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==Allgemeines==
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'''Einwilligungsfähigkeit''' (auch Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) ist ein rechtlicher Begriff, der die Fähigkeit eines Betroffenen beschreibt, in die Verletzung eines ihm zuzurechnenden [[wikipedia:de:Rechtsgut|Rechtsgut]]s [[wikipedia:de:Einwilligung|einzuwilligen]].
 
'''Einwilligungsfähigkeit''' (auch Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) ist ein rechtlicher Begriff, der die Fähigkeit eines Betroffenen beschreibt, in die Verletzung eines ihm zuzurechnenden [[wikipedia:de:Rechtsgut|Rechtsgut]]s [[wikipedia:de:Einwilligung|einzuwilligen]].
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Erst hierdurch bleibt der nach den Grundsätzen der medizinischen Heilkunst korrekt durchgeführte [[Heilbehandlung|ärztliche Eingriff]], der sonst eine [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] darstellt ({{Zitat de §|223|stgb}} StGB), straffrei ({{Zitat de §|228|stgb}} StGB).
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Erst hierdurch bleibt der nach den Grundsätzen der medizinischen Heilkunst korrekt durchgeführte [[Heilbehandlung|ärztliche Eingriff]], der sonst eine [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] darstellt ({{Zitat de §|223|stgb}} StGB), straffrei ({{Zitat de §|228|stgb}} StGB). Die Einwilligungsfähigkeit wird seit 1.9.2009 ausdrücklich in § 1827 BGB genannt (im Rahmen der Neuregelungen der [[Patientenverfügung]]), sowie seit 26.2.2013 in § 630d BGB (Behandlungsvertrag).
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==Arztbehandlung==
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=Arztbehandlung=
 
Besonders relevant ist das Problem der Einwilligungsfähigkeit beim ärztlichen [[Heilbehandlung|Heileingriff]].  
 
Besonders relevant ist das Problem der Einwilligungsfähigkeit beim ärztlichen [[Heilbehandlung|Heileingriff]].  
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Die ärztliche Behandlung eines Patienten wird regelmäßig (zunächst) in dessen körperliche Integrität eingreifen. Besonders augenfällig erfolgt dies bei einer [[wikipedia:de:Operation (Chirurgie)|Operation]], etwa einer Blinddarmentfernung: das Aufschneiden des Patienten verletzt isoliert betrachtet dessen körperliche Integrität. Nach allgemeiner Auffassung gilt dies aber auch für weniger offensichtliche Fälle der [[wikipedia:de:Medizin|medizinischen]] Behandlung, wie etwa eine Medikation etc. Auch Untersuchungen, sofern sie invasiv sind, also in den Körper eingreifen (Sonden, Röntgen, Blutabnahme usw.) fallen unter diese Kategorie.
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Die ärztliche Behandlung eines Patienten wird regelmäßig (zunächst) in dessen körperliche Integrität eingreifen. Besonders augenfällig erfolgt dies bei einer [[wikipedia:de:Operation (Chirurgie)|Operation]], etwa einer Blinddarmentfernung: das Aufschneiden des Patienten verletzt isoliert betrachtet dessen körperliche Integrität. Nach allgemeiner Auffassung gilt dies aber auch für weniger offensichtliche Fälle der [[wikipedia:de:Medizin|medizinischen]] Behandlung, wie etwa eine [[Medikationsplan|Medikation]] etc. Auch Untersuchungen, sofern sie invasiv sind, also in den Körper eingreifen (Sonden, Röntgen, Blutabnahme usw.) fallen unter diese Kategorie.
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Nach der nicht unumstrittenen Judikatur des Bundesgerichtshofs erfüllt der ärztliche Heileingriff somit in aller Regel den [[wikipedia:de:Tatbestand|Tatbestand]] einer [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] (§ 223 StGB). Der behandelnde Arzt ist gleichwohl nicht strafbar, eben weil er durch die Einwilligung des Patienten [[wikipedia:de:Rechtfertigung|gerechtfertigt]] ist (§ 228 StGB), so zuletzt BGH, Urteil vom 5. Juli 2007, 4 StR 549/06; NStZ-RR 2007, 340 = StV 2008, 189.
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Nach der nicht unumstrittenen [[Rechtsprechung]] des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe erfüllt der ärztliche Heileingriff somit in aller Regel den [[wikipedia:de:Tatbestand|Tatbestand]] einer [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] (§ 223 StGB, vgl. BGH 4 StR 700/94). Der behandelnde Arzt ist gleichwohl nicht strafbar, eben weil er durch die Einwilligung des Patienten [[wikipedia:de:Rechtfertigung|gerechtfertigt]] ist (§ 228 StGB), so zuletzt BGH, [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/06/4-549-06.php Urteil vom 05.07.2007], 4 StR 549/06; NStZ-RR 2007, 340 = StV 2008, 189.
    
