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| − | [[Bild:Betreuerausweis.jpg|right]] | + | [[Bild:betreuerausweis1.jpg|right]] |
| − | ==Allgemeines== | + | '''Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.''' |
| − | Sämtliche Betreuer erhalten, sobald sie bestellt sind, eine Urkunde über ihre Bestellung (§ 290 FamFG). Diese dient dem Betreuer im Rechtsverkehr als Nachweis, dass er für den Betreuten als gesetzlicher Vertreter handeln darf. | + | ==[[Allgemeines]]== |
| | + | Sämtliche Betreuer erhalten, sobald sie bestellt sind, eine Urkunde über ihre Bestellung (§ 290 Abs. 1 FamFG). Diese Urkunde, auch Betreuerausweis genannt, dient dem Betreuer im [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehr]] als Nachweis, dass er für den Betreuten als [[gesetzlicher Vertreter]] handeln darf (§ 1823 BGB). |
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| − | Die Bestellungsurkunde hat keine konstitutive Wirkung und dient als Ausweis, nicht als Zeugnis. Die Urkunde bzw. der Betreuerausweis begründet, anders als eine Vollmachtsurkunde, keinen Gutglaubensschutz (§ 172 BGB) im Rechtsverkehr.
| + | Sie ist sorgfältig aufzubewahren und zusammen mit dem [[Personalausweis]] zu verwenden, da sie kein Foto enthält. Die Urkunde sollte nicht im Original an Dritte übersandt werden, hierfür reichen (beglaubigte) Kopien aus. Die man zB vom Gericht ausstellen lassen kann. |
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| − | Für die Erteilung der Urkunde ist der [[Rechtspfleger]] zuständig. Die meisten Gerichte geben die Betreuerausweise auf grünem Papier aus. Der Betreuerausweis wird dem Betreuer übersandt oder an ehrenamtliche Betreuer im [[Verpflichtungsgespräch]] ausgehändigt. | + | Für die Erteilung der Urkunde ist der [[Rechtspfleger]] zuständig. Die meisten Gerichte geben die Betreuerausweise auf grünem Papier aus. Der Betreuerausweis wird dem Betreuer übersandt oder an [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] im [[Verpflichtungsgespräch]] ausgehändigt. |
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| − | Nach Beendigung der Betreuung ist der Betreuerausweis an das Gericht zurückzugeben.
| + | Ändern sich Angaben, z.B. die [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereiche]], ist die Bestellungsurkunde zu berichtigen oder es wird ein neuer Ausweis ausgestellt und der bisherige eingezogen. Sollte das [[Betreuungsverfahren]] an ein anderes Gericht abgegeben werden, ist von dem übernehmenden Gericht ein neuer Ausweis auszustellen. |
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| − | ==Inhalt==
| + | Der Betreuerausweis ist nach Beendigung der Betreuung oder wenn der Ausweis aus anderen Gründen seine Richtigkeit verliert (z.B. nach [[Entlassung des Betreuers]], Änderung des Aufgabenkreises oder Wegfall der Befristung), an das Gericht zurückzugeben, § 290 Abs. 3 FamFG. Die Rückgabe kann mit Festsetzung eines [[Zwangsgeld]]es nach § 35 FamFG durchgesetzt werden. |
| − | Im Gegensatz zu dem [[Gerichtsbeschluss|Beschluss]] des Betreuungsgerichtes (§ 286 FamFG) sind in dem Betreuerausweis keine Gründe für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angegeben, da diese nicht öffentlich sind (§ 170 GVG). Weiterhin sind in dem Betreuerausweis die [[Aufgabenkreis|Aufgabenkreise]] vermerkt, in deren Rahmen der rechtliche Betreuer für den Betreuten tätig werden darf sowie ggf. die Anordnung von [[Einwilligungsvorbehalt]]en.
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| | + | Bei der Bestellung von [[Mehrfachbetreuung|mehreren Betreuern]] mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen oder mit identischem Aufgabenbereich mit dem Recht zur Einzelvertretung erhält jeder Betreuer einen eigenen Betreuerausweis. |
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| − | Der Betreuerausweis enthält die Namen der betreuten Person und des Betreuers (bei [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] oder [[Behördenbetreuer]]n auch den Namen der jeweiligen Institution), den oder die [[Aufgabenkreis]]e sowie den oder die [[Einwilligungsvorbehalt]]e ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB). Die Urkunde dient als Nachweis über die [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertretung]] gegenüber anderen Stellen. Sie ist sorgfältig aufzubewahren und zusammen mit dem Personalausweis zu verwenden, da sie kein Foto enthält. Die Urkunde sollte nicht im Original an Dritte übersandt werden, hierfür reichen (beglaubigte) Kopien aus. Nach dem [[Schlusstätigkeiten|Ende der Betreuung]] hat der bisherige Betreuer die Urkunde an das Gericht zurückzugeben ({{Zitat de §|1893|bgb}} BGB).
