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==Auswahl aus familiären Beziehungen ==
 
==Auswahl aus familiären Beziehungen ==
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Wenn kein Vorschlag seitens der Betroffenen Person für eine Bestellung zum Betreuer unterbreitet wird, oder eine fehlende Eignung festgestellt wird, werden bei der Auswahl zunächst die familiären Beziehungen des Volljährigen, „[…] insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, [und] seine persönlichen Bindungen […].“ betrachtet (§ 1816 Abs. 3 BGB).
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Wenn kein Vorschlag seitens der betroffenen Person für eine Bestellung zum Betreuer unterbreitet wird oder eine fehlende Eignung festgestellt wird, werden bei der Auswahl zunächst die familiären Beziehungen des Volljährigen, „[…] insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, [und] seine persönlichen Bindungen […].“ betrachtet (§ 1816 Abs. 3 BGB).
          
===Interessenkonflikte===
 
===Interessenkonflikte===
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Es ist fraglich, ob Verwandte generell gegenüber anderen gleich geeigneten Personen, wie beispielsweise Fremdbetreuer, vorgezogen werden sollten; so sollte die [[Betreuungsbehörde]] bei ihrer Betrachtung stets das soziale Umfeld der Betroffenen mit einbeziehen; sind Verstrickungen zwischen Betroffenen und potentiellen Betreuern vorhanden, die sich durch die Anordnung der rechtlichen Betreuung verstärken könnten? Es wäre bspw. möglich, dass die wünschenswerte Verselbständigung von Personen mit einer Lernschwierigkeit, durch ein überbehütendes Elternteil, das die Betreuung übernimmt, verlangsamt oder gar verhindert wird. Hinzu kommt die Frage, wie das Eigeninteresse verwandter Betreuer an der Erhaltung des Vermögens des Betreuten, mit Hinblick auf ein späteres Erbe, ist. Kann hierdurch der vom Gesetzgeber ausgesprochene Gedanke dem Wunsch und mutmaßlichen Willen des Betreuten (nach § 1821 Abs. 2 BGB) zu entsprechen berücksichtigt werden?  
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Es ist fraglich, ob Verwandte generell gegenüber anderen gleich geeigneten Personen, wie beispielsweise Fremdbetreuer, vorgezogen werden sollten; so sollte die [[Betreuungsbehörde]] bei ihrer Betrachtung stets das soziale Umfeld der Betroffenen mit einbeziehen: sind Verstrickungen zwischen Betroffenen und potentiellen Betreuern vorhanden, die sich durch die Anordnung der rechtlichen Betreuung verstärken könnten? Es wäre bspw. möglich, dass die wünschenswerte Verselbständigung von Personen mit einer Lernschwierigkeit durch ein überbehütendes Elternteil, das die Betreuung übernimmt, verlangsamt oder gar verhindert wird. Hinzu kommt die Frage, wie das Eigeninteresse verwandter Betreuer an der Erhaltung des Vermögens des Betreuten mit Hinblick auf ein späteres Erbe ist. Kann hierdurch der vom Gesetzgeber ausgesprochene Gedanke, dem Wunsch und mutmaßlichen Willen des Betreuten (nach § 1821 Abs. 2 BGB) zu entsprechen, berücksichtigt werden?  
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Bei der Benennung eines rechtlichen Betreuers muss weiterhin gewährleistet werden, dass die vorgeschlagene Person nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten zur Versorgung (bspw. [[Altenheim]]e, Altenpflegeheime, Kliniken, Wohnheime, besondere Wohnformen aber auch ambulante Dienste) des Betreuten steht. Im Einzelfall kann dennoch eine Betreuung erfolgen, wenn keine konkrete Gefahr einer Interessenskollision besteht (vgl. § 1816 Abs. 6 BGB).
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Bei der Benennung eines rechtlichen Betreuers muss weiterhin gewährleistet werden, dass die vorgeschlagene Person nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten zur Versorgung (bspw. [[Altenheim]]e, Altenpflegeheime, Kliniken, Wohnheime, [[Betreutes Wohnen|besondere Wohnformen]] aber auch ambulante Dienste) des Betreuten steht. Im Einzelfall kann dennoch eine Betreuung erfolgen, wenn keine konkrete Gefahr einer Interessenskollision besteht (vgl. § 1816 Abs. 6 BGB).
    