==Rechtfertigung==
 
==Rechtfertigung==
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Hieraus ergeben sich folgende Voraussetzungen für eine Einwilligungsfähigkeit:
 
Hieraus ergeben sich folgende Voraussetzungen für eine Einwilligungsfähigkeit:
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*Der Patient muss über die Fähigkeit verfügen, einen bestimmten Sachverhalt zu verstehen (Verständnis);
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*Der Patient muss über die Fähigkeit verfügen, einen bestimmten Sachverhalt zu verstehen '''(Verständnis)''';
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*der Patient muss die Fähigkeit besitzen, bestimmte Informationen, auch bezüglich der Folgen und Risiken, in angemessener Weise zu verarbeiten (Verarbeitung);
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*der Patient muss die Fähigkeit besitzen, bestimmte Informationen, auch bezüglich der Folgen und Risiken, in angemessener Weise zu verarbeiten '''(Verarbeitung)''';
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*der Patient muss die Fähigkeit besitzen, die Informationen, auch im Hinblick auf Behandlungsalternativen, angemessen zu bewerten (Bewertung)
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*der Patient muss die Fähigkeit besitzen, die Informationen, auch im Hinblick auf Behandlungsalternativen, angemessen zu bewerten '''(Bewertung)''';
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*der Patient muss die Fähigkeit haben, den eigenen Willen auf der Grundlage von Verständnis, Verarbeitung und Bewertung der Situation zu bestimmen (Bestimmbarkeit des Willens)  
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*der Patient muss die Fähigkeit haben, den eigenen Willen auf der Grundlage von Verständnis, Verarbeitung und Bewertung der Situation zu bestimmen '''(Bestimmbarkeit des Willens)'''.
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Bei psychisch kranken, dementen oder in sonstiger Weise in ihrer Willensbildung beeinträchtigten Patienten ist also stets im Einzelfall zu prüfen, ob Einwilligungsfähigkeit gegeben ist oder nicht.
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Bei [[intellektuelle Beeinträchtigung|psychisch kranken, dementen oder in sonstiger Weise in ihrer Willensbildung beeinträchtigten]] Patienten ist also stets im Einzelfall zu prüfen, ob Einwilligungsfähigkeit gegeben ist oder nicht.
    
''Beispiel:''
 
''Beispiel:''
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''Die psychisch kranke Patientin wurde von einem Hund gebissen und begibt sich in ärztliche Behandlung. Ihr Hausarzt schlägt ihr als Behandlung das Anlegen eines Wundverbandes und eine Tetanusspritze vor. Die Patientin ist einverstanden. Vorliegend ist die betroffene Patientin einwilligungsfähig und durchaus in der Lage, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. Es bedarf der Einwilligung des Betreuers in diesem Falle nicht. Nimmt dieselbe Patientin jedoch keinerlei Nahrung mehr zu sich, weil sie infolge des bei ihr vorhandenen Verfolgungswahns der Auffassung ist, Geheimdienste würden ihr Gift ins Essen mischen, so ist sie bezüglich einer durchzuführenden neuroleptischen Therapie nicht einwilligungsfähig. Insoweit muss der von dem Vormundschaftsgericht für sie bestellte Betreuer die notwendige Einwilligung erteilen. Der Arzt hat den Betreuer anstelle des einwilligungsunfähigen Patienten umfassend aufzuklären.''
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''Die psychisch kranke Patientin wurde von einem Hund gebissen und begibt sich in ärztliche Behandlung. Ihr Hausarzt schlägt ihr als Behandlung das Anlegen eines Wundverbandes und eine Tetanusspritze vor. Die Patientin ist einverstanden. Vorliegend ist die betroffene Patientin einwilligungsfähig und durchaus in der Lage, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. Es bedarf der Einwilligung des Betreuers in diesem Falle nicht. Nimmt dieselbe Patientin jedoch keinerlei Nahrung mehr zu sich, weil sie infolge des bei ihr vorhandenen Verfolgungswahns der Auffassung ist, Geheimdienste würden ihr Gift ins Essen mischen, so ist sie bezüglich einer durchzuführenden neuroleptischen Therapie nicht einwilligungsfähig. Insoweit muss der vom Gericht für sie bestellte Betreuer die notwendige Einwilligung erteilen. Der Arzt hat dann den Betreuer anstelle des einwilligungsunfähigen Patienten umfassend aufzuklären.''
    