| + | Sind mehrere Betreuer bestellt, die nur gemeinschaftlich handeln dürfen, wird entweder eine gemeinsame Urkunde ausgestellt, die beide Betreuer bezeichnet oder es wird für jeden Betreuer ein Ausweis ausgestellt, der das gemeinschaftliche Vertretungsverhältnis und die Bezeichnung des weiteren Betreuers enthält. |
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| − | ==Aussehen==
| + | [[Verhinderungsbetreuer]], die gemäß § 1817 Abs. 4 BGB bestellt sind, erhalten einen Ausweis, der auch den Hauptbetreuer ausweist. |
| − | [[Bild:betreuerausweis1.jpg|right]] | |
| − | Das Aussehen des Betreuerausweises ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich (meist ist es ein grünes Faltblatt im Format DIN A 6). Ausgestellt wird der Betreuerausweis von dem zuständigen Rechtspfleger, im Gegensatz zu dem Beschluss, dieser wird vom Richter gefertigt. Im Rahmen der Aushändigung des Betreuerausweises wird der Betreuer vom Rechtspfleger über seine [[Betreuerpflichten|Pflichten]] informiert.
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| − | ==Funktion== | + | == Wirkung== |
| − | Der Betreuerausweis muss vom Betreuer bei wichtigen Rechtshandlungen dem jeweiligen Vertrags- oder Ansprechpartner (Bank, Vermieter, Behörden, Ärzte usw.) vorgelegt werden. Nach dem [[:Kategorie:Betreuungsende|Ende der Betreuung]], z.B. durch Tod des Betreuten oder Betreuerwechsel hat der Betreuer den Betreuerausweis an das Gericht zurückzugeben ({{Zitat de §|1893|bgb}} BGB) (dort noch mit dem veralteten Begriff Bestallungsurkunde).
| + | Die Bestellungsurkunde hat keine konstitutive Wirkung und dient als Ausweis, nicht als Zeugnis. Die Urkunde bzw. der Betreuerausweis begründet, anders als eine Vollmachtsurkunde, keinen Gutglaubensschutz (§ 172 BGB) im [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehr]]. |
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| − | Der Betreuerausweis begründet, anders als eine Vollmachtsurkunde ({{Zitat de §|172|bgb}} BGB), keinen Gutglaubensschutz für den Vertragspartner (RG 74, 263). Der Vertragspartner, z.B. eine Bank oder Sparkasse, kann nicht gutgläubig vom Fortbestand des Beteueramtes ausgehen, nur weil der Betreuer noch seinen Ausweis vorlegt.
| + | Der Vertragspartner, z.B. eine Bank oder Sparkasse, kann nicht gutgläubig vom Fortbestand des Betreueramtes ausgehen, nur weil der Betreuer noch seinen Ausweis vorlegt. |
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| − | Die Rechtswirksamkeit der [[Betreuerbestellung]], also das Bestehen von [[Betreuerpflichten|Rechten und Pflichten des Betreuers]] hat im übrigen anders als oft vermutet nichts mit der Aushändigung des Betreuerausweises zu tun. Die Betreuerbestellung wird mit Bekanntgabe des Gerichtsbeschlusses an den Betreuten wirksam (§ 287 Abs. 1 FamFG). | + | Die Rechtswirksamkeit der [[Betreuerbestellung]], also das Bestehen von [[Betreuerpflichten|Rechten und Pflichten des Betreuers]] hat im übrigen anders als oft vermutet nichts mit der Aushändigung des Betreuerausweises zu tun. Die Betreuerbestellung wird mit Bekanntgabe des [[Gerichtsbeschluss]]es an den Betreuer wirksam (§ 287 Abs. 1 FamFG). |
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| | Es ist sogar möglich, dass die Betreuerbestellung bereits wirksam ist, obwohl der Betreuer noch nichts davon weiß; nämlich in den Fällen, in denen das [[Betreuungsgericht|Gericht]] die sofortige Wirksamkeit angeordnet hat; in solchen Fällen wird auch mit Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuten, den [[Verfahrenspfleger]] (soweit bestellt) oder die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle des Betreuungsgerichtes wirksam (§ 287 Abs. 2 FamFG). | | Es ist sogar möglich, dass die Betreuerbestellung bereits wirksam ist, obwohl der Betreuer noch nichts davon weiß; nämlich in den Fällen, in denen das [[Betreuungsgericht|Gericht]] die sofortige Wirksamkeit angeordnet hat; in solchen Fällen wird auch mit Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuten, den [[Verfahrenspfleger]] (soweit bestellt) oder die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle des Betreuungsgerichtes wirksam (§ 287 Abs. 2 FamFG). |
