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| | Die ärztliche Behandlung eines Patienten wird regelmäßig (zunächst) in dessen körperliche Integrität eingreifen. Besonders augenfällig erfolgt dies bei einer [[wikipedia:de:Operation (Chirurgie)|Operation]], etwa einer Blinddarmentfernung: das Aufschneiden des Patienten verletzt isoliert betrachtet dessen körperliche Integrität. Nach allgemeiner Auffassung gilt dies aber auch für weniger offensichtliche Fälle der [[wikipedia:de:Medizin|medizinischen]] Behandlung, wie etwa eine [[Medikationsplan|Medikation]] etc. Auch Untersuchungen, sofern sie invasiv sind, also in den Körper eingreifen (Sonden, Röntgen, Blutabnahme usw.) fallen unter diese Kategorie. | | Die ärztliche Behandlung eines Patienten wird regelmäßig (zunächst) in dessen körperliche Integrität eingreifen. Besonders augenfällig erfolgt dies bei einer [[wikipedia:de:Operation (Chirurgie)|Operation]], etwa einer Blinddarmentfernung: das Aufschneiden des Patienten verletzt isoliert betrachtet dessen körperliche Integrität. Nach allgemeiner Auffassung gilt dies aber auch für weniger offensichtliche Fälle der [[wikipedia:de:Medizin|medizinischen]] Behandlung, wie etwa eine [[Medikationsplan|Medikation]] etc. Auch Untersuchungen, sofern sie invasiv sind, also in den Körper eingreifen (Sonden, Röntgen, Blutabnahme usw.) fallen unter diese Kategorie. |
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| − | Nach der nicht unumstrittenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt der ärztliche Heileingriff somit in aller Regel den [[wikipedia:de:Tatbestand|Tatbestand]] einer [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] (§ 223 StGB, vgl. BGH 4 StR 700/94). Der behandelnde Arzt ist gleichwohl nicht strafbar, eben weil er durch die Einwilligung des Patienten [[wikipedia:de:Rechtfertigung|gerechtfertigt]] ist (§ 228 StGB), so zuletzt BGH, [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/06/4-549-06.php Urteil vom 05.07.2007], 4 StR 549/06; NStZ-RR 2007, 340 = StV 2008, 189. | + | Nach der nicht unumstrittenen [[Rechtsprechung]] des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe erfüllt der ärztliche Heileingriff somit in aller Regel den [[wikipedia:de:Tatbestand|Tatbestand]] einer [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] (§ 223 StGB, vgl. BGH 4 StR 700/94). Der behandelnde Arzt ist gleichwohl nicht strafbar, eben weil er durch die Einwilligung des Patienten [[wikipedia:de:Rechtfertigung|gerechtfertigt]] ist (§ 228 StGB), so zuletzt BGH, [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/06/4-549-06.php Urteil vom 05.07.2007], 4 StR 549/06; NStZ-RR 2007, 340 = StV 2008, 189. |
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| | ==Rechtfertigung== | | ==Rechtfertigung== |
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| | Die sogenannte mutmaßliche Einwilligung ist im deutschen Strafrecht als ein eigenständiger Rechtfertigungsgrund anerkannt. Sie ist jedoch gegenüber der persönlichen Patienteneinwilligung [[Subsidiaritätsprinzip|subsidiär]]. Will der Arzt im wahren Interesse eines Patienten handeln, der vorübergehend einwilligungsunfähig ist, so hat er zur Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens alles Zumutbare zu unternehmen. Dazu gehören zumindest die Befragung von Angehörigen, dem ausgewiesenen [[Vorsorgevollmacht|Vorsorgebevollmächtigten]] oder dem [[Betreuer]] sowie die Abfrage beim zentralen [[Vorsorgeregister]]. Auch die Einsicht in die [[elektronische Patientenakte]] wird in Zukunft eine zumutbare Maßnahme zur Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens sein. | | Die sogenannte mutmaßliche Einwilligung ist im deutschen Strafrecht als ein eigenständiger Rechtfertigungsgrund anerkannt. Sie ist jedoch gegenüber der persönlichen Patienteneinwilligung [[Subsidiaritätsprinzip|subsidiär]]. Will der Arzt im wahren Interesse eines Patienten handeln, der vorübergehend einwilligungsunfähig ist, so hat er zur Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens alles Zumutbare zu unternehmen. Dazu gehören zumindest die Befragung von Angehörigen, dem ausgewiesenen [[Vorsorgevollmacht|Vorsorgebevollmächtigten]] oder dem [[Betreuer]] sowie die Abfrage beim zentralen [[Vorsorgeregister]]. Auch die Einsicht in die [[elektronische Patientenakte]] wird in Zukunft eine zumutbare Maßnahme zur Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens sein. |
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| − | Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens sind individuelle Interessen, Wünsche und vor allem Wertvorstellungen zu berücksichtigen. Die objektive Vernünftigkeit aus Sicht des Arztes soll nicht einen entgegenstehenden Willen des Patienten ersetzen, denn dies käme rechtlich einer [[Zwangsbehandlung]] gleich. Zur subjektiven Rechtfertigung der ärztlichen Behandlung dient die erklärte Absicht, dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechend gehandelt zu haben. Zum Beweis bei späteren [[Prozessführung|gerichtlichen Auseinandersetzungen]] dient die gesetzlich vorgeschriebene ärztliche [[Dokumentationspflicht|Dokumentation]]. | + | Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens sind individuelle Interessen, Wünsche und vor allem '''subjektive Wertvorstellungen''' zu berücksichtigen. Die objektive Vernünftigkeit aus Sicht des Arztes soll nicht einen entgegenstehenden Willen des Patienten ersetzen, denn dies käme rechtlich einer [[Zwangsbehandlung]] gleich. Zur subjektiven Rechtfertigung der ärztlichen Behandlung dient die erklärte Absicht, dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechend gehandelt zu haben. Zum Beweis bei späteren [[Prozessführung|gerichtlichen Auseinandersetzungen]] dient die gesetzlich vorgeschriebene ärztliche [[Dokumentationspflicht|Dokumentation]]. |