==Einwilligungsunfähigkeit==
 
==Einwilligungsunfähigkeit==
 
Daraus folgt für das [[wikipedia:de:Strafrecht|Strafrecht]], dass der nicht Einwilligungsfähige die Rechtfertigungswirkung nicht hervorrufen kann. Der Arzt darf in diesem Fall also auch dann, wenn der Einwilligungsunfähige eingewilligt hat, den Eingriff nicht vornehmen, will er nicht eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung riskieren.  
 
Daraus folgt für das [[wikipedia:de:Strafrecht|Strafrecht]], dass der nicht Einwilligungsfähige die Rechtfertigungswirkung nicht hervorrufen kann. Der Arzt darf in diesem Fall also auch dann, wenn der Einwilligungsunfähige eingewilligt hat, den Eingriff nicht vornehmen, will er nicht eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung riskieren.  
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Allerdings kann in diesem Fall für den Einwilligungsunfähigen unter Umständen ein Betreuer zu bestellen sein, der an Stelle des Betreuten einwilligen kann. Eine solche Einwilligung wäre wirksam und würde auch die erwähnte Rechtfertigungswirkung zur Folge haben. Ein Betreuer ist aber in jeden Fall in seinen Entscheidungen an eine [[Patientenverfügung]] gebunden.
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Allerdings kann in diesem Fall für den Einwilligungsunfähigen unter Umständen ein [[Betreuerbestellung|Betreuer zu bestellen]] sein, der an Stelle des Betreuten einwilligen kann. Eine solche Einwilligung wäre wirksam und würde auch die erwähnte Rechtfertigungswirkung zur Folge haben. Ein Betreuer ist aber in jeden Fall in seinen Entscheidungen an eine [[Patientenverfügung]] gebunden.
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Das im vorigen Absatz gesagte gilt auch für einen Bevollmächtigten, der aufgrund einer [[Vorsorgevollmacht]], die den Bereich der [[Gesundheitssorge]] umfasst, tätig ist.
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Das im vorigen Absatz gesagte gilt auch für einen Bevollmächtigten, der aufgrund einer [[Vorsorgevollmacht]], die den Bereich der [[Gesundheitssorge]] umfasst, tätig ist und seit 1.1.23 auch für den vertretungsberechtigten [[Angehörigenvertretungsrecht|Ehegatten]] nach § 1358 BGB.
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Rechtsprechung: '''OLG Frankfurt , Beschluss vom 01.09.2008, 20 W 354/08''', NJW 2008, 3790 = FamRZ 2009, 368:
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Für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau kann ein Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in den Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozialmedizinischen Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB obliegt.
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===mutmaßliche Einwilligung als Rechtfertigungsgrund bei Körperverletzungen durch den Arzt===
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Die sogenannte mutmaßliche Einwilligung ist im deutschen Strafrecht als ein eigenständiger Rechtfertigungsgrund anerkannt. Sie ist jedoch gegenüber der persönlichen Patienteneinwilligung [[Subsidiaritätsprinzip|subsidiär]]. Will der Arzt im wahren Interesse eines Patienten handeln, der vorübergehend einwilligungsunfähig ist, so hat er zur Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens alles Zumutbare zu unternehmen. Dazu gehören zumindest die Befragung von Angehörigen, dem ausgewiesenen [[Vorsorgevollmacht|Vorsorgebevollmächtigten]] oder dem [[Betreuer]] sowie die Abfrage beim zentralen [[Vorsorgeregister]]. Auch die Einsicht in die [[elektronische Patientenakte]] wird in Zukunft eine zumutbare Maßnahme zur Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens sein.
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Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens sind individuelle Interessen, Wünsche und vor allem '''subjektive Wertvorstellungen''' zu berücksichtigen. Die objektive Vernünftigkeit aus Sicht des Arztes soll nicht einen entgegenstehenden Willen des Patienten ersetzen, denn dies käme rechtlich einer [[Zwangsbehandlung]] gleich. Zur subjektiven Rechtfertigung der ärztlichen Behandlung dient die erklärte Absicht, dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechend gehandelt zu haben. Zum Beweis bei späteren [[Prozessführung|gerichtlichen Auseinandersetzungen]] dient die gesetzlich vorgeschriebene ärztliche [[Dokumentationspflicht|Dokumentation]].
    
==Schlussfolgerungen==
 
==Schlussfolgerungen==
 
Aus Sicht des Betreuungsrechts ist aber hierbei auch zu beachten, dass derjenige, der einwilligungsfähig ist, auch selbst einwilligen muss. Wenn der Einwilligungsfähige einen Begriff von der Natur und Erforderlichkeit des Eingriffs und dessen Risiken hat, muss ihm die Entscheidung, ob er in den Eingriff einwilligt, auch überlassen bleiben.
 