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| | + | ==Inhalt== |
| | + | Der Betreuerausweis enthält folgende Angaben: |
| | + | * Bezeichnung des [[Betreuungsgericht]]s und des Geschäftszeichens |
| | + | * Bezeichnung des betreuten Menschen und seines [[Betreuer]]s (ob die Adresse dazu gehört, ist unklar) |
| | + | * Bei Bestellung eines [[Vereinsbetreuer]]s oder [[Behördenbetreuer]]s die Bezeichnung als solcher sowie die Bezeichnung des [[Betreuungsverein]]s bzw. der [[Betreuungsbehörde]]. |
| | + | * [[Aufgabenkreis]] des Betreuers unter Benennung der einzelnen Aufgabenbereiche. |
| | + | * [[Einwilligungsvorbehalt]], soweit angeordnet, mit Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen. |
| | + | * Bei Bestellung eines [[Vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuers]] durch [[einstweilige Anordnung]] das Ende der einstweiligen Maßnahme. |
| | + | * Angaben über eine [[Befreiter Betreuer|Befreiung]] gemäß §§ 1859, 1860 BGB. |
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| | + | Im Gegensatz zu dem [[Gerichtsbeschluss|Beschluss]] des Betreuungsgerichtes (§ 286 FamFG) sind in dem Betreuerausweis keine Gründe für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angegeben, da diese nicht öffentlich sind (§ 170 GVG). |
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| | + | ==Gesonderter Betreuerausweis== |
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| | + | Auf Antrag des Betreuers erstellt das Gericht einen gesonderten Betreuerausweis, der nur eingeschränkte Angaben zu den Aufgabenbereichen oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts enthält, wenn dies zur Beachtung berechtigter Interessen des Betreuten erforderlich ist und der Schutz des [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehrs]] dem nicht entgegensteht, § 290 Abs. 2 FamFG. |
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| | + | Diese Regelung dient dem Interesse des Betreuten auf Geheimhaltung bestimmter Informationen, die im [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehr]] nicht erforderlich sind. So ist es beispielsweise für ein Kreditinstitut oder den Vermieter ohne Belang, ob zum [[Aufgabenkreis]] auch die [[Freiheitsentziehung]] durch die Anordnung der geschlossenen Unterbringung gehört. |
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| | ==Kontoeröffnung== | | ==Kontoeröffnung== |
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| − | Bei der Eröffnung eines Kontos durch den Betreuer kann dieser oft den Personalausweis des Betreuten nicht vorlegen, weil dieser keinen besitzt oder ihn nicht herausgibt. An sich wäre die Vorlage des Ausweises nach § 12 Geldwäschegesetz nötig. § 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung - ZIdPrüfV sieht für Betreuer hier eine Ausnahme vor. Es reicht zur Legitimation der Betreuerausweis gemeinsam mit dem Personalausweis des Betreuers. | + | Bei der Eröffnung eines [[Girokonto]]s durch den Betreuer kann dieser oft den [[Personalausweis]] des Betreuten nicht vorlegen, weil dieser keinen besitzt oder ihn nicht herausgibt. An sich wäre die Vorlage des Ausweises nach § 12 Geldwäschegesetz nötig. § 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung - ZIdPrüfV sieht für Betreuer hier eine Ausnahme vor. Es reicht zur Legitimation der Betreuerausweis gemeinsam mit dem [[Personalausweis]] des Betreuers. |
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| − | Aus dem Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten Berlin 2019: | + | Aus dem Tätigkeitsbericht des [[Datenschutz]]beauftragten [[Berlin]] 2019: |
