Weitere Rechtsprechung zu Wohnungsangelegenheiten== | | ==Weitere Rechtsprechung zu Wohnungsangelegenheiten== |
| − | [[Bild:Gericht2.jpg|right]]
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| − | '''[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/betreuungsrecht/olg/olg_hamm_urteil_15w30690.pdf OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.1990], 15 W 306/90;''' FamRZ 1991, 605 = MDR 1991, 251 = Rpfleger 1991, 56: | + | <div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Gerichtsentscheidungen einblenden" data-collapsetext="Gerichtsentscheidungen ausblenden"> |
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| | + | '''OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.1990, 15 W 306/90;''' FamRZ 1991, 605 = MDR 1991, 251 = Rpfleger 1991, 56: |
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| | Kündigt der Pfleger namens des Pfleglings als Vermieter einen Mietvertrag, so liegt darin eine nach §§ 1812, 1915 BGB genehmigungsbedürftige Verfügung. | | Kündigt der Pfleger namens des Pfleglings als Vermieter einen Mietvertrag, so liegt darin eine nach §§ 1812, 1915 BGB genehmigungsbedürftige Verfügung. |
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| | Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimträgers gehindert ist, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und dadurch die Erfüllung seiner [[Betreuerpflichten]] nicht mehr gewährleistet ist. | | Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimträgers gehindert ist, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und dadurch die Erfüllung seiner [[Betreuerpflichten]] nicht mehr gewährleistet ist. |
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| − | '''[http://www.skm-bistum-trier.de/fachinfo/fam12_730.htm BayObLG, Beschluss vom 16.10.2003], 3Z BR 192/03''', FamRZ 2004, 977: | + | '''BayObLG, Beschluss vom 16.10.2003, 3Z BR 192/03''', FamRZ 2004, 977: |
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| | Weiß der für die [[Aufgabenkreis]]e [[Vermögenssorge]], Zuführung zur ärztlichen Behandlung und [[Aufenthaltsbestimmung]] bestellte Betreuer, dass der Betroffene zur Verwahrlosung neigt, gehört die Überprüfung der Wohnverhältnisse des Betroffenen zur Vermeidung von Vermüllung und Gesundheitsgefahren zu seinen Aufgaben. | | Weiß der für die [[Aufgabenkreis]]e [[Vermögenssorge]], Zuführung zur ärztlichen Behandlung und [[Aufenthaltsbestimmung]] bestellte Betreuer, dass der Betroffene zur Verwahrlosung neigt, gehört die Überprüfung der Wohnverhältnisse des Betroffenen zur Vermeidung von Vermüllung und Gesundheitsgefahren zu seinen Aufgaben. |
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| | Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach § 1907 I 1 BGB zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf § 1 WBVG nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten. | | Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach § 1907 I 1 BGB zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf § 1 WBVG nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten. |
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| | ==Podcast und Videos== | | ==Podcast und Videos== |
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| | *[https://betroyt.de/podcast/folge-59-wohnen-ii-genehmigung-bei-wohnungskundigung-basics/ Podcast betroyt.de zur Wohnungskündigung] | | *[https://betroyt.de/podcast/folge-59-wohnen-ii-genehmigung-bei-wohnungskundigung-basics/ Podcast betroyt.de zur Wohnungskündigung] |
| | *[https://betroyt.de/podcast/folge-60-wohnen-iii-was-bei-einer-beraumung-zu-beachten-ist/ Podcast betroyt.de zur Wohnungsräumung] | | *[https://betroyt.de/podcast/folge-60-wohnen-iii-was-bei-einer-beraumung-zu-beachten-ist/ Podcast betroyt.de zur Wohnungsräumung] |
| | + | *[https://betroyt.de/podcast/folge-103-wohnung-iv-warum-ich-ab-heute-die-suche-abgeben-werde/ Podcast betrogt.de zur Frage, ob ein Betreuer eine neue Wohnung suchen muss] |
| | *[https://youtu.be/HWhLGfPMxsI Youtube-Video (Betreuerschmiede) zur Wohnungsauflösung] | | *[https://youtu.be/HWhLGfPMxsI Youtube-Video (Betreuerschmiede) zur Wohnungsauflösung] |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |
| | [[Bild:Zeitschrift.jpg|right]] | | [[Bild:Zeitschrift.jpg|right]] |
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| − | ===Bücher===
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| − | *[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge-und-wohnungsangelegenheite-1/ Meier/Reinfarth: Handbuch Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten]
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| | ===Zeitschriftenbeiträge=== | | ===Zeitschriftenbeiträge=== |
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| | *ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53 | | *ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53 |
| | *ders.: Schutz betreuter Menschen vor faktischer Wohnungsaufgabe; BtPrax 2013, 99 | | *ders.: Schutz betreuter Menschen vor faktischer Wohnungsaufgabe; BtPrax 2013, 99 |
| − | *[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Einzelbeitraege/Harm/Hausrecht_betreuter_Menschen.pdf ders. Das Hausrecht betreuter Menschen, BGT (PDF)] | + | * Das WBVG; BtPrax 2015, 177 |
| − | *[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Einzelbeitraege/Harm/Harm_WBVG.pdf ders.: Das WBVG; BtPrax 2015, 177 (PDF)]