Aus Sicht des Betreuungsrechts ist aber hierbei auch zu beachten, dass derjenige, der einwilligungsfähig ist, auch selbst einwilligen muss. Wenn der Einwilligungsfähige einen Begriff von der Natur und Erforderlichkeit des Eingriffs und dessen Risiken hat, muss ihm die Entscheidung, ob er in den Eingriff einwilligt, auch überlassen bleiben.
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Ist der Patient einwilligungsfähig, darf also in keinem Fall gegen seinen Willen behandelt werden. Auch dann nicht, wenn für den Patienten ein rechtlicher Betreuer (§ 1896 BGB) oder ein Bevollmächtigter bestellt ist. Der behandelnde Arzt ist vielmehr verpflichtet, den Patienten über die Behandlung, deren Risiken und die Alternativen aufzuklären und dessen eigene Entscheidung herbeizuführen. Nur bei Einwilligungsunfähigen muss natürlich der Betreuer anstelle des Betreuten entsprechend medizinisch aufgeklärt werden. Gleiches gilt für einen Bevollmächtigten für Gesundheitsangelegenheiten.
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Ist der Patient einwilligungsfähig, darf also in keinem Fall gegen seinen Willen behandelt werden. Auch dann nicht, wenn für den Patienten ein rechtlicher Betreuer (§ 1814 BGB) oder ein Bevollmächtigter bestellt ist. Der behandelnde Arzt ist vielmehr verpflichtet, den Patienten über die Behandlung, deren Risiken und die Alternativen aufzuklären und dessen eigene Entscheidung herbeizuführen. [[Erörterungsgespräch|Nur bei Einwilligungsunfähigen muss natürlich der Betreuer anstelle des Betreuten entsprechend medizinisch aufgeklärt werden.]] Gleiches gilt für einen Bevollmächtigten für [[Gesundheitssorge|Gesundheitsangelegenheiten]].
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==Genehmigungspflichten für den Betreuer==
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Die Regelung gilt nach § 630d BGB und § 630e BGB für alle medizinischen Maßnahmen, die einem Behandlungsvertrag entsprechen (also Untersuchungen, Arztbehandlungen aller Art), auch von anderen Medizindienstleistern (wie Heilpraktikern, Psychotherapeuten usw.). Sie gelten über § 114a Abs. 3a SGB XI auch für die Einwilligungen in die [[MDK-Gutachten|Inaugenscheinnahme von Patienten durch den MDK]]. Auch gilt sie bei der Einwilligung in die klinische Prüfung von Medikamenten (§ 41 Abs. 3 AMG) und von Medizinprodukten (§ 21 MPG) sowie in eine Kastration (§ 3 KastrG).
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==[[Genehmigungspflichten]] für den Betreuer==
 
[[Bild:Heilbehandlungen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungszahlen; Quelle: BMJ]]
 
