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# Den Zweck, den Anspruch des Betroffenen eines Betreuungsverfahrens auf rechtliches Gehör zu sichern, kann die persönliche [[Anhörung]] regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das [[Sachverständigengutachten]] dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde. Dem wird eine Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen erst eingangs der Anhörung nicht gerecht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. April 2016 - XII ZB 397/15 - FamRZ 2016, 1148).
 
# Den Zweck, den Anspruch des Betroffenen eines Betreuungsverfahrens auf rechtliches Gehör zu sichern, kann die persönliche [[Anhörung]] regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das [[Sachverständigengutachten]] dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde. Dem wird eine Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen erst eingangs der Anhörung nicht gerecht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. April 2016 - XII ZB 397/15 - FamRZ 2016, 1148).
 
# Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 - XII ZB 510/16 - FamRZ 2017, 648 und vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637).  
 
# Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 - XII ZB 510/16 - FamRZ 2017, 648 und vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637).  
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==Rechtsprechung zur [[Anhörung]] des Betroffenen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren während der Corona-Pandemie==
    
'''AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20'''
 
'''AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20'''
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Von einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem im amtsgerichtlichen Verfahren erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 98/15 - FamRZ 2015, 1603).
 
Von einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem im amtsgerichtlichen Verfahren erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 98/15 - FamRZ 2015, 1603).
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==Rechtsprechung zur [[Anhörung]] des Betroffenen in [[Betreuungsverfahren|Betreuungs-]] und [[Unterbringungsverfahren|Unterbringungsverfahren]] nach der [[Corona]]-Pandemie==
    
'''BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 - XII ZB 129/21'''
 
'''BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 - XII ZB 129/21'''
 
   
 
   
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# Hört das Landgericht nur den Betroffenen an und ist sein Verfahrenspfleger damit einverstanden, ist das verfahrensfehlerfrei.
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# Hört das Landgericht nur den Betroffenen an und ist sein [[Verfahrenspfleger]] damit einverstanden, ist das verfahrensfehlerfrei.
 
# Der rechtzeitig vom Termin unterrichtete Verfahrenspfleger kann selbst entscheiden, ob er an dem Termin teilnimmt.
 
# Der rechtzeitig vom Termin unterrichtete Verfahrenspfleger kann selbst entscheiden, ob er an dem Termin teilnimmt.
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#Verweigert der Betroffene im Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung und eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es beim erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergibt sich allein hieraus keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung des Betroffenen.
 
#Verweigert der Betroffene im Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung und eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es beim erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergibt sich allein hieraus keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung des Betroffenen.
 
#Dies gilt auch dann, wenn in der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben ist.
 
#Dies gilt auch dann, wenn in der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben ist.
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==Siehe auch==
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* [[Anhörung]]
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* [[Rechtsweg in Deutschland]], [[Gesetzgebung]], [[Rechtsprechung]]
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* [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Erörterungsgespräch]]
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* [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]]
    
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Unterbringung]]
 
[[Kategorie:Unterbringung]]
 
[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
[[Kategorie:Rechtsprechung]]
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