==Auswahl eines „Fremdbetreuers“==  
 
==Auswahl eines „Fremdbetreuers“==  
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Weiterhin ist zu erwähnen, dass [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche „Fremdbetreuer“]], also jene welche weder in einem persönlichen noch familiären Bezug, zum Betreuten stehen, nur bestellt werden können, wenn diese mit einem anerkannten Betreuungsverein oder der zuständigen Behörde eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung geschlossen haben (vgl. §1 5 Abs. 1 S.1 Nr. 4-5 Abs. 2 S.3 [[BtOG]]).
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Weiterhin ist zu erwähnen, dass [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche „Fremdbetreuer“]], also jene welche weder in einem persönlichen noch familiären Bezug zum Betreuten stehen, nur bestellt werden können, wenn diese mit einem anerkannten [[Betreuungsverein]] oder der zuständigen [[Betreuungsbehörde]] eine [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]] geschlossen haben (vgl. §1 5 Abs. 1 S.1 Nr. 4-5 Abs. 2 S.3 [[BtOG]]).
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Rechtsprechung zum frühere Recht ( § 1897 BGBaF) :
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Rechtsprechung zum früheren Recht ( § 1897 BGB a.F.) :
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Zu den formalen Voraussetzungen für die Eignung dürften zählen:
 
Zu den formalen Voraussetzungen für die Eignung dürften zählen:
 
*[[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährigkeit]]; keine eigene [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] oder [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]], die zu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] ({{Zitat de §|104|bgb}} Ziff. 2 BGB) führt;
 
*[[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährigkeit]]; keine eigene [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] oder [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]], die zu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] ({{Zitat de §|104|bgb}} Ziff. 2 BGB) führt;
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*Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (keine Eintragung im [[wikipedia:de:Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]]);
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*Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (keine Eintragung im [[Schuldnerverzeichnis]]);
 
*Keine [[wikipedia:de:Vorstrafe|Vorstrafen]] (die im [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] vermerkt wären);
 
*Keine [[wikipedia:de:Vorstrafe|Vorstrafen]] (die im [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] vermerkt wären);
 
*Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ([[wikipedia:de:Amtssprache|Amtssprache]] ist deutsch).
 
*Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ([[wikipedia:de:Amtssprache|Amtssprache]] ist deutsch).
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'''LG Gera, Beschluss vom 28.06.2024, 7 T 182/24'''
 
'''LG Gera, Beschluss vom 28.06.2024, 7 T 182/24'''
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Wer nicht bereit bzw. in der Lage ist, das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland und deren Institutionen anzuerkennen, insbesondere das Betreuungsgericht, das nach den Vorschriften der §§ 1814 ff. BGB in Betreuungssachen zahlreiche Entscheidungen zu treffen hat und dem nach §§ 1861 ff. BGB die Beratung und Aufsicht über die Betreuer obliegt, und in diesem rechtlichen Rahmen für den Betroffenen zu handeln, ist nach § 1816 Abs. 1 BGB als rechtlicher Betreuer nicht geeignet.
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Wer nicht bereit bzw. in der Lage ist, das geltende (demokratische) Recht der Bundesrepublik Deutschland und deren Institutionen anzuerkennen, insbesondere das Betreuungsgericht, das nach den Vorschriften der §§ 1814 ff. BGB in Betreuungssachen zahlreiche Entscheidungen zu treffen hat und dem nach §§ 1861 ff. BGB die Beratung und Aufsicht über die Betreuer obliegt, und in diesem rechtlichen Rahmen für den Betroffenen zu handeln, ist nach § 1816 Abs. 1 BGB als rechtlicher Betreuer nicht geeignet.
    
===[[Heimmitarbeiter als Betreuer|Heimmitarbeiter]]===
 
===[[Heimmitarbeiter als Betreuer|Heimmitarbeiter]]===
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===Vorkenntnisse===
 