[[Bild:Heilbehandlungen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungszahlen; Quelle: BMJ]]
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Willigt der Betreuer (oder Bevollmächtigte) anstelle des Betreuten in eine medinzische Maßnahme ein, benötigt er eine [[Genehmigung der Heilbehandlung|vormundschaftsgerichtliche Genehmigung]] ({{Zitat de §|1904|bgb}} BGB), wenn die Gefahr besteht, dass der Patient stirbt (z.B. bei größeren Operationen an den inneren Organen) oder einen längeren und erheblichen Schaden erleidet (z.B. Verlust eines Gliedmaßens infolge [[wikipedia:de:Amputation|Amputation]], Verlust eines Sinnes usw.). Das gleiche gilt nach {{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 2 BGB für einen Bevollmächtigten. Wann diese Gefahr genau gegeben ist, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (z.B. bei Medikamentengaben, wie [[wikipedia:de:Neuroleptikum|Neuroleptika]]). Jährlich werden bis zu 4.000 solcher Genehmigungsanträge gestellt, was angesichts von mehr als 1,2. Mio. betreuter Menschen sehr wenig erscheint.
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Willigt der Betreuer (oder Bevollmächtigte) anstelle des Betreuten in eine medizinische Maßnahme ein, benötigt er eine [[Genehmigung der Heilbehandlung|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] ({{Zitat de §|1829|bgb}} BGB), wenn die begründete Gefahr besteht, dass der an den Folgen der Behandlung Patient stirbt (z.B. bei größeren Operationen an den inneren Organen) oder einen längeren und erheblichen Schaden erleidet (z.B. Verlust eines Gliedmaßens infolge [[wikipedia:de:Amputation|Amputation]], Verlust eines Sinnes usw., siehe dazu § 226 StGB). Das gleiche gilt nach {{Zitat de §|1829|bgb}} Abs. 5 BGB für einen Bevollmächtigten. Wann diese Gefahr genau gegeben ist, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (z.B. bei Medikamentengaben, wie [[wikipedia:de:Neuroleptikum|Neuroleptika]]). Jährlich werden bis zu 4.000 solcher Genehmigungsanträge gestellt, was angesichts von mehr als 1,3. Mio. betreuter Menschen sehr wenig erscheint.  
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==Zwangsbehandlung==
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Zum 1.9.2009 erfolgte durch die gesetzliche Neuregelung ([[Drittes Betreuungsrechtsänderungsgesetz|3. BtÄndG]] - [[Patientenverfügungsgesetz]]) eine Änderung dahingehend, dass auch gefährliche Behandlungsmaßnahmen nicht mehr genehmigungspflichtig sind, wenn Arzt einerseits und Betreuer/Bevollmächtigter andererseits Einvernehmen darüber erzielen, dass die Behandlung (oder auch Nichtbehandlung) dem ausdrücklich erklärten Willen des Patienten (zB. im Rahmen einer [[Patientenverfügung]] oder dem durch weitere Ermittlungen festgestellten mutmaßlichen Willen des Patienten entpricht (§ 1829 Abs. 4 BGB).
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Auch wenn der Patient nicht einwilligungsfähig ist, dürfte eigentlich nur bei [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] der Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gegen den Willen des Patienten gestattet sein. Das Bundesverfassungsgericht spricht von einem Recht auf "Freiheit zur Krankheit" in gewissen Grenzen. Die Behandlung muss jedenfalls geeignet sein, die Erkrankung zu heilen oder wesentlich zu lindern. In einem Grundsatzbeschluss des BGH zur stationären [[Zwangsbehandlung]] vom 01.02.2006 ({{Rspr| XII ZB 236/05}}) wird unter engen Voraussetzungen die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung angenommen, die zu der gerichtlichen Genehmigung der [[Unterbringung]] geführt hat. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bestimmt, dass nur bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung zwangsweise untergebracht werden darf. Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung rechtfertigt eine Zwangsbehandlung aber nicht (BVerfG, Beschluss {{Rspr|2 BvR 2270/96}}, BGH, Beschluss {{Rspr| XII ZB 236/05}}). Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine [[Zwangsbehandlung]] dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder einwilligungsfähig ist, der Behandlung zustimmt.
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== Siehe auch ==
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Siehe auch unter [[Genehmigung der Heilbehandlung]].
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[[Gesundheitssorge]], [[Heilbehandlung]], [[Patientenverfügung]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Zwangsbehandlung]], [[PEG-Sonde]], [[Sterbehilfe]]
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==[[Zwangsbehandlung]]==
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Auch wenn der Patient nicht einwilligungsfähig ist, dürfte eigentlich nur bei [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] der Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gegen den Willen des Patienten gestattet sein. Das Bundesverfassungsgericht spricht von einem Recht auf "Freiheit zur Krankheit" in gewissen Grenzen.  Die Behandlung muss jedenfalls geeignet sein, die Erkrankung zu heilen oder wesentlich zu lindern. In einem Grundsatzbeschluss des BGH zur stationären [[Zwangsbehandlung]] vom 01.02.2006 ({{Rspr| XII ZB 236/05}}) wird unter engen Voraussetzungen die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung angenommen, die zu der gerichtlichen Genehmigung der [[Unterbringung]] geführt hat. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bestimmt, dass nur bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung zwangsweise untergebracht werden darf. Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung rechtfertigt eine Zwangsbehandlung aber nicht (BVerfG, Beschluss 2 BvR 2270/96, NJW 1998, 1774 = FamRZ 1998, 895; BGH, Beschluss XII ZB 236/05; NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = DNotZ 2006, 626 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115. Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine [[Zwangsbehandlung]] dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder einwilligungsfähig ist, der Behandlung zustimmt (mutmaßliche Einwilligung).
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=sexuelle Handlungen=
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==sexuelle Handlungen an Kranken oder Hilfsbedürftigen in Einrichtungen==
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Wer sexuelle Handlungen an einer auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der verwahrten Person vornehmen lässt, macht sich in Deutschland strafbar. Ebenso macht sich strafbar, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder [[Vulnerabilität|hilfsbedürftige Menschen]] stationär aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt (§ 174a StGB).
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==sexuelle Handlungen unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses==
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Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer [[Psychisch-Kranken-Gesetz|geistigen oder seelischen Krankheit]] oder [[Intellektuelle Beeinträchtigung|Behinderung]] einschließlich einer Suchtkrankheit zur [[Beratung]], Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, macht sich in Deutschland strafbar. Ebenso macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt (§ 174c StGB).
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==sexuelle Handlungen unter Ausnutzung einer Amtsstellung==
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Ein Amtsträger oder eine Amtsträgerin in Deutschland, der/die zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden [[Maßregeln der Besserung und Sicherung|Maßregel der Besserung und Sicherung]] oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, macht sich strafbar, wenn er oder sie unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen lässt. Dies gilt auch für Amtsträger, die an einem [[Strafprozess|Strafverfahren]] mitwirken (§ 174b StGB).
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=Einwilligung zur Datennutzung=
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Schon seit der Volkszählungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1 (43)) im Jahr 1983 dient der [[Datenschutz]] in (West-)Deutschland nicht dem Schutz von Daten, sondern dem der dahinterstehenden Menschen und ihren [[Grundrechte]]n. [[Informationspflicht|Informierte]] deutsche und europäische Bürgerinnen und Bürger könnten in Deutschland daher grundsätzlich selbst über Preisgabe und Verwendung ihrer Daten entscheiden. Es gelten hier seither die deutschen Rechtsgrundsätze der Datenvermeidung und Datenspeicherminimierung (vergleiche: [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]). Personenbezogene Daten dürfen in Deutschland nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn ein Gesetz es ausdrücklich erlaubt oder wenn die Einwilligung des Betroffenen schriftlich vorliegt.
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=Siehe auch=
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* [[Corona]], [[Gesundheitssorge]], [[Heilbehandlung]], [[Dokumentationspflicht]], [[Patientenverfügung]], [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[natürlicher Wille]], [[Informationspflicht]], [[Einwilligungsvorbehalt]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Krankenhaussozialdienst]], [[Vertrauensperson]], [[Vertreterdokumentation]], [[Zwangsbehandlung]], [[PEG-Sonde]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]], [[Sterbehilfe]], [[Strafprozess]], [[Erörterungsgespräch]], [[Checkliste für Arztgespräche]], [[Notfalldaten]], [[Organspende]]
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* [[unterbringungsähnliche Maßnahme]]
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* [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]], [[Datenschutz]]
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* [[Ausländer]], [[Haager Übereinkommen]]
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* [[Ehefähigkeit]], [[Testierfähigkeit]]
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* [[Beamte als Betreuer]], [[Behördenbetreuer]], [[Amtspflichtverletzung]]
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* [[Checkliste Betreuerpflichten]]
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==Videos und Podcasts==
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-35-arzt-wann-der-betreuer-seine-einwilligung-geben-muss/ Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer (MP3, ca. 15 Minuten) zum Thema Einwilligung durch Betreuer]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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*Baumann/Hartmann: Die zivilrechtliche Absicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens aus der Sicht der notariellen Praxis; DNotZ 2000, 594
 