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| | * Jochum: Zur Frage von Mitteilungspflicht und vg. Genehmigung bei drohendem Wohnungsverlust, BtPrax 1994, 201 | | * Jochum: Zur Frage von Mitteilungspflicht und vg. Genehmigung bei drohendem Wohnungsverlust, BtPrax 1994, 201 |
| | *Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246 | | *Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246 |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| − | *[[Wohnungsauflösung|Praktisches Vorgehen bei der Wohnungsauflösung]], [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Altenheim]] | + | * [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]], [[Wohnungsauflösung|Praktisches Vorgehen bei der Wohnungsauflösung]], [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Altenheim]], [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]], [[Unterstützungspflicht]], [[Anzeigepflicht]], [[betreutes Wohnen]]; [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]] |
| | + | * [[Checkliste Wohnungsangelegenheiten]] |
| | + | * [[Haager Übereinkommen]] |
| | + | * [[Gewaltschutzanordnung]], [[Sachverständigengutachten]], [[Zuführung zur Unterbringung]] |
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| | ==Vordrucke== | | ==Vordrucke== |
| | [[Bild:Klarsicht.gif|right]] | | [[Bild:Klarsicht.gif|right]] |
| − | *[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/index.php?id1=7&id2=222 Formulare für div. Mietverträge]
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| − | *[http://www.mieterbund.de/fileadmin/pdf/mietvertrag/wohnungs-mietvertrag.pdf Mietvertrag vom Dt. Mieterbund (PDF)]
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| − | *[http://www.ummelden.de/ratgeber/word/maengel.doc Mietmängel anzeigen (Word)]
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| − | *[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Wohnungsaufloesung.pdf Antrag auf Genehmigung der Wohnungskündigung (PDF)]
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| − | *[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Wohnungsaufloesung.doc Weiterer Antrag Genehmigung Wohnungskündigung (Word-Datei)]
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| | *[http://www.projekt-geben.de/downloads/Wohnungskuendigungsantrag.pdf Weiterer Antrag Genehmigung Wohnungskündigung (PDF)] | | *[http://www.projekt-geben.de/downloads/Wohnungskuendigungsantrag.pdf Weiterer Antrag Genehmigung Wohnungskündigung (PDF)] |
| − | *[http://www.ummelden.de/ratgeber/word/mietaufhebungsvertrag.doc Mietaufhebungsvertrag (Word)]
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| − | *[http://www.ummelden.de/ratgeber/word/kuendigung.doc Mietvertragskündigung durch den Betreuten selbst (Word)]
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| − | *[http://www.horstdeinert.de/lexikon/kuendigung_betreuer.doc Mietvertragskündigung durch Betreuer (Word)]
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| | *[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/10 Antrag auf Heimkostenübernahme] | | *[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/10 Antrag auf Heimkostenübernahme] |
| − | *[http://www.rechtlichebetreuung.de/25-sozialhilfeantrag.pdf Sozialhilfeantrag für Heimbewohner]
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| − | *[http://www.rechtlichebetreuung.de/29-antrag-pflegewohngeld.pdf Antrag auf Pflegewohngeld]
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| − | *[http://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/buw/wohnen/iic5_lastenzuschuss_antrag.pdf Wohngeldantrag]
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| − | *[http://www.geseke.de/buergerinfo/formulare/4.pdf Mietbescheinigung für Wohngeld/Sozialhilfe/ALG 2 (PDF)]
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| − | *[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Checkliste_Wohnungsaufloesung.pdf Checkliste Wohnungsauflösung (PDF)]
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| | *[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/5 Weitere Checkliste Wohnungskündigung] | | *[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/5 Weitere Checkliste Wohnungskündigung] |
| | *[http://www.ummelden.de/ratgeber/checklisten0.html Umfassende Checklisten und Vordrucke zum Umzug und zur Wohnungsauflösung] | | *[http://www.ummelden.de/ratgeber/checklisten0.html Umfassende Checklisten und Vordrucke zum Umzug und zur Wohnungsauflösung] |
| − | *[http://www.gez.de/online_service/index_ger.html Radio/TV bei GEZ anmelden und ummelden]
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| − | *[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?form_id=3176 GEZ abmelden (PDF)]
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| | *[http://www.meldeaemter.de/einwohnermeldeamt.html Virtuelles Einwohnermeldeamt (Online ummelden)] | | *[http://www.meldeaemter.de/einwohnermeldeamt.html Virtuelles Einwohnermeldeamt (Online ummelden)] |
| − | *[http://www.surf-plus-call.de/telekom-kuendigen.html Telekom - Telefonanschluss kündigen]
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| − | *[http://www.deutschepost.de/dpag?tab=1&skin=hi&check=yes&lang=de_DE&xmlFile=link1015246_50654 Postnachsendeantrag stellen]
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