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==Neu zum 01.01.2013==
 
==Neu zum 01.01.2013==
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Seit 1.1.2013 ist nach der Neufassung des § 326 Abs. 3 FamFG die [[Betreuungsbehörde]] berechtigt, im Falle der Gefahr im Verzug eigenständig über die Wohnungsöffnung zu entscheiden. Diese Übertragung der Zuständigkeit im Eilfall erstreckt sich aber nicht auf die Gewaltanwendung gegenüber Personen; diese bleibt ausdrücklich der vorherigen gerichtlichen Genehmigung vorbehalten. Die eigenständige Entscheidung über die Wohnungsöffnung kommt insbesondere dort in Frage, wo das Gericht zwar die Gewaltanwendung ggü. Personen genehmigt, aber (versehentlich) die Wohnungsöffnung nicht mit genehmigt hat. Außerdem traten die [[Vermögensverzeichnis]]verordnung, die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und die Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung in Kraft.
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Seit 1.1.2013 ist nach der Neufassung des § 326 Abs. 3 FamFG die [[Betreuungsbehörde]] berechtigt, im Falle der Gefahr im Verzug eigenständig über die Wohnungsöffnung zu entscheiden. Diese Übertragung der Zuständigkeit im Eilfall erstreckt sich aber nicht auf die Gewaltanwendung gegenüber Personen; diese bleibt ausdrücklich der vorherigen gerichtlichen Genehmigung vorbehalten. Die eigenständige Entscheidung über die Wohnungsöffnung kommt insbesondere dort in Frage, wo das Gericht zwar die Gewaltanwendung ggü. Personen genehmigt, aber (versehentlich) die Wohnungsöffnung nicht mit genehmigt hat. Außerdem traten die [[Vermögensverzeichnis]]verordnung, die [[Schuldnerverzeichnis]]führungsverordnung und die [[Schuldnerverzeichnis]]abdruckverordnung in Kraft.
    
==Neu ab 26.2.2013==
 
==Neu ab 26.2.2013==
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