*Baumann/Hartmann: Die zivilrechtliche Absicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens aus der Sicht der notariellen Praxis; DNotZ 2000, 594
 
*Braun/Fiala/Müller: Genehmigungserfordernisse im Bereich der med. Gesundheitsfürsorge; RPfleger 2002, 597
 
*Braun/Fiala/Müller: Genehmigungserfordernisse im Bereich der med. Gesundheitsfürsorge; RPfleger 2002, 597
 +
*[http://www.taz.de/Debatte-Unterbringung-in-der-Psychiatrie/!103406/ Bschor: Freiheit zum Darmtumor? TAZ vom 12.10.2012]
 
*Bühler/Kren/Stolz: Sterbehilfe – Sterbebegleitung – Patientenverfügung; [[BtPrax]] 2002, 232
 
*Bühler/Kren/Stolz: Sterbehilfe – Sterbebegleitung – Patientenverfügung; [[BtPrax]] 2002, 232
 
*Carstensen: Der einwilligungsunfähige Patient und seine Betreuung, AuK 2001/11, 342
 
*Carstensen: Der einwilligungsunfähige Patient und seine Betreuung, AuK 2001/11, 342
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*Eberbach: Grundsätze zur Aufklärungspflicht bei nicht voll Geschäftsfähigen; MedR 1986, 14
 
*Eberbach: Grundsätze zur Aufklärungspflicht bei nicht voll Geschäftsfähigen; MedR 1986, 14
 
*Eisenbart: Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten; MedR 1997, 305
 
*Eisenbart: Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten; MedR 1997, 305
−
*Freye: Wenn der Patient nicht selbst entscheiden kann, DÄBl. 1999/4, 178
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*Freye: Wenn der Patient nicht selbst entscheiden kann, DT. Ärztebl. 1999/4, 178
 
*Fröschle: Maximen des Betreuerhandelns und die Beendigung lebenserhaltender Eingriffe; JZ 2000, 72
 