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| | ==Schlussfolgerungen== | | ==Schlussfolgerungen== |
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| | ==sexuelle Handlungen unter Ausnutzung einer Amtsstellung== | | ==sexuelle Handlungen unter Ausnutzung einer Amtsstellung== |
| | Ein Amtsträger oder eine Amtsträgerin in Deutschland, der/die zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden [[Maßregeln der Besserung und Sicherung|Maßregel der Besserung und Sicherung]] oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, macht sich strafbar, wenn er oder sie unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen lässt. Dies gilt auch für Amtsträger, die an einem [[Strafprozess|Strafverfahren]] mitwirken (§ 174b StGB). | | Ein Amtsträger oder eine Amtsträgerin in Deutschland, der/die zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden [[Maßregeln der Besserung und Sicherung|Maßregel der Besserung und Sicherung]] oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, macht sich strafbar, wenn er oder sie unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen lässt. Dies gilt auch für Amtsträger, die an einem [[Strafprozess|Strafverfahren]] mitwirken (§ 174b StGB). |
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| | + | =Einwilligung zur Datennutzung= |
| | + | Schon seit der Volkszählungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1 (43)) im Jahr 1983 dient der [[Datenschutz]] in (West-)Deutschland nicht dem Schutz von Daten, sondern dem der dahinterstehenden Menschen und ihren [[Grundrechte]]n. [[Informationspflicht|Informierte]] deutsche und europäische Bürgerinnen und Bürger könnten in Deutschland daher grundsätzlich selbst über Preisgabe und Verwendung ihrer Daten entscheiden. Es gelten hier seither die deutschen Rechtsgrundsätze der Datenvermeidung und Datenspeicherminimierung (vergleiche: [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]). Personenbezogene Daten dürfen in Deutschland nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn ein Gesetz es ausdrücklich erlaubt oder wenn die Einwilligung des Betroffenen schriftlich vorliegt. |
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| | =Siehe auch= | | =Siehe auch= |
| − | * [[Corona]], [[Gesundheitssorge]], [[Heilbehandlung]], [[Dokumentationspflicht]], [[Patientenverfügung]], [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[natürlicher Wille]], [[Informationspflicht]], [[Einwilligungsvorbehalt]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Krankenhaussozialdienst]], [[Vertrauensperson]], [[Vertreterdokumentation]], [[Zwangsbehandlung]], [[PEG-Sonde]], [[Sterbehilfe]], [[Strafprozess]], [[Erörterungsgespräch]], [[Checkliste für Arztgespräche]] | + | * [[Corona]], [[Gesundheitssorge]], [[Heilbehandlung]], [[Dokumentationspflicht]], [[Patientenverfügung]], [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[natürlicher Wille]], [[Informationspflicht]], [[Einwilligungsvorbehalt]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Krankenhaussozialdienst]], [[Vertrauensperson]], [[Vertreterdokumentation]], [[Zwangsbehandlung]], [[PEG-Sonde]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]], [[Sterbehilfe]], [[Strafprozess]], [[Erörterungsgespräch]], [[Checkliste für Arztgespräche]], [[Notfalldaten]], [[Organspende]] |
| − | * [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]] | + | * [[unterbringungsähnliche Maßnahme]] |
| | + | * [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]], [[Datenschutz]] |
| | * [[Ausländer]], [[Haager Übereinkommen]] | | * [[Ausländer]], [[Haager Übereinkommen]] |
| | * [[Ehefähigkeit]], [[Testierfähigkeit]] | | * [[Ehefähigkeit]], [[Testierfähigkeit]] |
| | + | * [[Beamte als Betreuer]], [[Behördenbetreuer]], [[Amtspflichtverletzung]] |
| | + | * [[Checkliste Betreuerpflichten]] |
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| | ==Videos und Podcasts== | | ==Videos und Podcasts== |
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| | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3935964730/internetsevon-21 Tolmein: Selbstbestimmungsrecht und Einwilligungsfähigkeit. Der Abbruch der künstlichen Ernährung bei Patienten im vegetative state in rechtsvergleichender Sicht; Frankfurt 2004], ISBN 3935964730 | | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3935964730/internetsevon-21 Tolmein: Selbstbestimmungsrecht und Einwilligungsfähigkeit. Der Abbruch der künstlichen Ernährung bei Patienten im vegetative state in rechtsvergleichender Sicht; Frankfurt 2004], ISBN 3935964730 |
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| − | == Weblinks ==
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| − | *[https://www.berufsbetreuung.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Einwilligung_aerztliche_Maßnahmen.pdf Merkblatt für Ärzte (BdB eV, PDF)]
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| | [[Kategorie:Auswirkungen]] | | [[Kategorie:Auswirkungen]] |
| | [[Kategorie:Betreuerpflichten]] | | [[Kategorie:Betreuerpflichten]] |
| | [[Kategorie:Gesundheitssorge]] | | [[Kategorie:Gesundheitssorge]] |