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==Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung==
 
==Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung==
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Der Betreuer kann den Betreuten innerhalb seines Aufgabenkreises zum einen außergerichtlich vertreten, z.B. gegenüber Firmen, Arbeitgebern, Vermietern und [[Vertretung gegenüber Behörden|Behörden]], aber auch gerichtlich.  
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Der Betreuer kann den Betreuten innerhalb seines Aufgabenkreises zum einen außergerichtlich vertreten, z.B. gegenüber Firmen, Arbeitgebern, Vermietern und [[Vertretung gegenüber Behörden|Behörden]], aber auch gerichtlich (§ 1823 BGB).  
    
Diese Vertretung kann gegenüber jedem Gericht erfolgen, bei dem ein Anspruch für den Betreuten einzuklagen ist oder bei dem gegenüber dem Betreuten geklagt wird, z.B. in Kaufvertrags-, Mietvertrags-, [[Sozialhilfe|Sozialrechts]]- oder [[Finanzamt|Steuerrechtsfragen]]. Für [[Strafprozess|Strafverfahren]] gelten Besonderheiten.
 
Diese Vertretung kann gegenüber jedem Gericht erfolgen, bei dem ein Anspruch für den Betreuten einzuklagen ist oder bei dem gegenüber dem Betreuten geklagt wird, z.B. in Kaufvertrags-, Mietvertrags-, [[Sozialhilfe|Sozialrechts]]- oder [[Finanzamt|Steuerrechtsfragen]]. Für [[Strafprozess|Strafverfahren]] gelten Besonderheiten.
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Es ist darauf hinzuweisen, dass das eigenständige Handeln der betreuten Person der Stellvertreterentscheidung vorzuziehen ist. Daher sollte der Betreuer stets prüfen, ob sein eigenes Handeln (beim geschäftsfähigen Betreuten) überhaupt nötig ist, ob zB Antrags- oder Rechtsmittelfristen abzulaufen drohen. Das ist natürlich besonders bei vergleichsweise kurzen Fristen problematisch.
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Es ist darauf hinzuweisen, dass das eigenständige Handeln der betreuten Person der Stellvertreterentscheidung vorzuziehen ist (§ 1821 Abs. 1 Satz 2 BGB). Daher sollte der Betreuer stets prüfen, ob sein eigenes Handeln (beim geschäftsfähigen Betreuten) überhaupt nötig ist, ob zB Antrags- oder Rechtsmittelfristen abzulaufen drohen. Das ist natürlich besonders bei vergleichsweise kurzen Fristen problematisch.
    
==[[Prozessfähigkeit]]==
 
==[[Prozessfähigkeit]]==
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Ein Beteiligter, der im Gerichtsverfahren durch einen vom Betreuungsgericht wirksam bestellten Betreuer vertreten wird, ist "nach Vorschrift der Gesetze" vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung zu Unrecht angeordnet wurde und die Betreuungsanordnung im betreuungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren später aufgehoben oder ihre Rechtswidrigkeit festgestellt wird (§ 62 FamFG). Eine Wiederaufnahme in Form der Nichtigkeitsklage gemäß § 579 I Nr. 4 ZPO kann hierauf nicht gestützt werden.
 
Ein Beteiligter, der im Gerichtsverfahren durch einen vom Betreuungsgericht wirksam bestellten Betreuer vertreten wird, ist "nach Vorschrift der Gesetze" vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung zu Unrecht angeordnet wurde und die Betreuungsanordnung im betreuungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren später aufgehoben oder ihre Rechtswidrigkeit festgestellt wird (§ 62 FamFG). Eine Wiederaufnahme in Form der Nichtigkeitsklage gemäß § 579 I Nr. 4 ZPO kann hierauf nicht gestützt werden.
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==Reichweite der [[Aufgabenkreis]]e==
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==Reichweite der [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]]e==
 
[[Bild:Mahnbescheid.jpg|right]]
 
[[Bild:Mahnbescheid.jpg|right]]
 
Bei der Prüfung der Frage, ob er einen Rechtsstreit für den von ihm Betreuten führen kann oder darf, steht am Beginn die Überlegung, ob der dem Betreuer zugewiesene [[Aufgabenkreis]] die Führung des Rechtsstreits abdeckt. Dabei kann aus der Übertragung des Aufgabenbereichs der [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] gem. § 1823 BGB auch die Berechtigung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten über Vermögensangelegenheiten des Betreuten sowohl auf der Kläger - als auch auf der Beklagtenseite hergeleitet werden.
 
