Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in allen EU-Mitgliedstaaten. Gemäß § 1068 ZPO dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung an Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland elektronisch zugestellt werden. Und im Artikel 2 Nr. 2 dieser Verordnung wird der Rechtsbegriff „Dezentrales IT-System“ definiert. Darunter versteht man in der Europäischen Union ein Netzwerk nationaler IT-Systeme und [[Interoperabilität|interoperabler]] [[Zugangsrecht|Zugangspunkte]], die unter der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung eines jeden Mitgliedstaats betrieben werden, das den [[IT-Sicherheit|sicheren und zuverlässigen]] grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den nationalen IT-Systemen ermöglicht. | Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in allen EU-Mitgliedstaaten. Gemäß § 1068 ZPO dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung an Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland elektronisch zugestellt werden. Und im Artikel 2 Nr. 2 dieser Verordnung wird der Rechtsbegriff „Dezentrales IT-System“ definiert. Darunter versteht man in der Europäischen Union ein Netzwerk nationaler IT-Systeme und [[Interoperabilität|interoperabler]] [[Zugangsrecht|Zugangspunkte]], die unter der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung eines jeden Mitgliedstaats betrieben werden, das den [[IT-Sicherheit|sicheren und zuverlässigen]] grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den nationalen IT-Systemen ermöglicht. |