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Eine Mitteilung von der Postöffnung oder vom Anhalten an den Betroffenen ist nicht vorgesehen. Da die [[Persönliche Betreuung|Betreuung persönlich ausgerichtet sein soll]] ({{Zitat-dej |§|1821|bgb}} BGB), darf meines Erachtens die Mitteilung nur unterbleiben, wenn sie gesundheitsschädlich wäre oder der Zweck der Maßnahme durch die Mitteilung gefährdet würde.
 
Eine Mitteilung von der Postöffnung oder vom Anhalten an den Betroffenen ist nicht vorgesehen. Da die [[Persönliche Betreuung|Betreuung persönlich ausgerichtet sein soll]] ({{Zitat-dej |§|1821|bgb}} BGB), darf meines Erachtens die Mitteilung nur unterbleiben, wenn sie gesundheitsschädlich wäre oder der Zweck der Maßnahme durch die Mitteilung gefährdet würde.
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==Zustellung==
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Zustellung ist ein Rechtsbegriff und bezeichnet die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in einer gesetzlich bestimmten Form (§ 166 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 132 Abs. 1 BGB gilt eine Willenserklärung als beim Empfänger zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Das andere gesetzliche Ersatzmittel für das problematische Zugehen einer Willenserklärung ist die öffentliche Zustellung durch das Amtsgericht gemäß § 132 Abs. 2 BGB. Die Willenserklärung an eine in ihrer [[Geschäftsfähigkeit]] beschränkte Person wird erst dann wirksam, wenn sie (auch) dem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] zugeht.
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Die doppelte Zustellung bei rechtlicher Betreuung (an [[Betreuer]] und Betreuten) ist in § 170a ZPO gesetzlich geregelt. Dies gilt gemäß § 171 ZPO nicht bei der Zustellung an Bevollmächtigte. Die Zustellung von elektronischen Dokumenten wird in § 173 ZPO oder in § 193a ZPO gesetzlich geregelt.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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