*Fröschle: Maximen des Betreuerhandelns und die Beendigung lebenserhaltender Eingriffe; JZ 2000, 72
 
*Gründel: Einwilligung des Betreuers in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; [[NJW]] 1999, 3391
 
*Gründel: Einwilligung des Betreuers in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; [[NJW]] 1999, 3391
 
*Hartmann: Patientenverfügung und psychiatrische Verfügung – Verbindlichkeit für den Arzt? [[NStZ]] 2000, 113
 
*Hartmann: Patientenverfügung und psychiatrische Verfügung – Verbindlichkeit für den Arzt? [[NStZ]] 2000, 113
 
*Hennies: Risikoreiche ärztliche Maßnahmen – betreuungsrechtliche Eingriffe; MedR 1999, 341
 
*Hennies: Risikoreiche ärztliche Maßnahmen – betreuungsrechtliche Eingriffe; MedR 1999, 341
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*Hoffmann: Information einwilligungsunfähiger Erwachsener vor ärztlichen Maßnahmen; R&P 2005, 52
+
*Hoffmann: Information einwilligungsunfähiger Erwachsener vor ärztlichen Maßnahmen; RuP 2005, 52 ff.
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*Hoffmann: Pflicht von Arzt und Betreuer - Aufklärung/Information einwilligungsunfähiger Patienten vor ärztlichen Maßnahmen; BtPrax 2007, 143
 +
*dies.: Strafrechtliche Verantwortung für das Unterlassen des Schutzes einwilligungs(un-)fähiger Erwachsener, BtPrax 2010, 151
 
*Holzhauer: Zur Prüfung von Medikamenten an Betreuten; NJW 1992, 2325
 
*Holzhauer: Zur Prüfung von Medikamenten an Betreuten; NJW 1992, 2325
 
*Hubert-Fehler: Entscheidung des Betreuers für oder gegen PEG; BtPrax 1996, 210
 
*Hubert-Fehler: Entscheidung des Betreuers für oder gegen PEG; BtPrax 1996, 210
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*Klie: Das Behandlungsrecht als Fallstrick für das Betreuungsrecht; BtPrax 1996, 38
 
*Klie: Das Behandlungsrecht als Fallstrick für das Betreuungsrecht; BtPrax 1996, 38
 
*Konrad: Bedeutung der Genehmigungspflicht gem. § 1904 BGB in der stat. psychiatrischen Versorgungspraxis; RuP 1996, 76
 
*Konrad: Bedeutung der Genehmigungspflicht gem. § 1904 BGB in der stat. psychiatrischen Versorgungspraxis; RuP 1996, 76
−
*[http://www.careum-explorer.ch/careum/Mangelnde_Krankheitseinsicht_bei_Alzheimerpatienten.php?kc=0,0,0,0,0 Leicht/ Gertz: Methoden zur Erfassung von Krankheitseinsicht bei Alzheimerdemenz; Psychiatrische Praxis 2009; 36 (2): S. 58]
+
*Leicht/ Gertz: Methoden zur Erfassung von Krankheitseinsicht bei Alzheimerdemenz; Psychiatrische Praxis 2009; 36 (2): S. 58
 
*Meyer: Zur zwangsweisen Heilbehandlung im Rahmen der Unterbringung; BtPrax 2002, 252
 
*Meyer: Zur zwangsweisen Heilbehandlung im Rahmen der Unterbringung; BtPrax 2002, 252
 
*dies.: Zum Inhalt von und zum Umgang mit Patientenvollmachten in Gesundheitsangelegenheiten; BtPrax 2001, 181
 
*dies.: Zum Inhalt von und zum Umgang mit Patientenvollmachten in Gesundheitsangelegenheiten; BtPrax 2001, 181
 +
*Mitsch: Die mutmaßliche Einwilligung; ZJS 2012, 38
 
*Müller: Das neue BtG - Auswirkungen auf die ärztliche Behandlung; DAVorm 1992, 151
 
*Müller: Das neue BtG - Auswirkungen auf die ärztliche Behandlung; DAVorm 1992, 151
 
*Müller-Bohlen/Paape: PEG – über die Notwendigkeit einer künstlichen Ernährung; BtPrax 2000, 183
 
*Müller-Bohlen/Paape: PEG – über die Notwendigkeit einer künstlichen Ernährung; BtPrax 2000, 183
 
*Nedopil: Erwiderung auf den Beitrag von Schreiber; FamRZ 1993, 24
 
*Nedopil: Erwiderung auf den Beitrag von Schreiber; FamRZ 1993, 24
 
*Pardey: Alltagsprobleme im Betreuungsrecht, insbes. zu § 1904 und 1906 IV BGB; BtPrax 1995, 81
 