===Vorkenntnisse===
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Zu den wünschenswerten Kenntnissen gehören solche auf dem Gebiete des Rechtes (Betreuungsrecht, [[wikipedia:de:Zivilrecht|Zivilrecht]], [[wikipedia:de:Sozialrecht|Sozialrecht]]) insbesondere medizinische und psychologische Kenntnisse, darüber hinaus Kenntnisse der [[wikipedia:de:Buchführung|Buchführung]] sowie Erfahrung im Umgang mit [[wikipedia:de:Behörde|Behörde]]n und die Fähigkeit, juristisch und medizinisch geprägten Schriftverkehr zu verstehen. Die Berufsverbände haben sich auf ein gemeinsames [[wikipedia:de:Berufsbild|Berufsbild]] geeinigt. Rund 80 % aller Berufsbetreuer verfügen nach Umfragen der Berufsverbände über eine [[wikipedia:de:Studium|akademische Ausbildung]].
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Zu den wünschenswerten Kenntnissen gehören solche auf dem Gebiete des Rechtes (Betreuungsrecht, [[wikipedia:de:Zivilrecht|Zivilrecht]], [[wikipedia:de:Sozialrecht|Sozialrecht]]) insbesondere [[Medizinische Begriffe|medizinische]] und psychologische Kenntnisse, darüber hinaus Kenntnisse der [[wikipedia:de:Buchführung|Buchführung]] sowie Erfahrung im Umgang mit [[wikipedia:de:Behörde|Behörde]]n und die Fähigkeit, juristisch und medizinisch geprägten Schriftverkehr zu verstehen. Die Berufsverbände haben sich auf ein gemeinsames [[wikipedia:de:Berufsbild|Berufsbild]] geeinigt. Rund 80 % aller [[Berufsbetreuer]] verfügen nach Umfragen der Berufsverbände über eine [[wikipedia:de:Studium|akademische Ausbildung]].
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Der Betreuer sollte Kenntnisse über die Katagorien defizitärer Zustände haben (sowie der zu ihnen gehörenden "Normalzustände"), über mögliche Bedingungen und eventuelle Auslöser haben, denn nur so kann er verstehen, warum ein Betreuter so ist, wie er ist und adäquate Wege finden, ihn fachlich angemessen zu betreuen.
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Der Betreuer sollte Kenntnisse über die Kategorien defizitärer Zustände haben (sowie der zu ihnen gehörenden "Normalzustände"), über mögliche Bedingungen und eventuelle Auslöser haben, denn nur so kann er verstehen, warum ein Betreuter so ist, wie er ist und adäquate Wege finden, ihn fachlich angemessen zu betreuen.
    
Der Betreuer hat die Aufgabe (anders als Richter und Gutachter, die lediglich einen Zustand und dessen Folgen feststellen), gemäß dem gerichtlichen Auftrag, der in einer Betreuung mit einem festgelegten [[Aufgabenkreis]] besteht, zu handeln. Er muss sowohl die juristische als auch die psychosoziale Ebene durchschauen, um Folgerungen für sein Handeln zu ziehen, welches sich sowohl auf der Ebene der Tatbestandsmerkmale als auch der Rechtsfolge abspielt.
 
Der Betreuer hat die Aufgabe (anders als Richter und Gutachter, die lediglich einen Zustand und dessen Folgen feststellen), gemäß dem gerichtlichen Auftrag, der in einer Betreuung mit einem festgelegten [[Aufgabenkreis]] besteht, zu handeln. Er muss sowohl die juristische als auch die psychosoziale Ebene durchschauen, um Folgerungen für sein Handeln zu ziehen, welches sich sowohl auf der Ebene der Tatbestandsmerkmale als auch der Rechtsfolge abspielt.
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[[Bild:Bericht.jpg|right]]
 
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[[Bild:Gesetzbuch.jpg|200px|right]]
 
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*Verstehen von [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsbeschlüssen]] und [[Sachverständigengutachten]] (medizinische und juristische Terminologie);
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*Verstehen von [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsbeschlüssen]] und [[Sachverständigengutachten]] ([[Medizinische Begriffe|medizinische]] und juristische Terminologie);
 
*Führung von diagnostischen Gesprächen (Anamnese, Exploration);
 
*Führung von diagnostischen Gesprächen (Anamnese, Exploration);
 
*Verhaltensbeobachtung;
 
*Verhaltensbeobachtung;
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Für die künftige Qualitätsentwicklung spielen neben den Betreuerinnen und
 
Für die künftige Qualitätsentwicklung spielen neben den Betreuerinnen und
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Betreuern auch die Gerichte und Betreuungsbehörden eine wichtige Rolle.  
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Betreuern auch die [[Betreuungsgericht]]e und [[Betreuungsbehörde]]n eine wichtige Rolle.  
    
Dies gilt zum Beispiel für die soeben angesprochene Entwicklung der
 
Dies gilt zum Beispiel für die soeben angesprochene Entwicklung der
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