Bei der Prüfung der Frage, ob er einen Rechtsstreit für den von ihm Betreuten führen kann oder darf, steht am Beginn die Überlegung, ob der dem Betreuer zugewiesene [[Aufgabenkreis]] die Führung des Rechtsstreits abdeckt. Dabei kann aus der Übertragung des Aufgabenbereichs der [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] gem. § 1823 BGB auch die Berechtigung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten über Vermögensangelegenheiten des Betreuten sowohl auf der Kläger - als auch auf der Beklagtenseite hergeleitet werden.
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Auf der sicheren Seite ist der Betreuer, wenn die Formulierung des Aufgabenkreises lautet „Vertretung gegenüber Gerichten“. ggfs. hat das Prozessgericht den Umfang des Betreueraufgabenkreises zu prüfen, z.B. durch Rückfrage beim Betreuungsgericht.  
 
Auf der sicheren Seite ist der Betreuer, wenn die Formulierung des Aufgabenkreises lautet „Vertretung gegenüber Gerichten“. ggfs. hat das Prozessgericht den Umfang des Betreueraufgabenkreises zu prüfen, z.B. durch Rückfrage beim Betreuungsgericht.  
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Soweit es in seinen Aufgabenkreis fällt, ist der Betreuer auch zur Vertretung des Betreuten gegenüber Behörden aller Art (Sozialamt, Arbeitsagentur, Krankenkasse, Rentenversicherung, Finanzamt usw.) verpflichtet. Er stellt hier für den Betreuten Anträge aller Art (Sozialleistungen usw.), erteilt Erklärungen (z.B. Steuererklärungen) und legt ggf. gegen Entscheidungen der Behörden [[Rechtsmittel]] ein ([[Widerspruchsrecht|Widerspruch]], Einspruch usw.).
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Soweit es in seinen Aufgabenkreis fällt, ist der Betreuer auch zur Vertretung des Betreuten gegenüber Behörden aller Art ([[Sozialhilfe|Sozialamt]], Arbeitsagentur, [[Krankenversicherung|Krankenkasse]], Rentenversicherung, [[Finanzamt]] usw.) verpflichtet. Er stellt hier für den Betreuten Anträge aller Art (Sozialleistungen usw.), erteilt Erklärungen (z.B. Steuererklärungen) und legt ggf. gegen Entscheidungen der Behörden [[Rechtsmittel]] ein ([[Widerspruchsrecht|Widerspruch]], Einspruch usw.).
    
Rechtsprechung:  
 
Rechtsprechung:  
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Grundrechte]], [[Angehörigenvertretungsrecht]], [[Gesetzlicher Vertreter]], [[Betreuerausweis]], [[Prozessführung]], [[Vertretung gegenüber Behörden]]; [[Informationspflicht]], [[Unterstützungspflicht]]
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* [[Gesetzgebung]], [[Grundrechte]], [[Angehörigenvertretungsrecht]], [[Gesetzlicher Vertreter]], [[Betreuerausweis]], [[Prozessführung]], [[Vertretung gegenüber Behörden]]; [[Informationspflicht]], [[Unterstützungspflicht]]
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* [[Bankvollmacht]], [[Girokonto]], [[elektronischer Identitätsnachweis]]
 
* [[Datenschutz]], [[Einwilligungsfähigkeit]]
 
* [[Datenschutz]], [[Einwilligungsfähigkeit]]
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===Zur neuen Gesetzeslage ab 2023===
 
===Zur neuen Gesetzeslage ab 2023===
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*Haase: Ich brauche Begleitung, keine Stellvertretung; BtPrax 2026, 6
 
*Harm: Der Erforderlichkeitsgrundsatz im Rahmen der Betreuungsführung „Unterstützen vor Vertreten“, BtPrax 2023, 55
 
*Harm: Der Erforderlichkeitsgrundsatz im Rahmen der Betreuungsführung „Unterstützen vor Vertreten“, BtPrax 2023, 55
 
*Weber: Die Vertretungsmacht des Betreuers und seine Grenzen; btr aktuell 2023, 73
 
*Weber: Die Vertretungsmacht des Betreuers und seine Grenzen; btr aktuell 2023, 73
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