*Pardey: Alltagsprobleme im Betreuungsrecht, insbes. zu § 1904 und 1906 IV BGB; BtPrax 1995, 81
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*[http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=54690 Parzeller/Wenk/Zedler/Rothschild: Aufklärung und Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen; Dtsch Arztebl 2007; 104(9): A-576 / B-507 / C-488 (PDF)]
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*Parzeller/Wenk/Zedler/Rothschild: Aufklärung und Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen; Dt. Ärzteblatt 2007; 104(9): A-576 / B-507 / C-488  
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*Parzeller, Aufklärung und Einwilligung, Dt. Ärzteblatt 2009
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*[https://www.aerzteblatt.de/archiv/193487/Einwilligung-des-Patienten-Rechtliche-Details-die-Aerzte-kennen-sollten Pramann, Einwilligung des Patienten; Dt. Ärzteblatt 2017]
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*Riedel/Stolz: Behandlungswünsche und mutmaßlicher Wille von Menschen mit geistiger Behinderung; BtPrax 2013, 9
 
*Schmidt/Madea: Grenzen ärztlicher Behandlungspflicht am Ende des Lebens; MedR 1998, 406
 
*Schmidt/Madea: Grenzen ärztlicher Behandlungspflicht am Ende des Lebens; MedR 1998, 406
 
*Schneide: Zur analogen Anwendung des § 1904 BGB auf die Fälle der passiven Sterbehilfe; RPfleger 2000, 8
 
*Schneide: Zur analogen Anwendung des § 1904 BGB auf die Fälle der passiven Sterbehilfe; RPfleger 2000, 8
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===wissenschaftliche Arbeiten===
 
===wissenschaftliche Arbeiten===
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*[http://d-nb.info/991296087/34 Beppel: Ärztliche Aufklärung in der Rechtsprechung (PDF)]
 
*[http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/2909/ Fabry: Einschätzung der Einwilligungsfähigkeit - zum "informed consent" in der Psychiatrie; Diss. PDF]
 
*[http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/2909/ Fabry: Einschätzung der Einwilligungsfähigkeit - zum "informed consent" in der Psychiatrie; Diss. PDF]
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*[http://www.menschenundrechte.de/cms2/documents-upload/pdf/1153212660.pdf Tolmein: Selbstbestimmungsrecht und Einwilligungsfähigkeit (Diss.-Auszug; PDF]
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*[https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtungen/Lehrstuehle/Kindhaeuser/Strafrecht_AT/s-at-19.pdf Kindhäuser: Skript zur mutmaßlichen Einwilligung (PDF)]
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*[http://www.sgipt.org/forpsy/SuF/Einsicht.htm Sponsel: Einsicht und Einsichtsfähigkeit in Recht, Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie, IP-GIPT DAS=05.04.2012]
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== Weblinks ==
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3935964730/internetsevon-21 Tolmein: Selbstbestimmungsrecht und Einwilligungsfähigkeit. Der Abbruch der künstlichen Ernährung bei Patienten im vegetative state in rechtsvergleichender Sicht; Frankfurt 2004], ISBN 3935964730
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*[http://lexetius.com/2002/4/1509 BVerfG, Beschluss 2 BvR 2270/96]
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*[http://lexetius.com/2006,324 BGH-Beschluss vom 1. Februar 2006 zur stat. Zwangsbehandlung]
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*[http://lexetius.com/2000,2337 BGH-Beschluss vom 11. November 2000 zur ambulanten Zwangsbehandlung]
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*[http://www.bmg.bund.de/cln_040/nn_600110/DE/Themenschwerpunkte/Gesundheit/Patientenrechte/Patientenrechte-in-Deutschland-2191.html Patientenrechte in Deutschland - Hinweise des Bundesgesundheitsministeriums]
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*[http://www.aerztekammer-bw.de/25/15medizin05/B05/2.pdf#search=%22genehmigung%20%C3%A4rztliche%20vormundschaftsgericht%22 Aufsatz von Prof. Stolz zur Behandlung einwilligungsunfähiger Patienten (PDF)]
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*[http://jung.jura.uni-sb.de/Ab%202006/Uebung1.%20Klausur%20Sachverhalt.pdf#search=%22genehmigung%20%C3%A4rztliche%20vormundschaftsgericht%22 Strafrechtsklausur Behandlung Einwilligungsunfähiger (als Selbsttest)]
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[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Gesundheitssorge]]
 
[[Kategorie:Gesundheitssorge]]
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{{Quelle Wikipedia|Einwilligungsfähigkeit| 20. August  2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Einwilligungsf%C3%A4higkeit&oldid=20403501}}
 
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