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| − | ''Betreuerinnen und Betreuer haben sich im Zusammenhang mit der Betreuung gegenüber Dritten, also etwa Behörden, Ärzten, Kreditinstituten etc. zu legitimieren, um die Interessen der Betroffenen wahrnehmen zu können. Zu diesem Zweck erstellen die Betreuungsgerichte Ausweise. Solche Ausweise enthalten neben der Betreuereigenschaft auch Angaben zu den Aufgabenkreisen der Betreuerin bzw. des Betreuers. Im konkreten Fall war der Betreuer für die Vermögenssorge zuständig. Während der Betreuungsausweis keine Informationen über die Gründe für die Anordnung der Betreuung enthält, ist in dem Betreuungsbeschluss genau dargestellt, welche körperlichen und/oder psychischen Erkrankungen eine Betreuung erforderlich machen. Diese weitergehenden Informationen benötigt die Bank jedoch nicht, um zu überprüfen, ob die Betreuerin bzw. der Betreuer die betroffene Person bei der Vermögenssorge vertreten kann. Die Anforderung dieser Unterlagen war somit rechtswidrig. Die Bank hat den Fehler eingeräumt und sagte zu, sich künftig nur noch Betreuungsausweise vorgelegen zu lassen. Die Betreuerin bzw. der Betreuer legitimiert sich gegenüber Dritten ausschließlich durch die Vorlage des Betreuungsausweises.'' | + | ''Betreuerinnen und Betreuer haben sich im Zusammenhang mit der Betreuung gegenüber Dritten, also etwa Behörden, Ärzten, Kreditinstituten etc. zu legitimieren, um die Interessen der Betroffenen wahrnehmen zu können. Zu diesem Zweck erstellen die Betreuungsgerichte Ausweise. Solche Ausweise enthalten neben der Betreuereigenschaft auch Angaben zu den Aufgabenkreisen der Betreuerin bzw. des Betreuers. Im konkreten Fall war der Betreuer für die [[Vermögenssorge]] zuständig. Während der Betreuungsausweis keine Informationen über die Gründe für die Anordnung der Betreuung enthält, ist in dem Betreuungsbeschluss genau dargestellt, welche körperlichen und/oder psychischen Erkrankungen eine Betreuung erforderlich machen. Diese weitergehenden Informationen benötigt die Bank jedoch nicht, um zu überprüfen, ob die Betreuerin bzw. der Betreuer die betroffene Person bei der Vermögenssorge vertreten kann. Die Anforderung dieser Unterlagen war somit rechtswidrig. Die Bank hat den Fehler eingeräumt und sagte zu, sich künftig nur noch Betreuungsausweise vorgelegen zu lassen. Die Betreuerin bzw. der Betreuer legitimiert sich gegenüber Dritten ausschließlich durch die Vorlage des Betreuungsausweises.'' |
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| − | ==Rechtsprechung== | + | ==[[Rechtsprechung]]== |
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| | '''OLG Frankfurt/Main Beschl v. 19.8.2004, 20 W 315/04''', JurionRS 2004, 49525 | | '''OLG Frankfurt/Main Beschl v. 19.8.2004, 20 W 315/04''', JurionRS 2004, 49525 |
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| | '''OLG Hamm Beschl v 31.8.2016 - 15 W 308/16, JurionRS 2016, 29529''' | | '''OLG Hamm Beschl v 31.8.2016 - 15 W 308/16, JurionRS 2016, 29529''' |
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| − | Der Nachweis der gesetzlichen Vertretungsmacht des Betreuers zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung kann auch durch den Beschluss des Betreuungsgerichts geführt werden, durch den dem Betreuer unter Angabe des Aufgabenkreises die Genehmigung zu der rechtsgeschäftlichen Erklärung erteilt worden ist. | + | Der Nachweis der [[gesetzliche Vertretung|gesetzlichen Vertretungsmacht]] des Betreuers zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung kann auch durch den [[Gerichtsbeschluss|Beschluss des Betreuungsgerichts]] geführt werden, durch den dem Betreuer unter Angabe des [[Aufgabenkreis]]es die Genehmigung zu der rechtsgeschäftlichen Erklärung erteilt worden ist. |
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| | ==Weblinks== | | ==Weblinks== |
| | *[https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2021/_09/_13/Petition_126230.nc.html Bundestagspetition von 2021 zur Umstellung des Betreuerausweises im Scheckkartenformat] | | *[https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2021/_09/_13/Petition_126230.nc.html Bundestagspetition von 2021 zur Umstellung des Betreuerausweises im Scheckkartenformat] |
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| | + | ==Siehe auch== |
| | + | * [[Bankvollmacht]], [[IT-Sicherheit]], [[Datenschutz]] |
| | + | * [[Personalausweis]], [[elektronischer Identitätsnachweis]], [[digitale Barrierefreiheit]] |
| | + | * [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Nutzungspflicht]] |
| | + | * [[elektronische Patientenakte]], [[e-Rezept]], [[e-Rechnung]] |
| | + | * [[Zugriffsrecht]], [[Zugangsrecht]], [[Interoperabilität]], [[Software]] |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |